Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2009, Az. IV ZR 340/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 407

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[X.] [X.]ES[X.]HLUSS IV ZR 340/07vom 25. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 25. November 2009 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 5. Oktober 2007 durch [X.]eschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21. Dezember 2009. Gründe: [X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Wenngleich zu der vom [X.]erufungsgericht für klärungsbedürftig ge-haltenen Frage zur Wirksamkeit der Abfindungsregelung in § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V. mit den Ausführungsbestimmungen - [X.] in ihrer aktuellen Fassung - noch keine höchstrichterliche Ent-scheidung ergangen ist (vgl. aber Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - [X.]/02 - [X.], 639 zu § 59 [X.]), ist ein [X.] - 3 -

grund i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben. Der Rechtssache kommt vor allem keine grundsätzliche [X.]edeutung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies setzte voraus, dass die genannte für [X.] gehaltene Frage in Rechtsprechung und Literatur oder den betei-ligten Verkehrskreisen unterschiedlich beurteilt wird (vgl. Senatsbe-schluss vom 10. Dezember 2003 - [X.] - [X.], 225 unter 2 a; [X.], [X.]eschluss vom 27. März 2003 - [X.]/02 - VersR 2003, 1144 unter 1 a). Das zeigen weder das [X.]erufungsgericht noch die Revi-sion auf und ist auch nicht ersichtlich. Mit [X.]lick darauf ist auch eine Ent-scheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO nicht geboten.
I[X.] Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das [X.] hat die Abfindungsregelung in § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V. mit den Ausführungsbestimmungen zu Recht nicht be-anstandet. 2 1. Die auf tarifvertraglicher Ermächtigung in § 22 Abs. 2 Satz 2 [X.] beruhende Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] sieht vor, dass [X.]etriebsrenten, deren Monatsbetrag 1% der monatlichen [X.]ezugsgröße nach § 18 [X.] nicht übersteigt, abzufinden sind, wobei es auf die Zu-stimmung des [X.]erechtigten nicht ankommt. Die Abfindung ist vielmehr "von Amts wegen" vorzunehmen und führt zum [X.]öschen des [X.] (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2006 aaO unter [X.] zu § 59 [X.]; [X.], [X.] des öffentlichen Dienstes, [X.] § 59 [X.]. 1 a S. 270). Das ist hinzuneh-men, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass den Tarifvertrags-parteien bei der inhaltlichen Gestaltung ihrer Regelungen ein [X.]eurtei-lungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. [X.]Z 174, 127 [X.]. 35; 3 - 4 -

[X.], 326, 337 m.w.[X.]). [X.]egründete Anhaltspunkte dafür, dass dieser Spielraum, der der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifauto-nomie Rechnung trägt (vgl. [X.]Z aaO [X.]. 34 ff.; [X.], 263, 264), hier überschritten wurde, sind nicht dargetan und auch nicht er-kennbar. a) Entgegen der Ansicht der Revision liegt insbesondere kein Ein-griff in eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition vor. Zwar weist sie im Ansatz zutreffend darauf hin, dass der Senat die mit Eintritt des [X.] Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprü-che aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - ebenso wie das [X.] die Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. [X.]E 101, 186, 194; [X.] ZTR aaO 263; [X.] 2004, 2590, 2591) - dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt hat ([X.]Z 155, 132, 140; ebenso [X.], 253, 254). Wie weit dieser Schutz reicht, hängt aber vom Inhalt der die Versorgung bestimmenden [X.] ab (vgl. [X.]Z 174 aaO [X.]. 41; [X.]E 101 aaO 194 f.; [X.], Urteil vom 21. August 2007 - 3 [X.] - [X.] in juris [X.]. 35). Über die eingeräumten Ansprüche hinausgehende Rechtspositionen gewährleistet Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Auch bloße [X.]hancen und Erwartungen werden nicht geschützt ([X.]Z 174 aaO; [X.] aaO; [X.], Urteil vom 21. August 2007 aaO [X.]. 34). 4 aa) Nach diesen Kriterien scheidet im Hinblick auf die in § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] bezeichneten Kleinrenten ein von Art. 14 Abs. 1 GG geschützter Anspruch auf eine monatliche Rente aus. Wie das [X.] zu Recht angenommen hat, wird durch die genannte Rege-lung in § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Inhalt des (späteren) Versorgungs-anspruches ausgestaltet, der danach für Renten, deren Monatsbetrag 5 - 5 -

1% der monatlichen [X.]ezugsgröße des § 18 [X.] nicht übersteigt, von vornherein auf Abfindung durch Zahlung eines einmaligen Kapitalbetra-ges bei Eintritt des [X.] Versorgungsfalles gerichtet ist, ohne dass es auf die Zustimmung des [X.]erechtigten ankommt. Ein [X.] einer monatlichen Rente als solcher entsteht [X.] nicht. Die erbrachte Abfindung stellt sich vielmehr als zugesagte Leistung und daher - anders als etwa bei § 3 Abs. 2 [X.] - als Erfül-lung dar. [X.]) Diese Regelung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der [X.] der Revision gehört zum [X.] ei-nes Rentenanspruchs weder eine bestimmte Leistungshöhe noch - art. Nur die auf [X.]eitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den besonderen Eigentumsschutz ein-bezogen (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - [X.]/03 - [X.], 453 unter [X.]; Papier in [X.]/[X.]/[X.], Grundgesetz [X.]and [X.]. Juni 2002 Art. 14 GG Rdn. 141). Diese werden durch die [X.], die - wie im Folgenden noch näher ausgeführt wird - auf eine wertgleiche Ablösung des [X.] gerichtet ist, nicht be-rührt. Die gleichwohl vor allem zu beachtenden allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, die auch für die Tarifvertragsparteien und den Satzungsgeber maßgeblich sind (vgl. [X.]Z 178, 101 = [X.], 1677 [X.]. 26; [X.], 326, 337), sind nicht verletzt. 6 Insbesondere hat das [X.]erufungsgericht zutreffend angenommen, dass es bei [X.]etriebsrenten, die aufgrund ihrer geringen Höhe keinen we-sentlichen [X.]eitrag zur Altersversorgung des [X.]erechtigten leisten können, hinzunehmen ist, wenn zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen [X.] - 6 -

[X.] statt der monatlichen Rente die Zahlung eines einma-ligen Kapitalbetrages vorgesehen ist (vgl. auch [X.], 268; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] Teil VII [X.] [X.]. 22.3.1; [X.], [X.]etriebliche Altersversorgung im öffent-lichen Dienst, [X.] § 22 [X.]. 3 S. 3). Hiervon ist für die in § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] bezeichneten Kleinrenten auszugehen, wobei es entgegen der Ansicht der Revision insoweit nicht darauf ankommt, welche Verwal-tungskosten die [X.]eklagte konkret erspart und daher von der [X.] nicht dargelegt werden mussten. Zudem ist auch die Abfindungsgrenze von 1% der monatlichen [X.]ezugsgröße des § 18 [X.] nicht zu [X.]. Sie entspricht der gesetzlichen Regelung in § 3 Abs. 2 [X.] und war nachvollziehbar veranlasst (vgl. hierzu [X.]eschluss des [X.] vom 17. Juni 2005 in [X.], [X.]e-triebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, [X.] 4.6 S. 6).
Im Übrigen ist die Möglichkeit einer Abfindung von Kleinrenten seit jeher in der Satzung der [X.] geregelt (vgl. § 47 [X.] in der [X.] vom 1. Oktober 1952 - abgedruckt in [X.], Versorgung der Ange-stellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst 2. Aufl. [X.] § 47 S. 94), so dass sich ein besonderes Vertrauen, bei Eintritt des [X.] Ver-sorgungsfalles in jedem Fall monatliche Rentenzahlungen zu erhalten, nicht gebildet haben kann. 8 b) Darüber hinaus liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Dieser ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Norm-adressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche [X.]ehandlung rechtfertigen könnten ([X.]VerfGE 105, 73, 9 - 7 -

110; 55, 72, 88; [X.]VerfG VersR 2000, 835, 837). Eine solche Fallgestal-tung ist hier nicht gegeben. Soweit zum einen geregelt ist, dass [X.]etriebs-renten in monatlichen [X.]eträgen erbracht (§ 35 Abs. 1 [X.]), zum ande-ren, dass ([X.] abgefunden werden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 [X.]), werden nicht etwa verschiedene Normadressaten ungleich behandelt. [X.]etroffen ist vielmehr nur ein und derselbe [X.], der je nach Höhe der errechneten [X.]etriebsrente anders behandelt wird, wobei nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich ist, dass diese Regelung auf Willkür beruht. Ob es sich dabei um die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelungsmöglichkeit handelt, ist nicht entscheidend ([X.]Z 178, 101 = [X.], 1677 [X.]. 26; [X.]VerfGE 55, 72, 90; 36, 174, 189). Zudem kann sich eine Abfindung durch Kapitalzahlung je nach Lage des Einzelfalles sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken.
2. Die in § 43 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V. mit den Ausführungsbe-stimmungen geregelte [X.]erechnung des [X.] begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen [X.]edenken. 10 a) Nach Abs. 1 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen wird der nach § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] maßgebende [X.], indem die Rente, die dem [X.]erechtigten im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs zustand, mit einem altersabhängigen Faktor vervielfacht wird. Wie das [X.]erufungsgericht zu Recht angenommen hat, bedeutet das nicht, dass damit nur die entsprechende Anzahl an Monaten abgefunden wird ([X.], [X.] des öffentlichen Dienstes, [X.] § 59 [X.]. 1 S. 270a). Die Abfindungsfaktoren dienen der Ermittlung des so genannten Leistungsbarwertes für laufende Renten (vgl. [X.]eschluss des Verwaltungsrats der [X.] vom 28. No-vember 2003 in [X.] aaO [X.] 4.4 S. 18; [X.] aaO 11 - 8 -

[X.]). Sie sind daher nach versicherungsmathematischen Grundsät-zen bestimmt worden unter [X.]erücksichtigung des neuen Leistungsrechts des [X.] (vgl. hierzu [X.]eschluss des Verwaltungs-rats der [X.] vom 28. November 2003 aaO). So wurde für die Ab-findungsfaktoren auf die Rechnungsgrundlagen abgestellt, die den für die [X.]erechnung der monatlichen [X.]etriebsrente maßgeblichen Altersfak-toren i.S. von § 36 [X.] zugrunde liegen. Insbesondere wurden die [X.] 1998 von [X.] herangezogen. Zudem wurde der Rechnungszins mit der in den Altersfaktoren während der [X.] berücksichtigten Höhe von 5,25 % angesetzt (vgl. [X.]eschluss aaO; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO [X.]. 3.5.4; [X.]. 8.8.2).
b) Hiernach ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht aufgezeigt, dass die [X.]eklagte den ihr durch die tarifvertragliche Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] für die Ermittlung des [X.] eingeräumten Spielraum überschritten und etwa in eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition eingegriffen oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die [X.]estimmung des [X.] dem Leistungsversprechen der [X.]e-klagten für die Rentenzahlungen entspricht und die Regelung in § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 [X.] auf eine wertgleiche Ablösung des [X.] gerichtet ist. Insbesondere sind danach keine [X.] für eine willkürliche Regelung gegeben, zumal den betriebs-rentenrechtlichen Anforderungen nach §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 5 [X.] genügt wird (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO [X.]. 22.3.5 S. 203). 12 c) Soweit sich die Revision gegen die Höhe des angesetzten [X.] von 5,25% wendet, ist dem - wie sich bereits aus den vor-13 - 9 -

stehenden Ausführungen ergibt - nicht zuzustimmen. Die Revision beruft sich insoweit darauf, dass für die Klägerin bei Anlage des [X.] lediglich ein Zinssatz in Höhe von 1% bis 3,25% erzielbar sei, was indes nicht maßgeblich sein kann. Zum einen findet sich nach dem Leis-tungsversprechen keine Grundlage dafür, auf den vom Empfänger der Abfindung statt auf den vom Versorgungsträger erzielbaren Zinssatz ab-zustellen (vgl. auch [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO [X.]. 8.8.2). Zum anderen kann ein niedrigerer Rechnungszins bei der [X.]estimmung des [X.] vor allem deshalb nicht berücksichtigt werden, weil dies im Hinblick darauf, dass die entsprechende Verzinsung von 5,25% der Versorgungszusage für die [X.]etriebsrente zugrunde liegt, ohne sachlichen Grund zu einer [X.]enachteiligung derjenigen führte, deren Ren-ten - anders als bei der Klägerin - nicht abgefunden werden. [X.] gilt, soweit die Revision darüber hinaus die [X.]erücksichtigung einer höheren Sterblichkeitsziffer fordert. - 10 -

14 Ferner ist entgegen der Ansicht der Revision keine unzureichende [X.]erücksichtigung einer zu gewährenden Dynamisierung anzunehmen. Entsprechend dem Vorbringen der [X.] ist bei der zugrunde geleg-ten Verzinsung von 5,25% eine Dynamisierung der laufenden Renten in Höhe von 1% einkalkuliert (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO [X.]. 8.8.2 a.E.).
Terno [X.] [X.] [X.] [X.]
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss er-ledigt.

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 [X.] 316/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]/07 -

Meta

IV ZR 340/07

25.11.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2009, Az. IV ZR 340/07 (REWIS RS 2009, 407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 407

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