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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am:
24. September 2008
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja GG Artt. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3; [X.] §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff.; [X.] §§ 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. Die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentli[X.]hen Dienstes (hier: Satzung der [X.] und der Länder) getroffene Übergangsregelung für so genannte [X.] Versi[X.]herte (§§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. [X.]; 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. [X.]) ist wirksam. [X.], Urteil vom 24. September 2008 - [X.]/07 - OLG [X.]
LG [X.] - 2 -
[X.] hat dur[X.]h den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 24. September 2008 für Re[X.]ht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgeri[X.]hts [X.] vom 3. Mai 2007 wird auf Kosten des [X.] zurü[X.]kgewiesen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
[X.] Die beklagte [X.] und der Länder ([X.]) hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr betei-ligten Arbeitgeber des öffentli[X.]hen Dienstes im Wege privatre[X.]htli[X.]her Versi[X.]herung eine zusätzli[X.]he Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinter-bliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 ([X.]. [X.] vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rü[X.]kwirkend zum 31. Dezember 2001 um-gestellt. Den Systemwe[X.]hsel hatten die Tarifvertragsparteien des [X.] Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 ([X.]) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarif-vertrag vom 4. November 1966 ([X.]) beruhende - endge-haltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und dur[X.]h ein auf einem [X.] beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. 1 - 3 -
2 Die neue Satzung der [X.] ([X.]) enthält [X.] zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen [X.]. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte [X.] auf die neuen [X.] übertragen. Dabei werden Versi[X.]herte, deren Versorgungsfall no[X.]h ni[X.]ht eingetreten ist, in [X.] und [X.] Versi[X.]herte unters[X.]hie-den. [X.] ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-endet hatte und im Tarifgebiet West bes[X.]häftigt war bzw. dem [X.] unterfiel oder Pfli[X.]htversi[X.]he-rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwarts[X.]haften der [X.]a. 200.000 [X.]n Versi[X.]herten werden weitgehend na[X.]h dem alten Satzungsre[X.]ht ermittelt und übertra-gen. Die Übergangsregelung der [X.] lautet - im Wesentli[X.]hen über-einstimmend mit den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. [X.] - auszugsweise wie folgt: 3 "§ 78 Grundsätze zur [X.] (1) Für die Versi[X.]herten werden die Anwarts[X.]haften na[X.]h dem am 31. Dezember 2000 geltenden Re[X.]ht der Zusatz-versorgung na[X.]h den §§ 79 bis 81 ermittelt (–). (2) Für die Bere[X.]hnung der Anwarts[X.]haften sind, soweit [X.] erforderli[X.]h, die Re[X.]hengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbes[X.]häftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversi-[X.]herungsbeiträge, Familienstand, aktueller Rentenwert, [X.]) vom 31. Dezember 2001 maßge-bend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berü[X.]k-si[X.]htigen ist, ergibt si[X.]h dieses (–) aus den entspre[X.]henden Kalenderjahren vor diesem [X.]punkt (–). - 4 -
§ 79 Anwarts[X.]haften für am 31. Dezember 2001 s[X.]hon und am 1. Januar 2002 no[X.]h Pfli[X.]htversi[X.]herte (–) (2) Für Bes[X.]häftigte im Tarifgebiet West bzw. für Bes[X.]häf-tigte, für die der Umlagesatz des [X.] maßgebli[X.]h ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pfli[X.]ht-versi[X.]herungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben ([X.] Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember in der Zusatz-versorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwarts[X.]haft die [X.], die si[X.]h unter Bea[X.]htung der Maßga-ben des § 78, insbesondere unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.] (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des § 44a d.S. a.F., für die Bere[X.]htigte/den Bere[X.]htigten bei Eintritt des Versi[X.]herungsfalls am 31. Dezember 2001, [X.] jedo[X.]h zum [X.]punkt der Vollendung des 63. [X.]es vor Berü[X.]ksi[X.]htigung des Abs[X.]hlags ergeben würde. Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuzie-hen, den die Versi[X.]herten aus dem [X.] bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berü[X.]ksi[X.]htigung des Abs[X.]hlags wegen vorzeitiger Renteninanspru[X.]hnahme no[X.]h erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspfli[X.]htige Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen Entgelts - unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] - gezahlt würden (–). (4) Für die Bere[X.]hnung der Anwarts[X.]haften na[X.]h Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]he-rungsträgers zum Sti[X.]htag 31. Dezember 2001 na[X.]h [X.] einer Kontenklärung maßgebend (–). Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder re[X.]hts-kräftiger Rentenbes[X.]heid der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]he-rung vorliegt, ist - abwei[X.]hend von Satz 1 - dieser Grundla-ge für die Bere[X.]hnung na[X.]h Absatz 2. (5) Für die [X.] bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährli[X.]hen Dur[X.]hs[X.]hnitts der in dem [X.]raum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember - 5 -
2001 tatsä[X.]hli[X.]h aus Beitragszeiten erworbenen [X.] in Ansatz gebra[X.]ht (–). (7) Für die Dynamisierung der Startguts[X.]hrift gilt § 68."
Die Anwarts[X.]haften der übrigen [X.]a. 1,7 Mio. [X.]n [X.] bere[X.]hnen si[X.]h demgegenüber na[X.]h den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes ([X.]; vgl. zu dieser Übergangs-regelung [X.]surteil vom 14. November 2007 - [X.]/06 - [X.]Z 174, 127 ff.). 4 I[X.] Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstel-lung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für [X.] Versi[X.]herte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startguts[X.]hrift von 148,31 Versor-gungspunkten (das entspri[X.]ht einer monatli[X.]hen [X.] von 593,24 •). 5 Der am 24. Oktober 1941 geborene Kläger war seit dem 1. April 1968 bei der [X.], deren Angestellter er war, pfli[X.]htversi[X.]hert. Er bezieht seit dem 1. Dezember 2004 von der [X.] eine gesetzli[X.]he Altersrente; daneben erhält er von der [X.] eine Betriebsrente, die die Beklagte zunä[X.]hst auf 593,42 • und ab dem 1. Juli 2005 auf 599,42 • erre[X.]hnete, wobei wegen vorzeiti-ger Inanspru[X.]hnahme der Betriebsrente ein Abs[X.]hlag von 6,90% (vgl. § 35 Abs. 3 [X.]) berü[X.]ksi[X.]htigt ist. 6 Der Kläger meint, die der Betriebsrente zugrunde liegende [X.] bleibe erhebli[X.]h hinter dem Wert seiner bis zum [X.] - 6 -
sti[X.]htag in mehr als 33 Jahren (405 [X.]) und einer voll [X.] Vordienstzeit von 107 Monaten aufgebauten, als erdienter Besitzstand besonders ges[X.]hützten [X.] zurü[X.]k. Für eine Neubere[X.]hnung, die na[X.]h seiner Auffassung zumindest eine Anwart-s[X.]haft im Wert von monatli[X.]h 753,90 • errei[X.]hen müsse, erstrebt er unter anderem eine Verpfli[X.]htung der [X.], zur Ermittlung der Startgut-s[X.]hrift bestimmte, in vers[X.]hiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Bere[X.]hnungselemente zugrunde zu legen.
Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klageabweisung unter ande-rem darauf, dass die vom Kläger beanstandete Übergangsregelung für [X.] Versi[X.]herte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundents[X.]heidung zurü[X.]kgehe. Diese halte der mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG ges[X.]hützte Ta-rifautonomie ohnehin einges[X.]hränkten re[X.]htli[X.]hen Überprüfung stand. Insbesondere wahre die erteilte Startguts[X.]hrift den verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Besitzstand des [X.]. 8 Unter Klageabweisung im Übrigen hat das [X.] festgestellt, die Beklagte sei verpfli[X.]htet, dem Kläger bei Eintritt des Versi[X.]herungs-falles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der na[X.]h ihrer alten Satzung (Fassung der 41. Änderung) entwe-der zum [X.] (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versi[X.]herungsfalles erre[X.]hneten Zusatzrente entspri[X.]ht. Während die Berufung des [X.] ohne Erfolg geblieben ist, hat das Oberlandesge-ri[X.]ht auf die Berufung der [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter. 9 - 7 -
Ents[X.]heidungsgründe:
10 Die Revision hat keinen Erfolg.
A. Das Berufungsgeri[X.]ht hat - teilweise unter Bezugnahme auf sei-ne Urteile vom 24. November 2005 (12 [X.]) und 7. Dezember 2006 (12 [X.] = [X.], 317 ff.) - ausgeführt: 11 [X.] Der Systemwe[X.]hsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem stelle als sol[X.]her mit Bli[X.]k auf den s[X.]hon in der alten Satzung der [X.] enthaltenen Änderungsvorbe-halt (§ 14 [X.] a.F.) keinen ungere[X.]htfertigten Eingriff in Re[X.]hte der Pfli[X.]htversi[X.]herten dar. 12 I[X.] Die für den S[X.]hutz des Besitzstandes der [X.]n [X.] allein ents[X.]heidende Übergangsregelung der §§ 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2 ff. [X.] sei verfassungsre[X.]htli[X.]h im Ergebnis ni[X.]ht zu beanstanden. 13 1. Dur[X.]h die Übergangsregelung werde zwar in ges[X.]hützte [X.] der [X.]n Versi[X.]herten eingegriffen. Die [X.] seien aber gere[X.]htfertigt. 14 a) Die als Eigentum sowie na[X.]h den Grundsätzen des [X.] und der Verhältnismäßigkeit verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Re[X.]htsposition der [X.]n Versi[X.]herten sei anhand des bisherigen [X.] der alten Satzung zu bestimmen. Versi[X.]herten in 15 - 8 -
der Situation des [X.] sei in § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages vom 4. November 1966 eine Anwarts[X.]haft auf eine dynamis[X.]he Versorgungs-rente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt worden. Diese Zu-sage sei in den §§ 37 Abs. 1 Bu[X.]hst. a, 40-43b [X.] a.F. umgesetzt worden. Entspre[X.]hend dem hier zwar ni[X.]ht unmittelbar anwendbaren, in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] entwi[X.]kelten dreistufigen Prüfungsmodell, dessen Grundgedanken aber jedenfalls zur Bestimmung des besonders ges[X.]hützten Besitzstandes der Versi[X.]herten herangezo-gen werden könnten, genieße der bis zum [X.] jeweils erdiente Teilbetrag besonderen S[X.]hutz. Sein Wert bestimme si[X.]h na[X.]h der au[X.]h dem § 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 [X.] zugrunde liegenden [X.] Bere[X.]hnungsmethode.
Der Teilleistungsgedanke s[X.]hütze au[X.]h den [X.]anteil etwaiger Wertzuwä[X.]hse, die si[X.]h - vor allem dur[X.]h die Steigerung des [X.] - na[X.]h der alten Satzung bis zum Eintritt des Versi[X.]herungsfalles (Errei[X.]hen der Regelaltersrente) ergeben hätten. Ferner seien no[X.]h ni[X.]ht erdiente künftige Zuwä[X.]hse ges[X.]hützt, die na[X.]h der bisherigen Satzung bei fortdauernder Betriebstreue entstanden wären. 16 b) Obwohl die Bere[X.]hnung der [X.] [X.]r [X.] unter weitgehendem Rü[X.]kgriff auf die Bere[X.]hnung der Versor-gungsrente gemäß der früheren Satzung der [X.] erfolge, führe die Übergangsregelung na[X.]h der für die [X.] gebotenen gene-ralisierenden Betra[X.]htung zu Eingriffen in ges[X.]hützte [X.]. 17 Zwar werde hier - anders als bei den [X.]n Versi[X.]herten - ni[X.]ht in den erdienten Teilbetrag eingegriffen. Die den [X.]n [X.] - 9 -
si[X.]herten erteilten [X.] überstiegen vielmehr regelmäßig - so au[X.]h im Streitfall - die erdienten Teilbeträge.
Die Übergangsregelung führe aber zu Eingriffen in die erdiente Dynamik. Da die Startguts[X.]hriftbere[X.]hnung na[X.]h den §§ 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] allein auf die Arbeitsentgelte der letzten Jahre vor dem [X.] - und ni[X.]ht dem Versi[X.]herungsfall - abstelle, werde in Abwei[X.]hung vom früheren, endgehaltsbezogenen Ge-samtversorgungssystem der zeitanteilig erdiente Ausglei[X.]h für einen steigenden Versorgungsbedarf ni[X.]ht mehr gewährt. Dieser Ausglei[X.]h werde au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h errei[X.]ht, dass im neuen [X.] zusätz-li[X.]h Bonuspunkte aus etwaigen Übers[X.]hussanteilen erworben werden können. Die Fests[X.]hreibung der weiteren Re[X.]hengrößen auf den [X.] bewirke überdies einen Eingriff in no[X.]h ni[X.]ht erdiente künf-tige Zuwä[X.]hse. 19 [X.]) Diese Eingriffe in ges[X.]hützte Besitzstände seien aber gere[X.]ht-fertigt. Die Übergangsregelung für [X.] Versi[X.]herte halte einer Verhältnismäßigkeitsprüfung stand. Das Ziel, die künftige Finanzierbar-keit des Zusatzversorgungssystems zu si[X.]hern, sei ni[X.]ht zu [X.]. Die [X.]regelung sei au[X.]h geeignet, dieses Ziel zu [X.]. Das Gebot der Erforderli[X.]hkeit sei ni[X.]ht verletzt. Die mit der Über-gangsregelung verbundenen Eingriffe stünden in einem no[X.]h angemes-senen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Die Ent-s[X.]heidungen der Tarifpartner beruhten auf einer ausrei[X.]henden Tatsa-[X.]hengrundlage. Ein erhebli[X.]hes Abwägungsdefizit sei ni[X.]ht zu erkennen. Die Eingriffe in die ges[X.]hützten Besitzstände seien in der Regel au[X.]h ni[X.]ht unzumutbar. 20 - 10 -
21 2. Au[X.]h der bei der [X.] zu bea[X.]htende allgemeine Glei[X.]hheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) werde dur[X.]h die Übergangsregelung ni[X.]ht verletzt. Es sei ni[X.]ht zu beanstanden, dass der Ausgangswert für die zu übertragenden Anwarts[X.]haften diejenige [X.] sei, die si[X.]h dur[X.]h Ho[X.]hre[X.]hnung auf den [X.]punkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergebe. Die alleinige Maßgebli[X.]hkeit der zum [X.] geltenden Re[X.]hengrößen führe ebenfalls ni[X.]ht zu einer glei[X.]hheitswidrigen Bena[X.]hteiligung. Eine sol[X.]he folge im Übrigen au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass in einzelnen Fällen die [X.] [X.]r Versi[X.]herter höher ausgefallen wären, wenn die Bere[X.]hnung na[X.]h den für [X.] Versi[X.]herte geltenden Regeln erfolgt wäre. S[X.]hließli[X.]h müssten bei Erre[X.]hnung der [X.] [X.]r Versi[X.]herter deren Vordienstzeiten ni[X.]ht voll berü[X.]ksi[X.]htigt werden.
II[X.] Na[X.]h allem sei die Übergangsregelung für [X.] Versi-[X.]herte - ungea[X.]htet einer vom Berufungsgeri[X.]ht anderweitig angenom-menen Unwirksamkeit der Übergangsbestimmung für [X.] Versi-[X.]herte - wirksam und darauf beruhende [X.] mithin verbind-li[X.]h. 22 B. Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung im Ergebnis stand. Die für die [X.]n Versi[X.]herten in den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. [X.], 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. [X.] getroffene Über-gangsregelung ist wirksam. Der Kläger hat keinen Anspru[X.]h auf eine an-derweitige Bere[X.]hnung der ihm erteilten Startguts[X.]hrift. 23 - 11 -
24 [X.] Der [X.] hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 ([X.]Z 174, 127 unter [X.]. 25 ff.) ents[X.]hieden, dass die Satzung der [X.] au[X.]h ohne Zustimmung der Versi[X.]herten geändert werden konnte. Die Beklagte s[X.]hließt seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum [X.]. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) [X.] ab, bei denen ni[X.]ht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden ledigli[X.]h als [X.] und Bezugsbere[X.]htigte in die Gruppenversi[X.]herung einbezo-gen -, sondern die an der [X.] beteiligten Arbeitgeber [X.] sind (vgl. [X.]Z 103, 370, 378 ff. zu bereits vorher Pfli[X.]ht-versi[X.]herten; 142, 103, 106 und ständig). Zudem enthielt die Satzung der [X.] seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der au[X.]h für beste-hende Versi[X.]herungen galt und ein Zustimmungserfordernis der [X.] bei Satzungsänderungen ni[X.]ht voraussetzt. Gegen die [X.] dieses Änderungsvorbehalts, der si[X.]h ni[X.]ht ledigli[X.]h auf die Ände-rung einzelner Satzungsregelungen bes[X.]hränkt, sondern au[X.]h zu einer umfassenden Systemumstellung ermä[X.]htigt ([X.]Z 174 [X.]O unter [X.]. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher oh-ne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versi[X.]hertem mögli[X.]h ([X.]Z [X.]O unter [X.]. 25 m.w.[X.]). I[X.] Die geri[X.]htli[X.]he Kontrolle der Satzungsbestimmungen der [X.], die als Anstalt des öffentli[X.]hen Re[X.]hts (§ 1 Satz 1 [X.]) eine öffentli[X.]he Aufgabe wahrnimmt, ist na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung ne-ben der Prüfung, ob die Re[X.]htsvors[X.]hriften der [X.] bea[X.]htet sind, darauf zu erstre[X.]ken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. [X.]Z 103 [X.]O 383; 169, 122, 125; [X.]sur-teil vom 29. September 1993 - [X.] - [X.], 1505 unter 1 [X.]; [X.], 1518, 1519; 2000, 835, 836). 25 - 12 -
26 Dabei kommt ein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ge-s[X.]hützte Re[X.]htsposition aus den im [X.]surteil vom 14. November 2007 ([X.]Z 174 [X.]O unter [X.]. 40-52) dargelegten Gründen au[X.]h hier ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Die Satzungsbestimmungen der [X.] sind aber insbeson-dere an den aus dem Re[X.]htsst[X.]tsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätzen des Vertrauenss[X.]hutzes und der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu [X.], 326, 337 m.w.[X.]; [X.] [X.] 2006, 1285, 1288), ferner dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG; [X.]Z 103 [X.]O; [X.] ZTR 2008, 374) zu messen. Au[X.]h für die Überprüfung der Über-gangsregelung für die [X.]n Versi[X.]herten gilt insoweit der im [X.] vom 14. November 2007 ([X.]O unter [X.]. 28-62) dargestellte Maßstab. Zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist dana[X.]h insbesondere au[X.]h, dass den Tarifvertragsparteien bei der inhaltli[X.]hen Gestaltung tarifvertragli[X.]her Regelungen besondere Beurteilungs- und Ermessensspielräume sowie eine [X.] in Bezug auf die tatsä[X.]hli[X.]hen Gegeben-heiten und betroffenen Interessen zustehen (vgl. [X.], 326, 337; [X.], Urteil vom 27. Februar 2007 - 3 [X.] - veröffentli[X.]ht in juris [X.]. 33). Dieser Spielraum trägt der dur[X.]h Art. 9 Abs. 3 GG ges[X.]hützten Tarifautonomie Re[X.]hnung (vgl. [X.] ZTR 2005, 263, 264). Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien ni[X.]ht verpfli[X.]htet, die jeweils zwe[X.]kmäßigs-te, vernünftigste oder gere[X.]hteste Lösung zu wählen (vgl. [X.] ZTR 2008, 379, 380). Daran gemessen hält die Übergangsregelung für [X.] Versi[X.]herte einer Prüfung stand.
II[X.] Für den Systemwe[X.]hsel bestand ein ausrei[X.]hender Anlass ([X.]Z [X.]O unter [X.]. 26). Die Einnahmen- und Ausgabenentwi[X.]klung bei den [X.] insgesamt hatte - ni[X.]ht nur aus der Si[X.]ht 27 - 13 -
der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt ([X.]Z [X.]O). Dies beruhte zum einen auf der allgemeinen demographi-s[X.]hen Entwi[X.]klung und auf der veränderten Personalstruktur des öffentli-[X.]hen Dienstes (in jüngerer [X.] zunehmender Personala[X.]au, unter an-derem au[X.]h dur[X.]h Privatisierung ehemals st[X.]tli[X.]her Aufgabenberei[X.]he, na[X.]h [X.] in der Vergangenheit). Zum anderen vergrößer-ten Veränderungen in den externen Bezugssystemen (gesetzli[X.]he Ren-tenversi[X.]herung, Steuerre[X.]ht, Beamtenversorgung) die im Rahmen des Gesamtversorgungssystems zu füllenden Lü[X.]ken ([X.]Z [X.]O; vgl. au[X.]h [X.] ZTR 2008, 34, 36). Zusätzli[X.]hen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab s[X.]hließli[X.]h die [X.], in erster Linie die Ents[X.]heidung des [X.] vom 22. März 2000 zur sog. Halbanre[X.]hnung von Vordienstzeiten ([X.], 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrin[X.]k, Betriebli[X.]he Altersver-sorgung im öffentli[X.]hen Dienst, Stand März 2007 Einführung [X.]. 4.8; [X.], [X.] 2002, 230, 233 f.; [X.], [X.], 231, 234). Die Eins[X.]hätzung der voraussi[X.]htli[X.]hen Entwi[X.]klung, insbesondere der zu erwartenden Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sa[X.]he der Tarifver-tragsparteien (vgl. [X.] [X.]O). Sie konnten ihre Eins[X.]hätzung der künfti-gen Finanzierungslasten auf tragfähige Grundlagen stützen (vgl. dazu den [X.] der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Dru[X.]ks. 14/7220 und den [X.] der [X.] vom 22. Juni 2005 BT-Dru[X.]ks. 15/5821). Sie gingen davon aus, dass die Kostensteigerungen ni[X.]ht mehr hinnehmbar seien und zur Si[X.]herung einer dauerhaft soliden Finanzierung der Gesamtversorgung die bisherige Abhängigkeit von den externen Faktoren beseitigt werden müsse. Diese Beurteilung ist von der [X.] der [X.] gede[X.]kt. Das neue System beseitigt dur[X.]h seine bei-- 14 -
tragsorientierte Ausgestaltung (vgl. § 8 [X.]; § 36 [X.]) die Ursa[X.]hen ausufernder Kostensteigerungen und unzurei[X.]hender Kalkulierbarkeit.
Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision kommt es ni[X.]ht darauf an, ob si[X.]h die Beklagte konkret in einer günstigen wirts[X.]haftli[X.]hen Lage [X.]. Den entspre[X.]henden Vortrag hat der [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt, jedo[X.]h für ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h era[X.]htet. Selbst wenn mit Finanzie-rungss[X.]hwierigkeiten ni[X.]ht zu re[X.]hnen gewesen wäre, bedeutet dies ni[X.]ht, dass die Tarifvertragsparteien auf die ständig steigenden [X.] ni[X.]ht reagieren durften und von einer Systemänderung ab-sehen mussten. Die Tarifvertragsparteien können eins[X.]hreiten, wenn si[X.]h das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gemessen an den ursprüngli[X.]hen Vorstellungen bei Einführung des Versorgungswerks so stark geändert hat, dass eine Störung der Ges[X.]häftsgrundlage (sog. Ä-quivalenzstörung) vorliegt. Au[X.]h bei der Beantwortung der Frage, ob [X.] Voraussetzung erfüllt ist, steht den Tarifvertragsparteien eine Ein-s[X.]hätzungsprärogative zu. Über die Art und Weise der Beseitigung einer derartigen Störung ents[X.]heiden die Tarifvertragsparteien eigenverant-wortli[X.]h. Insoweit verfügen sie über einen erhebli[X.]hen Gestaltungsspiel-raum (vgl. [X.] [X.]O). Er umfasst den vorliegenden Systemwe[X.]hsel ([X.]Z [X.]O). 28 IV. Für die Bere[X.]hnung der [X.] gilt Folgendes: 29 1. Während für die [X.] der [X.]n Versi[X.]herten na[X.]h den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die Rege-lung des § 18 Abs. 2 [X.] zurü[X.]kgegriffen wird, bleibt den [X.] Versi[X.]herten mit der Startguts[X.]hrift im Grundsatz die Versorgungs-30 - 15 -
rente erhalten, die sie na[X.]h dem bisherigen Gesamtversorgungssystem bezogen hätten, wenn sie bis zum 63. Lebensjahr im öffentli[X.]hen Dienst tätig gewesen und dann in Rente gegangen wären (vgl. Langenbrin[X.]k/ [X.], Betriebsrente der Bes[X.]häftigten des öffentli[X.]hen Dienstes, 2. Aufl. [X.]. 129; Kiefer/Langenbrin[X.]k, Betriebli[X.]he Altersversorgung im öffentli[X.]hen Dienst, Stand September 2006 [X.] § 33 [X.]. 4). Der [X.] liegt insoweit eine fiktive [X.] zum 63. Lebens-jahr zugrunde, die si[X.]h im Grundsatz - allerdings na[X.]h Maßgabe der §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. [X.], 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. [X.] - na[X.]h dem bisherigen [X.] (Kiefer/Langenbrin[X.]k [X.]O; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] Teil VII-[X.] Stand Juni 2003 [X.]. 33.3.2 S. 271). Die Übergangsre-gelung für die [X.]n Versi[X.]herten bes[X.]hränkt si[X.]h daher - anders als die für die [X.]n Versi[X.]herten - ni[X.]ht auf den S[X.]hutz des na[X.]h den Bere[X.]hnungsregeln des § 18 Abs. 2 [X.] zu bestimmenden [X.]n Teilbetrages, sondern zielt auf die Übertragung eines darüber hinausgehenden Besitzstandes ab. Das ist Ausdru[X.]k eines erhöhten [X.] ([X.]/Wagner, [X.] 2007, 299, 303; [X.], [X.] 2004, 817, 819; Stebel, [X.] 2004, 333, 340; [X.], [X.], 262, 264), der den [X.]n Versi[X.]herten na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zukommt (vgl. [X.]E 36, 327, 339; 53, 42, 70). Anders als [X.] Versi[X.]herte können sie wegen des nahen Rentenbeginns ihre Altersversorgung ni[X.]ht mehr umstellen oder haben jedenfalls nur einges[X.]hränkt die Mögli[X.]hkeit, Kürzungen in der Zusatz-versorgung dur[X.]h eigene Bemühungen - beispielsweise mittels einer freiwilligen Höherversi[X.]herung - auszuglei[X.]hen (vgl. [X.]E 36 [X.]O; [X.]/Wagner [X.]O; [X.] [X.]O; [X.] [X.]O). Diesem [X.] S[X.]hutzbedürfnis haben die Tarifvertragsparteien, die unter dem Gesi[X.]htspunkt der Verteilungsgere[X.]htigkeit zu regeln haben, in wel[X.]hem - 16 -
Umfang die [X.] von Arbeitgebern, Versorgungsanwär-tern und Betriebsrentnern zu tragen sind (vgl. [X.] DB 2007, 2850, 2852), bei der Übergangsregelung Re[X.]hnung getragen (vgl. [X.] [X.]O; [X.] [X.]O). Dagegen ist - insbesondere au[X.]h mit Bli[X.]k auf die insoweit anders behandelten [X.]n Versi[X.]herten - re[X.]ht-li[X.]h ni[X.]hts zu erinnern.
2. Im Einzelnen sieht die Übergangsregelung - vereinfa[X.]ht darge-stellt - die na[X.]hfolgende Bere[X.]hnungsweise vor, wobei na[X.]h §§ 32 Abs. 4 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 [X.], 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] für die Bere[X.]hnung der [X.]en die Re[X.]hengrößen vom 31. Dezember 2001 maßgebend sind: 31 a) Zunä[X.]hst ist eine fiktive Gesamtversorgung zum 63. Lebensjahr zu bere[X.]hnen (§§ 33 Abs. 2 Satz 1 [X.], 79 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Für die hierfür erforderli[X.]he Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts ist auf die letzten drei bzw. zehn Kalenderjahre vor der Umstellung des Versorgungssystems zum 1. Januar 2002 (§§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 [X.], 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.]) und - anders als bei § 43 [X.] a.F. - ni[X.]ht auf die entspre[X.]henden [X.] abzustellen (Langenbrin[X.]k/[X.] [X.]O [X.]. 131). Die Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen [X.] ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h den bisherigen Grundsätzen (vgl. § 42 [X.] a.F.), wobei die [X.] hinzugere[X.]hnet werden, die ein Versi[X.]herter bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres no[X.]h ableisten könnte (Langenbrin[X.]k/[X.] [X.]O [X.]. 132). 32 Die si[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der vorgenannten Kriterien na[X.]h einem von der gesamtversorgungsfähigen [X.] abhängigen Prozentsatz 33 - 17 -
ergebende Bruttogesamtversorgung, das sind hö[X.]hstens 75% des maß-gebli[X.]hen Bruttoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F.), ist - wie na[X.]h bisherigem Zusatzversorgungsre[X.]ht - der so genannten Nettoge-samtversorgung, das sind hö[X.]hstens 91,75% des korrespondierenden [X.]s (§ 41 Abs. 2b [X.] a.F.), gegenüberzustellen ([X.]/[X.] [X.]O [X.]. 133). Das [X.] wird mit [X.] paus[X.]halierter Annahmen - wie bisher - fiktiv erre[X.]hnet, indem von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt Beträge abgezogen werden, die einem Bes[X.]häftigten am [X.] im Allgemeinen als Abzüge in Form von Steuern und Sozialversi[X.]herungsbeiträgen auferlegt waren (vgl. Langenbrin[X.]k/[X.] [X.]O [X.]. 131). Der na[X.]h diesem Verglei[X.]h geringere Betrag ist für die weitere Bere[X.]hnung maßgebend (§ 41 Abs. 2a [X.] a.F.).
b) Von diesem Gesamtversorgungsbetrag ist zur Ermittlung der fik-tiven [X.] - wie na[X.]h dem bisherigen Gesamtversorgungs-system (vgl. § 40 Abs. 1 und 2 [X.] a.F.) - die voraussi[X.]htli[X.]he Grund-versorgung in Abzug zu bringen (Langenbrin[X.]k/[X.] [X.]O [X.]. 134). Die gesetzli[X.]he Rente wird grundsätzli[X.]h individuell na[X.]h einer Renten-auskunft oder einem Bes[X.]heid des Trägers der gesetzli[X.]hen Rentenver-si[X.]herung (vgl. §§ 33 Abs. 4 Satz 1 und 5 [X.]; 79 Abs. 4 Satz 1 und 5 [X.]) und deren Ho[X.]hre[X.]hnung auf das 63. Lebensjahr des Versi[X.]her-ten ermittelt ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.]O [X.]. 33.3.4 S. 275 f.). Dabei wird der jährli[X.]he Dur[X.]hs[X.]hnitt der in den Jahren 1999 bis 2001 tatsä[X.]hli[X.]h aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte für die [X.] bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in Ansatz gebra[X.]ht (§§ 33 Abs. 5 Satz 1 [X.], 79 Abs. 5 Satz 1 [X.]) und den tatsä[X.]hli[X.]hen bis zum [X.] erworbenen Anwarts[X.]haften in der gesetzli[X.]hen 34 - 18 -
Rentenversi[X.]herung hinzugere[X.]hnet (vgl. Langenbrin[X.]k/[X.] [X.]O; Kiefer/Langenbrin[X.]k [X.]O Stand Oktober 2004 [X.] § 33 [X.]. 4.2).
[X.]) Bei der Ermittlung der fiktiven [X.] ist ferner ein Abglei[X.]h mit den so genannten [X.] vorzunehmen, die den [X.]n Versi[X.]herten na[X.]h §§ 33 Abs. 2 Satz 1 [X.], 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] wenigstens zustehen sollen (vgl. Langenbrin[X.]k/[X.] [X.]O [X.]. 136; Kiefer/Langenbrin[X.]k [X.]O [X.]. 4.3). Berü[X.]ksi[X.]htigung [X.] hierbei die einfa[X.]he und die qualifizierte Versi[X.]herungsrente (§§ 44, 44a [X.] a.F.) und die Mindestgesamtversorgung na[X.]h § 41 Abs. 4 [X.] a.F. (Langenbrin[X.]k/[X.] [X.]O). 35 d) Von der so ermittelten [X.] ist die Betriebsrente, die si[X.]h na[X.]h dem neuen [X.] bis zur Vollendung des 63. [X.]es aus dem zum [X.] ermittelten gesamtversor-gungsfähigen Entgelt no[X.]h ergeben könnte, abzuziehen (§§ 33 Abs. 2 Satz 2 [X.], 79 Abs. 2 Satz 2 [X.]). 36 e) Der daraus resultierende Anwarts[X.]haftsbetrag wird zur Ermitt-lung der Startpunkte abs[X.]hließend dur[X.]h den [X.] von 4 • geteilt (§§ 32 Abs. 1 Satz 2 [X.], 78 Abs. 1 Satz 2 [X.]). 37 3. Die den vorgenannten Regeln folgende Bestimmung der [X.]en der [X.]n Versi[X.]herten ist re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu [X.]. 38 a) Dass bei der Ermittlung der [X.] na[X.]h §§ 33 Abs. 2 Satz 1 [X.], 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] als Ausgangswert die fiktive Versor-gungsrente zu Grunde zu legen ist, die si[X.]h zum [X.]punkt der [X.] - 19 -
dung des 63. Lebensjahres ergeben würde, begegnet entgegen dem An-griff der Revision keinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken.
[X.]) Um die zu übertragenden Anwarts[X.]haften der [X.]n Versi[X.]herten erre[X.]hnen zu können, bedurfte es der Bestimmung des vor-aussi[X.]htli[X.]hen Rentenbeginns. Diesen [X.]punkt haben die [X.] und ihnen folgend die Beklagte in ihrer Satzung paus[X.]hal auf das 63. Lebensjahr festgelegt ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.]O [X.]. 33.3.3 S. 272), ohne dabei einen Abs[X.]hlag wegen vorzeitiger Inan-spru[X.]hnahme der Rente vorzunehmen (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 1 [X.], 79 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Soweit die Revision ohne nähere Begründung gel-tend ma[X.]ht, es hätte stattdessen zwingend auf die Vollendung des 65. Lebensjahres als dem früher maßgebenden [X.]punkt für den Beginn der Regelaltersrente (§ 35 SGB VI a.F.) und den Eintritt des Versi[X.]he-rungsfalles na[X.]h der bisherigen Satzung der [X.] (§ 39 Abs. 1 Satz 1 a [X.] a.F.) abgestellt werden müssen, ist dem ni[X.]ht zu folgen. 40 [X.]) Die von den §§ 33 Abs. 2 Satz 1 [X.], 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] geforderte Ho[X.]hre[X.]hnung erfasst - wie dargestellt - die bei der Bere[X.]h-nung der Gesamtversorgung zu berü[X.]ksi[X.]htigende gesamtversorgungs-fähige [X.], die anzure[X.]hnenden Bezüge (vgl. § 40 Abs. 2 [X.] a.F.) und die Betriebsrente, die bei einer Weiterbes[X.]häftigung im öffentli[X.]hen Dienst im neuen [X.] no[X.]h erworben werden könnte ([X.]/ [X.]/[X.]/[X.] [X.]O). Sind [X.] in Betra[X.]ht zu ziehen (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 1 [X.], 79 Abs. 2 Satz 1 [X.]), ist es ausrei[X.]hend, dass deren Voraussetzungen - sofern sie ni[X.]ht zum [X.] oder zum [X.]punkt der Bere[X.]hnung der Startguts[X.]hrift er-füllt sind - bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres no[X.]h erfüllt werden könnten (Langenbrin[X.]k/[X.] [X.]O). 41 - 20 -
42 [X.][X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der vorge-nannten Faktoren ausgeführt, dass die Ho[X.]hre[X.]hnung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres als "Mittellösung" ni[X.]ht zu beanstanden sei:
Auf das vollendete 65. Lebensjahr abzustellen sei s[X.]hon deshalb ni[X.]ht zwingend, weil der tatsä[X.]hli[X.]he Rentenzugang bei vielen Versi[X.]her-ten vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolge. Ferner errei[X.]he ein großer Teil der Versi[X.]herten die hö[X.]hstmögli[X.]he Gesamtversorgung be-reits vorher. Für sie müsste si[X.]h die vom Kläger geforderte Bere[X.]hnung na[X.]hteilig auswirken. Denn wenn die anzure[X.]hnende gesetzli[X.]he Rente bei diesen Versi[X.]herten auf die Vollendung des 65. Lebensjahres ho[X.]h-zure[X.]hnen wäre, ergäbe si[X.]h vielfa[X.]h eine Verringerung der Startgut-s[X.]hriften. 43 Andererseits hätte aber au[X.]h die paus[X.]hale Ho[X.]hre[X.]hnung auf ei-nen früheren [X.]punkt, beispielsweise auf die Vollendung des 60. [X.]es, viele Versi[X.]herte s[X.]hle[X.]hter gestellt; so wären in vielen Fäl-len die Voraussetzungen für eine Mindestgesamtversorgung no[X.]h ni[X.]ht erfüllt. 44 [X.]) Diesen Erwägungen stimmt der [X.] zu (vgl. dazu au[X.]h Kie-fer/Langenbrin[X.]k [X.]O Stand Juni 2003 [X.]. 4.2; [X.]/[X.]/ [X.]/[X.] [X.]O 272 f.). Die Tarifvertragsparteien haben mit der Festlegung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres einen paus[X.]halen aber sa[X.]hgere[X.]hten Interessenausglei[X.]h gefunden (vgl. Kiefer/Langen-brin[X.]k [X.]O; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.]O S. 273) und dabei den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum ni[X.]ht übers[X.]hritten. Die getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und s[X.]hon aus diesem 45 - 21 -
Grunde verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Ob die [X.] damit au[X.]h die gere[X.]hteste und zwe[X.]kmäßigste Regelung ge-troffen haben, ist von den Geri[X.]hten ni[X.]ht zu prüfen (vgl. [X.] ZTR 2008, 379, 380). Soweit die Revision darauf verweist, dass einzelne Versi[X.]her-te dadur[X.]h bena[X.]hteiligt würden, dass sie die Voraussetzungen für [X.] erst na[X.]h der Vollendung des 63. Lebensjahres errei[X.]hen könnten, ist dies als Folge einer hier zulässigen typisierenden und gene-ralisierenden Betra[X.]htung hinzunehmen.
b) Dur[X.]hgreifende verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedenken gegen die Übergangsregelung ergeben si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass bei Erre[X.]h-nung der [X.] na[X.]h §§ 32 Abs. 4 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 [X.], 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] allein auf die am [X.] geltenden Re[X.]hengrößen abzustellen ist. Hier ist dem Be-rufungsgeri[X.]ht, das insoweit einen ungere[X.]htfertigten Eingriff in ge-s[X.]hützte Besitzstände der Versi[X.]herten verneint hat, jedenfalls im [X.] zu folgen. 46 [X.]) Das maßgebli[X.]he gesamtversorgungsfähige Entgelt ist allein anhand der Einkünfte des Versi[X.]herten in den letzten Kalenderjahren vor dem [X.] zu ermitteln (§§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2, 33 Abs. 2 Satz 1 [X.], 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, 79 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Damit entfällt zwar die na[X.]h der früheren Versorgungszusage in Aussi[X.]ht gestellte Anknüpfung an das spätere Endgehalt der letzten Kalenderjahre vor Eintritt des Versi[X.]herungsfalles (vgl. § 43 [X.] a.F.). Dass hierdur[X.]h aber - wie das Berufungsgeri[X.]ht und die Revision annehmen - bereits in die ges[X.]hützte so genannte lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik ein-gegriffen wird, steht allein damit no[X.]h ni[X.]ht fest. 47 - 22 -
48 (1) Die na[X.]h der bisherigen Versorgungszusage gewährte Dynami-sierung ist ni[X.]ht vollständig entfallen, sondern wurde ledigli[X.]h verändert. Die zum [X.] ermittelten [X.] sind ni[X.]ht sta-tis[X.]h, sondern werden insoweit dynamisiert, als sie na[X.]h §§ 19, 33 Abs. 7 [X.], 68, 79 Abs. 7 [X.] an der Zuteilung von Bonuspunkten teil-nehmen, die eine tatsä[X.]hli[X.]he oder fiktive Übers[X.]hussbeteiligung darstel-len. Neben dem Umstand, dass im neuen [X.] zusätzli[X.]he [X.] erworben werden können, sieht die Neuregelung daher Mögli[X.]hkeiten vor, weitere [X.] zu erwerben. Die na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] in sol[X.]hen Fällen gebotene ergebnisbezogene Betra[X.]htung kann dazu führen, dass ein Eingriff in die erdiente Dynamik auss[X.]heidet (vgl. [X.]E 100, 77, 91 f.; [X.] DB 2003, 1525, 1527). Da die Zuteilung von Bonuspunkten vor allem von der [X.] Einkommensentwi[X.]klung im öffentli[X.]hen Dienst einerseits und der Übers[X.]hussentwi[X.]klung bei der [X.] (oder den jeweils zehn na[X.]h der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 [X.]) andererseits abhängt, steht erst bei Eintritt des Versi[X.]herungs- bzw. Versorgungsfalles fest, ob und inwieweit hierdur[X.]h in die früher [X.] Dynamik eingegriffen wird oder diese vom neuen System der Bo-nuspunkte aufgefangen werden konnte ([X.]Z 174, 127 unter [X.]. 80).
(2) Ob im Falle des [X.], bei dem zwis[X.]henzeitli[X.]h der Versi-[X.]herungs- bzw. Versorgungsfall eingetreten ist, die erdiente Dynamik in vollem Umfang aufre[X.]hterhalten wurde, bedarf indes keiner Ents[X.]hei-dung. Wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend angenommen hat, wäre ein etwaiger Eingriff jedenfalls gere[X.]htfertigt. 49 (3) Bereits im Urteil vom 14. November 2007 ([X.]Z [X.]O unter [X.]. 81) hat der [X.] ents[X.]hieden, dass, soweit dur[X.]h die [X.] - 23 -
gelung für die [X.]n Versi[X.]herten in eine erdiente Dynamik ein-gegriffen sein sollte, ein Verstoß gegen die Grundsätze des [X.] und der Verhältnismäßigkeit im Ergebnis auss[X.]heidet. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der [X.] in ihre [X.] übernommene Form der Dynamisierung dur[X.]h Zuteilung mögli[X.]her Bonuspunkte na[X.]h §§ 19, 33 Abs. 7 [X.], 68, 79 Abs. 7 [X.] ist zumin-dest vertretbar und s[X.]hon deshalb verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu [X.]. Die Aufre[X.]hterhaltung der Dynamisierung na[X.]h den bisherigen Grundsätzen hätte dem Ziel der Systemumstellung widerspro[X.]hen, die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln, dabei eine langjährige Parallelführung zweier unters[X.]hiedli[X.]her Versor-gungssysteme zu vermeiden und dadur[X.]h für den Übergang auf das ka-pitalgede[X.]kte Verfahren eine übers[X.]haubare, frühzeitig kalkulierbare [X.] zu s[X.]haffen. Die Tarifvertragsparteien haben [X.] den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum ni[X.]ht über-s[X.]hritten. Ob daneben andere, für die Versi[X.]herten günstigere oder als gere[X.]hter empfundene Lösungen in Betra[X.]ht zu ziehen gewesen wären, haben die Geri[X.]hte - wie erwähnt - ni[X.]ht zu überprüfen (vgl. [X.] ZTR 2008, 379, 380). Na[X.]h diesen Kriterien ist au[X.]h die Übergangsregelung für die [X.]n Versi[X.]herten - au[X.]h mit Bli[X.]k auf den Glei[X.]hbehand-lungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG - ni[X.]ht zu beanstanden und ein et-waiger mit der Regelung verbundener Eingriff in die erdiente Dynamik im Ergebnis als gere[X.]htfertigt anzusehen. Im Übrigen werden die [X.] Versi[X.]herten im Hinbli[X.]k auf den zu berü[X.]ksi[X.]htigenden erhöhten Vertrauenss[X.]hutz im Verglei[X.]h zu den [X.]n Versi[X.]herten da-dur[X.]h begünstigt, dass ihnen mit der Startguts[X.]hrift im Grundsatz eine na[X.]h dem früheren Zusatzversorgungsre[X.]ht auf das vollendete 63. [X.] ho[X.]hgere[X.]hnete [X.]nanwarts[X.]haft erhalten bleibt. - 24 -
51 [X.]) Dieselben Erwägungen gelten, soweit na[X.]h den §§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1, 33 Abs. 2 Satz 1 [X.], 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1, 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] die dort genannten weiteren Re[X.]hengrößen, insbe-sondere au[X.]h die Steuerklasse des Versi[X.]herten, festges[X.]hrieben wer-den (vgl. [X.]Z [X.]O unter [X.]. 78 ff.). Zudem kann si[X.]h die Fests[X.]hrei-bung der Steuerklasse für die Versi[X.]herten je na[X.]h Lage des Einzelfalles sowohl vorteilhaft als au[X.]h na[X.]hteilig auswirken. Insoweit ist entspre-[X.]hend der zutreffenden Annahme des Berufungsgeri[X.]hts au[X.]h ein [X.] gegen den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ni[X.]ht ge-geben. [X.][X.]) Verfassungsre[X.]htli[X.]h ist insbesondere au[X.]h ni[X.]ht zu [X.], dass zur Bestimmung der [X.] für ein zu ermittelndes fiktives [X.] na[X.]h dem gemäß §§ 33 Abs. 2 Satz 1 [X.], 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] hier weiterhin maßgebenden früheren Zusatzver-sorgungsre[X.]ht (nur) zwis[X.]hen den [X.] und [X.]/0 zu un-ters[X.]heiden ist. 52 Die frühere Satzung legte bei einem [X.]nbere[X.]htig-ten, der im [X.]punkt des Beginns der Rente ni[X.]ht dauernd getrennt le-bend verheiratet war oder einen Anspru[X.]h auf Kindergeld bzw. eine ent-spre[X.]hende Leistung für mindestens ein Kind hatte, die jeweilige (fiktive) Lohnsteuer (ohne Kir[X.]hensteuer) na[X.]h der Steuerklasse [X.]/0, bei allen übrigen Versi[X.]herten die jeweilige (fiktive) Lohnsteuer (ohne Kir[X.]hen-steuer) na[X.]h Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde (vgl. § 41 Abs. 2[X.] [X.] a.F.). Eine Differenzierung na[X.]h weiteren Steuerklassen oder [X.] Besonderheiten erfolgte ni[X.]ht. Der [X.] hat diese - jedenfalls [X.] - Regelung gebilligt und als zulässige Generalisierung und Typi-53 - 25 -
sierung eingestuft ([X.]Z 103, 370, 385; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 30. November 1988 - [X.] - veröffentli[X.]ht in juris [X.]. 24; [X.] ZTR 2008, 34, 38). Für die hier in Rede stehende Übergangsregelung gilt ni[X.]hts anderes. [X.]) Darüber hinaus ist es verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu [X.], dass für die [X.] der [X.]n Versi[X.]herten na[X.]h §§ 33 Abs. 2 Satz 1 [X.], 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] so genannte [X.] weiterhin zur Hälfte (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F.) auf die gesamtversorgungsfähige [X.] angere[X.]hnet werden (vgl. dazu [X.] ZTR 2008, 374, 376). 54 [X.]) Anders als die Revision meint, zwingen die im Bes[X.]hluss des [X.] vom 22. März 2000 ([X.], 835 ff.) dargelegten Grundsätze ni[X.]ht dazu, diese Vordienstzeiten vollen [X.] auf die gesamtversorgungsfähige [X.] [X.]r Versi[X.]herter anzure[X.]hnen. 55 (1) Na[X.]h dieser Ents[X.]heidung des [X.] war die hälftige Berü[X.]ksi[X.]htigung von Vordienstzeiten außerhalb des öffentli-[X.]hen Dienstes bei glei[X.]hzeitiger Anre[X.]hnung der vollen gesetzli[X.]hen Rente nur no[X.]h bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie anzusehen. Über diesen [X.]punkt hinaus durfte die Bere[X.]hnungsweise wegen der darin liegenden Unglei[X.]hbehandlung der Versi[X.]herten ni[X.]ht mehr auf-re[X.]hterhalten werden ([X.] [X.]O 837 f.). Dabei hat das Bundesverfas-sungsgeri[X.]ht auf die allein betroffene jüngere Versi[X.]hertengeneration abgestellt ([X.] ZTR 2008 [X.]O; [X.] [X.]O 837; [X.]surteil vom 26. November 2003 - [X.] - VersR 2004, 183 unter 2 b, [X.]). 56 - 26 -
Daraus folgt, dass ledigli[X.]h bei sol[X.]hen Versi[X.]herten, die bis zum Ablauf des Jahres 2000 versorgungsrentenbere[X.]htigt geworden sind, die Halb-anre[X.]hnung der Vordienstzeiten auf Grund einer no[X.]h zulässigen Typi-sierung au[X.]h über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen ist (vgl. [X.]surteil [X.]O unter 2 [X.]). Im Rahmen der Übergangsregelung für die [X.]n Versi[X.]herten sind Vordienstzeiten indes gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen [X.] no[X.]h hälftig zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Na[X.]h einer in der Literatur vertretenen Auffassung wird dies der genannten Ents[X.]heidung des Bundesverfas-sungsgeri[X.]hts ([X.] [X.]O) ni[X.]ht gere[X.]ht (vgl. Furtmayr/Wagner, [X.] 2007, 299, 303; [X.]/Kontus[X.]h, [X.], 181, 184 f.; [X.], [X.], 262, 264).
(2) Dem ist ni[X.]ht zuzustimmen. In seinem Urteil vom 10. November 2004 ([X.] - [X.], 210 f.) hat der [X.] dargelegt, dass die Anwendung des Halbanre[X.]hnungsgrundsatzes au[X.]h für sol[X.]he Versi-[X.]herte, die erst na[X.]h dem vom Bundesverfassungsgeri[X.]ht festgesetzten Sti[X.]htag, aber no[X.]h im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002), Rentenempfänger geworden sind, insoweit ni[X.]ht unwirksam ist, als die auf dieser Grundlage bere[X.]hnete Zusatzrente als Besitzstandsrente für eine Übergangszeit gewährt wird. Die vom Bundesverfassungsgeri[X.]ht gerügte Unglei[X.]hbehandlung von Versi[X.]herten ist mit der Neuregelung der Satzung der [X.], bei der es auf Vordienstzeiten überhaupt ni[X.]ht mehr ankommt, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 (vgl. § 86 [X.]) entfallen ([X.]surteil [X.]O unter 2 b, [X.]). Der oben genannten Gruppe von Versi[X.]herten sind ledigli[X.]h im Rahmen einer (gemäß §§ 75-77 [X.]) zeitli[X.]h begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen worden, die si[X.]h aus dem am 31. Dezember 2000 ges[X.]hlossenen Ge-samtversorgungssystem im Verglei[X.]h zu der seit dem 1. Januar 2001 57 - 27 -
geltenden Neuregelung ergeben ([X.]surteile [X.]O unter 2 [X.]; vom 19. Januar 2005 - [X.] - unter 2 e i.V. mit [X.] ZTR 2008 [X.]O). Für die Übergangsregelung der [X.]n Versi[X.]herten gilt [X.] im Ergebnis ni[X.]ht anderes. Au[X.]h bei ihnen wird ni[X.]ht etwa das alte System als sol[X.]hes no[X.]h aufre[X.]hterhalten. Den [X.]n [X.] werden ledigli[X.]h - anders als den [X.]n Versi[X.]herten, bei denen Vordienstzeiten keinen Eingang mehr in die [X.] [X.] (vgl. [X.]Z 174, 127 unter [X.]. 96) - die Vorteile der hälftigen An-re[X.]hnung von Vordienstzeiten zur Wahrung eines vor der Systemumstel-lung erworbenen Besitzstandes belassen. 58 [X.]) Soweit die Revision meint, vorhandene Vordienstzeiten seien bei der Bere[X.]hnung der [X.] in vollem Umfang zu berü[X.]k-si[X.]htigen, kann dem ni[X.]ht gefolgt werden. Ein s[X.]hützenswertes Vertrau-en der Versi[X.]herten auf eine sol[X.]he Vollanre[X.]hnung ist zu keiner [X.] begründet worden. Es kann si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht in Folge des Bes[X.]hlusses des [X.] vom 22. März 2000 ([X.] [X.]O) gebildet haben. Dass die vom Bundesverfassungsgeri[X.]ht beanstandete Unglei[X.]hbehandlung allein dur[X.]h eine Vollanre[X.]hnung von Vordienstzei-ten beseitigt werde, konnten die Versi[X.]herten ni[X.]ht erwarten. Das Bun-desverfassungsgeri[X.]ht hatte vielmehr ausdrü[X.]kli[X.]h darauf hingewiesen, dass jegli[X.]he Anre[X.]hnung von Vordienstzeiten im Rahmen der Zusatz-versorgung des öffentli[X.]hen Dienstes aus [X.] ni[X.]ht zwingend geboten ist ([X.]O 837). 59 d) Soweit der Kläger einen Günstigkeitsverglei[X.]h dahingehend be-anspru[X.]ht, dass den [X.]n Versi[X.]herten zumindest eine [X.] - 28 -
s[X.]hrift in der Höhe zu erteilen sei, die si[X.]h bei Anwendung der Über-gangsregelungen für die [X.]n Versi[X.]herten ergäbe, de[X.]kt seine Revision keinen Verstoß gegen den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) auf. Selbst wenn man mit dem Berufungsgeri[X.]ht davon ausginge, dass es in einzelnen Fällen für [X.] Versi[X.]herte günstiger gewesen wä-re, eine Startguts[X.]hrift na[X.]h den Bere[X.]hnungsregeln für [X.] [X.] zu erhalten, kann dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ni[X.]ht begründen. Die unters[X.]hiedli[X.]hen Übergangsregelungen beruhen auf einer generalisierenden und paus[X.]halierenden Betra[X.]htung (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] Teil VII - Vorbem. zum [X.] Stand Juni 2002 [X.]. 4.2.5 S. 30), die im Grundsatz das Ziel verfolgt, den [X.]n Versi[X.]herten einen weiter gehenden S[X.]hutz ihres [X.] zu gewährleisten. Denno[X.]h mit der Übergangsregelung verbundene Härten und Ungere[X.]htigkeiten sind hinzunehmen, solange sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versi[X.]herten betreffen und die jeweilige Unglei[X.]hbehandlung ni[X.]ht sehr intensiv ist (vgl. [X.]Z [X.]O unter [X.]. 61; [X.]E 100, 59, 90; [X.] ZTR 2008, 374, 375; [X.] [X.]O). Maßgebend für die verfassungsre[X.]htli[X.]he Unbedenkli[X.]hkeit der Über-gangsregelung ist daher ni[X.]ht, dass sie in einzelnen Fällen mögli[X.]her-weise zu Bena[X.]hteiligungen [X.]r Versi[X.]herter gegenüber renten-fernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (vgl. [X.]E 99, 31, 38; 106, 374, 383). Insoweit gibt es keine ausrei[X.]henden Anhaltspunkte dafür, dass der Verzi[X.]ht auf die vom Klä-ger vermisste [X.] zu einer Übers[X.]hreitung der von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen geführt hätte. Die Tarifver-tragsparteien haben si[X.]h vielmehr au[X.]h insoweit im Rahmen des ihnen zustehenden Handlungsspielraums bewegt, zumal sie bei der Ermittlung 61 - 29 -
der [X.] [X.]r Versi[X.]herter einen Abglei[X.]h mit den [X.] na[X.]h dem früheren Satzungsre[X.]ht vorgesehen haben. Hinzu kommt, dass die vom Kläger geforderten Verglei[X.]hsbere[X.]hnungen bei sämtli[X.]hen [X.]n Versi[X.]herten einen Bere[X.]hnungsaufwand mit si[X.]h gebra[X.]ht hätten, der dem Ziel der Tarifvertragsparteien, den Sys-temwe[X.]hsel zeitnah zu vollziehen, zuwidergelaufen wäre (vgl. Kie-fer/Langenbrin[X.]k, Betriebli[X.]he Altersversorgung im öffentli[X.]hen Dienst, Stand Oktober 2004 [X.] § 33 [X.]. 4.6). 4. Soweit der [X.] im Urteil vom 14. November 2007 ([X.]Z [X.]O unter [X.]. 141) die für [X.] Versi[X.]herte in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V. mit § 18 Abs. 2 [X.] getroffene Über-gangsregelung für unwirksam era[X.]htet hat, wirkt si[X.]h dies auf die Über-gangsregelung für [X.] Versi[X.]herte ni[X.]ht aus. Wie das Beru-fungsgeri[X.]ht zutreffend dargelegt hat, ist letztere na[X.]h ihrem Wortlaut aus si[X.]h heraus verständli[X.]h und kann sinnvoll von der beanstandeten 62 - 30 -
Übergangsregelung für [X.] Versi[X.]herte getrennt werden. Ihre Aufre[X.]hterhaltung ist mithin re[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h (vgl. [X.]Z 106, 19, 25 f.; [X.]surteil vom 11. Mai 2005 - [X.]/04 - [X.], 976 un-ter 1 d; [X.], Urteil vom 7. Oktober 1981 - V[X.] ZR 214/80 - NJW 1982, 178 unter [X.]). Terno [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Ents[X.]heidung vom 02.07.2004 - 6 O 1000/03 - OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 03.05.2007 - 12 U 286/04 -
Meta
24.09.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2008, Az. IV ZR 134/07 (REWIS RS 2008, 1807)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1807
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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