Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 141/15

8. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4146

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Gegenstand

Einspeisevergütung für aus flüssiger Biomasse erzeugten Strom: Vergütungsanspruch bei Verwendung eines Gemischs aus zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse


Leitsatz

1. Ein am Stichtag des § 78 BioSt-NachV im Tank einer Biomasseanlage neben der als nachhaltig zertifizierten flüssigen Biomasse noch vorhandener Rest nicht zertifizierter flüssiger Biomasse hindert grundsätzlich nicht einen Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers für den ab dem Stichtag in das Netz des Netzbetreiber eingespeisten EEG-Strom, soweit die zu dessen Erzeugung eingesetzte Menge des vorgenannten Gemischs nicht die Menge der im Tank enthaltenen zertifizierten Biomasse übersteigt.

2. Insoweit ist der in §§ 16, 17 BioSt-NachV geregelte Grundsatz der Massenbilanzierung in Ansehung des Rechtsgedankens der anteiligen Vergütung für den förderungswürdigen Teil der Stromerzeugung auch auf den Vergütungsanspruch des Betreibers einer Biomasseanlage anzuwenden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 20. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2 hinsichtlich der Grundvergütung nach dem [X.] und hinsichtlich des [X.] für Kraft-Wärme-Kopplung richtet.

Im Übrigen wird auf die Revision der Klägerin das vorbezeichnete Urteil des 27. Zivilsenats des [X.]- auch im Kostenpunkt - aufgehoben, soweit hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und zu 3 bis 5 sowie hinsichtlich des Klageantrags zu 2, soweit dieser die Zahlung des [X.] für nachwachsende Rohstoffe betrifft, zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 14. Januar 2014 im Kostenpunkt und hinsichtlich des Klageantrags zu 2 in dem vorgenannten Umfang abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für eingespeiste Strommengen auch zukünftig den nach dem [X.] geschuldeten [X.] für nachwachsende Rohstoffe zu vergüten.

Im Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin handelt mit Biokraftstoffen und betreibt seit dem [X.] ein Blockheizkraftwerk in S.     . Den darin erzeugten Strom speist sie seitdem in das Netz der beklagten Netzbetreiberin ein. Das Blockheizkraftwerk der Klägerin wird mit flüssiger Biomasse betrieben und aus einem Tank gespeist, in dem sich am 31. Dezember 2010 - und damit zum Stichtag gemäß § 78 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ([X.]) - insgesamt 14.638 kg Palmölraffinat befanden. Hiervon waren 10.092 kg nach den Vorschriften der [X.] als nachhaltig hergestellt zertifiziert, die restlichen 4.546 kg hingegen nicht.

2

[X.] erzeugte die Klägerin in ihrem Blockheizkraftwerk aus 3.509 kg des im Tank vorhandenen [X.] insgesamt 15.683 kWh Strom und speiste diesen in das Netz der Beklagten ein. Hierfür verlangte sie von dieser eine Vergütung in Höhe von 19,5 Cent/kWh, insgesamt 3.058,19 €, nämlich die Grundvergütung nach dem [X.] (11,5 Cent/kWh) zuzüglich der Boni für nachwachsende Rohstoffe (sogenannter [X.]; 6 Cent/kWh) und Kraft-Wärme-Kopplung (sogenannter [X.]; 2 Cent/kWh). Die Beklagte lehnte eine Zahlung mit der Begründung ab, die Klägerin habe nicht für den gesamten Tankinhalt ein Zertifikat nach der [X.] vorgelegt, und erklärte, aus diesem Grund sei der [X.] zudem auch künftig nicht mehr zu zahlen.

3

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Zahlung der genannten Vergütung zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und der Kosten für eine Handelsregisterauskunft sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr auch künftig die nach dem [X.] geschuldete Vergütung zuzüglich des [X.] und des [X.] zu zahlen und ihr den aus der Nichtzahlung der Vergütung samt vorgenannter Boni entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen.

4

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die geforderte Vergütung stehe ihr bereits deshalb zu, weil insoweit auf ihre Biomasseanlage noch das [X.] 2004 anzuwenden sei. Zudem habe sie im Jahr 2011 mengenmäßig lediglich nachhaltig hergestelltes Palmölraffinat verbraucht, da die Menge des zur Stromerzeugung entnommenen [X.] geringer gewesen sei als diejenige des im Tank enthaltenen zertifizierten [X.]. Das Massenbilanzsystem nach §§ 16, 17 [X.] sei insoweit auch auf sie als Anlagenbetreiberin anzuwenden.

5

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat, soweit sie zulässig ist, Erfolg.

[X.].

7

Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 318) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Der Klägerin stehe schon dem Grunde nach kein [X.]nspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vergütung in Höhe von 3.058,19 € aus § 16 [X.]bs. 1, § 27 [X.]bs. 1, § 66 [X.]bs. 1 [X.], § 8 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder [X.] (Grundvergütung), § 8 [X.]bs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] in Verbindung mit [X.]nlage 2 zum [X.] sowie § 10 [X.] ([X.]), § 8 [X.]bs. 3 [X.] ([X.]), § 64 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 2, [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.], jeweils in Verbindung mit § 3 [X.]bs. 1 Nr. 1 bis 3, § 11 [X.] zu.

9

Die Vorschriften des [X.] in Verbindung mit der [X.] seien gemäß § 66 [X.]bs. 1 Satz 1, [X.]bs. 2, § 64 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 2, [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.] auf die bereits im [X.] unter der Geltung des [X.] in Betrieb genommene [X.]nlage der Klägerin anwendbar.

Der geltend gemachte [X.]nspruch bestehe dem Grunde nach nicht, weil die Klägerin entgegen den Vorschriften der §§ 1, 3 [X.]bs. 1 [X.] nicht ausschließlich zertifiziertes Palmölraffinat zur Stromerzeugung verwendet und dies gegenüber der Beklagten gemäß § 11 Satz 1, 2 Nr. 1, §§ 14, 15 [X.] durch Vorlage eines entsprechenden [X.]/Zertifikats belegt habe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung, ob es sich um zertifiziertes Palmölraffinat gehandelt habe, sei gemäß § 2 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] der Zeitpunkt des Eintritts der flüssigen Biomasse in den Brenn- und Feuerraum der [X.]nlage.

Der Umstand, dass die Klägerin ein Gemisch aus zertifiziertem und nicht zertifiziertem Palmölraffinat verwendet habe, lasse den [X.]nspruch auf die Grundvergütung und den [X.] für den [X.] eingespeisten Strom sowie gemäß Ziffer [X.] der [X.]nlage zu § 27 [X.]bs. 4 Nr. 2 [X.] den [X.] sowohl für den [X.] als auch für den in den Folgejahren eingespeisten Strom entfallen. Daran ändere nichts, dass die Klägerin dem Lagertank für die Erzeugung des Stroms weniger Palmölraffinat entnommen als sich an zertifiziertem Palmölraffinat im Lagertank befunden habe. Die Klägerin könne sich als [X.]nlagenbetreiberin nicht auf das in §§ 16, 17 [X.] vorgesehene Massenbilanzsystem berufen, so dass ihr [X.]nspruch nicht gemäß § 16 [X.]bs. 2 Nr. 1 Buchst. b [X.] erhalten bleibe, weil sie aus einem Gemisch von zertifiziertem und nicht zertifiziertem Palmölraffinat nur eine Menge entnommen habe, die nicht größer sei als die Menge zertifizierten Palmölraffinats.

Das Massenbilanzsystem sei, wie sich aus der Begründung der [X.] ergebe, ausschließlich auf [X.] der Hersteller und der Lieferanten anzuwenden. Folglich dürfe auch nur auf Hersteller- und Lieferantenebene eine Vermischung zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse erfolgen, nicht hingegen auf [X.] der [X.]nlagenbetreiber, denn nur Schnittstellen im Sinne von § 2 [X.]bs. 3 [X.] (Hersteller) und Lieferanten dürften die Nachhaltigkeit bescheinigen (§ 15 [X.]bs. 1, 3, § 17 [X.]bs. 3 [X.]). Die Klägerin als [X.]nlagenbetreiberin dürfe dagegen nicht sich selbst die Nachhaltigkeit der eingesetzten Biomasse bescheinigen.

Daran ändere der Umstand nichts, dass die Klägerin selbst auch Lieferantin sei. Es gehe vorliegend nämlich nicht um die Lieferung eines Gemischs aus zertifizierter und unzertifizierter Biomasse, sondern die Mischung sei erst von der Klägerin als [X.]nlagenbetreiberin in ihrem [X.] vorgenommen worden. Dass dieser Tank (angeblich) auch zur Lagerung von flüssiger Biomasse benutzt werde, die an Dritte verkauft werde, stehe dem nicht entgegen, da es sich jedenfalls um den Tank handele, aus dem das Blockheizkraftwerk der Klägerin versorgt werde.

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts werde gestützt durch den Erlass des [X.] ([X.]) und des [X.] ([X.]) vom 10. Dezember 2010 ([X.]. 524-10014/0078). Dieser Erlass sehe vor, dass nicht zertifizierte Biomasse, die sich zum 31. Dezember 2010 bereits in einem [X.] befunden habe, unter vier Voraussetzungen nachträglich zertifiziert werden könne und danach verwendet werden dürfe. Daraus ergebe sich im Rückschluss, dass Biomasse, die auch nachträglich nicht zertifiziert worden sei, nicht verwendet werden dürfe. Das gelte erst recht, wenn nicht zertifizierte mit zertifizierter Biomasse in einem [X.] vermischt werde, so dass bei der Verwendung nicht mehr zwischen zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse unterschieden werden könne.

Ein Vergütungsanspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus § 27 [X.]bs. 3 Nr. 2 [X.] oder § 66 [X.]bs. 1 [X.] [X.]. Die erstgenannte Vorschrift sei gemäß § 66 [X.]bs. 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] bereits nicht anwendbar. § 66 [X.]bs. 1 [X.] [X.] hingegen erfasse den hier vorliegenden Fall des Einsatzes gemischter Biomasse nicht, sondern sei nur bei einem wechselnden Einsatz von zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse anwendbar. Die Klägerin habe auch kein [X.] im Sinne dieser Vorschrift mit den geforderten [X.]ngaben und Belegen über [X.]rt, Menge und Einheit, Herkunft sowie den unteren Heizwert pro Einheit der eingesetzten Stoffe vorgelegt.

Da der Klägerin der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zustehe, bleibe die Klage auch im Übrigen ohne Erfolg. Dabei sei der Klageantrag zu 2, soweit er auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur (auch) zukünftigen Zahlung der [X.] und des [X.] gerichtet sei, bereits unzulässig, weil der Klägerin das gemäß § 256 [X.]bs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse fehle. Die Beklagte habe insoweit die Zahlung für das (nachfolgende) Jahr 2012 nicht grundsätzlich verweigert, sondern zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Zahlung erfolgen werde, wenn die Voraussetzungen der Vergütungsnorm - wie beispielsweise der Einsatz zertifizierter Biomasse - vorlägen. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des[X.] sei der Klageantrag zu 2 hingegen unbegründet, weil dieser [X.] gemäß Ziffer [X.] der [X.]nlage zu § 27 [X.]bs. 4 Nr. 2 [X.] endgültig entfalle.

B.

Diese Beurteilung hält, soweit die Revision zulässig ist, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

I.

Die unbeschränkt eingelegte Revision ist unzulässig (§ 552 [X.]bs. 1 ZPO), soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2 die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, auch zukünftig die nach dem [X.] geschuldete jeweils geltende Grundvergütung zuzüglich des [X.] für die eingespeisten Strommengen zu vergüten. Denn insoweit fehlt es an einer Begründung des [X.]ngriffs der Revision (§ 551 [X.]bs. 1, 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO) gegen die Zurückweisung der Berufung. Hinsichtlich dieses abgrenzbaren Teilstreitgegenstands ist die Revision daher gemäß § 552 [X.]bs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen (vgl. [X.], Urteile vom 21. November 2012 - [X.], [X.], 165 Rn. 26; vom 11. November 1999 - [X.]/99, [X.], 947 unter [X.] [X.]).

II.

Soweit die Revision zulässig ist, ist sie begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage insoweit nicht abgewiesen werden. [X.]nders als das Berufungsgericht gemeint hat, hindert ein am Stichtag (1. Januar 2011) des § 78 der - auf den Streitfall anzuwendenden - [X.] im Tank einer Biomasseanlage neben der als nachhaltig zertifizierten flüssigen Biomasse noch vorhandener Rest nicht zertifizierter flüssiger Biomasse grundsätzlich nicht einen Vergütungsanspruch des [X.]nlagenbetreibers für den ab dem Stichtag in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten [X.]-Strom, soweit die zu dessen Erzeugung eingesetzte Menge des vorgenannten Gemischs nicht die Menge der im Tank enthaltenen zertifizierten Biomasse übersteigt. Der in §§ 16, 17 der Verordnung über [X.]nforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung ([X.] - [X.]) vom 23. Juli 2009 ([X.]) in der durch das Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse vom 31. Juli 2010 ([X.] I [X.]061) geänderten, ab dem 1. Juli 2010 geltenden Fassung ([X.]) geregelte Grundsatz der Massenbilanzierung ist jedenfalls insoweit auch auf den Vergütungsanspruch des Betreibers einer solchen Biomasseanlage anzuwenden.

1. Der Klägerin steht deshalb - entgegen der [X.]uffassung des Berufungsgerichts - dem Grunde nach der mit der Klage geltend gemachte [X.]nspruch auf Zahlung der [X.] sowie des [X.] und des [X.] für den [X.] (mengenmäßig) aus als nachhaltig hergestellt zertifiziertem Palmölraffinat erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten [X.]-Strom zu.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings hinsichtlich des anzuwendenden Vergütungsrechts (vgl. hierzu [X.]surteil vom 4. März 2015 - [X.], [X.], 1344 Rn. 28 ff. [X.]) rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der vorbezeichnete Vergütungsanspruch für die Einspeisung des in dem im [X.] in Betrieb genommenen Blockheizkraftwerk der Klägerin erzeugten Stroms hinsichtlich der Grundvergütung nach den Vorschriften der § 16 [X.]bs. 1, § 27 [X.]bs. 1, § 66 [X.]bs. 1 [X.], § 8 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], hinsichtlich des [X.] nach § 8 [X.]bs. 3 [X.] (iVm § 66 [X.]bs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.]) und hinsichtlich des [X.] nach § 8 [X.]bs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] in Verbindung mit der [X.]nlage 2 zum [X.], jeweils in Verbindung mit § 3 [X.]bs. 1, § 11 [X.]bs. 1 und - bezüglich des [X.] - § 10 [X.] zu beurteilen ist. Hiergegen erhebt die Revision keine Einwände.

b) Nicht beigepflichtet werden kann dem Berufungsgericht indes, wie die Revision mit Recht rügt, hinsichtlich seiner Beurteilung, die Voraussetzungen für eine Vergütung nach den vorgenannten Bestimmungen seien bereits dem Grunde nach nicht erfüllt, da die Klägerin für die Stromerzeugung im hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht ausschließlich zertifiziertes und mit einem Nachhaltigkeitsnachweis gemäß der [X.] versehenes Palmölraffinat eingesetzt hat.

aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass für den genannten Zeitraum sowohl ein [X.]nspruch auf die von der Klägerin begehrte [X.] als auch auf den [X.] und den [X.] nur besteht, wenn hinsichtlich des zur Stromerzeugung eingesetzten Palmölraffinats die Voraussetzungen des § 3 [X.]bs. 1 [X.] erfüllt sind und der [X.]nlagenbetreiber dies gegenüber dem Netzbetreiber nachweist (§ 11 [X.]bs. 1 [X.]; vgl. [X.]/[X.], ZUR 2009, 543, 545 f.; [X.], [X.], 2013, Einleitung Rn. 6, und § 3 Rn. 1). Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese Voraussetzungen zwar hinsichtlich des überwiegenden Teils, nämlich 10.092 kg, der im Tank des Blockheizkraftwerks am 31. Dezember 2010 insgesamt vorhandenen 14.638 kg Palmölraffinat vorlagen, nicht hingegen hinsichtlich des Rests von 4.546 kg nicht zertifizierten Palmölraffinats. Hiergegen wendet sich die Revision nicht.

bb) Entgegen der [X.]uffassung des Berufungsgerichts steht jedoch der von ihm für entscheidend erachtete Umstand, dass die Klägerin zur Stromerzeugung [X.] nicht ausschließlich zertifiziertes Palmölraffinat eingesetzt hat, dem geltend gemachten Vergütungsanspruch nicht von vornherein entgegen. Dem Berufungsgericht ist zwar insoweit beizupflichten, dass weder das [X.] noch die [X.] eine ausdrückliche Regelung dafür enthalten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein zum Stichtag im Tank einer Biomasseanlage vorhandenes Gemisch aus zertifizierter und nicht zertifizierter flüssiger Biomasse vom [X.]nlagenbetreiber noch verbraucht werden darf und ihm der hieraus erzeugte [X.]-Strom vom Netzbetreiber zu vergüten ist. [X.]uch bedarf es - anders als von der Revision erstrebt - insoweit keiner Entscheidung, ob angesichts dessen das Massenbilanzsystem nach § 16 [X.]bs. 1, 2 Nr. 1, § 17 [X.] nicht nur auf die Hersteller und Lieferanten flüssiger Biomasse, sondern auch auf die Betreiber von Biomasseanlagen - hinsichtlich deren [X.]nspruchs auf Vergütung - anzuwenden ist.

Denn jedenfalls sind, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, die Vorschriften der § 3 [X.]bs. 1, §§ 11, 16 [X.]bs. 1, 2 Nr. 1, § 17 [X.] unter Berücksichtigung der vom Gesetz- und Verordnungsgeber mit dem [X.] und der auf dessen Grundlage (§ 64 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 9, [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.]) erlassenen [X.] verfolgten Zielen und insbesondere unter Einbeziehung der in § 66 [X.]bs. 1 [X.] [X.] und § 20 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] zum [X.]usdruck gekommenen Wertungen des Gesetz- und Verordnungsgebers so auszulegen, dass eine Massenbilanzierung im Sinne der § 16 [X.]bs. 1, 2 Nr. 1, § 17 [X.] bei der hier gegebenen besonderen Fallkonstellation vorzunehmen ist. Dieser [X.]uslegung steht - anders als vom Berufungsgericht angenommen - auch nicht der Inhalt der Verordnungsbegründung der [X.] entgegen.

(1) Nach § 3 der - hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmungen - am 24. [X.]ugust 2009 in [X.] getretenen [X.] (§ 79 [X.]bs. 2 [X.]) besteht für Strom aus flüssiger Biomasse der [X.]nspruch auf Vergütung nach den hierauf bezogenen Bestimmungen des [X.] in der für die Biomasseanlage jeweils anzuwendenden Fassung unter anderem nur dann, wenn die in § 3 [X.]bs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] genannten [X.] an die verwendete flüssige Biomasse eingehalten sind. Gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 [X.] muss der [X.]nlagenbetreiber die Erfüllung dieser Voraussetzungen gegenüber dem Netzbetreiber durch einen der in § 14 Nr. 1 bis 3 [X.] genannten [X.] oder gemäß § 14 [X.] [X.] durch die Bescheinigung eines Umweltgutachters nachweisen.

§ 16 [X.]bs. 1 [X.] sieht in diesem Zusammenhang vor, dass zum lückenlosen Nachweis der Herkunft der Biomasse für die Herstellung - auf allen Herstellungsstufen (BT-Drucks. 16/13326, [X.]) - [X.] verwendet werden müssen. Der Begriff der Massenbilanzierung ist im [X.] nicht definiert (vgl. [X.] in Säcker, [X.] Kommentar zum Energierecht, Band 2, 3. [X.]ufl., § 27c [X.] Rn. 22). § 16 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.] enthält insoweit allerdings die Bestimmung, dass die in [X.]bs. 1 genannten [X.] sicherstellen müssen, dass im Fall einer Vermischung der Biomasse mit anderer Biomasse, die nicht die [X.]nforderungen der [X.] erfüllt, die Menge der Biomasse, die die [X.]nforderungen nach dieser Verordnung erfüllt und diesem Gemisch beigefügt wird, vorab erfasst wird und die Menge der Biomasse, die dem Gemisch entnommen wird und als Biomasse nach dieser Verordnung dienen soll, nicht höher ist als die Menge, die die [X.]nforderungen nach dieser Verordnung erfüllt (vgl. hierzu auch [X.], aaO Rn. 23). Das Massenbilanzsystem zeichnet sich damit - entsprechend dem sogenannten Input/Output-Prinzip - im [X.]nsatz dadurch aus, dass eine Vermischung der Biomasse mit anderen Formen von Biomasse zulässig ist, sofern die dem Gemisch als Biomasse entnommene Menge nicht höher ist als die dem Gemisch beigefügte Menge der den [X.]nforderungen der [X.] entsprechenden Biomasse (vgl. BT-Drucks. 16/13326, aaO; [X.]/[X.], aaO [X.]48).

Eine (weitere) Konkretisierung des Begriffs der "[X.]" findet sich in Ziffer 2.7 der aufgrund der [X.] der [X.]nlage 5 der [X.] durch das [X.] ([X.]) im Einvernehmen mit dem [X.] ([X.]) erlassenen Verwaltungsvorschrift für die [X.]nerkennung von Zertifizierungssystemen und Zertifizierungsstellen nach der [X.] ([X.]wV) vom 10. Dezember 2009 (veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger unter eB[X.]nz [X.]T125 2009 B1). Demnach sind [X.] [X.]ufzeichnungen, die eine mengenmäßige bilanzielle Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Herstellung und Lieferung der Biomasse sicherstellen; durch die Bilanzierung nach einem Massenbilanzsystem wird sichergestellt, dass die Menge der verordnungskonformen Biomasse, die einem Gemisch entnommen wird, nicht höher ist als die Menge der verordnungskonformen Biomasse, die dem Gemisch zuvor beigefügt wurde (vgl. hierzu auch [X.], aaO Rn. 24).

§ 17 [X.] wiederum verpflichtet auch die Lieferanten von flüssiger Biomasse, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, zur Einhaltung eines Massenbilanzsystems nach den Maßgaben des § 16 [X.]bs. 2 [X.] (vgl. BT-Drucks. 16/13326, [X.]). Während § 16 [X.] die Verwendung eines Massenbilanzsystems für den Zeitraum bis zum [X.]bschluss des Herstellungsprozesses und damit bis zur [X.]usstellung des [X.] regelt, verpflichtet § 17 [X.] die Lieferanten zur Verwendung eines Massenbilanzsystems von der Entgegennahme der flüssigen Biomasse von der letzten Schnittstelle im Sinne des § 2 [X.]bs. 3 [X.] bis zur Lieferung der flüssigen Biomasse an den [X.]nlagenbetreiber (BT-Drucks. 16/13326, aaO).

(2) Entgegen der [X.]uffassung des Berufungsgerichts ist weder dem Wortlaut der §§ 16, 17 [X.] noch den vorstehend genannten [X.]usführungen der Verordnungsbegründung zu diesen Bestimmungen - erst recht nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, ausdrücklich - zu entnehmen, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber die [X.]nwendung des Massenbilanzsystems ausschließlich auf [X.] der Hersteller und der Lieferanten der flüssigen Biomasse angewandt wissen wollte und deshalb eine Massenbilanzierung auf [X.] der [X.]nlagenbetreiber, da diese keine Schnittstellen im Sinne des § 2 [X.]bs. 3 [X.] sind, in keinem Fall - und damit auch nicht in dem hier gegebenen besonderen Fall des zum Stichtag der [X.] im Tank der Biomasseanlage noch vorhandenen Gemischs zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse - erfolgen dürfte.

Die gegenteilige Sichtweise des Berufungsgerichts schränkt zum einen die in der [X.] - in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Unionsrechts - ersichtlich hervorgehobene Bedeutung des Massenbilanzsystems in einer aus [X.] nicht gebotenen Weise zu stark ein. Sie misst zum anderen dem in anderem Zusammenhang sowohl im [X.] als auch in der [X.] erkennbar zutage getretenen Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers, wonach im Falle der nicht alleinigen Verwendung von als nachhaltig zertifizierter flüssiger Biomasse dem [X.]nlagenbetreiber hinsichtlich des aus zertifizierter und mit einem entsprechenden Nachweis versehener Biomasse erzeugten Teils des [X.]-Stroms ein Vergütungsanspruch gewährt werden soll, ein zu geringes Gewicht bei.

(a) Der Rechtsgedanke der anteiligen Vergütung für den förderungswürdigen Teil der Stromerzeugung findet sich im [X.] insbesondere sowohl in § 66 [X.]bs. 1 [X.] [X.] als auch in Ziffer [X.] der [X.]nlage 2 zum [X.].

Gemäß § 66 [X.]bs. 1 [X.] [X.] besteht, wie auch das Berufungsgericht im [X.]nsatz nicht verkannt hat, der [X.]nspruch auf Vergütung für Strom aus Biomasse im Sinne der [X.] auch für Strom aus [X.]nlagen, die neben Biomasse im Sinne dieser Verordnung sonstige Biomasse einsetzen, soweit die [X.]nlagenbetreiberin oder der [X.]nlagenbetreiber durch ein [X.] den Nachweis führt, welche Biomasse eingesetzt wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift - wie das Berufungsgericht gemeint hat - lediglich im Falle eines "[X.]", nicht hingegen eines - hier gegeben - "gleichzeitigen" Einsatzes zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse anzuwenden ist. Denn aus ihr geht jedenfalls deutlich der Wille des Gesetzgebers hervor, eine anteilige Vergütung für den förderungswürdigen Teil der Stromerzeugung vorzusehen.

Dieser Wille des Gesetzgebers zeigt sich darüber hinaus in der Regelung gemäß Ziffer [X.] der [X.]nlage 2 zum [X.], wonach der [X.]nspruch auf den [X.] ausschließlich für den [X.]nteil des Stroms besteht, der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle erzeugt worden ist.

(b) In der [X.] hat der Wille des Gesetz- und Verordnungsgebers zur anteiligen Vergütung für den förderungswürdigen Teil der Stromerzeugung ebenfalls [X.]usdruck gefunden. So sieht § 20 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] für den darin geregelten Fall der Unwirksamkeit von [X.]n vor, dass der [X.]nspruch auf die [X.]-Vergütung und die Boni (nur) für den Strom aus der Menge flüssiger Biomasse entfällt, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht.

(c) Für eine [X.]nwendung des Massenbilanzsystems (§§ 16, 17 [X.]) auf die im Streitfall gegebene Fallgestaltung spricht zudem das im Zuge des Erlasses der [X.] erkennbar gewordene Ziel des Gesetz- und Verordnungsgebers, die Einführung der [X.] gemäß der [X.] für die [X.]nlagenbetreiber nach Möglichkeit zu erleichtern und die hiermit verbundenen wirtschaftlichen Belastungen gering zu halten (vgl. hierzu [X.]/[X.], aaO [X.]49; Vollprecht, IR 2010, 28, 29). So ging der Verordnungsgeber davon aus, die höheren Kosten für nachhaltig erzeugte Biomasse und die Mehrkosten für deren Zertifizierung sowie die dadurch verursachte Erhöhung der Marktpreise würden durch die Vergütung nach dem [X.] grundsätzlich aufgefangen, denn bei der Bemessung der Vergütung nach dem [X.] seien die Herstellungskosten nachhaltig hergestellter Biomasse bereits berücksichtigt worden (vgl. BT-Drucks. 16/13326, [X.], 37).

Der Verordnungsgeber sah überdies in § 78 [X.] in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung umfassende, insbesondere für die [X.]nlagenbetreiber verfahrensvereinfachende Übergangsregelungen vor. Diese Übergangsregelungen hat er sodann, um kurzfristige Marktengpässe auf dem Markt für flüssige Biomasse zu verhindern und den Wirtschaftsbeteiligten mehr Zeit für den [X.]ufbau der erforderlichen Zertifikatsstrukturen zu gewähren (vgl. BT-Drucks. 17/1750, [X.], 4), durch das Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse vom 31. Juli 2010 ([X.] I [X.]061) dahingehend geändert, dass er den in § 78 [X.] ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt des praktischen "Scharfstellens" auf den 1. Januar 2011 verschoben hat.

Soweit die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang die Berechtigung der oben dargestellten [X.]uslegung hinsichtlich der [X.]nwendung des Massenbilanzsystems mit der [X.]rgumentation in Zweifel zu ziehen versucht, den Betreibern von Biomasseanlagen sei daher bereits längere Zeit vor dem 1. Januar 2011 bekannt gewesen, dass die [X.] für die ab diesem Zeitpunkt zur Stromerzeugung eingesetzte flüssige Biomasse anzuwenden sei (§ 78 [X.]), berücksichtigt sie nicht hinreichend den oben aufgezeigten klaren Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers, hinsichtlich des aus zertifizierter und mit einem entsprechenden Nachweis versehener Biomasse erzeugten Teils des eingespeisten [X.]-Stroms einen Vergütungsanspruch zu gewähren.

Fehl geht aus diesem Grund auch die [X.]nnahme des Berufungsgerichts, der [X.]nwendung des Massenbilanzsystems auf die hier vorliegende Fallgestaltung stehe die im Erlass des [X.] und des [X.] vom 10. Dezember 2010 ([X.]. 524-10014/0078; abrufbar unter anderem unter http://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/02_Kontrolle/05_NachhaltigeBiomasseerzeugung/Erlass_nachtraegliche_[X.]usstellung_NNw.html) enthaltene (zusätzliche) Übergangsregelung entgegen, wonach unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen [X.] bis zum 31. März 2011 nachträglich für flüssige Biomasse oder Biokraftstoffe ausgestellt und nachgereicht werden durften, wenn sich spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2010 die flüssige Biomasse zum Zweck der Stromerzeugung in einem einer [X.]-[X.]nlage zugeordneten Tanklager befand. Wenn das Berufungsgericht hieraus den Rückschluss ziehen will, nicht zertifizierte flüssige Biomasse, die auch nicht gemäß dem vorgenannten Erlass nachträglich zertifiziert worden sei, dürfe eben nicht verwendet werden, verkennt es, dass dieser Erlass, unabhängig davon, dass er ersichtlich von dem oben näher dargestellten Bestreben getragen ist, die Einführung der [X.] gemäß der [X.] für die [X.]nlagenbetreiber nach Möglichkeit zu erleichtern und nicht etwa den Vergütungsanspruch des [X.]nlagenbetreibers nachteilig zu beeinflussen, bereits von seiner Rechtsqualität her nicht geeignet ist, die oben aufgezeigte [X.]uslegung der §§ 16, 17 [X.] und die Beurteilung des Willens des Gesetz- und Verordnungsgebers maßgeblich zu beeinflussen.

(d) Die vom [X.] vorgenommene [X.]uslegung, wonach das Massenbilanzsystem der §§ 16, 17 [X.] unter den hier gegebenen Voraussetzungen auch auf den Vergütungsanspruch des [X.]nlagenbetreibers anzuwenden ist, wird schließlich - entgegen der [X.]uffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung - auch durch das Unionsrecht gestützt. Die Richtlinie 2009/28/[X.] und des Rates vom 23. [X.]pril 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden [X.]ufhebung der [X.] und 2003/30/[X.] ([X.]Bl. [X.] vom 5. Juni 2009, [X.]6; im Folgenden: Richtlinie), deren Umsetzung in das nationale Recht die [X.] dient (BT-Drucks. 16/13326, [X.]), enthält in [X.]rt. 18 und in Erwägungsgrund 76 im Zusammenhang mit der Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien Vorgaben hinsichtlich der Verwendung eines Massenbilanzsystems. Im Erwägungsgrund 76 heißt es hierzu:

"[…] Nach der Massenbilanzmethode zur Überprüfung der Einhaltung der [[X.] gibt es eine konkrete Verbindung zwischen der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, und dem Verbrauch von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in der [X.], wodurch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen [X.]ngebot und Nachfrage geschaffen und ein Preisaufschlag gewährleistet wird, der höher ist als in Systemen ohne eine solche Verbindung. Zur Überprüfung der Einhaltung der Kriterien sollte daher die Massenbilanzmethode verwendet werden, damit sichergestellt wird, dass Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, zu einem höheren Preis verkauft werden können. Dies sollte die Integrität des Systems wahren und gleichzeitig vermeiden, dass der Industrie ein unvertretbarer [X.]ufwand abverlangt wird. […]."

Hiervon ausgehend sieht [X.]rt. 18 [X.]bs. 1 der Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer verpflichten nachzuweisen, dass die in [X.]rt. 17 [X.]bs. 2 bis 5 der Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind. Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer zur Verwendung eines Massenbilanzsystems zu verpflichten, das es zum einen erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen oder Biokraftstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften zu mischen, zum anderen vorschreibt, dass [X.]ngaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften und den jeweiligen Umfang der vorstehend genannten Lieferungen weiterhin dem Gemisch zugeordnet sind, und schließlich vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden.

Wie die Revision zutreffend ausführt, ergibt sich hieraus keine Beschränkung der Verwendung des Massenbilanzsystems auf die Hersteller und die Lieferanten flüssiger Biomasse. Im Gegenteil sprechen - was das Berufungsgericht nicht hinreichend bedacht hat - sowohl die hohe Bedeutung, die das Unionsrecht dem Massenbilanzsystem zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und zur Wahrung der Integrität des Systems der Förderung der Nutzung von Energie aus nachhaltigen erneuerbaren Quellen beimisst, als auch der Umstand, dass [X.]rt. 18 [X.]bs. 1 der Richtlinie sich ohne Einschränkung an die "Wirtschaftsteilnehmer" richtet - zu denen auch die Betreiber von Biomasseanlagen gehören können - und schließlich das ebenfalls allgemein formulierte Kriterium, wonach das Massenbilanzsystem das Mischen der "Lieferungen" von Rohstoffen oder Biokraftstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften zu erlauben hat, für die oben näher begründete [X.]nwendung des Massenbilanzsystems auf den hier in Rede stehenden Vergütungsanspruch des [X.]nlagenbetreibers.

cc) Die gegenteilige Sichtweise des Berufungsgerichts, die das Massenbilanzsystem ausschließlich [X.] der Hersteller und Lieferanten vorbehalten will, liefe - wie die Revision mit Recht geltend macht - auf eine mit den Zielen des [X.] und der [X.] nicht in Einklang stehende und auch sonst aus [X.] nicht gebotene Erschwerung für den [X.]nlagenbetreiber bei der Produktion von [X.]-Strom aus Biomasse hinaus. Dieser müsste demnach, um auch nach dem Stichtag des § 78 [X.] eine Vergütung für den von ihm erzeugten [X.]-Strom zu erhalten, den Tank seiner [X.]nlage vollständig von dem darin vorhandenen Biomassegemisch entleeren, ihn gegebenenfalls reinigen und anschließend mit zertifizierter flüssiger Biomasse neu befüllen. Dies stünde im Widerspruch zu dem oben (unter [X.] (2)) näher dargestellten Ziel des Gesetz- und Verordnungsgebers, die Einführung der [X.] gemäß der [X.] für die [X.]nlagenbetreiber nach Möglichkeit zu erleichtern und hinsichtlich des aus zertifizierter und mit einem entsprechenden Nachweis versehener Biomasse erzeugten Teils des eingespeisten [X.]-Stroms einen Vergütungsanspruch zu gewähren. Der [X.]nlagenbetreiber würde - der genannten Zielsetzung des Gesetz- und Verordnungsgebers zuwider - in einer aus [X.] nicht gebotenen Weise schlechter gestellt als ein [X.]nlagenbetreiber, der neben Biomasse im Sinne der [X.] wechselweise auch sonstige Biomasse (§ 66 [X.]bs. 1 [X.] [X.]) oder nicht ausschließlich Biomasse aus nachwachsenden Rohstoffen (Ziffer [X.] der [X.]nlage 2 zum [X.]) einsetzt oder dessen [X.] hinsichtlich eines Teils der von ihm zur Stromerzeugung eingesetzte Biomasse unwirksam sind (§ 20 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.]; siehe oben unter [X.] (2) (a) und (b)).

c) Zur Höhe des der Klägerin mithin dem Grunde nach zustehenden Vergütungsanspruchs hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Dies wird - ebenso wie die Feststellungen zu Grund und Höhe der von der Klägerin in diesem Zusammenhang zusätzlich geltend gemachten [X.]nsprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 4) und der Kosten für die Einholung einer [X.] (Klageantrag zu 5) - nachzuholen sein.

2. Das Berufungsgericht hat dem mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachten Feststellungsbegehren zu Unrecht nicht entsprochen, soweit dieses auf die Feststellung der Pflicht der Beklagten zur künftigen Zahlung des[X.] gerichtet ist.

a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings insoweit das Feststellungsinteresse der Klägerin bejaht. Dieses folgt bereits aus dem Umstand, dass sich die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eines endgültigen Entfalls des [X.]nspruchs der Klägerin auf diesen [X.] berühmt.

b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch die Feststellungsklage insoweit für unbegründet erachtet. Denn aus den oben (unter [X.]) im Einzelnen dargestellten Gründen steht der Klägerin dem Grunde nach sowohl ein [X.]nspruch auf die [X.] als auch auf den [X.] und den [X.] zu, so dass ein vom Berufungsgericht angenommener endgültiger Entfall des letztgenannten [X.] bereits aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.

3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klägerin die von ihr mit dem Klageantrag zu 3 begehrte Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht versagt werden.

Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit, ohne das Feststellungsinteresse der Klägerin zu prüfen, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht allein auf die [X.]usführungen des [X.] verwiesen, wonach die Beklagte nicht pflichtwidrig, sondern zu Recht die von der Klägerin geforderte Bezahlung verweigert habe.

Das Feststellungsinteresse ist Sachurteilsvoraussetzung und daher auch in der Revisionsinstanz von [X.]mts wegen zu prüfen ([X.], Urteile vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.]Z 193, 159 Rn. 72; vom 29. Januar 2013 - [X.], [X.], 228 Rn. 17; [X.]/[X.], 5. [X.]ufl., § 256 Rn. 37; jeweils [X.]). Die Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Bezug auf - hier, soweit ersichtlich, in Rede stehende - Vermögensschäden setzt voraus, dass etwaige künftige Schäden - was substantiiert darzulegen ist - hinreichend wahrscheinlich sind (vgl. [X.], Urteile vom 24. Januar 2006 - [X.], [X.]Z 166, 84 Rn. 27; vom 6. Juli 2006 - [X.], [X.], 1818 Rn. 9; Beschluss vom 4. März 2015 - [X.], NJW 2015, 1683 Rn. 15; jeweils [X.]). Da das Berufungsgericht jedoch hierzu keinerlei Feststellungen getroffen hat, vermag der [X.] nicht zu beurteilen, ob die Klägerin ihr Feststellungsinteresse ausreichend dargelegt hat (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 1. Juli 2014 - [X.], NJW 2014, 3360 Rn. 18; vom 6. Juli 2006 - [X.], aaO; [X.], [X.], 311, 320). Diese Prüfung wird durch das Berufungsgericht nachzuholen sein, welches sich bei Bejahung des Feststellungsinteresses auch erneut und unter Zugrundelegung der oben zur Beurteilung des Vergütungsanspruchs der Klägerin aufgezeigten Maßstäbe mit der Frage der Begründetheit des [X.] zu befassen haben wird.

4. Einer Vorlage an den [X.] zur Vorabentscheidung gemäß [X.]rt. 267 [X.]bs. 1 bis 3 [X.]EUV hinsichtlich der Frage der Reichweite des Massenbilanzsystems gemäß [X.]rt. 18 [X.]bs. 1 der Richtlinie bedarf es nicht. Ob eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs über die [X.]uslegung von [X.]srecht gemäß [X.]rt. 267 [X.]bs. 3 [X.]EUV für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist, entscheidet das jeweilige nationale Gericht selbst ([X.], Urteil vom 15. Januar 2013 - [X.]/10, NVwZ 2013, 347 Rn. 53 [X.] - Krizan; [X.]surteil vom 6. Mai 2015 - [X.], [X.]Z 205, 228 Rn. 33). Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedsstaaten entfällt, wenn die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer [X.]uslegung durch den Gerichtshof war ("acte [X.]") oder wenn die richtige [X.]nwendung des [X.]srechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair"; vgl. nur [X.], Urteile vom 15. September 2005 - [X.]/03 - Slg. 2005, [X.], Rn. 33 - [X.]; vom 9. September 2015 - [X.]/14, [X.] 2016, 111 Rn. 38 ff. - [X.] u.a.; ferner [X.]surteil vom 6. [X.]pril 2016 - [X.], [X.], 347 Rn. 48 - zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen; [X.], Beschluss vom 26. November 2007 - [X.] 23/07, [X.]Z 174, 273 Rn. 34; jeweils [X.]). Letzteres ist hier - wie vorstehend (unter [X.] (2) (d)) dargestellt - der Fall.

III.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil, soweit es mit der Revision in zulässiger Weise angegriffen worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 [X.]bs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, soweit mit der Klage die Feststellung begehrt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für eingespeiste Strommengen auch zukünftig den nach dem [X.] geschuldeten [X.] für nachwachsende Rohstoffe zu vergüten; denn insoweit bedarf es keiner weiteren Feststellungen und ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 [X.]bs. 3 ZPO). [X.]uf die Berufung der Klägerin ist insoweit das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die vorbezeichnete Feststellung auszusprechen. Im Übrigen ist die Sache, da der Rechtsstreit insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des Vergütungsanspruchs der Klägerin, zu Grund und Höhe der Nebenforderungen sowie zum [X.]ntrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten getroffen werden können (§ 563 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO).

Dr. [X.]                           Dr. [X.]chilles

                   Dr. Fetzer                          Dr. Bünger

Meta

VIII ZR 141/15

12.10.2016

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 20. Mai 2015, Az: I-27 U 2/14, Urteil

§ 27 Abs 1 EEG 2009, § 66 Abs 1 EEG 2009, § 8 Abs 1 S 1 Nr 1 EEG 2004, § 8 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst a EEG 2004, § 8 Abs 3 EEG 2004, § 16 BioSt-NachV, § 17 BioSt-NachV, § 78 BioSt-NachV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 141/15 (REWIS RS 2016, 4146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4146


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VIII ZR 141/15

Bundesgerichtshof, VIII ZR 141/15, 12.10.2016.


Az. 27 U 2/14

Oberlandesgericht Düsseldorf, 27 U 2/14, 16.05.2018.


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