Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2015, Az. VIII ZR 110/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14559

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 110/14
Verkündet am:

4. März 2015

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 27 Abs. 4 Nr. 2, 3, §
66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3
Für den in einer Biomasseanlage in [X.]-Wärme-Kopplung und auf der Basis nachwachsender Rohstoffe erzeugten, aber nicht in das Netz eingespeisten eigenverbrauchten Strom gewährt das [X.] dem Anlagenbetreiber weder einen Anspruch auf einen [X.]-Wärme-Kopplungsbonus (KWK-[X.]) noch auf einen [X.] für nachwachsende Rohstoffe (Nawaro-[X.]).

[X.], Urteil vom 4. März 2015 -
VIII ZR 110/14 -
O[X.]

[X.]
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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger und Kosziol

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 13.
März 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als die Anschlussberufung des [X.] gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 23. Februar 2012 in Höhe voo-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2012 zu-rückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Anschlussberufung des [X.] das vorgenannte Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] dahingehend abgeändert, dass die Beklagte Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2012 zu zahlen. Die weitergehende Anschlussberufung bleibt zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander [X.].
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen.
Die Kosten der ersten Instanz hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

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Tatbestand:
Der Kläger speist seit dem 22. Januar 2004 Strom aus Biogas in das Netz der Beklagten als der örtlichen Netzbetreiberin ein. Die Einspeisung erfolgt abzüglich des Eigenverbrauchs (Überschusseinspeisung). Am 22./25. Januar 2004 und am 6./16. Juni 2007 vereinbarten die Parteien im Rahmen von [X.] über die Stromeinspeisung in das Netz der Beklagten unter Nr. 4 Abs. 1:

t-sprechend den Vorschriften des [X.] und dem dort vorgesehenen Min-

Ein Teil des Stroms wird aus [X.]-Wärme-Kopplung sowie auf der Basis nachwachsender Rohstoffe erzeugt.
Der Kläger hat im Wege der [X.] eine restliche Vergütung für das hat der [X.] stattgegeben.
Hiergegen haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberu-fung eir-weitert hat. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Berechnung der Vergütungshöhe hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis in Höhe von [X.] hat die Berufung der Beklag-ten dem Teilanerkenntnis entsprechend zurückgewiesen. Dem Kläger hat das Beruf[X.] auf seine Anschlussberufung -
unter deren Zurückweisung im Übrigen -

Mit
der vom Beruf[X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger

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Im Revisionsverfahren streiten die Parteien noch darum, ob der Kläger einen [X.] für nachwachsende Rohstoffe (Nawaro-[X.]) sowie einen [X.] für Strom, der in [X.]-Wärme-Kopplung erzeugt wird (KWK-[X.]), auch für seinen nicht in das Netz der Beklagten eingespeisten Eigenverbrauch [X.] kann.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat nur hinsichtlich eines Teils der Umsatzsteuer Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
Das Beruf[X.] hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeu-tung, ausgeführt:

i-tergehenden Anspruch des [X.] in

der Kläger keine weiteren Zahlungen beanspruchen.
Maßgeblich seien die Vorschriften des [X.] in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung ([X.]). Die zum 1. Januar 2012 in [X.] [X.] Gesetzesänderung ([X.] 2012) habe nach der Überleitungsvorschrift des §
66 [X.] 2012 für den hier maßgeblichen Zeitraum keine Rückwirkung. Die Vorschriften des [X.] 2004 könnten nicht mehr herangezogen werden, weil es zum 31. Dezember 2008 durch das [X.] ersetzt worden sei.
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Im Hinblick auf die Höhe der Vergütung ergebe sich nach der Berech-nung des Sachverständigen zwar ein Restanspruch des [X.] von 49.231,31

Rechtsgründen nicht zu Grunde zu legen.
Hinsichtlich des KWK-[X.] sei nur noch die Frage im Streit, welche Auswirkungen es habe, dass der Kläger keine Voll-, sondern eine Über-schusseinspeisung vornehme. Während er den KWK-[X.] anhand der insge-samt erzeugten Strommenge -
dem in das Netz eingespeisten sowie dem ei-genverbrauchten Strom -
berechnen wolle, stelle die Beklagte auf den einge-speisten Strom ab.
Der Sachverständige habe erläutert, dass die Berechnungsweise des [X.] üblicher Praxis und dem "gelebten" Verständnis der Anlagenbetreiber entspreche. Andersartige Berechnungen im Sinne der Beklagten und im Sinne eines Proportionalitätsprinzips nach der VDN-Verfahrensbeschreibung seien in der Praxis weniger bekannt.
Für die Auffassung des [X.] scheine zunächst zu sprechen, dass die Vergütungsregelung des [X.] durch ein kompliziertes [X.]/[X.] gekennzeichnet sei. So gewähre das [X.] Boni, wenn Strom auf eine vom Gesetzgeber gewünschte und daher förderfähige Art erzeugt werde. Daher scheine es zunächst keine Rolle zu spielen, ob der solchermaßen [X.]e Strom in das Netz eingespeist oder gleich vor Ort vom Anlagebetreiber selbst verbraucht werde, weil jeweils das gesetzgeberische Ziel, einen [X.] Bezug und damit auch eine anderweitige Stromerzeugung zu vermei-den, erreicht werde.
Allerdings nenne § 1 [X.] als gleichrangigen Gesetzeszweck dar-über hinaus die Verringerung der volkswirtschaftlichen Kosten der Energiever-11
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sorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte. Es sei nicht zu verkennen, dass es eine vergütungsrechtliche und damit wirtschaftliche [X.] sei, ob und in welcher Höhe für eingespeisten Strom ein KWK-[X.] zu [X.] sei. Der Sinn und Zweck des KWK-
und auch des Nawaro-[X.], bei dem sich hinsichtlich der Überschusseinspeisung die gleichen Fragen stellten, spreche also für eine Berechnungsweise im Sinne der Beklagten.
Auszugehen sei davon, dass der Kläger nicht die Gesamtmenge des Stroms, sondern nur eine geringere Teilmenge in [X.]-Wärme-Kopplung be-ziehungsweise unter dem Einsatz nachwachsender Rohstoffe erzeugt habe. Hätte er also keinen Strom eigenverbraucht, sondern die gesamte von ihm [X.]e Strommenge in das Netz eingespeist, könnte er den KWK-[X.] nur anteilig für diejenige Stromteilmenge verlangen, die in [X.]-Wärme-Kopplung beziehungsweise unter dem Einsatz nachwachsender Rohstoffe erzeugt [X.] sei. Nichts anderes könne gelten, wenn der Kläger den von ihm erzeugten Strom nicht insgesamt in das Netz der Beklagten einspeise, sondern anteilig selbst verbrauche. Ein Leistungsbestimmungsrecht des [X.] dergestalt, dass er nur solchen Strom verbrauche, der nicht in [X.]-Wärme-Kopplung [X.] worden sei, den in [X.]-Wärme-Kopplung erzeugten Strom hingegen in das Netz einspeise, bestehe nicht, weil beide Strommengen (KWK-Strom und Nicht-KWK-Strom) tatsächlich physikalisch nicht zu unterscheiden seien. Der Zweck des KWK-[X.] im [X.] sei die Prämierung eines bestimmten physikalischen Produktionsergebnisses. Ein entsprechender [X.] sei dem Anlagenbetreiber nur zu zahlen, wenn feststehe, dass der Strom in [X.]-Wärme-Kopplung erzeugt worden sei.
Die Berechnungsweise des [X.] erscheine auch [X.] nicht gerechtfertigt, weil er so seinen -
für ihn günstigen -
selbst erzeugten Strom [X.] zum Betrieb seiner Eigenanlage nutzen könnte, also keinen externen 16
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Strom beziehen müsste, gleichzeitig aber den KWK-[X.] in voller Höhe ein-fordern könnte. Dies hätte wirtschaftlich betrachtet für ihn einen doppelten, sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil zur Folge.
Sei -
wie hier -
eine Aussonderung des [X.] tatsächlich nicht möglich, weil ein physikalisch nicht trennbares Gemisch aus KWK-Strom und Nicht-KWK-Strom vorliege, könne der Kläger den KWK-[X.] nur für denjeni-gen Anteil an diesem Gemisch verlangen, der die tatbestandlichen Vorausset-zungen des KWK-[X.] erfülle. Der KWK-[X.] sei also nicht auf die insge-samt erzeugte Strommenge, sondern nur auf den Anteil des tatsächlich in das Netz eingespeisten Stroms auszuzahlen.
Entsprechend habe die Beklagte den KWK-[X.] berechnet. Die rech-nerische Ermittlung der Vergütungshöhe habe der Kläger nicht angegriffen, sondern sich nur gegen die rechtlichen Voraussetzungen gewandt.
Beim Nawaro-[X.] handele es sich um eine Zusatzvergütung für Strom, der aus nachwachsenden Rohstoffen produziert werde. Auch hinsicht-lich der Berechnung des Nawaro-[X.] habe der Sachverständige ausgeführt, dass seiner Auffassung nach nicht auf den eingespeisten Strom, sondern auf den insgesamt erzeugten Strom abzustellen sei. Auch hier sei davon auszuge-hen, dass aufgrund physikalischer Unmöglichkeit kein Leistungsbestimmungs-recht des [X.] bestehe, der Beklagten denjenigen Strom anzudienen, der unter dem Einsatz nachwachsender Rohstoffe erzeugt worden sei. Der Kläger könne also den Nawaro-[X.] nur für eine Teilstrommenge verlangen. Insoweit sei auf die Ausführungen zum KWK-[X.] zu verweisen.
Im Übrigen habe die Aufteilung der
bonusfähigen Strommenge entgegen der Ansicht des [X.] der Systematik der Grundvergütung zu folgen. Mit der Beklagten sei davon auszugehen, dass der unter Einsatz nachwachsender 18
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Rohstoffe erzeugte Strom entsprechend dem im Rahmen der Grundvergütung ermittelten Verhältnis auf die einzelnen Vergütungssätze aufzuteilen sei. Für diese Auffassung sprächen Wortlaut und Systematik des § 27 [X.]. Ge-mäß Absatz 4 erhöhe sich nämlich die Vergütung für Strom nach Absatz
1 die-ser Vorschrift, welcher die Höhe der Grundvergütung regele. Die Ermittlung un-terschiedlicher Bemessungsleistungen für die Grund-
und die [X.]vergütung lasse sich nicht mit der gesetzlichen Regelung in Einklang bringen.
Auch im Zusammenhang mit dem Nawaro-[X.] habe der Kläger die rechnerische Ermittlung der Vergütungshöhe nicht angegriffen. Danach sei für dem Teilanerkenntnis der Beklagten.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung -
mit Ausnahme eines Teils der Umsatzsteuer, den der Kläger noch beanspruchen kann -
stand.
Unter den Parteien besteht kein Streit, dass der Kläger eine Grundvergü-tung nur für den in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom aus Biomasse verlangen kann, nicht hingegen für den Eigenverbrauch. Dem Beruf[X.] ist darin beizupflichten, dass dem Kläger für Eigenverbrauch von Strom aus Biomasse auch keine Zusatzvergütung in Gestalt eines KWK-
oder Nawaro-[X.] zusteht.
1. Die entgegenstehende Auffassung der Revision findet
bereits im [X.] keine Stütze. Nach den vom Beruf[X.] festgestellten Ver-tragserklärungen der Parteien erstreckt sich der Vergütungsanspruch des [X.] auf den "eingespeisten" Strom. Dies ist nicht auf die Grundvergütung zu 22
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beschränken, sondern schließt [X.]zahlungen ein, denn der weite Begriff der "Vergütung" umfasst sowohl die Grundvergütung als auch Zusatzvergütungen.
2. Die Vereinbarung der Parteien, die Vergütung des [X.] sei "ent-sprechend den Vorschriften des [X.] und dem dort vorgesehenen [X.]" vorzunehmen, bietet ebenfalls keine Grundlage für die Gewährung eines KWK-
und Nawaro-[X.] für nicht in das Netz der Beklagten eingespeisten, sondern vom Kläger verbrauchten Strom.
Die gesetzliche Regelung, von der vertraglich gemäß § 4 Abs. 2 [X.] in der Fassung vom 25. Oktober 2008 ([X.]; im Folgenden: [X.]) nicht zu Lasten des Anlagen-
und des Netzbetreibers abgewichen werden darf, wird im Streitfall von der Übergangsvorschrift des §
66
[X.] bestimmt. Sie ist ihrem Wortlaut nach zwar nicht in jeder Hinsicht eindeutig, die Gewährung eines KWK-
und Nawaro-[X.] auch für den Eigenverbrauch des Anlagenbe-treibers wäre jedoch mit der Systematik des [X.] und dem vom [X.] verfolgten Regelungszweck nicht zu vereinbaren.
a) Die Höhe der Vergütung für Strom aus Biomasse ist im [X.] in §
27 geregelt und setzt sich aus einer Grundvergütung und darauf aufbauenden Vergütungserhöhungen (Boni) zusammen (vgl. [X.]surteil vom 6. November 2013 -
VIII
ZR 194/12, NVwZ 2014, 962 Rn. 27). Bei Biomasseanlagen, die
-
wie hier -
vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden (Altanlagen), ist die Übergangsbestimmung des § 66 [X.] zu beachten, wonach grund-sätzlich das Vergütungsrecht des [X.] 2004 und gegebenenfalls des [X.] 2000 anzuwenden ist, soweit § 66 [X.] keine abweichende Regelung trifft (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/von [X.][X.], Biogasanlagen im [X.], 3. Aufl., §
26 Rn. 104 ff.; [X.] in [X.]/[X.]/von [X.][X.], aaO, § 19 Rn. 72; Salje, [X.], 5.
Aufl., §
66
[X.] Rn. 17).
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aa) Im [X.] ist der Anspruch auf Gewährung eines KWK-[X.] zwar in §
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Abs. 4 Nr. 3 [X.] in Verbindung mit der Anlage 3 zum [X.] geregelt. Für die Altanlage des [X.] ist jedoch §
66 Abs. 1 Nr. 3 Satz
3 [X.] maßgeblich. Danach erhöht sich die Vergütung für Strom aus [X.], das heißt aus bis zum 31. Dezember 2008 in Betrieb gegangenen und KWK-Strom erzeugenden Biomasseanlagen bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um jeweils 3,0 Cent
pro Kilowattstunde (vgl. [X.]surteil vom 4. März 2015 -
VIII ZR 325/13, unter [X.], zur [X.] bestimmt). Nach
dieser Regelung kann der KWK-[X.] auch für Strom aus bis zum 31.
Dezember 2008 in Betrieb gegangenen Anlagen geltend gemacht werden.
Diese Bestimmung schließt Anlagen ein, die -
wie hier -
vor dem Inkrafttreten des [X.] 2004 am 1.
August 2004 in Betrieb gegangen sind (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/von [X.][X.], aaO, § 26 Rn. 106; [X.]/[X.] in Frenz/[X.], [X.], 2010, §
66
Rn. 26).
[X.]) Der Anspruch auf Gewährung eines Nawaro-[X.] ist im [X.] in §
27
Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit der Anlage 2 zum [X.] geregelt. Für Biomasseanlagen, die schon vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb gegangen sind, ergibt sich aus der fehlenden Auflistung der Anlage 2 in der Übergangsbe-stimmung des §
66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.], dass zur Erlangung des Nawaro-[X.] die Vorgaben der Anlage 2 zum [X.] -
mit den in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] vorgesehenen Einschränkungen -
zu
beachten sind (vgl. BT-Drucks. 16/8148, [X.]; siehe auch Salje, aaO, § 66 Rn. 18; [X.]/[X.] in Frenz/[X.], aaO, § 66 Rn. 21 ff.; [X.] in [X.]/[X.]/von [X.][X.], aaO, §
26 Rn. 107).
b) Einige Gesetzesformulierungen könnten nahelegen, dass nicht nur der eingespeiste, sondern der "erzeugte" Strom bonusfähig ist. So knüpft die für den KWK-[X.] maßgebliche Bestimmung des §
66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 29
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2009 nicht an den eingespeisten Strom, sondern an denjenigen Strom an, der in [X.]-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 in Biomasseanlagen "erzeugt" worden ist. Entsprechendes gilt für den Nawaro-[X.]. § 27 Abs. 4 Nr. 2 [X.], der über die Verweisung des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt [X.] anwendbar ist, stellt darauf ab, dass der bonusfähige Strom aus nachwachsenden Rohstoffen "erzeugt" wird. Des Weiteren bestimmt die Anlage 2 unter Abschnitt I Nr. 3 Satz 1, der gemäß §
66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] im Streitfall Anwendung findet, dass der Anspruch auf den Nawaro-[X.] ausschließlich für den Anteil des Stroms besteht, der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle "erzeugt" worden ist.
c) Ein an den erzeugten Strom als Bemessungsgrundlage der [X.]ver-gütung anknüpfendes Verständnis greift jedoch zu kurz. Sowohl die [X.] als auch die Gesetzesmaterialien verdeutlichen, dass dies mit dem gesetzgeberischen Anliegen nicht zu vereinbaren ist.
aa) Der Übergangsvorschrift des § 66 [X.] liegt nach der Geset-zesbegründung die Wertentscheidung zugrunde, dass es bei bestehenden An-lagen regelmäßig keiner zusätzlichen finanziellen Anreize bedürfe, um diese Anlagen wirtschaftlich betreiben zu können (BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Bereits das [X.] 2004 gewährte den Anlagenbetreibern keinen Anspruch auf Grund-
oder Zusatzvergütung für nicht eingespeisten Strom. § 5 Abs. 1 [X.] 2004 sah vor, dass der Vergütungsanspruch nur für Strom besteht, den der Netzbetreiber abgenommen hat. Einen Anspruch auf Zusatzvergütung für Strom aus [X.] räumte das [X.] 2004 sowohl für den Nawaro-[X.] (§ 8 Abs. 2, § 21 Abs.
1 Nr. 4 [X.] 2004) als auch als für den KWK-[X.] (§
8
Abs. 3 [X.] 2004) nicht isoliert von der Grundvergütung (§
8
Abs. 1 [X.] 2004) ein, sondern nur als Zuschlag auf die gesetzliche Mindestvergütung. Diese Verknüpfung liegt 32
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auch der Rechtsprechung des [X.]s zum [X.] 2004 zugrunde (vgl. [X.] vom 1. Dezember 2010 -
VIII ZR 241/07, [X.], 514 Rn. 9). Für eine zusätzliche Privilegierung des Eigenverbrauchs hat der Gesetzgeber
des [X.] keinen Grund gesehen.
[X.]) Eine Privilegierung des eigenverbrauchten Stroms aus Biomasse sieht das [X.] auch für solche Anlagen nicht vor, die ab dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden und uneingeschränkt der [X.] des § 27 [X.] unterfallen. Eine Besserstellung des Stroms aus Bio-masseanlagen, dessen Vergütung am Maßstab von [X.] zu messen ist, ist auch von daher nicht gerechtfertigt.
(1) In § 16 [X.] wurde zwar der Zusatz gestrichen, dass ein [X.] nur für Strom besteht, den der Netzbetreiber abgenommen hat. Eine inhaltliche Änderung war damit aber nicht verbunden. Auch das [X.] begrenzt den Vergütungsanspruch im Wesentlichen auf den Strom, der in das Netz eingespeist wird (BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Die Vergütung des Stroms aus Erneuerbaren Energien setzt auch unter Geltung des [X.] grundsätz-lich voraus, dass nur derjenige Strom zu vergüten ist, der physikalisch (§ 8 Abs.
1, § 21 Abs. 1 [X.]) oder [X.] über das Netz ei-nes Dritten (§
8 Abs. 2, § 21 Abs. 1 [X.]) eingespeist worden ist (vgl. BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Das [X.] gewährt, worauf die Revisionserwide-rung zu Recht hinweist, nur ausnahmsweise für Strom aus Anlagen zur [X.] solarer Strahlungsenergie einen Anspruch auf eine (verringerte) Vergü-tung für eigenverbrauchten Strom (§ 16 Abs. 1, §
21 Abs. 1, § 33 Abs. 2 [X.]; vgl. dazu BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Auch nach dem Votum der Clea-ringstelle [X.] in ihrer Empfehlung vom 30. März 2012 ([X.]. 2011/2/2, Rn.
19, abrufbar unter https://www.clearingstelle-eeg.de/files/2011-2-2_Empfehlung.
pdf) besteht ein Vergütungsanspruch nach § 16 [X.] grundsätzlich nur für 34
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Überschussstrom, nämlich für diejenige Strommenge, die (physisch oder bilan-ziell) in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird.
(2) Einen gegenüber der Grundvergütung selbständigen Anspruch auf einen KWK-
und Nawaro-[X.] gewährt das [X.] nicht. § 27 Abs. 4 [X.], der die bisherigen Absätze 2, 3 und 4
des § 8 [X.] 2004 zusammenfasst (BT-Drucks. 16/8148, [X.]), sieht [X.]vergütungen nur kumulativ zu der in §
27 Abs. 1 [X.] geregelten Grundvergütung vor. §
27 Abs. 4 [X.] knüpft zwar an den "erzeugten" Strom an. Entgegen der Ansicht der Revision ist dies jedoch keine hinreichende Voraussetzung für die Gewährung einer Bo-nusvergütung. Wie das Beruf[X.] mit Recht ausgeführt hat, bestimmt §
27 Abs. 4 [X.] nämlich, dass sich die Vergütungen für "Strom nach Abs. 1" erhöhen. [X.]fähig ist danach (nur) Strom, für den ein Anspruch auf eine Grundvergütung besteht ([X.]Vollprecht in [X.]/
[X.], [X.], 3. Aufl., §
27
Rn. 27, 149). Das entspricht nicht nur dem allge-meinen Sprachgebrauch, wonach eine [X.]vergütung eine zusätzlich gewähr-te Leistung ist, sondern auch der Gesetzesbegründung. Danach sollten Betrei-ber von Biomasseanlagen die Möglichkeit erhalten, Boni "zusätzlich zur Grund-vergütung in Anspruch nehmen zu können" (BT-Drucks. 16/8148, [X.]).
(3) § 1 Abs. 1 [X.] bietet als allgemeine und in sich teilweise ge-genläufige Gesetzeszielbestimmung entgegen der Ansicht der Revision keine Grundlage für die Gewährung einer Zusatzvergütung für Eigenverbrauch des aus Biomasse erzeugten Stroms. Nach dieser Bestimmung ist es Zweck des Gesetzes, insbesondere im Interesse des Klima-
und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirt-schaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung lang-fristiger externer Effekte
zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen 36
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und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Er-neuerbaren Energien zu fördern.
Die Revision meint, dem Kläger stünden die von ihm geltend gemachten Boni schon deshalb zu, weil ein Anlagenbetreiber sich umweltschonend verhal-te, indem er selbst gewonnene Energie einsetze und Zukauf von [X.] vermeide. Auch dies greift zu kurz. Zwar wird auf diese Weise eine [X.] aus konventionellen Energiequellen verdrängt. Jedoch
ist die isoliert auf diesen Gesichtspunkt abstellende Sichtweise des [X.] weder Gesetz geworden noch fordert der Gesetzeszweck eine von der Grundvergütung losge-löste [X.]vergütung. Wie das Beruf[X.] richtig gesehen hat, besteht der -
ausdrücklich normierte -
Zweck des Gesetzes auch darin, die volkswirt-schaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch Einbeziehung langfristi-ger externer Effekte zu verringern (vgl. BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Der Ge-setzgeber hatte dabei auch die Kostenbelastung
der Endverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zu einer erhöhten Förderung entsteht, aber nicht durch Mit-nahmeeffekte erhöht werden soll ([X.]surteile vom 10. Juli 2013 -
VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 19, sowie [X.], juris Rn.
19). Für Strom aus Biomasse sieht die Gesetzesbegründung dies ausdrücklich vor (BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Ein vom Gesetzgeber nicht gewünschter Mitnahmeeffekt ent-stünde aber bei Gewährung eines KWK-
beziehungsweise Nawaro-[X.] auf den Eigenverbrauch, weil der Anlagenbetreiber diesen Strom unter Vermeidung von Bezugskosten nicht anderweitig einkaufen müsste und so einen Zusatzge-winn durch eine [X.]vergütung erzielte. Ein solcherart privilegierter Eigenver-brauch hätte bei den Letztverbrauchern eine belastende Erhöhung der [X.] zur Folge.
(4) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Grundvergütung
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wie hier -
nicht erfüllt, kann somit auch der darauf aufbauende KWK-
bzw. 38
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Nawaro-[X.] nicht beansprucht werden. Dementsprechend hat der [X.] be-reits in seinem Urteil vom 6. November 2013 ([X.], aaO Rn. 27) den Nawaro-[X.] als Zusatzvergütung angesehen. Diese Sichtweise wird im Schrifttum geteilt ([X.]Vollprecht in [X.]/[X.], aaO; Salje, aaO, §
27 Rn.
118; Schäferhoff
in Reshöft, [X.], 3.
Aufl., § 27 Rn.
63; [X.] in [X.]/[X.]/von [X.][X.], aaO, § 16 Rn. 6; BeckOK-[X.]/[X.], Stand: 1.
Mai 2014, § 27 Rn. 17). Die Gegenauffassung der Revi-sion findet im Schrifttum keine Stütze; die angeführte Fundstelle ([X.] in [X.]/[X.], Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 21 Rn. 90 f.) betrifft die hier streitige Frage nicht.
3. Entgegen der Ansicht der Revision liegt dem [X.] für eigenver-brauchten Strom aus Biomasse kein "Modell der Bilanzierung" zugrunde. [X.] und -systematik bieten hierfür ebenso wenig Anhalt wie die Ge-setzesmaterialien. § 8 Abs. 2 [X.], den die Revision in diesem Zusam-menhang heranziehen will, sieht lediglich eine ergänzende Verpflichtung der Netzbetreiber für den Fall vor, dass die Anlage nicht unmittelbar an ein Netz für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, sondern an ein Arealnetz ange-schlossen wird, und Strom [X.] durchgeleitet wird (vgl. BT-Drucks. 16/8148, [X.] f.). Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Die in § 8 Abs. 2 [X.] geregelte Bilanzierung betrifft nur (in ein Arealnetz) eingespeisten Strom, nicht aber den Eigenverbrauch des erzeugten, aber nicht eingespeisten Stroms. Entsprechendes gilt für den von der Revision herange-zogenen Begriff des Bilanzkreises (§ 3 Nr. 10a [X.]). Dies lässt einen [X.] Willen des Gesetzgebers zur Privilegierung des Eigenverbrauchs von Strom aus Biomasse nicht erkennen.
Vergeblich beruft sich die Revision darauf, dass das [X.] eine Bilanzie-rung noch an anderer Stelle kenne; so werde aus dem Erdgasnetz entnomme-40
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nes Gas wie [X.] behandelt, wenn in äquivalenter Menge aufbereitetes Biogas eingespeist werde. Die von der Revision angeführte Vorschrift ("§ 27c [X.]") ist indes eine Bestimmung des [X.] 2012, die im Streitfall nicht anwendbar ist (§ 66 Abs. 10 [X.] 2012). Auch die von der Revision genannten Bestimmungen über die Direktvermarktung sind solche des [X.] 2012 (§§
33a ff. [X.] 2012). Daraus lässt sich zugunsten des [X.] nichts herleiten. [X.] davon, dass einer verbindlichen Auslegung des [X.] durch den nachfolgenden Gesetzgeber Grenzen gezogen wären (vgl. [X.], NVwZ 2014, 577, 579 ff.; [X.]surteil vom 19. November 2014 -
VIII ZR 79/14, juris Rn. 37), war es nicht das Ziel des [X.] 2012, den KWK-
und Nawaro-[X.] auszudehnen. Vielmehr sollte das komplexe [X.]/Malus-Vergütungssystem des [X.] zurückgeschnitten werden ([X.] in [X.]/[X.], aaO, §
21 Rn. 88). So fiel der Nawaro-[X.] weg (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S.
63, 70, 91, 101; BT-Drucks. 17/6247, S. 30); der KWK-[X.] wurde [X.] gestrichen und in die Grundvergütung integriert (vgl. BT-Drucks. 17/6071, [X.] f., 97; BT-Drucks. 17/6247, aaO).
4. Zugunsten des [X.] wirkt sich auch nicht aus, dass er nur einen Teil des Stroms in [X.]-Wärme-Kopplung und aus nachwachsenden [X.] erzeugt, der im Übrigen erzeugte und eingespeiste Strom aber nicht förder-fähig ist. Die eingespeisten (förderfähigen und nicht förderfähigen) Strommen-gen lassen sich physikalisch nicht trennen. Ein von der Revision geltend ge-machtes Wahl-
oder Leistungsbestimmungsrecht des [X.], (fiktiv) nur förder-fähigen Strom aus Biomasse einzuspeisen, den nicht förderfähigen Strom hin-gegen dem Eigenverbrauch vorzubehalten, findet keine Stütze im Gesetz.
5. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Sachverständige keine Tatsachen ermittelt, die die rechtliche Beurteilung durch das Beruf[X.] in Frage stellen (§
286 Abs. 1 ZPO). Mit Rücksicht auf die entgegenstehende 42
43
-
17
-

Gesetzeslage sind die von der Revision angeführten Äußerungen des Sachver-ständigen ohne Bedeutung, dass bestimmte Anlagenbetreiber in ihrem (interes-sengeleiteten) "gelebten Alltag" Zusatzvergütungen auch für den [X.] aus Biomasse in Anspruch nähmen. Die rechtliche Beurtei-lung dessen hat das Beruf[X.] zutreffend nicht dem Sachverständigen überlassen (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Dezember 2004 -
VII ZR 16/03, NJW-RR 2005, 669 unter I[X.] a).
6. Danach steht dem Kläger eine Vergütung für das [X.] in Höhe
die das Beruf[X.] versehentlich nicht in den Blick genommen hat, kann

nebst Zinsen zu.

44
45
-
18
-

III.
Auf die Revision des [X.] ist das Berufungsurteil danach teilweise aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, weil es weiterer Feststellungen nicht bedarf und sie daher zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist der [X.] in Höhe von weiteren stattzugeben.
[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.02.2012 -
10 O 175/11 -

O[X.], Entscheidung vom 13.03.2014
-
2 U 61/12 -

46

Meta

VIII ZR 110/14

04.03.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2015, Az. VIII ZR 110/14 (REWIS RS 2015, 14559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14559

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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