Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 141/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4148

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:121016UVIIIZR141.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII [X.]/15
Verkündet am:

12. Oktober 2016

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] 2009 § 27 Abs. 1, 66 Abs. 1; [X.] 2004 § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3; [X.] §§ 16, 17
a)
Ein am Stichtag des § 78 [X.] im Tank einer Biomasseanlage neben der als nachhaltig zertifizierten flüssigen Biomasse noch vorhandener Rest nicht zerti-fizierter flüssiger Biomasse hindert grundsätzlich nicht einen Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers für den ab dem Stichtag in das Netz des Netzbetreiber [X.] [X.]-Strom, soweit die zu dessen Erzeugung eingesetzte Menge des vorgenannten Gemischs nicht die Menge der im Tank enthaltenen zertifizierten Biomasse übersteigt.
b)
Insoweit ist der in §§
16, 17 [X.] geregelte Grundsatz der Massenbilan-zierung in Ansehung des Rechtsgedankens der anteiligen Vergütung für den för-derungswürdigen Teil
der Stromerzeugung
auch auf den Vergütungsanspruch des Betreibers einer Biomasseanlage anzuwenden.

[X.], Urteil vom 12. Oktober 2016 -
VIII [X.]/15 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin [X.], den Richter Prof. Dr.
Achilles, die Richterin [X.] und den
Richter Dr.
Bünger
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 20. Mai 2015 wird als unzu-lässig verworfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die [X.] zu 2 hinsichtlich der Grundvergütung nach dem [X.] und hinsichtlich des [X.] für [X.]-Wärme-Kopplung
richtet.
Im Übrigen wird auf die Revision der Klägerin das vorbezeichnete Urteil des 27. Zivilsenats des [X.]
-
auch im Kostenpunkt -
aufgehoben, soweit hinsichtlich der Kla-geanträge zu 1
und zu 3 bis 5
sowie hinsichtlich des Klageantrags zu 2, soweit dieser die Zahlung des [X.] für nachwachsende Rohstoffe betrifft, zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird
das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 14. Januar 2014 im Kostenpunkt und hinsichtlich des Klageantrags zu 2 in dem vorgenannten Umfang abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für eingespeiste Strommengen auch zukünftig den nach dem
-
3 -
[X.]
geschuldeten [X.] für nachwach-sende Rohstoffe zu vergüten.
Im Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin handelt mit Biokraftstoffen und betreibt seit dem [X.] ein Blockheizkraftwerk in S.

. Den darin erzeugten Strom speist sie seit-dem in das Netz der beklagten
Netzbetreiberin
ein. Das Blockheizkraftwerk der Klägerin wird mit flüssiger Biomasse betrieben und aus einem Tank gespeist, in dem sich am 31. Dezember 2010 -
und damit zum Stichtag gemäß § 78
der [X.]
([X.]) -
insgesamt 14.638
kg Palmölraffinat befanden. Hiervon waren 10.092 kg nach den Vor-schriften der [X.] als nachhaltig hergestellt zertifiziert, die restlichen 4.546 kg hingegen nicht.
[X.] erzeugte die Klägerin in ihrem Blockheizkraftwerk aus 3.509 kg des im Tank vorhandenen [X.]
insgesamt 15.683 kWh Strom und speiste diesen in das Netz der Beklagten ein. Hierfür verlangte sie von dieser eine Vergütung in Höhe von 19,5 Cent/kWh, nämlich die Grundvergütung nach dem [X.] (11,5 Cent/kWh) zuzüglich der Bo-ni für nachwachsende Rohstoffe (sogenannter Nawaro-[X.]; 6 Cent/kWh) und 1
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-
4 -
[X.]-Wärme-Kopplung
(sogenannter KWK-[X.]; 2 Cent/kWh). Die Beklagte lehnte eine Zahlung mit der Begründung ab, die Klägerin habe nicht für den ge-samten Tankinhalt ein Zertifikat nach der [X.] vorgelegt,
und erklärte, aus diesem Grund sei der Nawaro-[X.] zudem auch künftig nicht mehr zu zahlen.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Zahlung der genannten Vergü-tung zuzüglich vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten und der Kosten für eine [X.] sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr auch künftig die nach dem [X.] geschuldete Vergütung zuzüglich des
Nawaro-[X.]
und des KWK-[X.] zu zahlen und ihr den aus der Nichtzah-lung der Vergütung samt vorgenannter Boni entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die geforderte Vergütung stehe ihr bereits deshalb zu, weil insoweit auf ihre Biomasseanlage noch das [X.] 2004 anzuwenden sei. Zudem
habe sie [X.] mengenmäßig lediglich nach-haltig hergestelltes Palmölraffinat verbraucht, da die Menge des zur [X.] entnommenen [X.] geringer gewesen sei als diejenige des im Tank enthaltenen zertifizierten [X.]. Das Massenbilanzsystem nach §§
16, 17
[X.] sei insoweit auch auf sie als Anlagenbetreiberin anzuwenden.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihr
Klagebegeh-ren weiter.

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-
5 -
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat, soweit sie zulässig ist, Erfolg.
A.
Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 318) hat zur [X.] seiner Entscheidung
im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten §
27 Abs. 1, § 66 Abs. 1 [X.] 2009, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 [X.] 2004 (Grundvergütung), § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Buchst. a [X.] 2004 in Verbin-dung mit
Anlage 2 zum [X.] 2009 sowie § 10 [X.] (Nawaro-[X.]), §
8 Abs. 3 [X.] 2004 (KWK-[X.]), § 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 [X.] 2009, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 11 [X.] zu.
Die Vorschriften des [X.] 2009 in Verbindung mit der [X.] seien gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1
[X.] 2009 auf die bereits im [X.] unter der Geltung des [X.] 2004 in Betrieb genommene Anlage der Klägerin anwendbar.
Der geltend gemachte Anspruch bestehe dem Grunde nach nicht, weil die Klägerin entgegen den Vorschriften der §§ 1, 3 Abs. 1 [X.] nicht ausschließlich zertifiziertes Palmölraffinat zur Stromerzeugung verwendet und dies gegenüber der Beklagten gemäß § 11 Satz 1, 2 Nr. 1, §§ 14, 15 [X.] durch Vorlage eines entsprechenden [X.]/
Zertifikats belegt habe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung, ob es sich um zertifiziertes Palmölraffinat gehandelt habe, sei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] der Zeitpunkt des Eintritts der flüssigen Biomasse in den Brenn-
und Feuerraum der Anlage.
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-
6 -
Der Umstand, dass die Klägerin ein Gemisch aus zertifiziertem und nicht zertifiziertem Palmölraffinat verwendet habe, lasse den Anspruch auf die Grundvergütung und den KWK-[X.] für den [X.] eingespeisten Strom sowie gemäß Ziffer [X.] der Anlage zu § 27 Abs. 4 Nr. 2 [X.] 2009 den
Nawaro-[X.] sowohl für den [X.] als auch für den in den [X.] eingespeisten Strom entfallen. Daran ändere nichts, dass die Klägerin dem Lagertank für die Erzeugung des Stroms weniger Palmölraffinat entnom-men als sich an zertifiziertem Palmölraffinat im Lagertank befunden habe.
Die Klägerin könne sich als Anlagenbetreiberin nicht auf das in §§
16, 17 [X.] vorgesehene Massenbilanzsystem berufen, so dass ihr Anspruch nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1
Buchst. b [X.] erhalten bleibe, weil sie aus einem Gemisch von zertifiziertem
und nicht zertifiziertem Palmölraffinat nur eine Menge entnommen habe, die nicht größer sei als die Menge zertifizierten [X.].
Das Massenbilanzsystem sei, wie sich aus der Begründung der [X.] ergebe, ausschließlich auf [X.] der Hersteller und der Lieferanten anzuwenden. Folglich dürfe auch nur auf Hersteller-
und Lieferantenebene
eine Vermischung zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse erfolgen, nicht hin-gegen auf [X.] der Anlagenbetreiber, denn nur Schnittstellen im Sinne von § 2 Abs. 3 [X.] (Hersteller) und Lieferanten dürften die Nachhaltig-keit bescheinigen (§ 15 Abs. 1, 3, § 17 Abs.
3 [X.]). Die Klägerin als Anlagenbetreiberin dürfe dagegen nicht sich selbst die Nachhaltigkeit der [X.] Biomasse bescheinigen.
Daran ändere der Umstand nichts, dass die Klägerin selbst auch Liefe-rantin sei. Es gehe vorliegend nämlich nicht um die Lieferung eines Gemischs aus zertifizierter und unzertifizierter Biomasse, sondern die Mischung sei erst von der Klägerin als Anlagenbetreiberin in ihrem [X.] vorgenommen 11
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7 -
worden. Dass
dieser Tank (angeblich) auch zur Lagerung von flüssiger [X.] benutzt werde, die an Dritte verkauft werde, stehe dem nicht entgegen, da es sich jedenfalls um den Tank handele, aus dem das Blockheizkraftwerk der Klägerin versorgt werde.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts
werde gestützt durch den Erlass des [X.] ([X.]) und des [X.] ([X.]) vom 10. Dezember 2010 ([X.]. 524-10014/0078). Dieser Erlass sehe vor, dass nicht zertifizierte [X.], die sich zum 31. Dezember
2010 bereits in einem [X.] befun-den habe, unter vier Voraussetzungen nachträglich zertifiziert werden könne und danach verwendet werden dürfe. Daraus ergebe sich im Rückschluss, dass Biomasse, die auch nachträglich nicht zertifiziert worden sei, nicht verwendet werden dürfe. Das gelte erst recht, wenn nicht zertifizierte mit zertifizierter [X.] in einem [X.] vermischt werde, so dass bei der Verwendung nicht mehr zwischen zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse unterschie-den werden könne.
Ein Vergütungsanspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus § 27 Abs. 3 Nr. 2 [X.] 2009 oder § 66 Abs. 1 Nr. 4 [X.] 2009. Die erstgenannte Vorschrift sei gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] 2009 bereits nicht anwend-bar. § 66 Abs. 1 Nr. 4 [X.] 2009 hingegen erfasse den hier vorliegenden Fall des Einsatzes gemischter Biomasse nicht, sondern sei nur bei einem [X.] Einsatz von zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse anwendbar. Die Klägerin habe auch kein [X.] im Sinne
dieser Vorschrift mit den geforderten Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit, [X.] sowie den unteren Heizwert pro Einheit der eingesetzten Stoffe vorgelegt.

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8 -
Da der Klägerin der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zuste-he, bleibe die
Klage auch im Übrigen ohne Erfolg. Dabei sei der Klageantrag zu 2, soweit er auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur (auch) [X.] Zahlung der [X.]-Grundvergütung und des KWK-[X.] gerichtet sei, bereits unzulässig, weil der Klägerin das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse fehle. Die Beklagte habe insoweit die Zahlung für das (nachfolgende) Jahr 2012 nicht grundsätzlich verweigert, sondern zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Zahlung erfolgen werde, wenn die Vorausset-zungen der Vergütungsnorm -
wie beispielsweise der Einsatz zertifizierter
Biomasse -
vorlägen. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des
Nawaro-[X.] sei der Klageantrag zu 2 hingegen unbegründet, weil dieser
[X.] gemäß Ziffer [X.] der Anlage zu § 27 Abs. 4 Nr. 2 [X.] 2009 end-gültig entfalle.
B.
Diese Beurteilung hält, soweit die Revision zulässig ist, rechtlicher Nach-prüfung nicht stand.
I.
Die unbeschränkt eingelegte Revision ist unzulässig
(§ 552 Abs. 1 ZPO), soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2 die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, auch zukünftig die nach dem [X.] geschuldete jeweils geltende Grundvergütung zuzüglich des KWK-[X.] für die eingespeisten Strommengen zu vergüten.
Denn insoweit fehlt es an einer Begründung des Angriffs der Revision (§ 551 Abs. 1, 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO) gegen die Zurückwei-sung der Berufung.
Hinsichtlich dieses abgrenzbaren Teilstreitgegenstands ist die Revision daher gemäß § 552
Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwer-16
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-
9 -
fen (vgl. [X.], Urteile
vom 21. November 2012 -
VIII ZR 50/12, [X.], 165 Rn. 26; vom 11. November 1999 -
III ZR 98/99, [X.], 947 unter A [X.]).

II.
Soweit die Revision zulässig ist, ist sie begründet.
Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann die Klage insoweit nicht abgewiesen werden. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, hindert ein am Stichtag (1. Januar 2011) des § 78 der -
auf den Streitfall anzuwendenden -
Biomasse-strom-Nachhaltigkeitsverordnung
im Tank einer Biomasseanlage neben der als nachhaltig zertifizierten
flüssigen
Biomasse noch vorhandener Rest nicht zertifi-zierter flüssiger Biomasse grundsätzlich nicht einen Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers für den ab
dem Stichtag in das Netz des Netzbetreibers
[X.] [X.]-Strom, soweit die zu dessen Erzeugung eingesetzte Menge des vorgenannten Gemischs nicht die Menge der im Tank enthaltenen zertifi-zierten Biomasse übersteigt. Der in §§
16, 17 der Verordnung über Anforderun-gen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeu-gung ([X.]
-
[X.]) vom 23. Juli 2009 ([X.]
I S.
2174) in der durch das Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse vom 31. Juli 2010 ([X.] I [X.]061)
ge-änderten, ab dem 1. Juli 2010 geltenden Fassung ([X.])
geregelte Grundsatz der Massenbilanzierung ist jedenfalls insoweit auch auf den [X.] einer solchen Biomasseanlage anzuwenden.
1. Der Klägerin steht deshalb -
entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts -
dem Grunde nach der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der [X.]-Grundvergütung sowie des KWK-[X.] und des Nawaro-[X.] für den [X.] (mengenmäßig) aus als nachhaltig hergestellt zerti-19
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fiziertem Palmölraffinat erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten [X.]-Strom zu.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings hinsichtlich des anzuwendenden Vergütungsrechts (vgl. hierzu [X.]surteil vom 4. März 2015 -
VIII ZR 110/14, [X.], 1344 Rn. 28 ff. [X.]) rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der vorbezeichnete Vergütungsanspruch für die Einspeisung des in dem im [X.] in Betrieb genommenen Blockheizkraftwerk der Klägerin erzeugten Stroms hinsichtlich der Grundvergütung nach den Vorschriften der § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 66 Abs. 1 [X.] 2009, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2004, hinsicht-lich des KWK-[X.] nach § 8 Abs. 3 [X.] 2004 (iVm § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009) und hinsichtlich des Nawaro-[X.] nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2004 in Verbindung mit der Anlage 2 zum [X.] 2009,
jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und -
bezüglich des Nawaro-[X.] -
§
10
[X.]
zu beurteilen ist. Hiergegen erhebt die Revision keine Ein-wände.
b) Nicht beigepflichtet werden kann dem Berufungsgericht indes, wie die Revision mit Recht rügt, hinsichtlich seiner Beurteilung, die Voraussetzungen für eine Vergütung nach den vorgenannten Bestimmungen seien
bereits dem Grunde nach nicht erfüllt, da die Klägerin für die Stromerzeugung im hier streit-gegenständlichen Zeitraum nicht ausschließlich zertifiziertes
und mit einem Nachhaltigkeitsnachweis gemäß der [X.] versehenes Palmölraffinat eingesetzt hat.
aa) Zutreffend ist
das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass für den genannten Zeitraum sowohl ein Anspruch auf die von der Klägerin begehrte [X.]-Grundvergütung als auch auf den KWK-[X.] und den Nawaro-[X.] nur besteht, wenn hinsichtlich des zur Stromerzeugung eingesetzten 21
22
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-
11 -
[X.] die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 [X.]
erfüllt sind und der Anlagenbetreiber dies gegenüber dem Netzbetreiber nachweist
(§ 11 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.]/[X.], ZUR 2009, 543, 545 f.; [X.], [X.], 2013, Einleitung Rn. 6, und §
3 Rn.
1). Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass
diese
Voraussetzungen zwar hinsichtlich des überwiegenden Teils, nämlich
10.092 kg,
der
im Tank des Blockheizkraftwerks am 31. Dezember 2010 insge-samt vorhandenen 14.638 kg Palmölraffinat vorlagen, nicht hingegen hinsicht-lich des Rests von 4.546 kg nicht zertifizierten [X.]. Hiergegen [X.] sich die Revision nicht.
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht jedoch der von ihm für entscheidend erachtete Umstand, dass die Klägerin zur [X.] [X.] nicht ausschließlich zertifiziertes Palmölraffinat einge-setzt hat, dem geltend gemachten Vergütungsanspruch nicht von vornherein entgegen. Dem Berufungsgericht ist zwar insoweit beizupflichten, dass weder das [X.] 2009 noch die [X.] eine ausdrückliche Regelung dafür ent-halten, ob und unter welchen
Voraussetzungen ein zum Stichtag im Tank einer Biomasseanlage vorhandenes Gemisch aus zertifizierter und nicht zertifizierter flüssiger Biomasse vom Anlagenbetreiber noch verbraucht werden darf und ihm der hieraus erzeugte [X.]-Strom vom Netzbetreiber zu vergüten ist. Auch [X.] es -
anders als von der Revision erstrebt -
insoweit keiner Entscheidung, ob angesichts dessen das Massenbilanzsystem nach § 16 Abs. 1, 2 Nr.
1, § 17 [X.] nicht nur auf die Hersteller und Lieferanten flüssiger Biomasse, sondern auch auf die Betreiber von Biomasseanlagen -
hinsichtlich deren An-spruchs auf Vergütung -
anzuwenden ist.
Denn jedenfalls sind, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, die Vorschriften der § 3 Abs. 1, §§ 11, 16 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 17 [X.]
unter 24
25
-
12 -
Berücksichtigung der vom Gesetz-
und Verordnungsgeber mit dem [X.] 2009 und der auf dessen Grundlage (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 1
[X.] 2009) erlassenen [X.] verfolgten Zielen und insbesondere unter Ein-beziehung der in § 66 Abs. 1 Nr. 4 [X.] 2009 und § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] zum Ausdruck gekommenen
Wertungen
des Gesetz-
und Verordnungs-gebers so auszulegen, dass eine Massenbilanzierung im Sinne der § 16 Abs. 1, 2 Nr. 1, §
17 [X.] bei der hier gegebenen besonderen Fallkonstellation vorzunehmen ist.
Dieser Auslegung steht -
anders als vom Berufungsgericht angenommen -
auch
nicht der Inhalt der Verordnungsbegründung der [X.]
entgegen.
(1) Nach § 3 der -
hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmungen -
am 24. August 2009 in [X.] getretenen [X.] (§ 79 Abs. 2 [X.]) besteht für Strom aus flüssiger Biomasse der Anspruch auf Vergütung nach den hierauf bezogenen Bestimmungen des [X.] in der für die [X.] anzuwendenden Fassung unter anderem nur dann, wenn die in § 3 Abs. 1 Nr.
1 und 2 [X.] genannten [X.] an die ver-wendete flüssige Biomasse eingehalten sind. Gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 [X.] muss der Anlagenbetreiber die Erfüllung dieser
Voraussetzungen ge-genüber dem Netzbetreiber durch einen der in § 14 Nr. 1 bis 3 [X.] genannten [X.] oder gemäß § 14 Nr. 4
[X.] durch die Bescheinigung eines Umweltgutachters nachweisen.

§ 16 Abs. 1
[X.] sieht in diesem Zusammenhang vor, dass zum lückenlosen Nachweis der Herkunft der Biomasse für die Herstellung -
auf allen Herstellungsstufen (BT-Drucks. 16/13326, [X.]) -
[X.] ver-wendet werden müssen. Der Begriff der Massenbilanzierung ist im [X.] nicht definiert (vgl. [X.] in Säcker, [X.] Kommentar zum Energierecht, Band 2, 3. Aufl., § 27c [X.] Rn. 22). §
16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] enthält insoweit al-26
27
-
13 -
lerdings die
Bestimmung, dass die in Abs. 1 genannten [X.] sicherstellen
müssen, dass im Fall einer Vermischung der Biomasse mit ande-rer Biomasse, die nicht die Anforderungen der [X.] erfüllt, die Menge der Biomasse, die die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt und die-sem Gemisch beigefügt wird, vorab erfasst wird und die Menge der Biomasse, die dem Gemisch entnommen wird und als Biomasse nach dieser Verordnung dienen soll, nicht höher ist als die Menge, die die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt
(vgl. hierzu auch [X.], aaO Rn. 23). Das Massenbilanz-system zeichnet sich damit -
entsprechend dem sogenannten Input/Output-Prinzip -
im Ansatz dadurch aus, dass eine Vermischung der Biomasse mit an-deren Formen von Biomasse zulässig ist, sofern die dem Gemisch als Biomas-se entnommene Menge nicht höher ist als die dem Gemisch beigefügte Menge der den Anforderungen der [X.] entsprechenden Biomasse (vgl. BT-Drucks. 16/13326, aaO; [X.]/[X.], aaO S.
548).
Eine (weitere) Konkretisierung des Begriffs der "[X.]" findet sich in Ziffer 2.7 der aufgrund der Nr.
4 der Anlage 5 der [X.] durch das [X.] ([X.]) im Einvernehmen mit dem [X.], Landwirt-schaft und Verbraucherschutz ([X.]) erlassenen Verwaltungsvorschrift für die Anerkennung von Zertifizierungssystemen und Zertifizierungsstellen nach der [X.] ([X.]wV) vom 10. De-zember 2009 (veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger unter [X.]). Demnach sind [X.] Aufzeichnungen, die eine mengenmäßige bilanzielle Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Herstel-lung und Lieferung der Biomasse sicherstellen; durch die Bilanzierung nach einem Massenbilanzsystem wird sichergestellt, dass die Menge der verord-nungskonformen Biomasse, die einem Gemisch entnommen wird, nicht höher 28
-
14 -
ist als die Menge der verordnungskonformen Biomasse, die dem Gemisch zu-vor beigefügt wurde (vgl. hierzu auch [X.], aaO Rn. 24).
§ 17 [X.] wiederum verpflichtet auch die Lieferanten von [X.], für die ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, zur Einhaltung eines Massenbilanzsystems nach den Maßgaben des § 16 Abs.
2 [X.] (vgl. BT-Drucks. 16/13326, [X.]). Während § 16 [X.]
die Verwendung eines Massenbilanzsystems für den Zeitraum bis zum Abschluss des Herstellungsprozesses und damit bis zur Ausstellung des [X.] regelt, verpflichtet § 17 [X.] die Lieferanten zur Verwen-dung eines Massenbilanzsystems von der Entgegennahme der flüssigen [X.] von der letzten Schnittstelle im Sinne des § 2 Abs. 3 [X.] bis zur Lieferung der flüssigen Biomasse an den Anlagenbetreiber (BT-Drucks. 16/13326, aaO).
(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist weder dem Wort-laut der §§ 16, 17 [X.] noch den vorstehend genannten Ausführungen der Verordnungsbegründung zu diesen Bestimmungen -
erst recht nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, ausdrücklich -
zu entnehmen, dass der Ge-setz-
und Verordnungsgeber die Anwendung des Massenbilanzsystems aus-schließlich auf der
Ebene der Hersteller und der Lieferanten der flüssigen [X.] angewandt wissen wollte und deshalb eine Massenbilanzierung auf [X.] der Anlagenbetreiber, da diese keine Schnittstellen im Sinne des § 2 Abs. 3 [X.] sind, in keinem Fall -
und damit auch nicht in dem hier ge-gebenen besonderen Fall des zum Stichtag der [X.] im Tank der [X.]anlage noch vorhandenen Gemischs zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse -
erfolgen dürfte.

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-
15 -
Die gegenteilige Sichtweise des Berufungsgerichts schränkt zum einen die in der [X.] -
in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Unions-rechts -
ersichtlich hervorgehobene Bedeutung des Massenbilanzsystems in einer aus [X.] nicht gebotenen Weise zu stark ein. Sie misst zum an-deren dem in anderem Zusammenhang sowohl im [X.] als auch in der [X.] erkennbar zutage getretenen Willen des Gesetz-
und Verordnungsge-bers, wonach im Falle der nicht alleinigen Verwendung von als nachhaltig zerti-fizierter flüssiger Biomasse dem Anlagenbetreiber hinsichtlich des aus zertifi-zierter
und mit einem entsprechenden Nachweis versehener
Biomasse erzeug-ten Teils des [X.]-Stroms ein Vergütungsanspruch gewährt werden soll, ein zu geringes Gewicht bei.
(a) Der Rechtsgedanke der anteiligen Vergütung für den förderungswür-digen Teil der Stromerzeugung findet sich im [X.] 2009 insbesondere sowohl in §
66 Abs. 1 Nr. 4 [X.] 2009 als auch in Ziffer [X.] der Anlage 2 zum [X.] 2009.
Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 4 [X.] 2009
besteht, wie auch das Berufungsge-richt im Ansatz nicht verkannt hat, der Anspruch auf Vergütung für Strom aus Biomasse im Sinne der [X.] auch für Strom aus Anlagen, die neben Biomasse im Sinne dieser Verordnung sonstige Biomasse einsetzen, soweit die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein [X.] den Nachweis führt, welche Biomasse eingesetzt wird.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift -
wie das Berufungsgericht gemeint hat -
lediglich im Falle eines "[X.]", nicht hingegen eines -
hier gegeben -
"gleichzeitigen" Einsatzes zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse [X.] ist. Denn aus ihr geht jedenfalls deutlich der Wille des Gesetzgebers hervor, eine anteilige Vergütung für den förderungswürdigen Teil der Strom-erzeugung vorzusehen.
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Dieser Wille des Gesetzgebers zeigt sich darüber hinaus in
der Regelung
gemäß Ziffer [X.] der Anlage 2 zum [X.] 2009, wonach der Anspruch auf den Nawaro-[X.] ausschließlich für den Anteil des Stroms
besteht, der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle erzeugt worden ist.
(b) In der [X.] hat der Wille des Gesetz-
und Verordnungsge-bers zur anteiligen Vergütung für den förderungswürdigen Teil der Stromerzeu-gung ebenfalls Ausdruck gefunden. So sieht § 20
Abs. 2 Satz 1 [X.] für den darin geregelten Fall der Unwirksamkeit von [X.]n vor, dass der Anspruch auf die [X.]-Vergütung und die Boni (nur) für den Strom aus der Menge flüssiger Biomasse
entfällt, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht.
(c) Für eine Anwendung des Massenbilanzsystems
(§§ 16, 17 [X.]) auf die im Streitfall gegebene Fallgestaltung spricht zudem das im Zuge des Erlasses der [X.] erkennbar gewordene Ziel des Gesetz-
und Ver-ordnungsgebers, die Einführung der [X.] gemäß der [X.] für die Anlagenbetreiber nach Möglichkeit zu erleichtern und die hiermit verbundenen wirtschaftlichen Belastungen gering zu halten (vgl. hierzu [X.]/[X.], aaO S. 549; Vollprecht, IR 2010, 28, 29). So ging der [X.] davon aus, die höheren Kosten für nachhaltig erzeugte Biomasse und die Mehrkosten für deren Zertifizierung sowie die dadurch verursachte Er-höhung der Marktpreise würden durch die Vergütung nach dem [X.] grund-sätzlich aufgefangen, denn bei der Bemessung der Vergütung nach dem [X.] seien
die Herstellungskosten nachhaltig hergestellter Biomasse bereits berück-sichtigt worden (vgl. BT-Drucks. 16/13326, [X.], 37).
Der Verordnungsgeber sah überdies in §
78 [X.] in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung umfassende, insbesondere für die Anlagen-34
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37
-
17 -
betreiber verfahrensvereinfachende Übergangsregelungen vor. Diese Über-gangsregelungen
hat er sodann, um kurzfristige Marktengpässe auf dem Markt für flüssige Biomasse zu verhindern und den Wirtschaftsbeteiligten mehr Zeit für den Aufbau der erforderlichen Zertifikatsstrukturen zu gewähren
(vgl. BT-Drucks. 17/1750, [X.], 4), durch das Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger [X.] bei flüssiger Biomasse vom 31. Juli 2010 ([X.] I [X.]061) dahinge-hend
geändert, dass er den in § 78 [X.] ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt des praktischen "Scharfstellens" auf
den 1. Januar 2011 verschoben hat.
Soweit die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang die Berechti-gung der oben dargestellten
Auslegung hinsichtlich der Anwendung des [X.] mit der Argumentation in Zweifel zu ziehen versucht, den [X.] sei daher bereits längere Zeit vor dem 1. Januar 2011 bekannt gewesen, dass die [X.] für die ab diesem Zeitpunkt zur Stromerzeugung eingesetzte flüssige Biomasse anzuwenden sei
(§ 78 [X.]), berücksichtigt sie nicht hinreichend den oben aufgezeigten klaren Wil-len des Gesetz-
und Verordnungsgebers, hinsichtlich des aus zertifizierter und mit einem entsprechenden Nachweis versehener Biomasse erzeugten Teils des eingespeisten [X.]-Stroms einen Vergütungsanspruch zu gewähren.
Fehl geht aus diesem Grund auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Anwendung des Massenbilanzsystems auf die hier vorliegende Fallgestal-tung stehe die im Erlass des [X.] und des [X.] vom 10. Dezember 2010 ([X.].
524-10014/0078; abrufbar unter anderem unter http://www.ble.
de/SharedDocs/Downloads/02_Kontrolle/05_NachhaltigeBiomasseerzeugung/
Erlass_nachtraegliche_Ausstellung_NNw.html)
enthaltene (zusätzliche) Über-gangsregelung entgegen, wonach unter den dort näher bezeichneten
Voraussetzungen [X.] bis zum 31. März 2011 nachträg-38
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-
18 -
lich für flüssige Biomasse oder Biokraftstoffe ausgestellt und nachgereicht wer-den durften, wenn sich spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2010 die [X.] Biomasse zum Zweck der Stromerzeugung in einem einer [X.]-Anlage zu-geordneten Tanklager befand.
Wenn das Berufungsgericht hieraus den Rück-schluss ziehen will, nicht zertifizierte flüssige Biomasse, die auch nicht gemäß dem vorgenannten Erlass nachträglich zertifiziert worden sei, dürfe eben nicht verwendet werden, verkennt es, dass dieser Erlass, unabhängig davon, dass er ersichtlich von dem oben näher dargestellten Bestreben getragen ist, die Ein-führung der [X.] gemäß der [X.] für die An-lagenbetreiber nach Möglichkeit zu erleichtern
und nicht etwa den Vergütungs-anspruch des Anlagenbetreibers nachteilig zu beeinflussen, bereits von seiner Rechtsqualität her nicht geeignet ist, die oben aufgezeigte Auslegung der §§
16, 17 [X.] und die Beurteilung des Willens des Gesetz-
und Ver-ordnungsgebers maßgeblich zu beeinflussen.
(d) Die
vom [X.] vorgenommene Auslegung, wonach das [X.], 17 [X.] unter den hier gegebenen Vorausset-zungen auch auf den Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers anzuwenden
ist, wird schließlich -
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung -
auch durch das Unionsrecht gestützt.
Die Richtlinie 2009/28/[X.] und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur [X.] und anschließenden Aufhebung der [X.] und 2003/30/[X.] ([X.] [X.] vom 5.
Juni 2009, [X.]6; im Folgenden: Richtlinie), de-ren Umsetzung in das nationale Recht die [X.] dient (BT-Drucks.
16/13326, S.
5), enthält in Art. 18 und in Erwägungsgrund 76 im [X.] mit der Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien Vorgaben hinsichtlich der Verwendung eines Massenbilanzsystems. Im Erwägungsgrund 76 heißt es hierzu:
40
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19 -
"

Nach der Massenbilanzmethode zur Überprüfung der Einhaltung der [[X.] gibt es eine konkrete Verbindung zwischen der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, und dem Verbrauch von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in der [X.], wodurch ein ausge-wogenes Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage geschaffen und ein Preisaufschlag gewährleistet wird, der höher ist als in Systemen ohne ei-ne solche Verbindung. Zur Überprüfung der Einhaltung der Kriterien sollte daher die Massenbilanzmethode verwendet werden, damit sichergestellt wird, dass Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die die [X.] erfüllen, zu einem höheren Preis verkauft werden können. Dies sollte die Integrität des Systems wahren und gleichzeitig vermeiden,

Hiervon ausgehend sieht Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie vor, dass die [X.] die Wirtschaftsteilnehmer verpflichten nachzuweisen, dass die in Art.
17 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind. Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer zur Verwendung eines Massenbilanzsystems
zu verpflichten,
das es zum einen erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen oder Biokraftstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften zu mischen, zum anderen vorschreibt, dass [X.] über die Nachhaltigkeitseigenschaften und den jeweiligen Umfang der vorstehend genannten Lieferungen weiterhin dem Gemisch zugeordnet sind, und schließlich vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem [X.] entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in [X.] hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zu-gefügt werden.
Wie die Revision zutreffend ausführt, ergibt sich hieraus keine Beschrän-kung der Verwendung des Massenbilanzsystems auf die Hersteller und die [X.] flüssiger Biomasse. Im Gegenteil sprechen -
was das Berufungsgericht nicht hinreichend bedacht hat -
sowohl die hohe Bedeutung, die das Unions-recht dem Massenbilanzsystem zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung 41
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20 -
der Nachhaltigkeitskriterien und zur Wahrung der Integrität des Systems der Förderung der Nutzung von Energie aus nachhaltigen erneuerbaren Quellen beimisst, als auch der Umstand, dass Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie sich ohne Einschränkung an die "Wirtschaftsteilnehmer" richtet -
zu denen auch die Be-treiber von Biomasseanlagen gehören können -
und schließlich
das ebenfalls allgemein formulierte Kriterium, wonach das Massenbilanzsystem das Mischen der "Lieferungen" von Rohstoffen oder Biokraftstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften zu erlauben hat, für die oben näher begründete Anwendung des Massenbilanzsystems auf den hier in Rede stehenden Vergü-tungsanspruch des Anlagenbetreibers.
cc)
Die gegenteilige Sichtweise des Berufungsgerichts, die das Massen-bilanzsystem ausschließlich [X.] der Hersteller und Lieferanten vorbehal-ten will, liefe -
wie die Revision mit Recht geltend macht -
auf eine mit den Zie-len des [X.] und der [X.] nicht in Einklang stehende und auch sonst aus [X.] nicht gebotene Erschwerung für den Anlagenbetreiber bei der Produktion von [X.]-Strom aus Biomasse hinaus. Dieser müsste
demnach, um auch nach dem Stichtag des § 78 [X.] eine Vergütung für den von ihm erzeugten [X.]-Strom zu erhalten, den Tank seiner Anlage vollständig von dem darin vorhandenen
Biomassegemisch entleeren, ihn gegebenenfalls reinigen
und anschließend mit zertifizierter flüssiger Biomasse neu befüllen. Dies stünde im Widerspruch zu dem oben (unter [X.] (2)) näher dargestellten Ziel des Gesetz-
und Verordnungsgebers, die Einführung der Nachhaltigkeitsanforde-rungen gemäß der [X.] für die Anlagenbetreiber nach Möglichkeit zu erleichtern und hinsichtlich des aus zertifizierter
und mit einem entsprechenden Nachweis versehener
Biomasse erzeugten Teils des eingespeisten [X.]-Stroms einen Vergütungsanspruch zu gewähren.
Der Anlagenbetreiber würde
-
der genannten Zielsetzung des Gesetz-
und Verordnungsgebers zuwider -
in einer aus [X.] nicht gebotenen
Weise schlechter gestellt als ein [X.]
-
21 -
genbetreiber, der neben Biomasse im Sinne der [X.] wechselweise auch sonstige Biomasse (§
66 Abs.
1 Nr. 4 [X.] 2009) oder nicht ausschließlich Biomasse aus nachwachsenden Rohstoffen
(Ziffer [X.] der Anlage 2 zum [X.] 2009) einsetzt oder dessen [X.] hinsichtlich eines Teils der von ihm zur Stromerzeugung eingesetzte
Biomasse unwirksam sind (§
20 Abs. 2 Satz 1 [X.]; siehe oben unter [X.] (2) (a) und (b)).
c) Zur Höhe des der Klägerin mithin dem Grunde nach zustehenden [X.] hat das Berufungsgericht -
von seinem Rechtsstandpunkt
aus folgerichtig -
keine Feststellungen getroffen. Dies wird -
ebenso wie die Feststellungen zu Grund und Höhe der von der Klägerin in diesem [X.] zusätzlich geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 4) und der Kosten für die Einholung einer [X.] (Klageantrag zu 5) -
nachzuholen sein.
2. Das Berufungsgericht hat dem mit dem Klageantrag zu 2
geltend ge-machten Feststellungsbegehren zu Unrecht nicht entsprochen, soweit dieses auf die Feststellung der Pflicht der Beklagten zur künftigen
Zahlung des
Nawaro-[X.] gerichtet ist.
a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings insoweit das Feststellungsinteresse der Klägerin bejaht. Dieses
folgt bereits aus dem [X.], dass sich die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eines endgültigen Entfalls des Anspruchs der Klägerin auf diesen [X.] be-rühmt.
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch die Feststellungsklage in-soweit für unbegründet erachtet. Denn aus den oben (unter [X.]) im Einzelnen dargestellten Gründen steht der Klägerin dem Grunde nach sowohl ein An-spruch auf die [X.]-Grundvergütung als auch auf den KWK-[X.] und den 44
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47
-
22 -
Nawaro-[X.] zu, so dass ein vom Berufungsgericht angenommener endgülti-ger Entfall
des letztgenannten [X.] bereits aus diesem Grund nicht in [X.] kommt.
3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klä-gerin die von ihr mit dem Klageantrag zu 3 begehrte Feststellung einer Scha-densersatzpflicht der Beklagten nicht
versagt werden.
Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit, ohne das [X.] der Klägerin zu prüfen, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht allein auf die Ausführungen des [X.], wonach die
Beklagte nicht pflichtwidrig, sondern zu Recht die von der Klä-gerin geforderte Bezahlung verweigert habe.
Das Feststellungsinteresse ist Sachurteilsvoraussetzung und daher auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ([X.], Urteile
vom 8.
Mai 2012 -
XI [X.], [X.]Z 193, 159 Rn. 72; vom 29. Januar 2013 -
KZR 8/10, [X.], 228 Rn. 17; [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
256 Rn. 37; jeweils [X.]).
Die Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Bezug auf -
hier, soweit ersichtlich,
in
Rede stehende -
Vermögensschäden setzt voraus, dass etwaige künftige Schäden -
was substantiiert darzulegen ist -
hinreichend wahrscheinlich sind (vgl.
[X.], Urteile
vom 24. Januar 2006 -
XI ZR 384/03, [X.]Z 166, 84
Rn. 27; vom 6. Juli 2006 -
III ZR 80/05, [X.], 1818 Rn. 9; Beschluss vom 4. März 2015 -
IV ZR 36/14, NJW 2015, 1683 Rn. 15; jeweils [X.]). Da das Berufungsgericht jedoch hierzu keinerlei Feststellungen getroffen hat, vermag der [X.] nicht zu beurteilen, ob die Klägerin ihr Feststel-lungsinteresse ausreichend dargelegt hat (vgl. hierzu [X.], Urteile
vom 1. Juli 2014 -
XI [X.], NJW 2014, 3360 Rn. 18; vom 6. Juli 2006 -
III ZR 80/05, aaO; [X.], [X.], 311, 320). Diese Prüfung wird durch das Beru-48
49
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-
23 -
fungsgericht nachzuholen sein, welches sich bei Bejahung des Feststellungsin-teresses auch erneut und unter Zugrundelegung der oben zur Beurteilung des Vergütungsanspruchs der Klägerin aufgezeigten Maßstäbe
mit der Frage der Begründetheit des [X.] zu befassen haben wird.
4. Einer Vorlage an den [X.] zur Vor-abentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV hinsichtlich der Frage der Reichweite des Massenbilanzsystems gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie [X.] es nicht.
Ob eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung von [X.]srecht gemäß Art.
267 Abs. 3 AEUV für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist, entscheidet das jeweilige nationale Gericht selbst ([X.], Urteil vom 15. Januar 2013 -
C-416/10, NVwZ 2013, 347 Rn. 53 [X.]
-
Krizan; [X.]surteil vom 6. Mai 2015 -
VIII ZR 56/14, [X.]Z 205, 228 Rn. 33). Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedsstaaten entfällt, wenn die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war ("acte [X.]") oder wenn die richtige Anwendung des [X.]srechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair"; vgl. nur [X.], Urteile
vom 15. Sep-tember 2005 -
C-495/03 -
Slg. 2005, I S.
8151, Rn. 33 -
Intermodal Transports; vom 9. September 2015 -
C-160/14, [X.] 2016, 111 Rn. 38 ff. -
Ferreira da [X.] u.a.; ferner [X.]surteil vom 6.
April 2016 -
VIII ZR 79/15, [X.], 347 Rn. 48 -
zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen; [X.], Beschluss vom 26. November 2007 -
NotZ 23/07, [X.]Z 174, 273 Rn.
34;
jeweils [X.]). Letzteres ist hier -
wie vorstehend (unter [X.] (2) (d)) dargestellt -
der Fall.

51
-
24 -
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil, soweit es mit der Revision in zulässiger Weise angegriffen worden ist,
keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, soweit mit der Klage die Feststellung begehrt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für eingespeiste Strommengen auch zukünftig den nach dem [X.] geschuldeten [X.] für nachwachsende Rohstoffe zu vergüten; denn insoweit bedarf es keiner weiteren Feststellungen und ist die Sache zur Endentscheidung reif (§
563
Abs.
3 ZPO). Auf die Berufung der Klägerin ist in-soweit das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die vorbezeichnete Feststellung auszusprechen. Im Übrigen ist die Sache, da der Rechtsstreit in-soweit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des [X.] der Klägerin, zu Grund und Höhe der Nebenforderungen sowie zum

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25 -
Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dr. Milger
[X.]
Dr. Achilles

[X.]
Dr. Bünger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.01.2014 -
24 [X.]/13 -

[X.], Entscheidung vom 20.05.2015 -
I-27 U 2/14 -

Meta

VIII ZR 141/15

12.10.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 141/15 (REWIS RS 2016, 4148)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4148

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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