Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.03.2015, Az. VIII ZR 110/14

8. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14540

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Gegenstand

Stromerzeugung in einer Biomasseanlage zur Stromeinspeisung und zum Eigenverbrauch: Anspruch des Betreibers einer Altanlage auf einen Kraft-Wärme-Kopplungsbonus und/oder auf einen Nawaro-Bonus für eigenverbrauchten Strom


Leitsatz

Für den in einer Biomasseanlage in Kraft-Wärme-Kopplung und auf der Basis nachwachsender Rohstoffe erzeugten, aber nicht in das Netz eingespeisten eigenverbrauchten Strom gewährt das EEG 2009 dem Anlagenbetreiber weder einen Anspruch auf einen Kraft-Wärme-Kopplungsbonus (KWK-Bonus) noch auf einen Bonus für nachwachsende Rohstoffe (Nawaro-Bonus).

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 13. März 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anschlussberufung des [X.] gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 23. Februar 2012 in Höhe von 2.048,35 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2012 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Anschlussberufung des [X.] das vorgenannte Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 2.048,35 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2012 zu zahlen. Die weitergehende Anschlussberufung bleibt zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen.

Die Kosten der ersten Instanz hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger speist seit dem 22. Januar 2004 Strom aus Biogas in das Netz der Beklagten als der örtlichen Netzbetreiberin ein. Die Einspeisung erfolgt abzüglich des Eigenverbrauchs (Überschusseinspeisung). Am 22./25. Januar 2004 und am 6./16. Juni 2007 vereinbarten die Parteien im Rahmen von Verträgen über die Stromeinspeisung in das Netz der Beklagten unter Nr. 4 Abs. 1:

"Die Vergütung der in das Netz […] eingespeisten Energie erfolgt entsprechend den Vorschriften des [X.] und dem dort vorgesehenen Mindestentgelt…"

2

Ein Teil des Stroms wird aus Kraft-Wärme-Kopplung sowie auf der Basis nachwachsender Rohstoffe erzeugt.

3

Der Kläger hat im Wege der Teilklage eine restliche Vergütung für das [X.] in Höhe von 5.001 € (brutto) nebst Zinsen verlangt. Das [X.] hat der Teilklage stattgegeben.

4

Hiergegen haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt, mit der er seine Teilklage auf 20.001 € (brutto) nebst Zinsen erweitert hat. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Berechnung der Vergütungshöhe hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis in Höhe von 14.983,31 € (netto) erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten dem Teilanerkenntnis entsprechend zurückgewiesen. Dem Kläger hat das Berufungsgericht auf seine Anschlussberufung - unter deren Zurückweisung im Übrigen - weitere 10.780,79 € netto nebst Zinsen zugesprochen.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine restliche Teilklageforderung (4.219,21 € nebst Zinsen) weiter.

6

Im Revisionsverfahren streiten die Parteien noch darum, ob der Kläger einen [X.] für nachwachsende Rohstoffe (Nawaro-[X.]) sowie einen [X.] für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird (KWK-[X.]), auch für seinen nicht in das Netz der Beklagten eingespeisten Eigenverbrauch beanspruchen kann.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat nur hinsichtlich eines Teils der Umsatzsteuer Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

8

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, ausgeführt:

9

Die Beklagte habe ein Teilanerkenntnis in Höhe von 14.983,31 € netto erklärt. [X.] seien dem Kläger 5.001 € zugesprochen worden; dies entspreche 4.202,52 € netto. Darüber hinaus habe die Beklagte also einen weitergehenden Anspruch des [X.] in Höhe von 10.780,79 € netto anerkannt (14.983,31 € abzüglich 4.202,52 €). Über das Teilanerkenntnis hinaus könne der Kläger keine weiteren Zahlungen beanspruchen.

Maßgeblich seien die Vorschriften des [X.] in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung ([X.] 2009). Die zum 1. Januar 2012 in [X.] getretene Gesetzesänderung ([X.] 2012) habe nach der Überleitungsvorschrift des § 66 [X.] 2012 für den hier maßgeblichen Zeitraum keine Rückwirkung. Die Vorschriften des [X.] 2004 könnten nicht mehr herangezogen werden, weil es zum 31. Dezember 2008 durch das [X.] 2009 ersetzt worden sei.

Im Hinblick auf die Höhe der Vergütung ergebe sich nach der Berechnung des Sachverständigen zwar ein Restanspruch des [X.] von 49.231,31 €. Jedoch sei diese Berechnungsweise der Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu Grunde zu legen.

Hinsichtlich des [X.] sei nur noch die Frage im Streit, welche Auswirkungen es habe, dass der Kläger keine Voll-, sondern eine Überschusseinspeisung vornehme. Während er den [X.] anhand der insgesamt erzeugten Strommenge - dem in das Netz eingespeisten sowie dem eigenverbrauchten Strom - berechnen wolle, stelle die Beklagte auf den eingespeisten Strom ab.

Der Sachverständige habe erläutert, dass die Berechnungsweise des [X.] üblicher Praxis und dem "gelebten" Verständnis der Anlagenbetreiber entspreche. Andersartige Berechnungen im Sinne der Beklagten und im Sinne eines Proportionalitätsprinzips nach der VDN-Verfahrensbeschreibung seien in der Praxis weniger bekannt.

Für die Auffassung des [X.] scheine zunächst zu sprechen, dass die Vergütungsregelung des [X.] 2009 durch ein kompliziertes Bonus/[X.] gekennzeichnet sei. So gewähre das [X.] 2009 Boni, wenn Strom auf eine vom Gesetzgeber gewünschte und daher förderfähige Art erzeugt werde. Daher scheine es zunächst keine Rolle zu spielen, ob der solchermaßen erzeugte Strom in das Netz eingespeist oder gleich vor Ort vom Anlagebetreiber selbst verbraucht werde, weil jeweils das gesetzgeberische Ziel, einen anderweitigen Bezug und damit auch eine anderweitige Stromerzeugung zu vermeiden, erreicht werde.

Allerdings nenne § 1 [X.] 2009 als gleichrangigen Gesetzeszweck darüber hinaus die Verringerung der volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte. Es sei nicht zu verkennen, dass es eine vergütungsrechtliche und damit wirtschaftliche Frage sei, ob und in welcher Höhe für eingespeisten Strom ein [X.] zu entrichten sei. Der Sinn und Zweck des KWK- und auch des [X.], bei dem sich hinsichtlich der Überschusseinspeisung die gleichen Fragen stellten, spreche also für eine Berechnungsweise im Sinne der Beklagten.

Auszugehen sei davon, dass der Kläger nicht die Gesamtmenge des Stroms, sondern nur eine geringere Teilmenge in [X.]-Wärme-Kopplung beziehungsweise unter dem Einsatz nachwachsender Rohstoffe erzeugt habe. Hätte er also keinen Strom eigenverbraucht, sondern die gesamte von ihm erzeugte Strommenge in das Netz eingespeist, könnte er den [X.] nur anteilig für diejenige Stromteilmenge verlangen, die in [X.]-Wärme-Kopplung beziehungsweise unter dem Einsatz nachwachsender Rohstoffe erzeugt worden sei. Nichts anderes könne gelten, wenn der Kläger den von ihm erzeugten Strom nicht insgesamt in das Netz der Beklagten einspeise, sondern anteilig selbst verbrauche. Ein Leistungsbestimmungsrecht des [X.] dergestalt, dass er nur solchen Strom verbrauche, der nicht in [X.]-Wärme-Kopplung erzeugt worden sei, den in [X.]-Wärme-Kopplung erzeugten Strom hingegen in das Netz einspeise, bestehe nicht, weil beide Strommengen (KWK-Strom und Nicht-KWK-Strom) tatsächlich physikalisch nicht zu unterscheiden seien. Der Zweck des [X.] im [X.] 2009 sei die Prämierung eines bestimmten physikalischen Produktionsergebnisses. Ein entsprechender Bonus sei dem Anlagenbetreiber nur zu zahlen, wenn feststehe, dass der Strom in [X.]-Wärme-Kopplung erzeugt worden sei.

Die Berechnungsweise des [X.] erscheine auch [X.] nicht gerechtfertigt, weil er so seinen - für ihn günstigen - selbst erzeugten Strom anteilig zum Betrieb seiner Eigenanlage nutzen könnte, also keinen externen Strom beziehen müsste, gleichzeitig aber den [X.] in voller Höhe einfordern könnte. Dies hätte wirtschaftlich betrachtet für ihn einen doppelten, sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil zur Folge.

Sei - wie hier - eine Aussonderung des [X.] tatsächlich nicht möglich, weil ein physikalisch nicht trennbares Gemisch aus KWK-Strom und Nicht-KWK-Strom vorliege, könne der Kläger den [X.] nur für denjenigen Anteil an diesem Gemisch verlangen, der die tatbestandlichen Voraussetzungen des [X.] erfülle. Der [X.] sei also nicht auf die insgesamt erzeugte Strommenge, sondern nur auf den Anteil des tatsächlich in das Netz eingespeisten Stroms auszuzahlen.

Entsprechend habe die Beklagte den [X.] berechnet. Die rechnerische Ermittlung der Vergütungshöhe habe der Kläger nicht angegriffen, sondern sich nur gegen die rechtlichen Voraussetzungen gewandt.

Beim [X.] handele es sich um eine Zusatzvergütung für Strom, der aus nachwachsenden Rohstoffen produziert werde. Auch hinsichtlich der Berechnung des [X.] habe der Sachverständige ausgeführt, dass seiner Auffassung nach nicht auf den eingespeisten Strom, sondern auf den insgesamt erzeugten Strom abzustellen sei. Auch hier sei davon auszugehen, dass aufgrund physikalischer Unmöglichkeit kein Leistungsbestimmungsrecht des [X.] bestehe, der Beklagten denjenigen Strom anzudienen, der unter dem Einsatz nachwachsender Rohstoffe erzeugt worden sei. Der Kläger könne also den [X.] nur für eine Teilstrommenge verlangen. Insoweit sei auf die Ausführungen zum [X.] zu verweisen.

Im Übrigen habe die Aufteilung der bonusfähigen Strommenge entgegen der Ansicht des [X.] der Systematik der Grundvergütung zu folgen. Mit der Beklagten sei davon auszugehen, dass der unter Einsatz nachwachsender Rohstoffe erzeugte Strom entsprechend dem im Rahmen der Grundvergütung ermittelten Verhältnis auf die einzelnen Vergütungssätze aufzuteilen sei. Für diese Auffassung sprächen Wortlaut und Systematik des § 27 [X.] 2009. Gemäß Absatz 4 erhöhe sich nämlich die Vergütung für Strom nach Absatz 1 dieser Vorschrift, welcher die Höhe der Grundvergütung regele. Die Ermittlung unterschiedlicher Bemessungsleistungen für die Grund- und die Bonusvergütung lasse sich nicht mit der gesetzlichen Regelung in Einklang bringen.

Auch im Zusammenhang mit dem [X.] habe der Kläger die rechnerische Ermittlung der Vergütungshöhe nicht angegriffen. Danach sei für das [X.] eine Nettovergütung von 14.938,31 € offen. Dies entspreche dem Teilanerkenntnis der Beklagten.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung - mit Ausnahme eines Teils der Umsatzsteuer, den der Kläger noch beanspruchen kann - stand.

Unter den Parteien besteht kein Streit, dass der Kläger eine Grundvergütung nur für den in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom aus Biomasse verlangen kann, nicht hingegen für den Eigenverbrauch. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass dem Kläger für Eigenverbrauch von Strom aus Biomasse auch keine Zusatzvergütung in Gestalt eines KWK- oder [X.] zusteht.

1. Die entgegenstehende Auffassung der Revision findet bereits im Vertragsinhalt keine Stütze. Nach den vom Berufungsgericht festgestellten Vertragserklärungen der Parteien erstreckt sich der Vergütungsanspruch des [X.] auf den "eingespeisten" Strom. Dies ist nicht auf die Grundvergütung zu beschränken, sondern schließt Bonuszahlungen ein, denn der weite Begriff der "Vergütung" umfasst sowohl die Grundvergütung als auch Zusatzvergütungen.

2. Die Vereinbarung der Parteien, die Vergütung des [X.] sei "entsprechend den Vorschriften des [X.] und dem dort vorgesehenen Mindestentgelt" vorzunehmen, bietet ebenfalls keine Grundlage für die Gewährung eines KWK- und [X.] für nicht in das Netz der Beklagten eingespeisten, sondern vom Kläger verbrauchten Strom.

Die gesetzliche Regelung, von der vertraglich gemäß § 4 Abs. 2 [X.] in der Fassung vom 25. Oktober 2008 ([X.] I S. 2074; im Folgenden: [X.] 2009) nicht zu Lasten des Anlagen- und des Netzbetreibers abgewichen werden darf, wird im Streitfall von der Übergangsvorschrift des § 66 [X.] 2009 bestimmt. Sie ist ihrem Wortlaut nach zwar nicht in jeder Hinsicht eindeutig, die Gewährung eines KWK- und [X.] auch für den Eigenverbrauch des Anlagenbetreibers wäre jedoch mit der Systematik des [X.] 2009 und dem vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck nicht zu vereinbaren.

a) Die Höhe der Vergütung für Strom aus Biomasse ist im [X.] 2009 in § 27 geregelt und setzt sich aus einer Grundvergütung und darauf aufbauenden Vergütungserhöhungen (Boni) zusammen (vgl. [X.]surteil vom 6. November 2013 - [X.], NVwZ 2014, 962 Rn. 27). Bei Biomasseanlagen, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden (Altanlagen), ist die Übergangsbestimmung des § 66 [X.] 2009 zu beachten, wonach grundsätzlich das Vergütungsrecht des [X.] 2004 und gegebenenfalls des [X.] 2000 anzuwenden ist, soweit § 66 [X.] 2009 keine abweichende Regelung trifft (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/von [X.][X.], Biogasanlagen im [X.], 3. Aufl., § 26 Rn. 104 ff.; [X.] in [X.]/[X.]/von [X.][X.], aaO, § 19 Rn. 72; Salje, [X.], 5. Aufl., § 66 [X.] Rn. 17).

aa) Im [X.] 2009 ist der Anspruch auf Gewährung eines [X.] zwar in § 27 Abs. 4 Nr. 3 [X.] 2009 in Verbindung mit der Anlage 3 zum [X.] 2009 geregelt. Für die Altanlage des [X.] ist jedoch § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 maßgeblich. Danach erhöht sich die Vergütung für Strom aus sonstigen, das heißt aus bis zum 31. Dezember 2008 in Betrieb gegangenen und KWK-Strom erzeugenden Biomasseanlagen bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (vgl. [X.]surteil vom 4. März 2015 - [X.], unter [X.], zur [X.] bestimmt). Nach dieser Regelung kann der [X.] auch für Strom aus bis zum 31. Dezember 2008 in Betrieb gegangenen Anlagen geltend gemacht werden. Diese Bestimmung schließt Anlagen ein, die - wie hier - vor dem Inkrafttreten des [X.] 2004 am 1. August 2004 in Betrieb gegangen sind (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/von [X.][X.], aaO, § 26 Rn. 106; [X.]/[X.] in Frenz/[X.], [X.], 2010, § 66 Rn. 26).

bb) Der Anspruch auf Gewährung eines [X.] ist im [X.] 2009 in § 27 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit der Anlage 2 zum [X.] 2009 geregelt. Für Biomasseanlagen, die schon vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb gegangen sind, ergibt sich aus der fehlenden Auflistung der Anlage 2 in der Übergangsbestimmung des § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] 2009, dass zur Erlangung des [X.] die Vorgaben der Anlage 2 zum [X.] 2009 - mit den in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] 2009 vorgesehenen Einschränkungen - zu beachten sind (vgl. BT-Drucks. 16/8148, [X.]; siehe auch Salje, aaO, § 66 Rn. 18; [X.]/[X.] in Frenz/[X.], aaO, § 66 Rn. 21 ff.; [X.] in [X.]/[X.]/von [X.][X.], aaO, § 26 Rn. 107).

b) Einige Gesetzesformulierungen könnten nahelegen, dass nicht nur der eingespeiste, sondern der "erzeugte" Strom bonusfähig ist. So knüpft die für den [X.] maßgebliche Bestimmung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 nicht an den eingespeisten Strom, sondern an denjenigen Strom an, der in [X.]-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 in Biomasseanlagen "erzeugt" worden ist. Entsprechendes gilt für den [X.]. § 27 Abs. 4 Nr. 2 [X.] 2009, der über die Verweisung des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] 2009 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt [X.] anwendbar ist, stellt darauf ab, dass der bonusfähige Strom aus nachwachsenden Rohstoffen "erzeugt" wird. Des Weiteren bestimmt die Anlage 2 unter Abschnitt I Nr. 3 Satz 1, der gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] 2009 im Streitfall Anwendung findet, dass der Anspruch auf den [X.] ausschließlich für den Anteil des Stroms besteht, der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle "erzeugt" worden ist.

c) Ein an den erzeugten Strom als Bemessungsgrundlage der Bonusvergütung anknüpfendes Verständnis greift jedoch zu kurz. Sowohl die Regelungssystematik als auch die Gesetzesmaterialien verdeutlichen, dass dies mit dem gesetzgeberischen Anliegen nicht zu vereinbaren ist.

aa) Der Übergangsvorschrift des § 66 [X.] 2009 liegt nach der Gesetzesbegründung die Wertentscheidung zugrunde, dass es bei bestehenden Anlagen regelmäßig keiner zusätzlichen finanziellen Anreize bedürfe, um diese Anlagen wirtschaftlich betreiben zu können (BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Bereits das [X.] 2004 gewährte den Anlagenbetreibern keinen Anspruch auf Grund- oder Zusatzvergütung für nicht eingespeisten Strom. § 5 Abs. 1 [X.] 2004 sah vor, dass der Vergütungsanspruch nur für Strom besteht, den der Netzbetreiber abgenommen hat. Einen Anspruch auf Zusatzvergütung für Strom aus Biomasse räumte das [X.] 2004 sowohl für den [X.] (§ 8 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.] 2004) als auch als für den [X.] (§ 8 Abs. 3 [X.] 2004) nicht isoliert von der Grundvergütung (§ 8 Abs. 1 [X.] 2004) ein, sondern nur als Zuschlag auf die gesetzliche Mindestvergütung. Diese Verknüpfung liegt auch der Rechtsprechung des [X.]s zum [X.] 2004 zugrunde (vgl. [X.]surteil vom 1. Dezember 2010 - [X.], [X.], 514 Rn. 9). Für eine zusätzliche Privilegierung des Eigenverbrauchs hat der Gesetzgeber des [X.] 2009 keinen Grund gesehen.

bb) Eine Privilegierung des eigenverbrauchten Stroms aus Biomasse sieht das [X.] 2009 auch für solche Anlagen nicht vor, die ab dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden und uneingeschränkt der Vergütungsregelung des § 27 [X.] 2009 unterfallen. Eine Besserstellung des Stroms aus Biomasseanlagen, dessen Vergütung am Maßstab von [X.] zu messen ist, ist auch von daher nicht gerechtfertigt.

(1) In § 16 [X.] 2009 wurde zwar der Zusatz gestrichen, dass ein Vergütungsanspruch nur für Strom besteht, den der Netzbetreiber abgenommen hat. Eine inhaltliche Änderung war damit aber nicht verbunden. Auch das [X.] 2009 begrenzt den Vergütungsanspruch im Wesentlichen auf den Strom, der in das Netz eingespeist wird (BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Die Vergütung des Stroms aus Erneuerbaren Energien setzt auch unter Geltung des [X.] 2009 grundsätzlich voraus, dass nur derjenige Strom zu vergüten ist, der physikalisch (§ 8 Abs. 1, § 21 Abs. 1 [X.] 2009) oder [X.] über das Netz eines [X.] (§ 8 Abs. 2, § 21 Abs. 1 [X.] 2009) eingespeist worden ist (vgl. BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Das [X.] 2009 gewährt, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, nur ausnahmsweise für Strom aus Anlagen zur Erzeugung solarer Strahlungsenergie einen Anspruch auf eine (verringerte) Vergütung für eigenverbrauchten Strom (§ 16 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 33 Abs. 2 [X.] 2009; vgl. dazu BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Auch nach dem Votum der Clearingstelle [X.] in ihrer Empfehlung vom 30. März 2012 ([X.]. 2011/2/2, Rn. 19, abrufbar unter [X.]) besteht ein Vergütungsanspruch nach § 16 [X.] 2009 grundsätzlich nur für Überschussstrom, nämlich für diejenige Strommenge, die (physisch oder bilanziell) in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird.

(2) Einen gegenüber der Grundvergütung selbständigen Anspruch auf einen KWK- und [X.] gewährt das [X.] 2009 nicht. § 27 Abs. 4 [X.] 2009, der die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 des § 8 [X.] 2004 zusammenfasst (BT-Drucks. 16/8148, [X.]), sieht [X.] nur kumulativ zu der in § 27 Abs. 1 [X.] 2009 geregelten Grundvergütung vor. § 27 Abs. 4 [X.] 2009 knüpft zwar an den "erzeugten" Strom an. Entgegen der Ansicht der Revision ist dies jedoch keine hinreichende Voraussetzung für die Gewährung einer Bonusvergütung. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, bestimmt § 27 Abs. 4 [X.] 2009 nämlich, dass sich die Vergütungen für "Strom nach Abs. 1" erhöhen. [X.] ist danach (nur) Strom, für den ein Anspruch auf eine Grundvergütung besteht ([X.]Vollprecht in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 27 Rn. 27, 149). Das entspricht nicht nur dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach eine Bonusvergütung eine zusätzlich gewährte Leistung ist, sondern auch der Gesetzesbegründung. Danach sollten Betreiber von Biomasseanlagen die Möglichkeit erhalten, Boni "zusätzlich zur Grundvergütung in Anspruch nehmen zu können" (BT-Drucks. 16/8148, [X.]).

(3) § 1 Abs. 1 [X.] 2009 bietet als allgemeine und in sich teilweise gegenläufige Gesetzeszielbestimmung entgegen der Ansicht der Revision keine Grundlage für die Gewährung einer Zusatzvergütung für Eigenverbrauch des aus Biomasse erzeugten Stroms. Nach dieser Bestimmung ist es Zweck des Gesetzes, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.

Die Revision meint, dem Kläger stünden die von ihm geltend gemachten Boni schon deshalb zu, weil ein Anlagenbetreiber sich umweltschonend verhalte, indem er selbst gewonnene Energie einsetze und Zukauf von [X.] vermeide. Auch dies greift zu kurz. Zwar wird auf diese Weise eine Stromerzeugung aus konventionellen Energiequellen verdrängt. Jedoch ist die isoliert auf diesen Gesichtspunkt abstellende Sichtweise des [X.] weder Gesetz geworden noch fordert der Gesetzeszweck eine von der Grundvergütung losgelöste Bonusvergütung. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, besteht der - ausdrücklich normierte - Zweck des Gesetzes auch darin, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern (vgl. BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Der Gesetzgeber hatte dabei auch die Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zu einer erhöhten Förderung entsteht, aber nicht durch Mitnahmeeffekte erhöht werden soll ([X.]surteile vom 10. Juli 2013 - [X.], NVwZ 2014, 94 Rn. 19, sowie [X.], juris Rn. 19). Für Strom aus Biomasse sieht die Gesetzesbegründung dies ausdrücklich vor (BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Ein vom Gesetzgeber nicht gewünschter Mitnahmeeffekt entstünde aber bei Gewährung eines KWK- beziehungsweise [X.] auf den Eigenverbrauch, weil der Anlagenbetreiber diesen Strom unter Vermeidung von Bezugskosten nicht anderweitig einkaufen müsste und so einen Zusatzgewinn durch eine Bonusvergütung erzielte. Ein solcherart privilegierter Eigenverbrauch hätte bei den Letztverbrauchern eine belastende Erhöhung der Bezugskosten zur Folge.

(4) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Grundvergütung - wie hier - nicht erfüllt, kann somit auch der darauf aufbauende KWK- bzw. [X.] nicht beansprucht werden. Dementsprechend hat der [X.] bereits in seinem Urteil vom 6. November 2013 ([X.], aaO Rn. 27) den [X.] als Zusatzvergütung angesehen. Diese Sichtweise wird im Schrifttum geteilt ([X.]Vollprecht in [X.]/[X.], aaO; Salje, aaO, § 27 Rn. 118; [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 27 Rn. 63; [X.] in [X.]/[X.]/von [X.][X.], aaO, § 16 Rn. 6; BeckOK-[X.]/[X.], Stand: 1. Mai 2014, § 27 Rn. 17). Die Gegenauffassung der Revision findet im Schrifttum keine Stütze; die angeführte Fundstelle ([X.] in [X.]/[X.], Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 21 Rn. 90 f.) betrifft die hier streitige Frage nicht.

3. Entgegen der Ansicht der Revision liegt dem [X.] 2009 für eigenverbrauchten Strom aus Biomasse kein "Modell der Bilanzierung" zugrunde. Gesetzeswortlaut und -systematik bieten hierfür ebenso wenig Anhalt wie die Gesetzesmaterialien. § 8 Abs. 2 [X.] 2009, den die Revision in diesem Zusammenhang heranziehen will, sieht lediglich eine ergänzende Verpflichtung der Netzbetreiber für den Fall vor, dass die Anlage nicht unmittelbar an ein Netz für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, sondern an ein Arealnetz angeschlossen wird, und Strom [X.] durchgeleitet wird (vgl. BT-Drucks. 16/8148, [X.] f.). Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Die in § 8 Abs. 2 [X.] 2009 geregelte Bilanzierung betrifft nur (in ein Arealnetz) eingespeisten Strom, nicht aber den Eigenverbrauch des erzeugten, aber nicht eingespeisten Stroms. Entsprechendes gilt für den von der Revision herangezogenen Begriff des Bilanzkreises (§ 3 Nr. 10a [X.]). Dies lässt einen weitergehenden Willen des Gesetzgebers zur Privilegierung des Eigenverbrauchs von Strom aus Biomasse nicht erkennen.

Vergeblich beruft sich die Revision darauf, dass das [X.] eine Bilanzierung noch an anderer Stelle kenne; so werde aus dem Erdgasnetz entnommenes Gas wie [X.] behandelt, wenn in äquivalenter Menge aufbereitetes Biogas eingespeist werde. Die von der Revision angeführte Vorschrift ("§ 27c [X.] 2009") ist indes eine Bestimmung des [X.] 2012, die im Streitfall nicht anwendbar ist (§ 66 Abs. 10 [X.] 2012). Auch die von der Revision genannten Bestimmungen über die Direktvermarktung sind solche des [X.] 2012 (§§ 33a ff. [X.] 2012). Daraus lässt sich zugunsten des [X.] nichts herleiten. Unabhängig davon, dass einer verbindlichen Auslegung des [X.] 2009 durch den nachfolgenden Gesetzgeber Grenzen gezogen wären (vgl. [X.], NVwZ 2014, 577, 579 ff.; [X.]surteil vom 19. November 2014 - [X.], juris Rn. 37), war es nicht das Ziel des [X.] 2012, den KWK- und [X.] auszudehnen. Vielmehr sollte das komplexe Bonus/Malus-Vergütungssystem des [X.] 2009 zurückgeschnitten werden ([X.] in [X.]/[X.], aaO, § 21 Rn. 88). So fiel der [X.] weg (vgl. BT-Drucks. 17/6071, [X.], 70, 91, 101; BT-Drucks. 17/6247, S. 30); der [X.] wurde ebenfalls gestrichen und in die Grundvergütung integriert (vgl. BT-Drucks. 17/6071, [X.] f., 97; BT-Drucks. 17/6247, aaO).

4. Zugunsten des [X.] wirkt sich auch nicht aus, dass er nur einen Teil des Stroms in [X.]-Wärme-Kopplung und aus nachwachsenden Rohstoffen erzeugt, der im Übrigen erzeugte und eingespeiste Strom aber nicht förderfähig ist. Die eingespeisten (förderfähigen und nicht förderfähigen) Strommengen lassen sich physikalisch nicht trennen. Ein von der Revision geltend gemachtes Wahl- oder Leistungsbestimmungsrecht des [X.], (fiktiv) nur förderfähigen Strom aus Biomasse einzuspeisen, den nicht förderfähigen Strom hingegen dem Eigenverbrauch vorzubehalten, findet keine Stütze im Gesetz.

5. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Sachverständige keine Tatsachen ermittelt, die die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in Frage stellen (§ 286 Abs. 1 ZPO). Mit Rücksicht auf die entgegenstehende Gesetzeslage sind die von der Revision angeführten Äußerungen des Sachverständigen ohne Bedeutung, dass bestimmte Anlagenbetreiber in ihrem (interessengeleiteten) "gelebten Alltag" Zusatzvergütungen auch für den Eigenverbrauch von Strom aus Biomasse in Anspruch nähmen. Die rechtliche Beurteilung dessen hat das Berufungsgericht zutreffend nicht dem Sachverständigen überlassen (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 669 unter I[X.] a).

6. Danach steht dem Kläger eine Vergütung für das [X.] in Höhe von 14.983,31 € netto zu. Zuzüglich der darin nicht enthaltenen Umsatzsteuer (§ 18 Abs. 3, § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] 2009) in Höhe von 2.846,83 €, die das Berufungsgericht versehentlich nicht in den Blick genommen hat, kann der Kläger insgesamt 17.830,14 € verlangen.

Nachdem ihm das Landgericht 5.001 € (einschließlich Umsatzsteuer) und das Berufungsgericht weitere 10.780,79 € (ohne Umsatzsteuer) zuerkannt haben (insgesamt 15.781,79 €), stehen dem Kläger darüber hinaus 2.048,35 € nebst Zinsen zu.

III.

Auf die Revision des [X.] ist das Berufungsurteil danach teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, weil es weiterer Feststellungen nicht bedarf und sie daher zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist der [X.] in Höhe von weiteren 2.048,35 € nebst Zinsen stattzugeben.

Dr. Milger                         Dr. Hessel                        Dr. Fetzer

                  [X.]                          Kosziol

Meta

VIII ZR 110/14

04.03.2015

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 13. März 2014, Az: 2 U 61/12

§ 27 Abs 4 Nr 2 EEG 2009, § 27 Abs 4 Nr 3 EEG 2009, § 66 Abs 1 Nr 3 S 3 EEG 2009

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.03.2015, Az. VIII ZR 110/14 (REWIS RS 2015, 14540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14540

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