Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2012, Az. I ZR 30/10

1. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4489

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Gegenstand

Anhörungsrüge gegen ein Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes: Mindestanforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes


Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 28. September 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

2

1. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.). Der [X.] hat die Angriffe der Revision der Beklagten in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie begründet sind. Er hat sie indes sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Beklagten mit der Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Revisionsinstanz wiederholen, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom [X.] gebilligten Rechtsprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 27. November 2007 - [X.], [X.], 923; [X.], Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, [X.], 2635).

3

2. Soweit die Beklagten verschiedentlich einen Verstoß des [X.]s gegen die Pflicht zur Vorlage an den [X.], an den Großen [X.] des [X.] oder den Gemeinsamen [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.], legen sie damit keine Gehörsverletzung dar. Dabei kann weiterhin offenbleiben, ob die Missachtung einer Vorlagepflicht eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darstellt (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Oktober 2002 - [X.], [X.], 546, 547 - Turbo-Tabs). Der [X.] hat in den Entscheidungsgründen eine Pflicht zur Vorlage im Zusammenhang mit der Frage erörtert, ob ein empirischer Nachweis der Gefahren des Internetvertriebs geboten ist, hat aber eine Notwendigkeit der Vorlage letztlich verneint (Revisionsurteil Rn. 84). Auch den weiteren Vortrag der Beklagten zur Frage eines Vorabentscheidungsersuchens hat der [X.] in Erwägung gezogen, jedoch nicht als begründet angesehen. Wird aus den Entscheidungsgründen deutlich, weshalb der [X.] eine Pflicht zur Vorlage verneint hat, bedarf es keiner ausdrücklichen Erörterung der einzelnen Punkte, die aus der Sicht der Beklagten für eine Vorlage gesprochen hätten.

4

3. Einen Gehörsverstoß im vorliegenden Verfahren können die Beklagten nicht mit Verweisen auf im Verfahren [X.] vorgelegte Schriftsätze oder Anlagen begründen. Soweit sich die Beklagten im Übrigen auf Seite 24 der Anhörungsrüge ohne Angabe einer konkreten Fundstelle auf angeblich im vorliegenden Verfahren gehaltenen Vortrag beziehen, genügt dies ebenfalls nicht den formalen Mindestanforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes in einer Anhörungsrüge.

Bornkamm                                            Pokrant                                       Büscher

                              Schaffert                                        Kirchhoff

Meta

I ZR 30/10

19.07.2012

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 28. September 2011, Az: I ZR 30/10, Urteil

Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2012, Az. I ZR 30/10 (REWIS RS 2012, 4489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4489


Verfahrensgang

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Az. I ZR 30/10

Bundesgerichtshof, I ZR 30/10, 19.07.2012.

Bundesgerichtshof, I ZR 30/10, 28.09.2011.


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