Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.03.2012, Az. B 1 KR 43/11 B

1. Senat | REWIS RS 2012, 8539

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - offenbare Unrichtigkeit im Urteil - Berichtigungsverfahren


Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Korrektururteil des [X.] vom 16. März 2011 aufgehoben.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 12 827,24 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die klagende Krankenhausträgerin ist mit ihrem [X.]egehren, für eine im Jahr 2009 an einem bei der beklagten [X.] krankenversicherten Patienten durchgeführte Krankenhausbehandlung eine Vergütung [X.] von 12 827,24 Euro zu erhalten, vor dem [X.] erfolgreich gewesen. Die [X.]erufung der [X.]eklagten hatte keinen Erfolg. Das L[X.] hat hierzu [X.] ausgeführt, unabhängig davon, ob die Krankenhausbehandlung des Versicherten tatsächlich erforderlich gewesen sei, bestehe eine Vorleistungspflicht der [X.]eklagten aus der [X.]udget- und Entgeltvereinbarung 2008. Die von der [X.]eklagten angeforderte medizinische [X.]egründung über die durchgeführte Krankenhausbehandlung sei datenschutzrechtlich nicht zulässig und laufe überdies auf eine Umgehung des § 275 Abs 1c [X.][X.] V hinaus. Im Übrigen hat es die zunächst verkündete Urteilsformel hinsichtlich der Entscheidung, dass Kosten nicht zu erstatten seien, durch eine korrigierte Urteilsformel vom selben Tag dahingehend ersetzt, dass die [X.]eklagte auch die Kosten des [X.]erufungsverfahrens zu tragen hat (Urteil vom 16.3.2011).

2

Mit ihrer [X.]eschwerde wendet sich die [X.]eklagte gegen die Nichtzulassung der Revision im L[X.]-Urteil.

3

II. 1. Die [X.]eschwerde der [X.]eklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im L[X.]-Urteil ist zulässig. Die [X.]eklagte hat sie fristgerecht erhoben (§ 160a Abs 1 [X.] [X.]G) und jedenfalls einen zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensfehler hinreichend bezeichnet, indem sie die Voraussetzungen eines Verstoßes des L[X.] gegen § 138 [X.]G - [X.]erichtigung des Urteils durch den Vorsitzenden - dargelegt hat (§ 160a Abs 2 [X.] und 3 [X.]G). Auch wenn letztlich die zum Rechtsmittelausschluss führenden Kosten des Verfahrens betroffen sind, zielt die [X.]eschwerde hier nicht auf die - unzulässige - Anfechtung der Kostenentscheidung (vgl § 144 Abs 4, § 165 [X.] [X.]G), sondern allein auf den Fehler einer verfahrenswidrig vorgenommenen Urteilsberichtigung (vgl zu § 119 VwGO [X.]VerwG [X.]eschluss vom 17.9.2007 - 8 [X.] 30.07 - NVwZ 2007, 1442 RdNr 7 = Juris RdNr 7).

4

2. Die [X.]eschwerde ist auch begründet. Die [X.]eklagte beanstandet zutreffend die Form der getroffenen Korrekturentscheidung und verweist hierfür auf die allein mögliche Urteilsberichtigung durch [X.]eschluss nach Maßgabe der § 138, § 153 Abs 1 [X.]G (vgl allgemein zum Verhältnis zur Nichtzulassungsbeschwerde [X.][X.] [X.]eschluss vom 10.1.2005 - [X.] U 294/04 [X.]). Danach sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen (§ 138 [X.] [X.]G). Über die [X.]erichtigung entscheidet der Vorsitzende durch [X.]eschluss (§ 138 [X.] [X.]G), nicht der Senat. Hiervon erkennt das [X.][X.] in ständiger Rechtsprechung nur eine Ausnahme: Offenbare Unrichtigkeiten können von der höheren Instanz berichtigt werden, solange ein Rechtsstreit vor ihr schwebt und solange sie mit der Sache befasst ist. Das gilt auch für das Revisionsgericht, sofern für die [X.]erichtigung neue tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind. Unter dieser Voraussetzung ist die [X.]erichtigung eines angefochtenen vorinstanzlichen Urteils im Rahmen der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Spruchkörper anstelle des Vorsitzenden vorzunehmen (vgl [X.][X.]E 46, 34, 40 = [X.] 1500 § 138 [X.] [X.]; [X.][X.] [X.] 1500 § 164 [X.]; [X.] in [X.]reitkreuz/Fichte, [X.]G, 2008, § 138 RdNr 14).

5

Nicht auszuschließen ist auch, dass der Vorsitzende im [X.]erichtigungsverfahren nach § 138 [X.]G zu einem für die [X.]eklagte günstigeren Ergebnis gekommen wäre (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 23 mwN; zum zwingenden [X.]eruhen der Entscheidung auf dem Verfahrensfehler nach § 132 Abs 2 [X.] VwGO bei unzulässiger Änderung des Urteilsspruchs [X.]VerwG [X.]eschluss vom 17.9.2007 - 8 [X.] 30.07 - NVwZ 2007, 1442 RdNr 10 = Juris RdNr 10), nämlich, wenn die getroffene Kostenentscheidung nach seiner Auffassung nicht bloß auf einem Artikulationsfehler, sondern auf einem Fehler in der Willensbildung beruht. Eine [X.]erichtigung nach § 138 [X.]G ist dann ausgeschlossen (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 138 Rd[X.] mwN). Die verbleibende Möglichkeit einer Urteilsergänzung (§ 140 [X.]G) wegen der ggf fehlenden Gerichtskostenentscheidung im [X.]erufungsurteil änderte ebenfalls nichts an der ursprünglichen Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten.

6

3. Der Senat durfte sich auf die Aufhebung der Korrekturentscheidung des L[X.] beschränken mit der Folge, dass das zunächst verkündete Urteil vollumfänglich aufrechterhalten bleibt. Nach § 160a Abs 5 [X.]G kann das [X.][X.] in dem [X.]eschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das L[X.] zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G vorliegen, was - wie ausgeführt - hier der Fall ist. Es kann sich auf die Aufhebung beschränken, wenn mit dieser Aufhebung der Rechtsstreit, soweit der Verfahrensmangel erheblich war, abgeschlossen ist und Gründe für eine weitere vom L[X.] noch zu treffende Entscheidung nicht bestehen (vgl [X.][X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] RdNr 22; zu § 133 Abs 6 VwGO [X.]VerwG [X.]eschluss vom 17.9.2007 - 8 [X.] 30.07 - NVwZ 2007, 1442 Rd[X.] = Juris Rd[X.]). So liegen die Dinge hier. Denn das von Amts wegen durchzuführende [X.]erichtigungsverfahren ist - wie dargelegt - nicht Sache des zuständigen L[X.]-Senats, sondern seines Vorsitzenden, der allein darüber zu befinden hat, ob eine offenbare Unrichtigkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung - und dann auch ihrer [X.]egründung - vorliegt.

7

4. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 [X.] Halbs 3 [X.]G iVm § 154 Abs 1 VwGO. Von einer Erhebung der Gerichtskosten ist abzusehen (§ 21 Abs 1 [X.] GKG; vgl [X.]VerwG [X.]eschluss vom 17.9.2007 - 8 [X.] 30.07 - NVwZ 2007, 1442 RdNr 15 = Juris RdNr 15). Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 63 Abs 2 [X.], § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.

Meta

B 1 KR 43/11 B

06.03.2012

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Magdeburg, 4. Dezember 2009, Az: S 13 KR 217/09, Gerichtsbescheid

§ 138 S 1 SGG, § 138 S 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.03.2012, Az. B 1 KR 43/11 B (REWIS RS 2012, 8539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8539

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