Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.05.2017, Az. VI ZR 262/16

6. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11665

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Gegenstand

Persönlichkeitsrechtsverletzung: Presseberichterstattung über eine bisher vor der Öffentlichkeit geheim gehaltene Liebesbeziehung; Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit; Ersatzfähigkeit von Aufwendungen für presserechtliche Informationsschreiben


Leitsatz

1. Eine Berichterstattung, in der eine bisher vor der Öffentlichkeit geheim gehaltene Liebesbeziehung preisgegeben wird, berührt die Privatsphäre. Auch wenn es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt.

2. Aufwendungen für presserechtliche Informationsschreiben, mit denen einer Weiterverbreitung der unzulässigen Berichterstattung durch andere Redaktionen vorgebeugt werden soll, sind nicht ersatzfähig, wenn sie nicht der Abwendung eines bereits als gegenwärtig anzusehenden Schadens dienen, sondern dazu, die Privatsphäre des Betroffenen allgemein zu schützen. Letzteres ist dann der Fall, wenn das Schreiben aus der allgemeinen Befürchtung heraus, dass andere Redaktionen durch ähnliche Nachrichten die Privatsphäre des Betroffenen in ähnlicher Weise verletzen könnten, an einen allgemein gehaltenen Adressatenkreis potentieller künftiger Störer gerichtet ist.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des [X.] vom 3. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich nicht gegen ihre Verurteilung zur Haftung dem Grunde nach richtet. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger 70 %, die Beklagten zu 1 und 2 tragen jeweils 15 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs sowie auf Ersatz der Kosten eines presserechtlichen [X.] in Anspruch.

2

Der Kläger ist ein bekannter [X.] Musiker und Sänger. Seit dem [X.] war er mit [X.] liiert, was er gegenüber den Medien geheim hielt. Die Beklagte zu 1 verlegt die Tageszeitung "[X.]", die Beklagte zu 2 verbreitet die Online-Ausgabe der "[X.]".

3

Die Beklagte zu 1 veröffentlichte am 11. August 2014 in der Printausgabe der "[X.]" einen Artikel unter der Überschrift "[X.]    liebt Wäsche-[X.]!". Einen inhaltsähnlichen Artikel mit der Überschrift "[X.] zeigt [X.]" veröffentlichte die Beklagte zu 2 in der Online-Ausgabe der "[X.]". In den Artikeln heißt es unter voller Namensnennung der Beteiligten weiter:

"Blonde Walle-Mähne, grüne Katzenaugen, Schmollmund - dieser blonde [X.] ist jetzt der größte Hit von Popstar [X.]     (29). [X.] erfuhr: Der Sänger ('Nur noch kurz die Welt retten') ist mit [X.] (29) zusammen. Die zwei waren [Online-Ausgabe: turtelten] gerade im [X.]. Was verbindet beide? Ein Freund zu [X.]: 'Sie reisen gerne, lieben veganes Essen und Musik.' Die [X.] arbeitet seit Jahren erfolgreich als Model, war auf dem Titel der 'Men's Health', posierte fürs [X.] '[X.]'. An ihre Wäsche darf jetzt aber nur noch der B.    ."

4

Die Online-Ausgabe enthält folgende weitere Unterüberschrift:

"Bild verrät, wer die neue Flamme des Sängers ist und warum die Turteltauben so gut zueinander passen".

5

und folgenden Abschlusssatz:

"Immer wieder gab es Gerüchte um mögliche Freundinnen des Sängers, nun enthüllt [X.] seine wahre Liebe - und sie steht ihm verdammt gut."

6

Die Kommentare zu den abgedruckten Fotos des [X.] und von [X.] lauten wie folgt:

"Sinnlich, sexy: Model [X.] macht Sänger [X.]   glücklich" (Printausgabe)

7

bzw.

"Frisch verliebt: Sänger [X.]   und Model [X.]" (Online-Ausgabe).

8

Mit insgesamt vier Schreiben vom 11. August 2014 wandten sich die damaligen anwaltlichen Vertreter des [X.] und seiner Lebensgefährtin gegen die Wortberichterstattung. Sie forderten die Beklagten zur Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen auf, die diese ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgaben. Auf die unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 200.000 € geforderten diesbezüglichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zahlten die Beklagten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 40.000 € bezogen auf den Kläger 795,45 €. Insoweit hat der Kläger weitere 773,51 € verlangt.

9

Unmittelbar nach den Veröffentlichungen der streitgegenständlichen Artikel verbreiteten die damaligen anwaltlichen Vertreter des [X.] über das Presseportal "[X.]" der Firma "news aktuell GmbH" ein presserechtliches Informationsschreiben mit der Warnung an andere Redaktionen, die Erstberichterstattung der Beklagten nicht zu übernehmen. Hierfür zahlte der Kläger an seine anwaltlichen Vertreter 1.787,26 €, die er hier ebenfalls beansprucht.

Das Amtsgericht hat die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 247,53 € Rechtsanwaltskosten für die Abmahnungen unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 80.000 € verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] unter gleichzeitiger Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass jede der Beklagten an den Kläger 386,76 € an Rechtsanwaltskosten für die Abmahnschreiben zu zahlen hat. Im Übrigen - bezogen auf den Klageantrag auf Ersatz der Kosten des presserechtlichen [X.] - hat es die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger diesen Klageantrag weiter, während die Beklagten mit ihrer Revision die gänzliche Klageabweisung begehren.

Entscheidungsgründe

A.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen jede der [X.] ein Anspruch auf Erstattung der für die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs angefallenen Rechtsanwaltskosten zustehe. Die angegriffene Textberichterstattung habe den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.] analog, § 823 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG begründet. In der Veröffentlichung der Liebesbeziehung liege ein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre des [X.]. Bei der vorzunehmenden Abwägung müsse das von den [X.] verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter dem Interesse des [X.] am Schutz seiner Privatsphäre zurücktreten. Zwar sei die Berichterstattung nicht allein deshalb unzulässig, weil private Belange des [X.] erörtert würden; denn an dem Kläger und seinem Leben bestehe ein Informationsinteresse. Allerdings müsse es der Kläger, der mit seiner Lebensgefährtin nicht gemeinsam auf öffentlichen Veranstaltungen aufgetreten sei und die Beziehung wie überhaupt sein Privatleben immer geheim gehalten habe, nicht hinnehmen, dass Umstände seiner privaten Lebensführung wie diejenigen eines Politikers vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit umfasst sein könnten; denn er habe keine einem Politiker vergleichbare Funktion. Die [X.] hätten im Rahmen bloßer Unterhaltung private Dinge ausgebreitet, die allein die Neugier der Leser befriedigten, ohne aufzuzeigen, welchen Beitrag die Berichterstattung zu einer Diskussion von öffentlichem Interesse hätte leisten können. Allein der Umstand, dass es sich beim Kläger um eine Person des öffentlichen Lebens handle, genüge nicht zur Begründung des öffentlichen Interesses an der Berichterstattung über die Person seiner Lebensgefährtin. Der der Berechnung der Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legende Gegenstandswert bemesse sich nach dem Streitwert eines entsprechenden Hauptverfahrens und belaufe sich auf 50.000 € je Abmahnung, insgesamt also auf 200.000 €.

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des presserechtlichen [X.] bestehe hingegen nicht. Hier habe das vom Kläger befürchtete Schadensereignis durch künftige Berichterstattungen Dritter nicht derart konkret bevor gestanden, dass das Schreiben als erstattungsfähige Abwehr eines bereits gegenwärtigen Schadens anzusehen wäre. Denn die Medien hätten eigenständig zu prüfen, ob eine Berichterstattung zulässig sei oder nicht.

[X.]

Die Revision der [X.] ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.

I.

Die Revision der [X.] ist zulässig, soweit sie sich gegen deren Verurteilung zur Haftung dem Grunde nach richtet. Im Übrigen ist sie nicht statthaft und damit unzulässig. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage beschränkt, ob die [X.] dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind. Die Beschränkung der Revisionszulassung hat zur Folge, dass der Streitstoff, soweit er von der Zulassung nicht erfasst ist, nicht der Prüfungskompetenz des [X.] unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2015 - [X.], juris Rn. 18; vom 24. Juni 2014 - [X.], [X.], 1095 Rn. 17; vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.], 381 Rn. 58).

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2015 - [X.], aaO Rn. 19; vom 17. Dezember 2013 - [X.], aaO Rn. 59; [X.], Urteil vom 30. März 2007 - [X.], [X.], 1230 Rn. 6; jeweils mwN). Auch der [X.] ist ein selbständig anfechtbarer Teil des [X.], so dass eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den [X.] möglich ist (Senatsurteil vom 13. Juli 2004 - [X.], NJW 2004, 3176, 3177; [X.], Urteile vom 16. September 2009 - [X.], [X.]Z 182, 241, Rn. 11; vom 8. November 2007 - [X.], juris Rn. 6; vom 30. Juni 1982 - [X.], NJW 1982, 2380 f.; [X.], Beschluss vom 22. Juni 2010 - [X.], [X.], 565 Rn. 2).

2. Von einer derartig beschränkten Revisionszulassung ist vorliegend auszugehen. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2015 - [X.], aaO Rn. 21; vom 24. Juni 2014 - [X.], aaO Rn. 19 mwN).

Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht - bezogen auf die Revision der [X.] - einen Zulassungsgrund nur im Hinblick auf die zuvor von ihm erörterte abweichende Entscheidung des [X.] vom 20. August 2015 (10 U 28/15) gesehen hat, in welcher für ein Parallelverfahren (Berichterstattung über die Liebesbeziehung des [X.] in der Zeitschrift "Neue Woche") ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] verneint, die dortige Berichterstattung also für zulässig erachtet wurde. Die Divergenz betrifft damit ausschließlich die Frage einer rechtswidrigen Rechtsgutsverletzung und damit den [X.]. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anspruchshöhe und in diesem Zusammenhang insbesondere zum Gegenstandswert sind hingegen von der Zulassung der Revision eindeutig nicht erfasst. Soweit sich die Revision der [X.] hiergegen richtet, ist sie deshalb unzulässig.

II.

Die Revision der [X.] ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die angegriffene Wortberichterstattung den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Der Kläger hat daher gemäß § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die für die Einschaltung seiner Rechtsanwälte zur Wahrnehmung seines Anspruchs auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 [X.], Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG erforderlich und zweckmäßig waren.

1. Die Veröffentlichung der Liebesbeziehung des [X.] zu [X.] greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des [X.] ein. Betroffen ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres [X.] typischerweise als "privat" eingestuft werden (vgl. Senatsurteile vom 29. November 2016 - [X.], [X.], 365 Rn. 9; vom 18. September 2012 - [X.], [X.], 551 Rn. 12; vom 22. November 2011 - [X.], [X.], 763 Rn. 10, jeweils mwN; [X.] 101, 361, 382). Zur Privatsphäre gehören demnach auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene - aus welchen Gründen auch immer - nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2011 - [X.], [X.], 763 Rn. 11).

Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigen die angegriffenen Artikel das Recht des [X.] auf Achtung seiner Privatsphäre. Sie geben die Liebesbeziehung des [X.] und die Person seiner Lebensgefährtin preis. Eine diesbezügliche "Selbstöffnung", die einer Berufung des [X.] auf das Recht zur Privatheit entgegenstehen könnte (vgl. Senatsurteile vom 29. November 2016 - [X.], [X.], 365 Rn. 12; vom 25. Oktober 2011 - [X.], [X.], 47 Rn. 16; vom 26. Mai 2009 - [X.], [X.], 398 Rn. 26, jeweils mwN), hat es nach den aufgrund der Beweiskraft des Tatbestands gemäß § 314 Satz 1 ZPO für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2015 - [X.], juris Rn. 50; vom 24. Juni 2014 - [X.], [X.], 1470 Rn. 42) nicht gegeben. Danach hat der Kläger sein Privatleben stets geheim gehalten, insbesondere keine Interviews gegeben, in denen es um sein Privatleben ging. Er und seine Lebensgefährtin haben ihre Beziehung zueinander vor der Öffentlichkeit verborgen. Im Übrigen kann sich die Revision der [X.] nicht mit Erfolg auf eine partielle Selbstöffnung des [X.] mit dem Argument berufen, dass in einem Urteil des [X.] in einem Parallelverfahren andere Feststellungen getroffen worden seien.

2. Die Beeinträchtigung des Rechts des [X.] auf Achtung seiner Persönlichkeit durch die Preisgabe seiner Beziehung ist rechtswidrig. Das Interesse des [X.] am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt das von den [X.] verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit.

a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der [X.] interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 29. November 2016 - [X.], [X.], 365 Rn. 15; vom 15. September 2015 - [X.], [X.]Z 206, 347 Rn. 20; vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.]Z 199, 237 Rn. 22; jeweils mwN).

b) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleistete Interesse des [X.] am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 [X.] verankerten Recht der [X.] auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Zwar handelt es sich bei den Angaben über die Beziehung des [X.] mit [X.] um wahre Tatsachenbehauptungen. Da sie aber die Privatsphäre betreffen, ist ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (Senatsurteil vom 29. November 2016 - [X.], [X.], 365 Rn. 16; [X.] 99, 185, 196 f.; [X.] AfP 2000, 445, 447).

aa) Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie [X.] zur Meinungsbildung dienen können (Senatsurteile vom 22. November 2011 - [X.], [X.], 53 Rn. 14; vom 3. Februar 2009 - [X.], [X.], 555 Rn. 11; vom 22. April 2008 - [X.], [X.]Z 176, 175 Rn. 16; jeweils mwN; [X.] 99, 185, 197). Zum [X.] der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - [X.], aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - [X.]/08, [X.]Z 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 - [X.], [X.]Z 180, 114 Rn. 11; vom 1. Juli 2008 - [X.], [X.], 1411 Rn. 14; [X.] 120, 180, 197; [X.] 101, 361, 389; jeweils mwN). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - [X.], aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - [X.]/08, aaO Rn. 20; vom 10. März 2009 - [X.], aaO Rn. 11; vom 14. Oktober 2008 - [X.], [X.], 78 Rn. 14; vom 9. Dezember 2003 - [X.], NJW 2004, 762, 764; [X.] 120, 180, 197, 205; [X.], [X.], 2194, 2195; [X.] 101, 361, 389 ff.), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - [X.], aaO Rn. 11 mwN). Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 - [X.], aaO Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 - [X.], [X.]Z 178, 213 Rn. 13; [X.] 120, 180, 204; [X.] 101, 361, 390). Für die Frage, ob der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG eröffnet ist, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Person des politischen Lebens oder um eine andere Person des öffentlichen Lebens handelt ([X.] 101, 361, 391).

bb) Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (Senatsurteil vom 22. November 2011 - [X.], aaO Rn. 19; [X.], [X.], 2194, 2195; vgl. auch Senatsurteile vom 10. März 2009 - [X.], aaO Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 - [X.], aaO Rn. 15; [X.] 101, 361, 391; [X.] 120, 180, 205). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den [X.] der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - [X.]/08, aaO Rn. 10; vom 9. Dezember 2003 - [X.], aaO mwN).

Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der [X.] unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/[X.]"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. [X.], NJW 2015, 1501 [X.]. 54 - [X.] gegen [X.]; NJW 2010, 751 [X.]. 47 f. - Standard Verlags GmbH gegen [X.]; [X.], - 4. Sektion -, Urteil vom 30. März 2010, [X.]. 20928/05, [X.] gegen [X.], [X.]. 55; [X.], - 2. Sektion -, Urteil vom 17. Oktober 2006, [X.]. 71678/01, [X.] gegen [X.], [X.]. 59; [X.], [X.], 745 [X.]. 110 - von [X.] gegen [X.] II). Er erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (vgl. [X.], NJW 2010, 751 [X.]. 44 ff.; NJW 2004, 2647 [X.]. 63 - von [X.] gegen [X.]; [X.], 745 [X.]. 110).

Auch der Senat hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung wie etwa eine private Beziehung zu einer prominenten Lebensgefährtin durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann (Senatsurteil vom 22. November 2011 - [X.], aaO Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - [X.], [X.]Z 177, 119 Rn. 17 unter Verweis auf [X.] 101, 361, 390). Der Persönlichkeitsschutz greift in diesen Fällen erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich genommen oder im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten [X.]bereich der Privatsphäre des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen, die schon von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (Senatsurteil vom 22. November 2011 - [X.], aaO Rn. 19).

Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - [X.], aaO Rn. 20; vom 10. März 2009 - [X.], aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2008 - [X.]/08, aaO Rn. 22; [X.] AfP 2010, 562 Rn. 64; [X.] 120, 180, 209). Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des [X.] beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 - [X.] Rn. 19; vom 26. Oktober 2008 - [X.]/08, aaO Rn. 22) und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2011 - [X.], aaO Rn. 20).

cc) Nach diesen Grundsätzen lässt sich der vorliegende Eingriff in die Privatsphäre des [X.] nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Kläger, einem bekannten [X.] Musiker und Sänger, um eine Person des öffentlichen Lebens. Da er keine Person des politischen Lebens ist, lässt sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten seines Privatlebens nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen. Als prominente Person kann er dennoch gegenüber der Allgemeinheit, insbesondere seinen Anhängern, eine Leitbild- und Kontrastfunktion erfüllen. Allerdings befriedigt die Nachricht, dass und mit wem er liiert ist, in erster Linie die Neugier der Leser nach den privaten Angelegenheiten des [X.]. Ein Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung, anknüpfend etwa an den Beruf der Lebensgefährtin des [X.], kann den der Unterhaltung dienenden Artikeln zwar nicht von vornherein abgesprochen werden, zumal es insoweit auf das Niveau der Berichterstattung nicht ankommt. Die somit in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallende Berichterstattung befasst sich aber weniger mit der Erörterung eines etwaigen meinungsbildenden Aspekts der Nachricht, vielmehr "enthüllt" und "verrät" sie private Angelegenheiten des [X.] und zielt damit vorrangig auf das Bedürfnis der Leser ab, Tatsachen aus dem Privatleben des [X.] zu erfahren, die bislang verborgen geblieben sind. Das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist demnach als gering einzustufen, so dass der Schutz der Privatsphäre des [X.] tendenziell schwerer wiegt.

Die Mitteilung, dass und mit wem der Kläger neuerdings liiert ist, stellt zwar keinen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre des [X.] dar. Auch ist die durchwegs positive Beschreibung des Aussehens der Lebensgefährtin, die als Dessousmodel tätig ist und berufsbedingt mit ihrem Äußeren wirbt, auch in Zusammenschau mit den sie zeigenden Abbildungen für den Kläger weder herabsetzend noch ehrverletzend. Andererseits handelt es sich bei der Preisgabe der Liebesbeziehung nicht nur um die Mitteilung einer bloßen Belanglosigkeit, die den Kläger nur oberflächlich betrifft. Dass und mit wem er kürzlich eine Beziehung eingegangen ist, gibt einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände. Mit dem Satz: "An ihre Wäsche darf jetzt aber nur noch der [X.]     " wird sogar ein Bezug zur Intimsphäre des [X.] hergestellt. Der Eingriff wiegt auch deshalb schwerer, weil sich der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stets um Geheimhaltung seines Privatlebens im Allgemeinen und seiner Beziehung im Besonderen bemüht hat und nicht mit seiner Freundin auf öffentlichen Veranstaltungen aufgetreten ist. Indem die [X.], wie in den Artikeln ausgedrückt, die Liebesbeziehung des [X.] und die Person seiner Lebensgefährtin "enthüllt" bzw. "verraten" haben, haben sie sich über sein Geheimhaltungsinteresse bewusst hinweggesetzt. Diesem Eingriff in die Privatsphäre steht kein hinreichend gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber, so dass dem Schutz der Privatsphäre des [X.] Vorrang gebührt. Für die Geltendmachung des daraus resultierenden Unterlassungsanspruchs war es erforderlich und zweckmäßig, einen Rechtsanwalt einzuschalten, so dass die diesbezüglichen Kosten dem Grunde nach erstattungsfähig sind.

C.

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des [X.] auf Erstattung der entstandenen Kosten für das presserechtliche Informationsschreiben verneint.

I.

Das Informationsschreiben diente dazu, eine Weiterverbreitung der unzulässigen Berichterstattung der [X.] durch die Berichterstattung anderer Redaktionen zu verhindern. Die Aufwendungen für diese vorbeugende Maßnahme des [X.] sind nicht als Schaden gemäß § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] ersatzfähig.

1. Maßnahmen, die nicht die Verhinderung oder Abwehr eines unmittelbar bevorstehenden konkreten Eingriffs im Auge haben, sondern ein absolut geschütztes Rechtsgut allgemein schützen sollen, sind in der Regel der Sphäre des Geschädigten zuzurechnen, weil ihnen der Bezug zur konkreten Rechtsverletzung fehlt. Die Belastung des Schädigers mit Kosten für Vorsorgemaßnahmen, die nicht ihm, sondern der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen durch Dritte gelten, scheidet grundsätzlich auch dann aus, wenn die Entschließung für solche Maßnahmen durch einen vom Schädiger zu verantwortenden Vorfall veranlasst worden ist. Zukünftige, lediglich befürchtete Störungen können als Anknüpfungspunkt für einen deliktischen Schadensersatzanspruch allenfalls erwogen werden, wenn das befürchtete Schadensereignis (hier: in Form einer Rechtsgutsverletzung durch einen [X.]) bereits derart konkret bevorsteht, dass die [X.] als erstattungsfähige Abwehr eines bereits gegenwärtigen Schadens (hier: in Form einer gegenwärtigen Rechtsgutsverletzung Dritter) anzusehen wäre (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 1992 - [X.], [X.], 1043, 1044; vom 6. November 1979 -VI [X.], [X.]Z 75, 230, 237 f.; [X.], Urteil vom 30. September 1993 - I ZR 258/91, [X.]Z 123, 303, 309; vgl. auch [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 178 und Rn. 198).

2. Vorliegend wurde das presserechtliche Informationsschreiben zwar durch die unzulässige Berichterstattung der [X.] veranlasst. Diese löste die allgemeine Befürchtung des [X.] aus, dass andere, nicht näher bezeichnete Redaktionen sich dazu entschließen könnten, ebenfalls einen Artikel über die Beziehung des [X.] zu [X.] zu verfassen, dies in einer Weise, die die Privatsphäre des [X.] ebenfalls verletzt, und dass sie im Rahmen der gebotenen, in eigener Verantwortung vorzunehmenden presserechtlichen Prüfung etwaige Bedenken gegen die Zulässigkeit der beabsichtigten Berichterstattung beiseite schieben könnten. Aus dieser allgemeinen Befürchtung heraus erfolgte die Warnung über ein Presseportal an einen allgemein gehaltenen Adressatenkreis potentieller künftiger Störer. Anhaltspunkte dafür, dass eine Rechtsverletzung durch (nicht näher bestimmte) Redaktionen so konkret bevorstand, dass sie bereits als gegenwärtig hätte erachtet werden können, sind hingegen nicht festgestellt. Insbesondere vermochte das Berufungsgericht nicht festzustellen, dass etwa im Bereich der Boulevardpresse Berichte wie die der [X.] gleichsam "automatisch" abgeschrieben würden. Damit diente das Informationsschreiben nicht der Abwendung eines bereits als gegenwärtig anzusehenden Schadens, sondern dazu, die Privatsphäre des [X.] allgemein zu schützen.

Soweit die Revision des [X.] demgegenüber einwendet, der durch die streitgegenständlichen Artikel der [X.] verursachte "Schaden" (im Sinne der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts) sei bereits gegenwärtig gewesen, übersieht sie, dass insoweit nicht hierauf, sondern auf die möglicherweise drohenden [X.] durch Dritte abzustellen ist, da es diese waren, die durch das Informationsschreiben verhindert werden sollten.

Ob eine Rechtsgutsverletzung durch die Folgeberichterstattung Dritter, wäre sie erfolgt, den [X.] als Verwirklichung einer durch ihre Erstveröffentlichung geschaffenen (internet-)typischen Gefahr zuzurechnen wäre (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2015 - [X.], [X.]Z 206, 289 Rn. 37; vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.]Z 199, 237 Rn. 54; vom 11. November 2014 - [X.], [X.], 33 Rn. 21), kann im vorliegenden Fall dahinstehen.

II.

Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen ergibt sich auch nicht aus § 677, § 683, § 670 [X.]. Mit dem presserechtlichen Informationsschreiben hat der Kläger schon kein Geschäft der [X.] besorgt. Zwar kann der Verfasser eines rechtswidrigen, in das [X.] gestellten Ursprungsbeitrags, der im [X.] weiterverbreitet worden ist, gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 [X.] dazu verpflichtet sein, bei den Betreibern der [X.]plattformen, auf denen die rechtswidrigen Äußerungen noch abrufbar sind, auf eine Löschung hinzuwirken (Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - [X.], [X.]Z 206, 289 Rn. 33 ff.). Dies setzt allerdings voraus, dass es zu einer Kopie des Beitrags im [X.] und damit zu einer Störung, die beseitigt werden soll, bereits gekommen ist. Eine Pflicht des Verfassers des Ursprungsbeitrags, als vorbeugende Maßnahme andere Redaktionen darauf hinzuweisen, dass die eigene Berichterstattung unzulässig ist, und vor einer Übernahme der Berichterstattung zu warnen, besteht hingegen nicht. Die Prüfung und Entschließung, ob die Meldung zum Gegenstand eigener Berichterstattung gemacht werden soll, obliegt den Vertretern der Presse in eigener Verantwortung. Es war deshalb auch vorliegend nicht Sache der [X.], der allgemeinen Gefahr, dass es zu einer Weiterverbreitung ihrer Artikel durch andere Redaktionen kommen könnte, durch ein Informationsschreiben, wie es der Kläger verteilen ließ, vorbeugend zu begegnen.

Galke     

       

Wellner     

       

von Pentz

       

Müller     

       

Klein     

       

Meta

VI ZR 262/16

02.05.2017

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 3. Mai 2016, Az: 27 S 8/15

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.05.2017, Az. VI ZR 262/16 (REWIS RS 2017, 11665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11665

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