Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2017, Az. VI ZR 262/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11652

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:020517UVI[X.]2.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]

Verkündet am:

2. Mai 2017

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; [X.] § 823 Abs. 1 [X.], § 1004 Abs. 1
Satz 2
1.
Eine Berichterstattung, in der eine bisher vor der Öffentlichkeit geheim gehal-tene Liebesbeziehung preisgegeben wird, berührt die Privatsphäre. Auch wenn es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes [X.] der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt.
2.
Aufwendungen für presserechtliche Informationsschreiben, mit denen einer Weiterverbreitung der unzulässigen Berichterstattung durch andere Redakti-onen vorgebeugt werden soll, sind nicht ersatzfähig, wenn sie nicht der Ab-wendung eines bereits als gegenwärtig anzusehenden Schadens dienen, sondern dazu, die Privatsphäre des Betroffenen allgemein zu schützen. [X.] ist dann der Fall, wenn das Schreiben aus der allgemeinen Befürchtung heraus, dass andere Redaktionen durch ähnliche Nachrichten die [X.] des Betroffenen in ähnlicher Weise verletzen könnten, an einen allgemein gehaltenen Adressatenkreis potentieller künftiger Störer gerichtet ist.

[X.], Urteil vom 2. Mai 2017 -
VI [X.] -
LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
2. Mai 2017
durch den Vorsitzenden [X.],
den
Richter Wellner
die Richterinnen
von Pentz
und Müller
und [X.] Klein

für Recht erkannt:
Die Revision des [X.]
gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des [X.] vom 3. Mai 2016
wird zurückgewiesen.
Die Revision der [X.]
gegen das vorbezeichnete Urteil
wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich nicht gegen ihre Verurteilung zur Haftung dem Grunde nach richtet. Im Übrigen wird die Revision der [X.] zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger 70 %, die [X.] zu 1 und 2 tragen jeweils 15 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der
Kläger nimmt die [X.] auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs sowie auf Ersatz der
Kosten eines presserechtlichen [X.] in Anspruch.
Der Kläger ist ein bekannter
deutscher Musiker und Sänger. Seit dem [X.] war
er mit [X.]
liiert, was er gegenüber den Medien geheim hielt. 1
2
-

3

-

Die Beklagte zu 1 verlegt die Tageszeitung "[X.]", die Beklagte zu 2 verbreitet die Online-Ausgabe der "[X.]".
Die Beklagte zu 1 veröffentlichte am 11. August 2014 in der [X.] der "[X.]" einen Artikel unter der Überschrift "[X.] [X.]

liebt Wäsche-[X.]!". Einen inhaltsähnlichen
Artikel mit der Überschrift "[X.] zeigt [X.] [X.]

neue Flamme" veröffentlichte die Beklagte
zu 2 in der Online-Ausgabe der "[X.]". In den Artikeln heißt es
unter voller Namensnennung der Beteiligten
weiter:
"[X.], grüne Katzenaugen, Schmollmund -
dieser blon-de [X.] ist jetzt der größte Hit von Popstar [X.] [X.]

(29). [X.] er-fuhr: [X.] ('Nur noch kurz die Welt retten') ist mit Dessous-Model Kathrin Z.
(29) zusammen. Die zwei waren [Online-Ausgabe: turtelten]
gerade im [X.]. Was verbindet beide? Ein Freund zu [X.]: 'Sie reisen gerne, lieben veganes Essen und Musik.' Die [X.] seit Jahren erfolgreich als
Model, war auf dem Titel der 'Men's Health', posierte fürs [X.] '[X.]'. An ihre Wäsche darf jetzt aber nur noch der [X.]

."

Die Online-Ausgabe enthält folgende weitere Unterüberschrift:
"Bild verrät, wer die neue Flamme des Sängers ist und warum die [X.] so gut zueinander passen".
und folgenden Abschlusssatz:
"Immer wieder gab es Gerüchte um mögliche Freundinnen des Sängers, nun enthüllt [X.] seine wahre Liebe -
und sie steht ihm verdammt gut."
Die Kommentare zu
den abgedruckten Fotos
des [X.] und von [X.]
lauten wie folgt:
3
4
5
6
-

4

-

"Sinnlich, sexy: Model Kathrin Z.
macht Sänger [X.] [X.]

glücklich" (Printausgabe)
bzw.
"Frisch verliebt: Sänger [X.] [X.]

und Model Kathrin Z."
(Online-Ausgabe).
Mit insgesamt vier Schreiben vom 11. August 2014 wandten sich die damaligen anwaltlichen Vertreter
des [X.] und seiner Lebensgefährtin
ge-gen die Wortberichterstattung. Sie forderten
die [X.] zur Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen auf, die diese ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgaben. Auf die
unter
Zugrundelegung eines Gegen-

diesbezüglichen
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zahlten die [X.] unter Zugrundelegung eines Ge-
Insoweit
hat

verlangt.
Unmittelbar nach den Veröffentlichungen der streitgegenständlichen [X.] verbreiteten die damaligen anwaltlichen Vertreter
des [X.] über das Presseportal "[X.]" der Firma "news aktuell GmbH" ein presserechtliches In-formationsschreiben mit der Warnung an andere Redaktionen, die Erstbericht-erstattung der [X.] nicht zu übernehmen. Hierfür zahlte
der Kläger an [X.] anwaltlichen Vertreter

er
hier
ebenfalls beansprucht.
Das Amtsgericht
hat die [X.] gesamtschuldnerisch zur
Zahlung von
s die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Landgericht unter gleichzei-tiger Zurückweisung der Anschlussberufung der [X.] das Urteil des [X.] dahingehend abgeändert, dass jede der [X.] an den Kläger 7
8
9
10
-

5

-

an
Rechtsanwaltskosten für die Abmahnschreiben zu zahlen hat. Im Übrigen -
bezogen auf den Klageantrag auf Ersatz der Kosten des presserecht-lichen [X.] -
hat es die Berufung des [X.] zurückgewie-sen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger diesen Klageantrag weiter, während die [X.] mit ihrer Revision die [X.] begehren.

Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen,
dass
dem Kläger gegen jede der [X.] ein Anspruch auf Erstattung der für die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs angefallenen Rechtsanwalts-kosten zustehe. Die angegriffene Textberichterstattung habe den Kläger in [X.]m allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und einen
Unterlassungsan-spruch aus § 1004
Abs. 1 Satz 2
[X.] analog, § 823 Abs. 1 [X.]
i.[X.].
Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1
GG begründet. In
der Veröffentlichung
der Liebesbezie-hung liege
ein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre des [X.]. Bei der vorzunehmenden Abwägung müsse das von den [X.] verfolgte [X.] der Öffentlichkeit hinter dem Interesse des [X.] am Schutz seiner Privatsphäre zurücktreten. Zwar sei die Berichterstattung nicht allein deshalb unzulässig, weil private Belange des [X.] erörtert würden; denn an dem Kläger und seinem Leben bestehe ein Informationsinteresse. Allerdings müsse es der Kläger, der mit seiner Lebensgefährtin nicht gemeinsam auf öf-fentlichen Veranstaltungen aufgetreten sei und die Beziehung wie überhaupt sein
Privatleben
immer geheim gehalten habe, nicht hinnehmen, dass [X.] seiner privaten Lebensführung wie diejenigen eines Politikers vom [X.]
-

6

-

tionsinteresse der Öffentlichkeit umfasst sein könnten; denn er habe keine ei-nem Politiker vergleichbare Funktion. Die [X.] hätten
im Rahmen bloßer Unterhaltung private Dinge ausgebreitet, die allein die Neugier der Leser befrie-digten, ohne aufzuzeigen, welchen Beitrag die Berichterstattung zu einer [X.] von öffentlichem Interesse hätte leisten können. Allein
der Umstand, dass es sich beim Kläger um eine Person des öffentlichen Lebens handle, ge-nüge nicht zur Begründung des öffentlichen Interesses an
der Berichterstattung über die Person seiner Lebensgefährtin. Der
der Berechnung der [X.] zugrunde zu legende
Gegenstandswert bemesse sich nach dem Streitwert eines entsprechenden Hauptverfahrens und je Abmahnung, insgesamt also auf 200.000

.
Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des presserechtlichen [X.]s bestehe hingegen nicht. Hier habe das vom Kläger befürchtete Schadensereignis durch künftige Berichterstattungen Dritter nicht derart konkret bevor gestanden, dass das Schreiben als erstattungsfähige Abwehr eines be-reits gegenwärtigen Schadens anzusehen wäre. Denn die Medien hätten [X.] zu prüfen, ob eine Berichterstattung zulässig sei oder nicht.

[X.]
Die Revision der [X.] ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.
12
13
-

7

-

I.
Die Revision
der [X.]
ist zulässig, soweit sie sich gegen deren
Verurteilung zur Haftung dem Grunde nach richtet. Im Übrigen ist sie nicht statthaft und damit unzulässig. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Re-vision wirksam auf die Frage beschränkt, ob die [X.]
dem
Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind. Die Beschränkung der [X.] hat zur Folge, dass der Streitstoff, soweit er von der [X.] nicht erfasst ist, nicht der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts un-terliegt (vgl. Senatsurteile
vom 21. September
2015 -
VI [X.], juris Rn.
18;
vom 24. Juni 2014 -
VI [X.], [X.], 1095 Rn. 17; vom 17.
Dezember 2013 -
VI [X.], [X.], 381 Rn. 58).
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil-
oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile
vom 21. Septem-ber
2015 -
VI [X.], [X.]O Rn. 19; vom 17. Dezember 2013 -
VI [X.], [X.]O Rn. 59; [X.], Urteil vom 30. März 2007 -
V [X.], [X.], 1230 Rn. 6;
jeweils mwN). Auch der [X.] ist ein selbständig anfechtbarer Teil des [X.], so dass eine Beschränkung der Revisionszulas-sung auf den [X.] möglich ist (Senatsurteil vom 13. Juli 2004 -
VI
ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177; [X.], Urteile vom
16. September 2009 -
VIII ZR 243/08,
[X.]Z 182, 241, Rn. 11; vom 8. November 2007 -
III ZR 102/07, juris
Rn. 6; vom 30. Juni 1982 -
VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380 f.; [X.], Beschluss vom 22. Juni 2010 -
VIII ZR 192/09, [X.], 565 Rn. 2).
14
15
-

8

-

2. Von einer derartig beschränkten Revisionszulassung ist vorliegend auszugehen. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den [X.] ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszu-legen
und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. Senatsurteile
vom 21. September 2015 -
VI [X.], [X.]O Rn. 21;
vom 24. Juni 2014
-
VI [X.], [X.]O Rn. 19 mwN).
Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht
-
bezogen auf die Revision der [X.] -
einen Zulassungsgrund nur im Hinblick auf die
zuvor
von ihm
erörterte
abweichende Entscheidung des [X.] vom 20. August 2015 (10 U 28/15)
gesehen hat, in welcher für ein Parallelverfahren
(Berichterstattung über die Liebesbeziehung des [X.] in der Zeitschrift "Neue Woche")
ein rechts-widriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] verneint, die dortige Berichterstattung also für zulässig erachtet wurde. Die Divergenz betrifft damit ausschließlich die Frage einer rechtswidrigen Rechtsgutsverlet-zung und damit den [X.]. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anspruchshöhe
und in diesem Zusammenhang insbesondere zum Gegen-standswert
sind hingegen von der Zulassung der Revision eindeutig nicht er-fasst.
Soweit sich die Revision der [X.] hiergegen richtet, ist sie deshalb unzulässig.

16
17
-

9

-

II.
Die Revision der [X.] ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Das Berufungsgericht
hat zu Recht angenommen, dass die angegriffene [X.] den Kläger in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Der Kläger hat daher gemäß § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die für die Einschaltung seiner Rechtsanwälte zur Wahrnehmung seines Anspruchs auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 Satz
1 [X.] analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 [X.], Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG erforderlich und zweckmäßig waren.
1. Die Veröffentlichung der Liebesbeziehung des [X.] zu [X.] greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des [X.] ein. Betroffen ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen auto-nomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Indi-vidualität unter Ausschluss
anderer
entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst
zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thema-tisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres [X.] typischerweise als "privat" eingestuft wer-den
(vgl. Senatsurteile vom 29. November 2016
-
VI ZR 382/15, [X.], 365 Rn. 9;
vom 18. September 2012 -
VI [X.], [X.], 551 Rn. 12; vom 22. November 2011 -
VI ZR 26/11, [X.], 763 Rn. 10, jeweils mwN;
[X.] 101, 361, 382).
Zur Privatsphäre gehören
demnach
auch Informatio-nen über das Bestehen einer
Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Be-troffene -
aus welchen Gründen auch immer -
nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte
(vgl. Senatsurteil vom 22.
November 2011 -
VI ZR 26/11, [X.], 763 Rn. 11).
18
19
-

10

-

Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigen die angegriffenen Artikel das Recht
des [X.] auf Achtung seiner Privatsphäre. Sie geben die Liebesbe-ziehung des [X.] und die Person seiner Lebensgefährtin preis. Eine diesbe-zügliche "Selbstöffnung", die einer Berufung des [X.] auf das Recht zur Pri-vatheit entgegenstehen
könnte (vgl. Senatsurteile vom 29. November 2016 -
VI
ZR 382/15, [X.], 365 Rn. 12; vom 25. Oktober 2011 -
VI [X.], [X.], 47 Rn. 16; vom 26. Mai 2009 -
VI [X.], [X.], 398 Rn. 26, jeweils
mwN), hat es nach den
aufgrund der Beweiskraft des Tatbestands ge-mäß § 314 Satz 1 ZPO für den Senat bindenden Feststellungen des [X.]
(vgl. Senatsurteile vom 21. September 2015 -
VI [X.], juris Rn. 50; vom 24. Juni 2014 -
VI [X.], [X.], 1470 Rn. 42)
nicht ge-geben. Danach hat der Kläger sein Privatleben stets geheim gehalten, insbe-sondere keine Interviews gegeben, in denen es um sein Privatleben ging. Er und seine Lebensgefährtin haben ihre Beziehung zueinander vor der [X.] verborgen. Im Übrigen
kann sich die Revision
der [X.]
nicht mit Erfolg auf eine partielle Selbstöffnung
des [X.]
mit dem Argument berufen, dass in einem Urteil des [X.] in einem Parallelverfahren andere Feststel-lungen getroffen worden seien.
2. [X.] [X.] auf Achtung seiner Per-sönlichkeit durch die Preisgabe seiner Beziehung ist rechtswidrig. Das Interes-se des [X.] am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt das von den [X.] verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Mei-nungsfreiheit.
a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmen-rechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffe-20
21
22
-

11

-

nen Grundrechte und Gewährleistungen der [X.] interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 29. November 2016 -
VI ZR 382/15,
[X.], 365 Rn. 15; vom 15. September 2015 -
VI [X.], [X.]Z 206, 347 Rn. 20; vom 17. Dezember 2013 -
VI [X.], [X.]Z 199, 237 Rn.
22; jeweils mwN).
b) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleistete Interesse des [X.] am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 [X.] verankerten Recht der [X.] auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Zwar handelt es sich bei den Anga-ben über die Beziehung des [X.] mit [X.] um wahre Tatsachenbehaup-tungen. Da sie aber
die Privatsphäre betreffen, ist
ungeachtet ihrer Wahrheit
von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes [X.] der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (Senatsurteil vom 29. Novem-ber 2016 -
VI ZR 382/15, [X.], 365 Rn. 16; [X.] 99, 185, 196 f.; [X.] AfP 2000, 445, 447).
[X.]) Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie [X.] zur Meinungsbildung dienen kön-nen (Senatsurteile vom 22. November 2011 -
VI ZR
26/11, [X.], 53
Rn. 14; vom 3. Februar 2009 -
VI ZR 36/07, [X.], 555 Rn. 11; vom 22. April 2008 -
VI [X.], [X.]Z 176, 175 Rn. 16;
jeweils mwN; [X.] 99, 185, 197). Zum [X.] der Presse-
und
Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsur-teile vom
22. November 2011 -
VI ZR 26/11, [X.]O Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 -
VI [X.], [X.]Z 187, 200
Rn. 20;
vom 10. März 2009 -
VI [X.], 23
24
-

12

-

[X.]Z 180, 114 Rn. 11; vom 1. Juli 2008 -
VI [X.], [X.], 1411 Rn. 14;
[X.] 120, 180, 197; [X.] 101, 361, 389;
jeweils mwN). Auch unter-haltende Beiträge, etwa über das Privat-
und Alltagsleben prominenter Perso-nen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 -
VI ZR 26/11, [X.]O Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 -
VI
[X.], [X.]O
Rn. 20; vom 10. März 2009 -
VI [X.], [X.]O Rn.
11; vom 14. Oktober 2008 -
VI [X.], [X.], 78
Rn. 14;
vom 9.
Dezember 2003 -
VI [X.], NJW 2004, 762, 764;
[X.] 120, 180, 197,
205; [X.], [X.], 2194, 2195; [X.] 101, 361, 389 ff.), ohne dass dieser von der Eigen-art oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt
(vgl. Senatsurteil
vom 10. März 2009 -
VI [X.], [X.]O
Rn. 11
mwN). Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebens-entwürfen bieten sowie Leitbild-
und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch
Aspekte aus ihrem Privatleben
wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 -
VI [X.], [X.]O
Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 -
VI ZR
307/07, [X.]Z 178, 213 Rn. 13; [X.] 120, 180, 204; [X.] 101, 361, 390).
Für die Frage, ob der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG eröff-net ist, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Person des politischen Lebens
oder um eine andere Person des öffentlichen Lebens
handelt
([X.] 101, 361, 391).
bb) Im Rahmen der Abwägung
ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse [X.] und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie
lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (Senatsurteil
vom 22. November 2011 -
VI ZR 26/11, [X.]O
Rn. 19; [X.], [X.], 2194, 2195; vgl. auch Senatsurteile vom 10. März 2009 25
-

13

-

-
VI
[X.], [X.]O Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 -
VI [X.], [X.]O
Rn. 15;
[X.] 101, 361, 391; [X.] 120, 180, 205). Je größer der [X.] für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den [X.] der Öffentlichkeit zu-rücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Be-troffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist
(vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 -
VI [X.], [X.]O Rn. 10;
vom 9. Dezember 2003 -
VI [X.], [X.]O
mwN).

Bei der Prüfung der Frage, ob
und in welchem Ausmaß
die Berichterstat-tung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher [X.] ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt.
Der [X.] unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/
personnes politiques"),
sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und
Privatpersonen
("ordinary person/[X.]"), wobei einer [X.] über letztere
engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. [X.], NJW 2015, 1501
[X.].
54
-
Axel [X.] ge-gen [X.]; NJW 2010, 751 [X.]. 47 f. -
Standard Verlags GmbH gegen [X.]; [X.],
-
4. Sektion -,
Urteil vom 30. März 2010, [X.]. 20928/05, [X.] gegen [X.], [X.]. 55;
[X.], -
2. Sektion -, Urteil vom 17. Oktober 2006, [X.]. 71678/01, [X.] gegen [X.], [X.].
59; [X.], [X.], 745 [X.]. 110
-
von [X.] gegen [X.] II). Er erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsicht-lich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter be-sonderen Umständen
im Hinblick auf die Rolle der Presse als "Wachhund der
Öffentlichkeit"
auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (vgl. 26
-

14

-

[X.], NJW 2010, 751 [X.]. 44 ff.;
NJW 2004, 2647 [X.]. 63
-
von [X.] ge-gen [X.]; [X.], 745 [X.].
110).
Auch der Senat hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt, weshalb eine [X.] über die Normalität ihres
Alltagslebens oder
über
Umstände der priva-ten Lebensführung wie etwa eine private Beziehung
zu einer prominenten Le-bensgefährtin
durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann
(Senatsurteil vom 22. November 2011 -
VI ZR 26/11, [X.]O Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Juni 2008 -
VI [X.], [X.]Z 177, 119 Rn. 17 unter Verweis auf [X.] 101, 361, 390). Der Persönlichkeitsschutz greift in diesen Fällen erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich genom-men oder im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenständi-gen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten [X.]bereich der Privatsphäre des Be-troffenen
eingreifen
oder Themen
betreffen, die schon von vornherein
über-haupt
nicht in die Öffentlichkeit gehören (Senatsurteil vom 22. November 2011 -
VI ZR 26/11, [X.]O
Rn. 19).
Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 -
VI ZR 26/11, [X.]O Rn. 20; vom 10. März 2009 -
VI [X.], [X.]O
Rn. 19;
vom 26. Oktober 2008 -
VI [X.], [X.]O Rn. 22; [X.]
AfP 2010, 562
Rn. 64; [X.] 120, 180, 209). Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsa-chen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des [X.] beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine per-sönlichen Lebensumstände zu vermitteln (vgl.
Senatsurteile
vom 10. März 2009 -
VI [X.] Rn. 19; vom 26. Oktober 2008 -
VI [X.], [X.]O Rn. 22)
und
27
28
-

15

-

ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. Senatsurteil
vom 22.
November 2011 -
VI ZR 26/11, [X.]O
Rn. 20).

cc) Nach diesen Grundsätzen lässt sich der vorliegende Eingriff in die Privatsphäre des [X.]
nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Kläger, einem bekannten [X.] Musiker und Sänger, um eine Person des öffentlichen Lebens. Da er keine Person des politischen Lebens ist, lässt sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten seines Privatlebens nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle [X.]. Als prominente Person kann er dennoch gegenüber der Allgemeinheit, insbesondere seinen Anhängern,
eine Leitbild-
und Kontrastfunktion erfüllen. Allerdings
befriedigt die Nachricht, dass und mit wem er liiert ist, in erster Linie die Neugier der Leser nach den privaten Angelegenheiten des [X.]. Ein [X.] zur Bildung der öffentlichen Meinung, anknüpfend etwa an den Beruf der Lebensgefährtin des [X.],
kann den
der Unterhaltung dienenden Artikeln
zwar nicht von vornherein abgesprochen werden, zumal
es insoweit auf das Niveau der Berichterstattung nicht ankommt.
Die somit
in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallende
Berichterstattung
befasst sich aber
weniger mit der
Erörterung eines
etwaigen
meinungsbildenden Aspekts
der Nachricht, viel-mehr "enthüllt" und "verrät" sie private Angelegenheiten
des [X.] und zielt damit vorrangig
auf das Bedürfnis der Leser ab, Tatsachen aus dem Privatle-ben des [X.] zu erfahren, die bislang verborgen geblieben sind. Das berech-tigte
Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist demnach als gering einzustu-fen, so dass der Schutz der Privatsphäre des [X.] tendenziell schwerer wiegt.
29
30
-

16

-

Die Mitteilung, dass und mit wem der Kläger neuerdings liiert ist, stellt zwar keinen schwerwiegenden Eingriff in die
Privatsphäre des [X.] dar. Auch ist die durchwegs positive
Beschreibung des Aussehens der Lebensge-fährtin, die als Dessousmodel tätig ist und
berufsbedingt
mit ihrem Äußeren
wirbt, auch in Zusammenschau mit den
sie zeigenden
Abbildungen
für den Klä-ger
weder herabsetzend noch ehrverletzend. Andererseits handelt es sich bei der Preisgabe der Liebesbeziehung nicht nur um die Mitteilung einer bloßen Belanglosigkeit, die den Kläger nur oberflächlich betrifft. Dass und mit
wem er kürzlich eine Beziehung eingegangen ist, gibt einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände. Mit dem Satz: "An ihre Wäsche darf jetzt aber nur noch der [X.]

" wird sogar ein Bezug zur Intimsphäre des [X.] her-gestellt. Der Eingriff wiegt auch deshalb schwerer, weil sich der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stets um Geheimhaltung seines Pri-vatlebens
im Allgemeinen und seiner Beziehung im Besonderen bemüht hat und nicht mit seiner Freundin auf öffentlichen Veranstaltungen aufgetreten ist. Indem die [X.], wie in den Artikeln ausgedrückt, die
Liebesbeziehung des [X.] und die Person seiner Lebensgefährtin
"enthüllt" bzw. "verraten" haben, haben sie sich über sein Geheimhaltungsinteresse bewusst hinweggesetzt. Diesem Eingriff in die Privatsphäre steht kein hinreichend gewichtiges [X.] der Öffentlichkeit gegenüber, so dass dem Schutz der [X.] des [X.] Vorrang gebührt. Für die Geltendmachung des daraus resultierenden Unterlassungsanspruchs war es erforderlich und zweckmäßig, einen Rechtsanwalt einzuschalten, so dass die diesbezüglichen Kosten dem Grunde nach erstattungsfähig sind.
31
-

17

-

C.
Die zulässige Revision des [X.]
ist unbegründet.
Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch
des [X.]
auf Erstattung der entstandenen Kosten
für das presserechtliche Informationsschreiben verneint.

I.
Das Informationsschreiben diente dazu, eine Weiterverbreitung der unzu-lässigen Berichterstattung der [X.] durch die Berichterstattung anderer Redaktionen zu verhindern. Die Aufwendungen für diese
vorbeugende Maß-nahme des [X.]
sind nicht als Schaden
gemäß § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1
[X.] ersatzfähig.

1. Maßnahmen, die nicht die Verhinderung oder Abwehr eines unmittel-bar bevorstehenden konkreten Eingriffs im Auge haben, sondern ein absolut geschütztes Rechtsgut allgemein schützen sollen, sind in der Regel der Sphäre des Geschädigten zuzurechnen, weil ihnen der Bezug zur konkreten Rechtsver-letzung fehlt. Die Belastung des Schädigers mit Kosten für Vorsorgemaßnah-men, die nicht ihm, sondern der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen durch Dritte
gelten, scheidet grundsätzlich auch dann aus, wenn die Entschließung für solche Maßnahmen durch einen vom Schädiger zu verantwortenden Vorfall veranlasst worden ist. Zukünftige, lediglich befürchtete Störungen können als Anknüpfungspunkt für einen deliktischen Schadensersatzanspruch allenfalls erwogen werden, wenn das befürchtete Schadensereignis (hier: in Form einer
Rechtsgutsverletzung durch einen
[X.])
bereits
derart
konkret bevorsteht, dass die [X.] als erstattungsfähige Abwehr eines bereits gegen-wärtigen Schadens
(hier: in Form
einer gegenwärtigen Rechtsgutsverletzung
32
33
34
-

18

-

Dritter) anzusehen wäre
(vgl. Senatsurteile
vom 14. Januar 1992 -
VI [X.], [X.], 1043, 1044;
vom 6. November 1979 -VI ZR 254/77, [X.]Z 75, 230, 237 f.;
[X.], Urteil vom 30. September 1993 -
I
ZR 258/91, [X.]Z
123,
303, 309; vgl. auch [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 7. Aufl.
2016, §
249 Rn. 178 und Rn. 198).

2. Vorliegend wurde
das presserechtliche Informationsschreiben zwar durch die unzulässige
Berichterstattung der [X.] veranlasst.
Diese löste die allgemeine Befürchtung des [X.] aus, dass andere, nicht näher bezeich-nete Redaktionen
sich dazu entschließen könnten, ebenfalls einen Artikel über die Beziehung des [X.] zu [X.] zu verfassen, dies in einer Weise, die die Privatsphäre des [X.] ebenfalls verletzt, und dass sie im Rahmen der gebo-tenen, in eigener Verantwortung vorzunehmenden
presserechtlichen
Prüfung etwaige Bedenken gegen die Zulässigkeit der
beabsichtigten
Berichterstattung beiseite
schieben könnten. Aus dieser allgemeinen Befürchtung heraus erfolgte die Warnung über ein Presseportal an einen allgemein gehaltenen
Adressaten-kreis potentieller künftiger Störer.
Anhaltspunkte dafür, dass eine Rechtsverlet-zung durch (nicht näher bestimmte) Redaktionen so konkret
bevorstand, dass sie bereits als gegenwärtig hätte erachtet werden können, sind hingegen nicht festgestellt. Insbesondere vermochte das Berufungsgericht nicht festzustellen, dass etwa im Bereich der Boulevardpresse Berichte wie die der [X.] gleichsam
"automatisch" abgeschrieben würden. Damit diente das [X.] nicht der Abwendung eines bereits als gegenwärtig anzusehen-den
Schadens, sondern dazu, die Privatsphäre
des [X.]
allgemein zu schüt-zen.

Soweit die Revision
des [X.]
demgegenüber
einwendet, der durch die streitgegenständlichen Artikel der [X.]
verursachte "Schaden"
(im Sinne der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts) sei bereits ge-35
36
-

19

-

genwärtig gewesen, übersieht sie, dass insoweit
nicht hierauf, sondern
auf die möglicherweise drohenden Rechtsgutsverletzungen
durch Dritte
abzustellen ist, da es diese waren, die durch das Informationsschreiben verhindert werden soll-ten.
Ob eine Rechtsgutsverletzung durch die Folgeberichterstattung Dritter, wäre sie erfolgt, den [X.] als Verwirklichung einer durch ihre Erstveröf-fentlichung geschaffenen
(internet-)typischen Gefahr zuzurechnen wäre (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2015 -
VI [X.], [X.]Z 206, 289 Rn. 37; vom 17. Dezember 2013 -
VI [X.], [X.]Z 199, 237 Rn. 54; vom 11. November 2014 -
VI [X.], [X.], 33 Rn. 21), kann im vorliegenden Fall dahinste-hen.

II.
Der
geltend gemachte
Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen ergibt sich auch nicht aus § 677, § 683, § 670 [X.]. Mit dem presserechtlichen [X.] hat der Kläger schon kein Geschäft der [X.] besorgt. Zwar kann der Verfasser eines
rechtswidrigen, in das [X.] gestellten
Ur-sprungsbeitrags, der im [X.] weiterverbreitet worden ist, gemäß § 1004 Abs.
1 Satz 1 [X.] analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 [X.] dazu verpflich-tet sein, bei den Betreibern der [X.]plattformen, auf denen die rechtswidri-gen Äußerungen noch abrufbar sind, auf eine Löschung hinzuwirken (Senatsur-teil vom 28. Juli 2015 -
VI [X.], [X.]Z 206, 289 Rn. 33 ff.). Dies setzt [X.] voraus, dass es zu einer Kopie des Beitrags im [X.] und damit zu
einer Störung, die beseitigt werden soll, bereits gekommen ist. Eine Pflicht
des Verfassers des Ursprungsbeitrags, als vorbeugende Maßnahme andere Redak-tionen
darauf hinzuweisen, dass die eigene Berichterstattung
unzulässig ist,
37
38
-

20

-

und vor einer
Übernahme der Berichterstattung zu warnen, besteht hingegen nicht. Die Prüfung und Entschließung, ob die Meldung zum Gegenstand eigener Berichterstattung gemacht werden soll, obliegt den Vertretern der Presse in ei-gener Verantwortung. Es war deshalb auch vorliegend
nicht Sache der [X.], der allgemeinen Gefahr, dass es zu einer Weiterverbreitung
ihrer Artikel
durch andere Redaktionen kommen könnte, durch ein Informationsschreiben, wie es der Kläger verteilen ließ, vorbeugend zu begegnen.
Galke
Wellner
von Pentz

Müller
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.07.2015 -
8 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 03.05.2016 -
27 [X.] -

Meta

VI ZR 262/16

02.05.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2017, Az. VI ZR 262/16 (REWIS RS 2017, 11652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11652

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 262/16 (Bundesgerichtshof)

Persönlichkeitsrechtsverletzung: Presseberichterstattung über eine bisher vor der Öffentlichkeit geheim gehaltene Liebesbeziehung; Abwägung des Interesses des …


VI ZR 284/17 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 284/17 (Bundesgerichtshof)

Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Internet-Presseberichterstattung: Zurücktreten des Schutzes der Privatsphäre einer prominenten Person vor öffentlicher Kenntnisnahme …


VI ZR 237/21 (Bundesgerichtshof)

Unterlassungsanspruch gegen eine Berichterstattung über das Aus einer Liebesbeziehung mit einer prominenten Person


VI ZR 382/15 (Bundesgerichtshof)

Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand eines bekannten Rennfahrers; eigene Preisgabe von Tatsachen in …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.