Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2009, Az. V ZR 105/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 989

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[X.]BESCHLUSS [X.]/09 vom 23. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO, die sich gegen einen die Nichtzulassungsbe-schwerde (§ 544 ZPO) zurückweisenden Beschluss richtet, ist nur begründet, wenn die Zurückweisung auf einer neuen und eigenständigen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht. Eine solche Verletzung liegt nicht vor, wenn der Bun-desgerichtshof entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Berufungsgericht kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unterlaufen ist. [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2009 - [X.]/09 - [X.] [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unbegründet. Das als übergan-gen gerügte Vorbringen ist, soweit es überhaupt konkret bezeichnet wurde, von dem Senat berücksichtigt worden. 1 Die Ausführungen in der Anhörungsrüge geben im Übrigen Anlass zu folgenden Hinweisen. 2 Die Annahme, bei Fehlen einer konkreten Begründung eines die [X.] Beschlusses durch den [X.] könne stets unmittelbar Verfassungsbeschwerde eingelegt werden, ist falsch. Das Gegenteil ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 19. März 2009 ([X.], [X.], 1609), der sich zu den Anforderungen verhält, die an die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen einen nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht näher begründeten Zurückweisungsbeschluss zu stellen sind. Ange-3 - 3 - sichts dessen kann entgegen den Ausführungen in der Anhörungsrüge von [X.] Rechtsunsicherheit keine Rede sein. Infolgedessen muss auch nicht - wie es dort heißt - "allein schon aus an-waltlicher Vorsicht davon ausgegangen werden, dass der [X.] das gesamte Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht zur Kenntnis genommen hat und daher in Bezug auf dieses gesamte Vorbringen eine neue und eigenständige Gehörsverletzung vorliegt." Diese Annahme ist abwegig und verkennt, dass im Grundsatz davon auszugehen ist, dass Gerichte ihrer Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, nachkommen, auch wenn sie darauf nicht im Einzelnen eingehen ([X.] 47, 182, 187; 86, 133, 146; 96, 205, 216; [X.] RdL 2004, 68, 69 - st. Rspr.). Der Anspruch auf Ge-währung rechtlichen Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des [X.] nicht nachgekommen ist (vgl. [X.] 22, 267, 274; 65, 293, 295; 88, 366, 375 f.; Senat, [X.] 154, 288, 300). 4 Nach diesen Kriterien, nicht nach den in [X.] sehr häufig, und so auch im vorliegenden Fall, zugrunde gelegten weniger strengen Maßstäben, prüft der Senat, ob dem Berufungsgericht ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unterlaufen ist. Wenn er, wie hier, nach dieser [X.] zu einem negativen Ergebnis und damit zu einer anderen Auffassung als die Beschwerde kommt, begeht er keine "neue und eigenständige" Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern verneint lediglich einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen ein Verfahrensgrundrecht (vgl. [X.] NJW 2008, 2635, 2636). 5 - 4 - Nichts anderes gilt für den in [X.] häufig, und so auch hier, anzutreffenden Vorwurf, die Entscheidung des Berufungsgerichts verstoße gegen das Willkürverbot (Art. 3 GG). Eine von der Nichtzulassungsbe-schwerde für falsch gehaltene Auffassung des Berufungsgerichts ist nur in [X.] Ausnahmefällen in einer Weise unzutreffend, dass sie "unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht" (Senat, [X.] 154, 288, 300). Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Vorwurf der Willkür zumeist unbe-gründet, oft sogar fern liegend. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. 6 Dass der [X.], im Einklang mit dem Gesetz, einen die Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschluss dann nicht näher begründet, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zu den Voraussetzungen einer Revisionszulassung Klärendes beizutragen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. nur [X.] NJW 2004, 1371, 1372), lässt nur den Rückschluss darauf zu, dass es an diesen Voraus-setzungen für eine Begründung fehlt. Nicht aber kann daraus geschlossen wer-den, der [X.] habe sich mit dem Vorbringen nicht inhaltlich aus-einandergesetzt. Auch wenn er zu einzelnen Punkten der Beschwerdebegrün-dung Stellung bezieht, etwa weil sonst die Gefahr bestehen könnte, dass eine an sich falsche, aber nicht entscheidungserhebliche Begründung des Beru-fungsgerichts Verbreitung erfahren könnte, kann nicht angenommen werden, 7 - 5 - andere Gesichtspunkte, zu denen er sich nicht äußert, seien übersehen [X.]. [X.] [X.] Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.08.2007 - 3 O 252/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] [X.] U 202/07 -

Meta

V ZR 105/09

23.10.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2009, Az. V ZR 105/09 (REWIS RS 2009, 989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 989

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