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PDF anzeigen [X.] ZR 150/07 vom 27. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] vom 7. Dezember 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2007 wird [X.]. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: [X.] Der Kläger verlangt eine Geldentschädigung von 25.000 • wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Die Klage ist abgewiesen worden. Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.] hat der Senat durch Beschluss vom 27. November 2007, der der Pro-zessbevollmächtigten des [X.] am 29. November 2007 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 7. Dezember 2007 beim [X.] eingegangenen Anhörungsrüge. Er bemängelt, dass dem Beschluss vom 27. November 2007 zu den Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung im Einzelnen nichts zu entnehmen sei. 1 - 3 - Deshalb sei zu befürchten, dass der Senat das entsprechende Vorbringen nicht hinreichend zur Kenntnis genommen bzw. nicht in Erwägung gezogen habe. I[X.] 2 Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge, mit der der Kläger eine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch den [X.] geltend macht (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2007 - [X.] ZR 38/07 - z. Veröff. [X.].; [X.] 107, 395, 410; [X.], Beschluss vom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 - Rn. 20 ff.), ist unbegrün-det. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. [X.] ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Grün-den der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.). Der Senat hat in dem Beschluss vom 27. November 2007 die jetzt von der Anhörungsrüge des [X.] umfassten Angriffe in der Nichtzulassungsbe-schwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Revisionszulassungs-grund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss keine nähere Begründung beigefügt, da dies nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO rechtlich nicht geboten gewe-sen ist. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem [X.] in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz [X.] werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. [X.] - 4 - sonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im [X.] auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbe-schwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizu-führen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2006, 63; vom 12. Januar 2006 - [X.] 223/04 - [X.], 408 zu § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Dass der erkennende Senat die ange-sprochenen Probleme rechtlich anders beurteilt als der Kläger, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. [X.]
[X.] [X.] [X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.12.2006 - 324 O 589/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]
Meta
27.12.2007
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.12.2007, Az. VI ZR 150/07 (REWIS RS 2007, 12)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 12
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