Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. V ZR 95/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 226

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[X.]BESCHLUSS V ZR 95/10 vom 16. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Dezember 2010 durch [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.], [X.] Czub und [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 18. November 2010 wird als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Die Kläger wenden sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, durch den ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist. Sie meinen, sie könnten angesichts der nichtssagenden Begründung für die Zu-rückweisung einen eigenständigen Verstoß des [X.] gegen ih-ren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht näher belegen. Ein solcher erscheine aber nicht ausgeschlossen. 1 I[X.] Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt. 2 Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigen-ständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht ge-3

- 3 -rügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - [X.], [X.], 1609). Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Be-schluss richtet, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen [X.] ist. Hierdurch wird nichts Unmögliches verlangt. Dem Beschwerdeführer wird lediglich auferlegt, die eigene Rechtsansicht nochmals zu prüfen und zu erläu-tern, warum er meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen sei. Eine solche Darlegung kann im Übrigen auch erforderlich sein, wenn der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde eine [X.] enthält. Da das Gericht sich nicht mit jedem Einzelvorbringen ausei-nandersetzen muss (vgl. [X.] 96, 205, 217), folgt nämlich allein daraus, dass bestimmtes Vorbringen in den Beschlussgründen unerwähnt geblieben ist, noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entschei-dung nicht erwogen worden ist ([X.] 85, 386, 404). 4 Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn Gründe des formellen oder ma-teriellen Rechts, die die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde tragen könnten, nicht erkennbar sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, die Ent-scheidung beruhe darauf, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis ge-nommen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun. Liegt, wie hier, eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der [X.]

- 4 -schwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur [X.] erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - [X.], [X.], 1609, 1610; Beschluss vom 25. Februar 2010 - [X.], juris). Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Kläger nicht. [X.] [X.] Czub

Roth [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.05.2009 - 7 O 159/06 - O[X.], Entscheidung vom [X.] [X.]/09 -

Meta

V ZR 95/10

16.12.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. V ZR 95/10 (REWIS RS 2010, 226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 226

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V ZR 95/10

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