Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2010, Az. V ZR 108/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8935

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[X.]BESCHLUSS V ZR 108/09 vom 25. Februar 2010 in dem Rechtsstreit

- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Februar 2010 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 7. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Der Beklagte wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Be-schluss, durch den seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist. Er meint, er könne den Anforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO an die Darlegung einer neuen und eigenständigen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat nicht nachkommen, weil er mangels Begründung des Zurück-weisungsbeschlusses nicht zu erkennen vermöge, ob und in welchem Umfang sein Vorbringen zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sei. 1

- 3 -I[X.] Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt. 2 Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigen-ständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht ge-rügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO; vgl. Senat, [X.]. v. 19. März 2009, [X.], [X.], 1609). Letzteres gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen [X.]uss richtet, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist. 3 Hierdurch wird nichts Unmögliches verlangt. Dem Beschwerdeführer wird lediglich auferlegt, die eigene Rechtsansicht nochmals zu prüfen und zu erläu-tern, warum er meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Einer solchen Darlegung bedarf es im Übrigen auch, wenn der Be-schluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde eine [X.] enthält. Da das Gericht sich dabei nicht mit jedem Einzelvorbringen aus-einandersetzen muss (vgl. [X.] 96, 205, 217), folgt nämlich allein daraus, dass bestimmtes Vorbringen in den [X.]ussgründen unerwähnt geblieben ist, noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entschei-dung nicht erwogen worden ist ([X.] 85, 386, 404). 4 Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn Gründe des formellen oder ma-teriellen Rechts, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde tragen 5

- 4 -könnten, nicht erkennbar sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, die Ent-scheidung beruhe darauf, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis ge-nommen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun. Liegt eine Be-schwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer mit dieser ausei-nandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. [X.], [X.]. v. 19. März 2009, [X.], [X.], 1609, 1610). Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge des Beklagten nicht. Insbesondere fehlt jede Auseinandersetzung mit dem Argument der Beschwer-deerwiderung, der [X.] vom 15. Juni 1990 sei wegen Fehlens der erforderlichen staatlichen Genehmigung zunächst schwebend unwirksam gewesen und nach dem 3. Oktober 1990 endgültig unwirksam geworden, so dass die Frage, mit wem er geschlossen wurde, schon nicht entscheidungser-heblich gewesen sei. Entsprechendes gilt für den Hinweis der Erwiderung, das Berufungsgericht habe den Vortrag zur Vorlage einer Vollmacht der [X.] bei der Beurkundung des [X.]es zugunsten des Beklagten als wahr unterstellt, also gerade nicht - wie auf Seite 12 der Nichtzulassungsbe-schwerde und Seite 4 der Anhörungsrüge gerügt - übergangen. Ebenso wenig setzt sich die Anhörungsrüge mit der nachvollziehbar begründeten Auffassung der Klägerin unter II[X.] der Erwiderung auseinander, dass es sich bei den [X.] 6

- 5 -des Beklagten nicht um Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO handelt. [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.10.2008 - 2 O 5044/04 - [X.], Entscheidung vom 19.05.2009 - 9 U 1838/08 -

Meta

V ZR 108/09

25.02.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2010, Az. V ZR 108/09 (REWIS RS 2010, 8935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8935

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