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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS V ZR 166/09 vom 18. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 18. August 2010 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.
Gründe: [X.] Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Juli 2010 die Nichtzulassungsbe-schwerde des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine entschei-dungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Ent-scheidung des [X.] auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. 1 Dagegen wendet sich der Kläger mit der Anhörungsrüge. Er wiederholt Teile der Beschwerdebegründung (in indirekter Rede), hinsichtlich derer er die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG "beanstandet", und meint, dass die Nichtzulassungsbeschwerde bei vollständi-ger Berücksichtigung der erhobenen [X.] hätte Erfolg haben müssen. 2 - 3 - I[X.] 3 Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und rechtzeitig erhobene (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) Anhörungsrüge ist unzulässig, weil in ihr entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht dargelegt wird, dass der Senat den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Wiederholung von Teilen der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Darlegung einer Gehörsverletzung durch das Revisionsgericht; die schlichte Behauptung einer solchen Verletzung genügt nicht (siehe im Einzelnen Senat, Beschl. v. 19. März 2009, [X.], [X.], 1609). [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.06.2006 - 18 O 312/01 - O[X.], Entscheidung vom 03.09.2009 - 18 U 129/05 -
Meta
18.08.2010
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2010, Az. V ZR 166/09 (REWIS RS 2010, 3980)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3980
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