Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2009, Az. V ZR 142/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4428

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[X.]BESCHLUSS [X.]/08 vom 19. März 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 321a Abs. 2 Satz 5, 544 Abs. 4 Satz 2 § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfordert eine eigenständige Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Eine Wiederholung der Begründung der Nichtzulas-sungsbeschwerde in der Anhörungsrüge erfüllt auch dann nicht die Voraussetzungen für die Darlegung einer Gehörsverletzung durch das Revisionsgericht, wenn das [X.] begründet wird, dass der angegriffene [X.]uss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Begründung enthält. [X.], [X.]uss vom 19. März 2009 - [X.]/08 - [X.] [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 19. März 2009 durch den [X.] Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] Lemke, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den [X.]uss des Senats vom 29. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Die Beklagten wenden sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Be-schluss des Senats, mit dem dieser die Nichtzulassungsbeschwerde als unbe-gründet zurückgewiesen und dabei von einer Begründung abgesehen hat. 1 Zur Begründung geben die Beklagten den Inhalt der Nichtzulassungsbe-schwerde im Wortlaut wieder und führen anschließend aus, eine eigenständige Gehörsverletzung durch das Revisionsgericht liege schon darin, dass der Be-schluss keine Begründung enthalte. Schon deshalb sei zu befürchten, dass der Senat das Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht in Erwägung gezogen habe. Dass das Überge-hen von Vorbringen zur Beweislastverteilung das rechtliche Gehör verletze, [X.] seine Bestätigung in einer neueren Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts ([X.]. v. 26. November 2008, 1 [X.], in juris veröffentlicht). 2 - 3 - I[X.] Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. 3 1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll (vgl. BT-Drucks. 15/3706, [X.]; [X.], 2798). Dazu bedarf es Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision. Die Anhörungsrüge gegen diesen [X.]uss ist nämlich nur dann zulässig, wenn dadurch das Verfahrens-grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) neu und eigenständig durch den [X.] verletzt worden ist ([X.], [X.]. v. 20. Novem-ber 2007, [X.], [X.], 923, 924; [X.]. v. 13. Dezember 2007, [X.], [X.], 2126, 2127; [X.] [X.], 2635, 2636). Eine An-hörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammen-hang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Fehlt es daran, ist die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen. 4 2. So ist es hier. 5 a) Die Wiederholung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Darlegung einer Gehörsverletzung durch das Revisionsgericht, auch wenn das damit begründet wird, dass der [X.]uss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Begründung enthält. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat ([X.], [X.]. v. 20. Novem-6 - 4 - ber 2007, [X.], 923, 924). Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeifüh-rung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. BT-Drucks. 15/3706, [X.]). b) Gründe für eine Gehörsverletzung durch den Senat sind auch im Übri-gen nicht dargelegt. 7 [X.]) Der ohne weitere Ausführungen erfolgte Hinweis, dass das Überge-hen des Vorbringens zur Beweislastverteilung Art. 103 Abs. 1 GG verletze, ent-spricht den Anforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte zwar dazu, das Vorbringen der [X.] zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu zie-hen ([X.]E 11, 218, 220; 83, 24, 35; Senat, [X.] 154, 288, 300; st. Rspr.). Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass sie diesen Pflichten nachge-kommen sind, auch wenn sie das Vorbringen nicht ausdrücklich beschieden haben ([X.]E 47, 182, 187; 86, 133, 146; 96, 205, 216; [X.] RdL 2004, 68, 69 - st. Rspr.). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des [X.] nicht nachgekom-men ist (vgl. [X.]E 22, 267, 274; 65, 293, 295; 88, 366, 375 f.; Senat, [X.] 154, 288, 300). 8 bb) Die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung genügt danach nicht. 9 (1) Darzulegen im Sinne des § 321 Abs. 2 Satz 5 ZPO ist nämlich mehr als ein allgemeiner Hinweis, sondern erfordert die Angabe der Tatsachen, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergibt, sowie einen substantiierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Gehörsverletzung (vgl. [X.] 152, 182, 185 m.w.N.; Senat, [X.]. v. 5. Juni 10 - 5 - 2008, [X.], dokumentiert in juris - zur Nichtzulassungsbeschwerde). Wird die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Revisionsgericht gerügt, sind daher in der Anhörungsrüge - wie bei einer Verfassungsbeschwerde - die Umstände vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass das Gericht bei der Ent-scheidung das Vorbringen übergangen haben muss (vgl. dazu: [X.]E 92, 205, 216; Senat, [X.] 154, 288, 300 m.w.N. - std. Rspr.). (2) Da Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu verpflichtet, der von der [X.] vertretenen Rechtsansicht zu folgen ([X.]E 64, 1, 12; 87, 1, 33), und es deren Sachvortrag aus Gründen des formellen und materiellen Rechts unberücksichtigt lassen darf ([X.]E 21, 191, 194; 70, 288, 294; 96, 205, 216), muss die Anhörungsrüge die Erheblichkeit des als übergangenen gerüg-ten Vorbringens für die beantragte Zulassung der Revision aufzeigen. 11 cc) Dies gilt auch, wenn das Revisionsgericht von einer weiteren [X.] gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen hat. Durch das [X.] werden die Anforderungen an die Gewährung von Rechtsschutz bei einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auch in diesen Fällen nicht überspannt. Dem [X.] wird dadurch nämlich nur auferlegt, die eigene Rechtsansicht auf Grund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nochmals zu prüfen und in der Anhörungsrüge aufzuzeigen, dass die Entscheidung des [X.] auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht. 12 [X.]) Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird. 13 (1) Waren - wie hier - Angriffe gegen die Auslegung vertraglicher Verein-barungen durch das Berufungsgericht Gegenstand der Nichtzulassungsbe-schwerde, hat eine Anhörungsrüge die Gehörsverletzung durch das [X.] in einem entscheidungserheblichen Punkt anhand der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aufzuzeigen. Diese Darlegung der Umstände, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, ist schon deshalb unverzichtbar, weil die tatrichterliche Auslegung individual-vertraglicher Abreden in einem Re-visionsverfahren nur in sehr beschränktem Umfang auf Fehler überprüft werden kann ([X.], [X.]. v. 16. September 2003, [X.], NJW 2004, 1167), welche wiederum nur unter besonderen Voraussetzungen (Unterlassung einer Auslegung; Verstoß gegen das Willkürverbot) die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begründen (Senat, Urt. v. 7. Ok-tober 2004, [X.] 328/03, [X.], 153). Es muss aus der Anhörungsrüge wenigstens ansatzweise erkennbar werden, welches Vorbringen, das die Zulas-sung der Revision geboten hätte, nach der Meinung des Beschwerdeführers das Revisionsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen habe. (2) Wird im Zusammenhang mit der Auslegung eines Vertrages gerügt, dass das Revisionsgericht das Vorbringen hinsichtlich der Verletzung von [X.] übergangen oder nicht in Erwägung gezogen habe, ist anhand des Vorbringens in der Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen, welche bestrit-tenen Behauptungen des Gegners das Berufungsgericht unter Verletzung der Regeln über die Darlegungs- und Beweislast bei seiner Auslegung des Vertra-ges zugrunde gelegt hat. Auch daran fehlt es. 15 (3) Zur näheren Darlegung der Gehörsverletzung gehört es [X.] auch, sich mit einer etwa vorliegenden Erwiderung auf die Nichtzulassungs-beschwerde auseinanderzusetzen, soweit sich nämlich daraus Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine verfahrens- oder materiellrechtliche Rüge in der Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet sein könnte. Das wird im vorliegen-den Fall besonders deutlich. Der Kläger hat in der Erwiderung eingehend aus-geführt, aus welchen Gründen er die Einwendungen der Beklagten gegen die 16 - 7 - Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht einschließlich eines von der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügten Beweisantritts für uner-heblich hält. Soll geltend gemacht werden, dass der Senat in diesem Zusam-menhang das Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Erwägung gezogen hat, ist darzulegen, dass die Entscheidung des Senats auch unter Be-rücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur dann erklärbar ist, wenn man eine Gehörsverletzung unterstellt. ee) Da es hier an alledem fehlt, kann der Senat letztlich nur darüber spe-kulieren, worin nach Ansicht der Beklagten die Verletzung des Verfahrens-grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG durch das Revisionsgericht liegen soll. Die Anhörungsrüge ist daher mangels Darlegung der die Gehörsverletzung begrün-denden Umstände als unzulässig zu verwerfen. 17 [X.] Lemke Schmidt-Räntsch
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 13 O 615/04 - [X.], Entscheidung vom 01.07.2008 - 21 U 215/06 -

Meta

V ZR 142/08

19.03.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2009, Az. V ZR 142/08 (REWIS RS 2009, 4428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4428

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