Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2014, Az. 6 AZR 1102/12

6. Senat | REWIS RS 2014, 1399

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Gegenstand

Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund


Leitsatz

Nach der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund erfolgte für Arbeitnehmer im ehemaligen Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) im Falle einer nach der Überleitung in den TVöD eingetretenen leistungsbedingten Herabgruppierung in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb eine dynamisierte Entgeltsicherung bezogen auf die bisherige Entgeltgruppe des TVöD.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. November 2012 - 7 [X.]/12 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Revision in Ziff. 1. bis 4. teilweise aufgehoben und zur Klarstellung neu gefasst:

Auf die Berufung des [X.] wird das Endurteil des [X.] - [X.] - vom 5. April 2012 - 4 Ca 98/12 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 597,85 Euro brutto zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die [X.] vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2014 monatlich den Unterschiedsbetrag zwischen der [X.] 5 [X.] und der [X.] 4 [X.] in Höhe von 110,23 Euro brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte hat auch die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe einer persönlichen Zulage als Entgeltsicherung nach einer wegen Leistungsminderung erfolgten Herabgruppierung.

2

Der Kläger ist seit dem 16. Oktober 1994 bei der [X.] beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 2005 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 ([X.]) und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des [X.] in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 ([X.]).

3

Bis zum 30. Juni 2009 war der Kläger in die [X.] 5 [X.] eingruppiert. Wegen einer dauerhaften Leistungsminderung wurden ihm mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 dauerhaft die Aufgaben eines Kraftfahrers im Bereich Schießsicherheit übertragen. Hiermit verbunden war eine Herabgruppierung in die [X.] 4 [X.]. Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 und 29. September 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er zur Sicherung des [X.] gemäß der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt [X.] (im Folgenden: Protokollerklärung) iVm. § 37 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des [X.] und der Länder vom 6. Dezember 1995 ([X.]) den Unterschiedsbetrag zwischen der [X.] 5 [X.] und der [X.] 4 [X.] als persönliche Zulage erhalte.

4

Die Protokollerklärung galt vom 1. Oktober 2005 bis zum 28. Februar 2014 und lautete bis zum 31. Dezember 2013 auszugsweise wie folgt:

        

1Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt. 2Da damit die fristgerechte Überleitung bei Beschäftigten, die eine Zahlung nach §§ 25, 37 [X.]/[X.]-O bzw. § 56 [X.]/[X.]-O erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. Oktober 2005 eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungsergebnis zusteht. 3Die in Satz 2 genannten Bestimmungen - einschließlich etwaiger Sonderregelungen - finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In-Kraft-Treten einer Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. … 5Sollte das künftige Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.“

5

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 wurde durch den [X.] vom 5. September 2013 ein neuer Satz 3 in die Protokollerklärung eingefügt, welcher die Anwendung des § 37 [X.] auf die Zulage für Vorarbeiter und Vorhandwerker betraf. Der bisherige Satz 3 wurde inhaltlich unverändert zu Satz 4 der Protokollerklärung.

6

Der in der Protokollerklärung in Bezug genommene § 37 [X.] regelt die Sicherung des [X.] bei Leistungsminderung auszugsweise wie folgt:

        

„(1)   

1Ist der Arbeiter, der eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit zurückgelegt hat, infolge eines Unfalls, den er in Ausübung oder infolge seiner Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten hat, in seiner Lohngruppe nicht mehr voll leistungsfähig und wird er deshalb in einer niedrigeren Lohngruppe weiterbeschäftigt, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Monatstabellenlohn der bisherigen und der neuen Lohngruppe als persönliche Zulage gewährt. …“

7

§ 37 Abs. 2 [X.] ordnet die entsprechende Geltung des § 37 Abs. 1 [X.] für bestimmte andere Fälle der Leistungsminderung an.

8

Seit Juli 2009 leistete die Beklagte als Entgeltsicherung monatlich eine persönliche Zulage in Höhe von 110,23 [X.] brutto. Für die Monate August bis Oktober 2011 verringerte sie die monatliche Zahlung ohne Begründung auf 57,92 [X.] brutto. Mit der Bezügeabrechnung für Oktober 2011 gab sie bekannt, dass die Zulage ab dem 1. Oktober 2011 „unter Vorbehalt“ gezahlt werde. Daraufhin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 die Nachzahlung der Differenz zur bisherigen persönlichen Zulage. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Zulage zu Unrecht erhalten habe. Die Sicherung des [X.] nach § 37 [X.] beziehe sich nur auf den Monatstabellenlohn nach dem [X.]. Dies gelte auch bei einer Leistungsminderung nach dem Inkrafttreten des [X.]. Weil das Tabellenentgelt des Klägers nach [X.] 4 Stufe 6 [X.] zum 1. Juli 2009 bereits den Monatstabellenlohn nach Lohngruppe 5A Stufe 8 [X.] überstiegen habe, stehe ihm keine Entgeltsicherung zu. Insgesamt habe er unberechtigt [X.] [X.] erhalten. Unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 37 [X.] sei er daher zur Rückzahlung von 614,68 [X.] verpflichtet. Ab November 2011 stellte die Beklagte dementsprechend die Zahlung der persönlichen Zulage ein. Zudem hat die Beklagte in Höhe eines monatlich pfändbaren Betrags von 47,26 [X.] die Aufrechnung bis zur vollständigen Tilgung der Überzahlung erklärt.

9

Mit seiner am 30. Januar 2012 eingegangenen Klage hat der Kläger die Fortzahlung der Zulage in Höhe von derzeit 110,23 [X.] und die Begleichung der bislang angefallenen Differenzbeträge gefordert. Die Beklagte sei zur Kürzung bzw. Streichung der Zulage nicht berechtigt. Sie habe ihm mit den Schreiben vom 15. Juli 2009 und 29. September 2009 die Leistung dieser Entgeltsicherung zugesichert. Zudem habe er einen tarifvertraglichen Anspruch auf die persönliche Zulage. Bei Eintritt der Leistungsminderung nach Überleitung in den [X.] sei die zu diesem [X.]punkt maßgebliche [X.] des [X.] als „bisherige“ Lohngruppe iSd. § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] anzusehen. Die Lohnsicherung sei dynamisiert ausgestaltet. Hinsichtlich der bereits erhaltenen Beträge sei er zudem entreichert iSd. § 818 Abs. 3 BGB.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 786,89 [X.] brutto nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab bestimmten [X.]punkten zu verurteilen und die Verpflichtung der [X.] zur Zahlung des monatlichen [X.] zwischen den [X.]n 5 und 4 [X.] ohne zeitliche Einschränkung festzustellen. Dabei machte er mit der Klage zunächst bezogen auf die [X.] vom 1. August 2011 bis zum 31. Dezember 2011 einen Differenzbetrag von 471,91 [X.] brutto geltend. Mit [X.] vom 20. März 2012 hat er die Leistungsklage um die Differenz für Januar und Februar 2012 auf 786,89 [X.] brutto erweitert und den Feststellungsantrag unverändert gelassen. Die Summe von 786,89 [X.] brutto ergibt sich aus der Differenz zwischen der ursprünglichen Zulage von 110,23 [X.] und dem in den Monaten August bis Oktober 2011 gezahlten 57,92 [X.] (Differenzbetrag 52,31 [X.] x 3 = 156,93 [X.]), der in den Monaten November 2011 bis einschließlich Februar 2012 nicht gezahlten 110,23 [X.] (zusammen 440,92 [X.]) sowie den in diesen Monaten vorgenommenen Aufrechnungen von 47,26 [X.] (zusammen 189,04 [X.]).

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte ohne Zulassung der Berufung zur Zahlung von 189,04 [X.] brutto verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die verlangte Zulage. Die Beklagte sei aber zur Zahlung der von November 2011 bis Februar 2012 monatlich einbehaltenen 47,26 [X.] verpflichtet, da der Kläger insoweit entreichert sei. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und unter Berücksichtigung des bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrags im Berufungsverfahren zuletzt beantragt,

        

1.      

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 597,85 [X.] brutto seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten einer tarifvertraglichen Regelung gemäß der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund verpflichtet ist, dem Kläger im Rahmen ihrer Entgeltzahlung monatlich den Unterschiedsbetrag zwischen der [X.] 5 TVöD und der [X.] 4 TVöD in Höhe von derzeit 110,23 [X.] unter Ausschluss der Rückforderung zu zahlen.

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass für die begehrte Entgeltsicherung keine Anspruchsgrundlage bestehe. Eine einzelvertragliche Zusicherung des Ausgleichs der Entgeltdifferenz sei nicht erfolgt. Es sei nur eine Erfüllung vermeintlicher tariflicher Ansprüche bezweckt gewesen. Tatsächlich hätten die tariflichen Regelungen die geleistete Entgeltsicherung aber nicht vorgesehen. Die Protokollerklärung habe bei einer leistungsbedingten Herabgruppierung vor Inkrafttreten des [X.] in Satz 2 die statische Fortzahlung der bisherigen Bezüge nach dem [X.] bestimmt. Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) der Protokollerklärung habe den Fall der Einstellung und Leistungsminderung nach Inkrafttreten des [X.] geregelt. Solche Fälle hätten den von Satz 2 erfassten Fällen gleichgestellt werden sollen. Folglich hätten die von Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) betroffenen Beschäftigten ebenfalls nur eine statische Sicherung auf Basis einer fiktiven Berechnung der zuletzt geltenden Lohnsätze nach dem [X.] beanspruchen können. Der vorliegende Fall, bei dem die Leistungsminderung eines in den [X.] übergeleiteten Beschäftigten erst nach der Überleitung erfolgte, sei dem Wortlaut nach weder von Satz 2 noch von Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) der Protokollerklärung erfasst gewesen. Eine ergänzende Auslegung komme nur dahin gehend in Betracht, dass auch solche Beschäftigte eine Sicherung entsprechend der Lohngruppe des [X.] beanspruchen konnten. Bei dieser Vergütung habe es sich um die „bisherige Lohngruppe“ iSd. § 37 [X.] gehandelt. Die vom Kläger angenommene Dynamisierung lasse sich der Protokollerklärung nicht entnehmen. Es wäre zudem nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass Beschäftigte mit einer Leistungsminderung nach dem Inkrafttreten des [X.] eine dynamisierte Sicherung ihres monatlichen Tabellenentgelts nach dem [X.] erhalten würden, während Beschäftigte mit einer Leistungsminderung vor dem Inkrafttreten des [X.] nur eine statische Sicherung des Entgelts nach Maßgabe des [X.] beanspruchen könnten.

Das [X.] hat unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dem noch anhängigen [X.] ohne Zinsen stattgegeben und die begehrte Feststellung mit der Einschränkung getroffen, dass der Differenzbetrag von 110,23 [X.] statisch zu zahlen sei. Zudem erfolgte kein Ausschluss der Rückforderung. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Ziele des Berufungsverfahrens weiter.

Im Laufe des Revisionsverfahrens schlossen die Tarifvertragsparteien den Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum [X.] vom 1. April 2014. Mit diesem wurde zum 1. März 2014 die Protokollerklärung gestrichen und § 16a [X.] neu eingefügt. Demnach finden die §§ 25 und 37 [X.] auf Beschäftigte, die nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind, welche im Anhang zu [X.]. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B [X.] aufgelistet sind, entsprechend Anwendung, und zwar auch auf Beschäftigte iSd. § 1 Abs. 2 [X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision ist teilweise begründet. Die Klage ist unzulässig, soweit sie für die [X.] bis zum 29. Februar 2012 die Feststellung der Verpflichtung der [X.]eklagten zur Zahlung der streitgegenständlichen Entgeltsicherung begehrt. Im Übrigen ist die Klage im noch rechtshängigen Umfang zulässig und begründet. Der Kläger hatte bis zum 28. Februar 2014 gemäß § 611 Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. [X.] 3 (ab 1. Januar 2014 [X.] 4) der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt [X.] und § 37 Abs. 1 [X.] 1 [X.] einen Anspruch auf eine persönliche Zulage in Höhe von 110,23 [X.] brutto als Unterschiedsbetrag zwischen den [X.]n 5 und 4 [X.]. Die Revision ist deshalb insoweit zurückzuweisen, auch wenn das [X.] seiner Entscheidung fälschlicherweise die Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des Tarifvertrags zur Überleitung der [X.]eschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 ([X.]) zugrunde gelegt hat. Die Entscheidung stellt sich auch bei Anwendung der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt [X.] insoweit als richtig dar (§ 561 ZPO).

A. Die Klage ist teilweise unzulässig.

I. Hinsichtlich der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen [X.]estimmtheit des Leistungsantrags kann dahinstehen, ob mit der Formulierung „seit Rechtshängigkeit“ ein Antrag auf Verzinsung der geforderten Summe in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit (§ 291 [X.]G[X.]) zu verstehen ist. Das [X.] hat keine Zinsen zugesprochen. Da der Kläger diesbezüglich keine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO beantragt hat, ist die Rechtshängigkeit der Klage insoweit entfallen (vgl. [X.] 26. Juni 2008 - 6 [X.] 1161/07 - Rn. 15). Der Antragsbestandteil „seit Rechtshängigkeit“ ist daher im Revisionsverfahren bedeutungslos.

II. Der Feststellungsantrag ist nach Vornahme der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt.

1. Die beantragte Feststellung einer Vergütungspflicht bedarf der ausdrücklichen [X.]estimmung des [X.]eginns des [X.]raums, für den diese Feststellung begehrt wird (vgl. [X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] - Rn. 42). Der hier gestellte Antrag lässt nicht erkennen, ab wann die streitgegenständliche Vergütungspflicht bestehen soll. Aus dem gesamten Vorbringen des [X.] ergibt sich jedoch, dass bei Klageerhebung der [X.]raum ab dem 1. Januar 2012 gemeint war. Die [X.] bis zum 31. Dezember 2011 deckte der Leistungsantrag ab. Mit der Erweiterung der Leistungsklage vom 20. März 2012, welche sich auf die Monate Januar und Februar 2012 bezieht, hat der Kläger allerdings keine entsprechende Anpassung des [X.] vorgenommen. Der Wille zu einer [X.]eschränkung der Feststellung auf die [X.] ab dem 1. März 2012 ist der [X.]egründung der [X.] nicht zu entnehmen. Der Antrag ist somit unverändert auf die Feststellung gerichtet, dass die [X.]eklagte seit dem 1. Januar 2012 bis zum Inkrafttreten einer tarifvertraglichen Regelung zur benannten Entgeltsicherung verpflichtet ist. Der so verstandene Antrag ist hinreichend bestimmt.

2. Die begehrte Feststellung der Pflicht zur Zahlung eines [X.] in Höhe von „derzeit“ 110,23 [X.] ist dahin gehend auszulegen, dass der Kläger allein das Klageziel verfolgt, den Anspruch auf eine Entgeltsicherung in Höhe des [X.] zwischen den [X.]n 5 und 4 [X.] festzustellen. Der bezifferte [X.]etrag ist lediglich als [X.] angeführt und steht zwischen den Parteien nicht im Streit. In diesem Fall ist eine [X.]ezifferung des festzustellenden Anspruchs, den das [X.] in der vorliegenden Konstellation nur seinem [X.]estand nach feststellt, zur Erfüllung des [X.] nicht erforderlich (vgl. [X.] 21. März 2013 - 6 [X.] - Rn. 18).

III. Der Feststellungsantrag ist jedoch mangels des gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig, soweit er die [X.] bis zum 29. Februar 2012 erfasst.

1. Hinsichtlich der [X.]spanne vom 1. Januar 2012 bis zum 29. Februar 2012 überschneidet sich die Feststellungsklage mit der erhobenen Leistungsklage. In einem solchen Fall muss der Kläger vortragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für den [X.]raum der Überschneidung an der begehrten Feststellung besteht. Anderenfalls ist die Feststellungsklage bezüglich dieses [X.]raums unzulässig (vgl. [X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] - Rn. 44; 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 12, [X.]E 137, 80). Ein solches Feststellungsinteresse hat der Kläger nicht dargelegt.

2. Für die [X.] ab dem 1. März 2012 besteht sowohl der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug als auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kläger erstrebt gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden [X.]raum (vgl. [X.] 27. März 2014 - 6 [X.] - Rn. 10 f.).

IV. Der Feststellungsantrag umfasst im Revisionsverfahren nur noch die [X.] bis zum 28. Februar 2014. Die Feststellung sollte sich auf die [X.] „bis zum Inkrafttreten einer tarifvertraglichen Regelung“, dh. auf die Dauer der Geltung der Protokollerklärung beziehen. Zum 1. März 2014 trat § 16a [X.] in [X.]. Zum selben [X.]punkt wurde die Protokollerklärung gestrichen.

[X.]. Im Rahmen seiner Zulässigkeit ist der Feststellungsantrag ebenso wie der Leistungsantrag begründet.

I. Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch nach § 611 Abs. 1 [X.]G[X.] auf Fortzahlung der begehrten Entgeltsicherung aufgrund einzelvertraglicher Zusagen. Es ist nach seinem Vortrag nicht ersichtlich, dass die bis einschließlich Juli 2011 vorgenommene Entgeltsicherung unabhängig von den unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst des [X.] erfolgen sollte. Von einem solchen Regelungswillen wäre nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte auszugehen, weil Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wie die [X.]eklagte im Zweifel lediglich Normvollzug betreiben wollen und ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes deshalb nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen darf ([X.] 31. Juli 2014 - 6 [X.] - Rn. 21; 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 24 f.). Solche Anhaltspunkte bestehen hier nicht.

II. Der Kläger kann die streitige Entgeltsicherung aber gemäß § 611 Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. [X.] 3 (ab 1. Januar 2014 [X.] 4) der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt [X.] (im Folgenden: Protokollerklärung) und § 37 Abs. 1 [X.] 1 [X.] beanspruchen.

1. [X.]ei der Protokollerklärung handelte es sich um eine tarifliche Inhaltsnorm iSd. § 1 Abs. 1 TVG.

a) Protokollnotizen oder -erklärungen können eigenständiger Teil eines Tarifvertrags sein (vgl. [X.] 29. September 2010 - 10 [X.] - Rn. 17; 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 31, 34). Gegebenenfalls ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Protokollnotiz oder -erklärung eine tarifliche Inhaltsnorm darstellt oder lediglich bei der Auslegung der tariflichen Regelungen zu berücksichtigten ist (vgl. [X.] 27. Juni 2012 - 5 [X.] - Rn. 21 ff.). Entscheidend ist, ob der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt ([X.] 24. November 1993 - 4 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 75, 116; 19. September 2007 - 4 [X.] - Rn. 32, [X.]E 124, 110; [X.]/[X.] 2. Aufl. § 4 Rn. 172; [X.] in Henssler/Moll/[X.] Der Tarifvertrag Teil 3 Rn. 63; [X.]/[X.]/[X.] TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 14).

b) Dies ist hier der Fall. Die Tarifvertragsparteien hatten in [X.] 1 der Protokollerklärung klargestellt, dass die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt wurden. [X.] 2 der Protokollerklärung brachte zum Ausdruck, dass sich die Tarifvertragsparteien der damit drohenden Regelungslücke bewusst waren („Da damit … nicht sichergestellt ist, ...“). Vor diesem Hintergrund sollten die Regelungen der Protokollerklärung bis zur Maßgeblichkeit des „künftigen [X.]“ bzw. bis zum „In-[X.]-Treten einer Neuregelung“ vorläufig gelten und damit einen regelungslosen Zustand verhindern. Dies kam auch dadurch zum Ausdruck, dass die Fortzahlung der bisherigen [X.]ezüge nach [X.] 2 der Protokollerklärung als zu verrechnender Abschlag erfolgen sollte. Das Ziel der Verhinderung eines regelungslosen Zustandes konnte nur erreicht werden, wenn der Protokollerklärung tarifliche Normqualität zukam. Sie war daher bis zu ihrer Aufhebung als [X.]estandteil des [X.] anzusehen.

2. Die Protokollerklärung galt bis zum Inkrafttreten des § 16a [X.] am 1. März 2014 und ist daher maßgeblich für die [X.]eurteilung der Ansprüche des [X.] im streitgegenständlichen [X.]raum. § 3 des [X.] Nr. 8 zum [X.] vom 1. April 2014 bestimmt keine über den 1. März 2014 hinausgehende Rückwirkung des § 16a [X.].

3. Die Tarifvertragsparteien hatten mit der Protokollerklärung eine vollständige und verfassungskonforme Regelung der Entgeltsicherung bei leistungsbedingter [X.] im ehemaligen Geltungsbereich des [X.] getroffen. Durch sie wurden alle Fälle der Entgeltsicherung erfasst. Folglich stellt sich entgegen der Ansicht der Revision die Frage einer ergänzenden Auslegung nicht.

a) [X.] 2 der Protokollerklärung regelte ua. die Entgeltsicherung von leistungsgeminderten [X.]eschäftigten, welche eine Zahlung originär nach den dort genannten Vorschriften des [X.] erhielten. [X.]ei ihnen lag die Leistungsminderung und die deshalb erfolgte [X.] schon unter Geltung des durch den [X.] abgelösten [X.] vor. Sie wurden zwar in den [X.] übergeleitet. Die Protokollerklärung sicherte ihnen aber statisch die Fortzahlung mindestens der bisherigen Vergütung, welche die bislang geleistete Entgeltsicherung einschloss. [X.]is zum Erreichen der bisherigen [X.] durch die Vergütung nach dem [X.] war damit ihr vor der Überleitung erzieltes Einkommen in voller Höhe abgesichert.

aa)  Die Protokollerklärung bezog sich ausdrücklich nur auf den 3. Abschnitt des [X.], dh. auf die [X.]. Dementsprechend sprach [X.] 1 der Protokollerklärung von den Verhandlungen zur „Überleitung der Entgeltsicherung“. Die Vorgaben zur Überleitung im 2. Abschnitt des [X.] wurden für die von der Protokollerklärung erfassten [X.]eschäftigten nur hinsichtlich der Höhe des [X.] nach der Überleitung modifiziert. Die Überleitung in den [X.] als solche wurde davon nicht berührt (vgl. [X.]eckOK [X.]/[X.] Stand 1. Juni 2014 [X.] Protokoll 3. Abschnitt Rn. 2; [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand April 2011 Teil [X.] 2.2 Protokollerklärung zum 3. Abschnitt [X.] Rn. 6 bis 8; zur Überleitung von leistungsgeminderten [X.]eschäftigten im [X.]ereich des [X.] vgl. die entsprechende Arbeitgeberrichtlinie vom 23. November 2012 sowie die Regelung des seit 1. März 2014 geltenden § 16a Abs. 1 [X.]). Ohne die Protokollerklärung wäre die nach bisherigem Tarifrecht in Form einer Zulage erlangte Sicherung des Lohnstandes bei der Überleitung unberücksichtigt geblieben. [X.]ei der [X.]erechnung des [X.] nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] ist diese Zulage nicht eingeflossen. Eine „fristgerechte“ Überleitung unter Wahrung der vollständigen Höhe der bisherigen Vergütung wäre zum Stichtag 1. Oktober 2005 folglich nicht möglich gewesen. Dies brachte [X.] 2 der Protokollerklärung zum Ausdruck.

bb) [X.] 2 der Protokollerklärung gewährte eine statische [X.]esitzstandssicherung, da ausdrücklich nur die „bisherigen“ [X.]ezüge erfasst sind. Maßgeblich für die Entgeltsicherung waren folglich die Löhne zum Stichtag 30. September 2005 nach dem Entgeltsystem des [X.] (vgl. [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand April 2011 Teil [X.] 2.2 Protokollerklärung zum 3. Abschnitt [X.] Rn. 8, 14). Der betroffene [X.]eschäftigte sollte nach seiner Überleitung mindestens in dieser Höhe vergütet werden. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Entgeltsicherung. Wie andere [X.] dieser Art soll sie den Lebensstandard der Arbeitnehmer erhalten (vgl. zu § 7 TV Um[X.]w [X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 36; zu § 8 TV SozSich 6. Oktober 2011 - 6 [X.] 815/11 - Rn. 11, [X.]E 139, 226). Die [X.] [X.]eschäftigten erhielten nach den abgelösten Tarifregelungen eine Sicherung ihrer Vergütung nach der [X.]. Diese [X.]esitzstandssicherung sollte ihnen im Wege einer weiteren [X.]esitzstandssicherung im Rahmen der Überleitung erhalten bleiben. Sie sollten durch die nach § 4 Abs. 1 [X.] vergütungs- bzw. lohngruppenbezogene Überleitung in den [X.] keine Einkommenseinbußen hinnehmen müssen. Dieses Ziel kam auch dadurch zum Ausdruck, dass im Falle einer ungünstigeren Neuregelung eine Rückforderung gewährter Leistungen nach [X.] 5 (ab 1. Januar 2014 [X.] 6) der [X.] ausgeschlossen war.

cc) Die Tarifentwicklung nach der Überleitung war zum [X.]punkt der Vereinbarung der Protokollerklärung offen. Sicherlich war eine zeitnahe Regelung zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung angestrebt. [X.]is zu einer solchen Tarifierung konnten die vormals herabgruppierten [X.]eschäftigten jedoch die abschlagsweise geleistete Entgeltsicherung nach [X.] 2 der Protokollerklärung in Anspruch nehmen. Dies hatte die Konsequenz, dass das dynamisierte Entgelt nach dem [X.] früher oder später die statisch gesicherte Lohnhöhe nach dem [X.] erreicht hatte. Ab diesem [X.]punkt entfiel die Sicherung. Ihr Zweck war erfüllt.

b) Der 1. Halbsatz des [X.]es 3 (ab 1. Januar 2014 [X.] 4) der Protokollerklärung betraf Arbeitnehmer, bei denen die leistungsbedingte [X.] erst nach der Überleitung in den [X.] eintrat. Die Protokollerklärung ordnete für diese Fälle bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung die Weitergeltung der in [X.] 2 genannten [X.]estimmungen, dh. auch des § 37 [X.], an. Es handelte sich um eine Spezialregelung zu § 2 Abs. 1 [X.], wonach der [X.] auch den [X.] ersetzt (vgl. Anlage 1 Teil A Nr. 3 [X.]). [X.] 3 (ab 1. Januar 2014 [X.] 4) der Protokollerklärung nahm keine inhaltlichen Veränderungen der weitergeltenden [X.]estimmungen vor. Er sah damit ihre dem [X.] entsprechende Anwendung vor. § 37 [X.] galt folglich mit der terminologischen Anpassung weiter, dass der [X.]egriff „Monatstabellenlohn“ durch das Tabellenentgelt nach § 15 Abs. 1 [X.]-AT zu ersetzen war und statt der „Lohngruppe“ die jeweilige [X.] des [X.] maßgeblich war (zur Ersetzung bisheriger tariflicher [X.]egriffe durch solche des [X.] vgl. [X.] 25. Februar 2010 - 6 [X.] - Rn. 19). Entgegen der Auffassung der Revision gewährte die Protokollerklärung iVm. § 37 Abs. 1 [X.] 1 [X.] damit eine dynamisierte Entgeltsicherung, welche sich auf die bisherige [X.] nach dem [X.] bezog. Das Vergütungssystem des [X.] war dabei ohne [X.]edeutung.

aa) [X.]ei [X.]erücksichtigung der Anpassung seines Wortlauts an den [X.] wird nach § 37 Abs. 1 [X.] 1 [X.] bei einer wegen Leistungsminderung erfolgten [X.] der „Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Tabellenentgelt der bisherigen und der neuen [X.] als persönliche Zulage gewährt“. Die bisherige [X.] ist damit diejenige des [X.], in welche der [X.]eschäftigte vor der [X.] tatsächlich eingruppiert war. Auf diesen Stand der Eingruppierung bezieht sich die Entgeltsicherung, eine Veränderung der [X.]n nach dem Eintritt der Leistungsminderung wird von der tariflichen Sicherung nicht erfasst (so zur Vorgängervorschrift des § 37 MT[X.] II [X.] 23. November 1994 - 4 [X.] - zu II 2 c cc der Gründe). Hinsichtlich der Höhe des gesicherten [X.] ist allerdings auf das „jeweilige“ Tabellenentgelt abzustellen. Daraus folgt, dass die Tarifvertragsparteien die Sicherung des [X.]eschäftigten nicht auf das Tabellenentgelt beschränken wollten, das ihm vor der [X.] zustand, sondern ihm den Anspruch auf einen den weiteren Lohnentwicklungen angepassten Lohn gemäß der jeweiligen [X.] einräumen wollten (vgl. [X.] 23. November 1994 - 4 [X.] - zu II 2 c dd der Gründe). Durch das Adjektiv „jeweilig“ ist die Entgeltsicherung sowohl bezüglich des Aufstiegs in den Stufen des monatlichen [X.] als auch bezüglich sonstiger Verbesserungen des [X.] dynamisch gestaltet worden (vgl. zu § 28 [X.]MT-G II [X.] 16. Juli 1975 - 4 [X.] -; 2. April 1992 - 6 [X.] - zu 1 b der Gründe).

bb) Dieses Verständnis des fortgeltenden § 37 Abs. 1 [X.] 1 [X.] entspricht dem Sinn und Zweck der Entgeltsicherung. Wie dargelegt, soll sie den Lebensstandard der Arbeitnehmer erhalten. Der leistungsgeminderte [X.]eschäftigte soll hinsichtlich des Einkommens abgesichert werden, welches er zum [X.]punkt der aufgrund der Leistungsminderung erfolgten [X.] erreicht hat. Dieses Einkommen stellt die Grundlage seines Lebensstandards dar. Dessen Aufrechterhaltung soll ihm trotz der [X.] ermöglicht werden. Mit diesem Zweck der Entgeltsicherung wäre es nicht vereinbar, wenn entsprechend der Auffassung der Revision das nach dem Vergütungssystem des [X.] zum 30. September 2005 fiktiv erzielte Einkommen für die Sicherung maßgeblich gewesen wäre (so aber [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand April 2011 Teil [X.] 2.2 Protokollerklärung zum 3. Abschnitt [X.] Rn. 11). Die Entgeltsicherung wäre mit zunehmender Tendenz entwertet worden und hätte schließlich nicht mehr stattgefunden. Je länger der [X.]raum zwischen der Überleitung in den [X.] und dem Eintritt der [X.] gewesen wäre, desto geringer wäre die Entgeltsicherung geworden, denn ihr hätte ein statischer Wert (Vergütung nach [X.] zum 30. September 2005) zugrunde gelegen. Die Vergütung nach dem [X.] hat sich hingegen aufgrund der Tarifsteigerungen dynamisch entwickelt. In den Fällen, in denen das Einkommen nach der [X.] in der niedrigeren [X.] des [X.] das fiktive Einkommen der höheren Lohngruppe nach dem [X.] überstiegen hat, hätte keinerlei Entgeltsicherung gegriffen.

cc) Die auf den [X.] bezogene und dynamisierte Entgeltsicherung der [X.]eschäftigten, deren leistungsbedingte [X.] erst nach ihrer Überleitung in den [X.] erfolgte, verstößt entgegen den [X.]edenken der Revision nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, auch wenn die bei Geltung des [X.] von der [X.] betroffenen [X.]eschäftigten nur eine auf den [X.] bezogene Sicherung beanspruchen können.

(1) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den [X.] im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die [X.] bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1067/12 - Rn. 25; 19. Dezember 2013 - 6 [X.]  - Rn. 43 ; 21. November 2013 -  6 [X.] 23/12  - Rn. 58 ).

(2) Tarifvertragsparteien sind durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehindert, für bestimmte Lebenssachverhalte wie besitzstandswahrende Regelungen Stichtage einzuführen (vgl. [X.]VerfG 7. Juli 1992 - 1 [X.]vL 51/86 ua. - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]VerfGE 87, 1). Stichtage sind als Ausdruck einer pauschalierten [X.]etrachtung und im Interesse der Praktikabilität grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des [X.]punktes am zu regelnden Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist. Eine Umstellung von Vergütungssystemen wäre ohne Stichtagsregelungen nicht durchführbar ([X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 33 mwN; vgl. auch 17. April 2013 - 4 [X.] 770/11 - Rn. 26). Eine sich im Einzelfall aus einer knappen Verfehlung des Stichtags ergebende Härte ist dabei unvermeidbar (vgl. [X.]VerfG 27. Februar 2007 - 1 [X.]vL 10/00 - zu [X.] 3 a der Gründe, [X.]VerfGE 117, 272; [X.] 8. Dezember 2011 - 6 [X.] 319/09 - Rn. 43, [X.]E 140, 83).

(3) Demnach haben die Tarifvertragsparteien hier ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Durch die Anordnung der Fortgeltung des § 37 [X.] hatten sie die Entgeltsicherung nicht strukturell verändert. Sowohl bei den unter Geltung des [X.] als auch bei den nach Überleitung in den [X.] wegen Leistungsminderung herabgruppierten [X.]eschäftigten entstand der Anspruch auf die persönliche Zulage ab der Weiterbeschäftigung in der niedrigeren Lohngruppe bzw. [X.]. Die im Entgeltsystem des [X.] herabgruppierten [X.]etroffenen profitierten von der Dynamisierung des § 37 [X.]. Die dynamisierte Sicherung ihres „jeweiligen [X.]“ endete allerdings mit dem Stichtag der Überleitung in den [X.] am 1. Oktober 2005. Diese Grenzziehung ist sachgerecht. Ab diesem [X.]punkt wurde das Entgeltsystem des [X.] durch Tarifverhandlungen nicht weiterentwickelt, dh. es wurden auch keine [X.] mehr vereinbart. Erhöhungen fanden ab diesem [X.]punkt nur bezogen auf die Vergütung nach dem [X.] statt. Diese erfassten - wie dargelegt - auch die noch im abgelösten Entgeltsystem herabgruppierten und dann übergeleiteten [X.]eschäftigten. Deren statische Entgeltsicherung entsprach der Ersetzung des [X.] durch den [X.] (§ 2 [X.]). Anderenfalls hätten Tarifsteigerungen auch bezüglich des ansonsten nicht mehr geltenden [X.] verhandelt werden müssen. Dies wäre mit dem grundlegenden Gedanken der Ablösung des [X.] nicht vereinbar gewesen. Zudem wurde die auf den [X.] bezogene statische Entgeltsicherung durch die Tarifsteigerungen des [X.] ohnehin abgeschmolzen und letztlich zum Wegfall gebracht. Dies verkennt die Revision.

c) Schließlich regelte die Protokollerklärung im 2. Halbsatz des [X.]es 3 (ab 1. Januar 2014 [X.] 4) die Entgeltsicherung für [X.]eschäftigte, deren Arbeitsverhältnis erst nach dem 30. September 2005 begann (§ 1 Abs. 2 [X.]). Entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen war auch diese Entgeltsicherung bezogen auf das System des [X.] (so auch [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand April 2011 Teil [X.] 2.2 Protokollerklärung zum 3. Abschnitt [X.] Rn. 13). In Verbindung mit § 37 Abs. 1 [X.] 1 [X.] unterlag die Sicherung aus den genannten Gründen ebenfalls der Dynamisierung.

4. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen [X.]raum vom 1. August 2011 bis zum Inkrafttreten des § 16a [X.] zum 1. März 2014 einen Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage als Entgeltsicherung, denn er erfüllt unstreitig die Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 [X.]. Folglich ist der [X.] in unstreitiger Höhe begründet. Die begehrte Feststellung war aus den genannten Gründen auf die [X.] bis zum 28. Februar 2014 zu beschränken. Hinsichtlich der Statik des monatlichen [X.]etrags von 110,23 [X.] brutto, welche das [X.] angenommen hat, ist der Senat an dessen Entscheidung gebunden. Der Kläger hat keine Anschlussrevision eingelegt. Soweit das [X.] bei der Tenorierung des [X.] unberücksichtigt gelassen hat, dass sich die beantragte Feststellung auch auf den Ausschluss der Rückforderung beziehen sollte, ist dem Senat eine Korrektur verwehrt. Ein Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO wurde nicht gestellt.

C. Die [X.]eklagte hat gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Sieberts    

        

    Steinbrück    

                 

Meta

6 AZR 1102/12

13.11.2014

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Würzburg, 5. April 2012, Az: 4 Ca 98/12, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 1 Abs 2 TVÜ-Bund, § 4 Abs 1 TVÜ-Bund, § 5 Abs 2 TVÜ-Bund, § 5 Abs 3 TVÜ-Bund, § 16a TVÜ-Bund, Abschn 3 ProtErkl TVÜ-Bund, § 37 Abs 1 S 1 MTArb, § 1 Abs 1 TVG, § 611 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2014, Az. 6 AZR 1102/12 (REWIS RS 2014, 1399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1399

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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