Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.09.2012, Az. 4 AZR 26/11

4. Senat | REWIS RS 2012, 2886

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Gegenstand

Eingruppierung eines Straßenwärters in der Tätigkeit als Bauaufseher - Lohngr 7 und 7a MTArb-O


Tenor

[X.] Die Revision des beklagten [X.] gegen das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Oktober 2010 - 5 Sa 379/09 [X.] - wird zurückgewiesen.

I[X.] [X.] hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um tarifvertragliche Entgeltansprüche für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Oktober 2008.

2

Der Kläger ist Mitglied der [X.] und bei dem beklagten Land als Straßenwärter tätig. Das beklagte Land ist Mitglied der [X.] ([X.]). Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30. Juli 1991 haben die Parteien vereinbart, dass der Kläger als Arbeiter beschäftigt wird und sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag vom 10. Dezember 1990 zur Anpassung des [X.] an den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des [X.] und der Länder [[X.]] ([X.]-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der [X.] jeweils geltenden Fassung bestimmt.

3

Das beklagte Land vergütete den Kläger entsprechend der Lohngruppe 5, später Lohngruppe 5a [X.]-O nach dem Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum [X.]-O (TV Lohngruppen-O-[X.]). Im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis jedenfalls zum 31. Dezember 2008 übertrug das beklagte Land dem Kläger ohne zeitliche Unterbrechung für jeweils konkret benannte Baumaßnahmen eine Tätigkeit als „zeitweiliger [X.]“ mittels jeweils befristeter sog. Berufungsschreiben. Für diese Tätigkeit erhielt der Kläger eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung der Lohngruppe 5 bzw. später Lohngruppe 5a [X.]-O und der der Lohngruppe 7 bzw. später Lohngruppe 7a [X.]-O.

4

Nach Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) am 1. November 2006 und Überleitung in diesen nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 iVm. der Anlage 2 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 ([X.]) zahlte das beklagte Land dem Kläger Entgelt nach der [X.] 5 Stufe 6 [X.] zuzüglich weiterhin einer Zulage wegen seiner Tätigkeit als „zeitweiliger [X.]“. Für den Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2006 zahlte das beklagte Land unter Hinweis auf die [X.] in § 10 [X.] die Zulage in bisheriger Höhe von 175,82 Euro brutto monatlich aufgrund der noch andauernden Zuweisung der [X.]tätigkeit gemäß „[X.]“ vom 14. Dezember 2005 weiter. Für die danach zeitlich nahtlos anschließende Tätigkeit als „zeitweiliger [X.]“ mit „[X.]“ vom 29. März 2007 für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 und „[X.]“ vom 12. Dezember 2007 für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 zahlte es hingegen monatlich nur noch eine Zulage in Höhe von 42,75 Euro brutto im Hinblick auf die Differenz zwischen der [X.] 5 Stufe 6 und der [X.] 7 Stufe 4 [X.].

5

Nach erfolgloser Geltendmachung verfolgt der Kläger mit seiner Klage die Forderung auf Zahlung einer Vergütungsdifferenz in Höhe von insgesamt 1.406,00 Euro brutto für den Zeitraum Januar bis einschließlich Oktober 2008 weiter. Diese stehe ihm aufgrund seiner Tätigkeit als „zeitweiliger [X.]“ zu. Er sei zu dem für die Überleitung in den [X.] maßgebenden Zeitpunkt im Oktober 2006 zutreffend in die Lohngruppe 7 bzw. die Lohngruppe 7a [X.]-O eingruppiert gewesen. Das ihm danach zustehende Entgelt entsprechend der Lohngruppe 7a Fallgr. 5 [X.]-O sei ihm damals von dem beklagten Land gezahlt worden, auch wenn dieses die Lohndifferenz zwischen den Lohngruppen 5a und 7a [X.]-O als persönliche Zulage ausgewiesen habe. Dementsprechend sei er in die [X.] 7 [X.] überzuleiten gewesen. Selbst wenn es sich um eine Zulage gehandelt habe, stehe ihm der geltend gemachte Anspruch unter dem Gesichtspunkt der [X.] nach § 10 [X.] zu.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

        

das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1.406,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2009 zu zahlen.

7

Das beklagte Land hat zur Begründung seines klagabweisenden Antrages ausgeführt, der Kläger sei nach dem [X.]-O während der Tätigkeit als zeitweiliger [X.] zutreffend als Straßenwärter in der dafür vorgesehenen Lohngruppe 5 bzw. Lohngruppe 5a [X.]-O eingereiht gewesen und habe nach § 2 Abs. 6 des Tarifvertrages über das [X.] zum [X.] (TV Lohngruppen-[X.]) iVm. § 1 TV Lohngruppen-O-[X.] für Zeiten der Verrichtung der höherwertigen Tätigkeit eine Zulage erhalten. Die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolge jeweils mit konkreten Berufungsschreiben für im Einzelnen benannte, nicht ineinander übergreifende Baumaßnahmen. Nach Überleitung in den [X.] sei nur bis zum Ablauf der „[X.]“ vom 14. Dezember 2005, also bis zum 31. Dezember 2006 die Zulage gemäß § 10 [X.] in bisheriger Höhe besitzstandswahrend weiter zu zahlen gewesen. Bei nach dem 31. Oktober 2006 erfolgten Berufungen handele es sich um [X.], auf die die Regelungen des [X.] - insbesondere § 14 [X.] zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - anzuwenden seien.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] für das beklagte Land zugelassenen Revision verfolgt dieses seinen Antrag der Klagabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des beklagten [X.] ist unbegründet. Das [X.]arbeitsgericht hat die Berufung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

I. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Oktober 2008 in Höhe von insgesamt 1.406,00 Euro brutto. Nach der Überleitung in den [X.] war er seit dem 1. November 2006 nach der [X.] 7 [X.] eingruppiert und dort der Stufe 6 zugeordnet.

1. Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] die zwischen der [X.] und der [X.] geschlossenen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder. Seit dem 1. November 2006 und daher auch im Streitzeitraum gilt für das Arbeitsverhältnis der [X.], in den der Kläger nach den maßgebenden Überleitungsregelungen der §§ 3 ff. [X.] überzuleiten war. Für die Überleitung der Arbeiterinnen und Arbeiter in den [X.] wird nach § 4 [X.] ihre den bisherigen Eingruppierungsvorgaben - hier § 21 Abs. 1, § 22 [X.] iVm. § 1 TV Lohngruppen-O-[X.] iVm. §§ 1, 2 TV Lohngruppen-[X.] sowie Anlage 1 zum TV Lohngruppen-[X.] - entsprechende Lohngruppe der nach der Anlage 2 [X.] Teil A entsprechenden [X.] des [X.] zugeordnet.

2. Unter Anwendung dieser Regelungen war der Kläger im Streitzeitraum in der [X.] 7 [X.] eingruppiert. Er war am 31. Oktober 2006 zutreffend in die dieser [X.] nach Anlage 2 [X.] entsprechende Lohngruppe 7a [X.] eingereiht. An dieser Eingruppierung hat sich bis zum Ablauf des [X.] am 31. Oktober 2008 nichts geändert.

a) Das Lohngruppenverzeichnis der Anlage 1 zum TV Lohngruppen-[X.] enthält - soweit hier von Bedeutung - folgende Tätigkeitsmerkmale:

        

„Lohngruppe 7

        

…       

        

26.6.3

Straßenwärter mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 oder Arbeiter mit einer entsprechenden Prüfung nach Lohngruppe 4 Nr. 2 für die Dauer der Verwendung als [X.]

        

…       

        

Lohngruppe 7a

        

...     

        

5.    

Arbeiter der Lohngruppe 7 Nrn. ... 26.6.3., … nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen [X.]uppe dieser Lohngruppe“

b) Bei den beiden Tätigkeitsmerkmalen der Lohngruppe 7 [X.]. 26.6.3 und Lohngruppe 7a [X.]. 5 [X.] handelt es sich entgegen der Auffassung des beklagten [X.] nicht lediglich um Regelungen im Bereich der Zulagen, sondern um Eingruppierungsbestimmungen. Das ergibt die Auslegung (zu den Maßstäben vgl. etwa [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 16; 7. Juli 2004 - 4 [X.]/03 - [X.]E 111, 204; 30. Mai 2001 - 4 [X.] [X.]E 98, 35, jeweils mwN).

Die Lohngruppe 7 [X.]. 26.6.3 und die Lohngruppe 7a [X.]. 5 [X.] sind Teil des [X.]. Mit ihnen haben die Tarifvertragsparteien die Entlohnung solcher Tätigkeiten eigenständig eingruppierungsrelevant geregelt, die sie selbst einerseits als vorübergehend ansehen („für die Dauer der Verwendung“, Lohngruppe 7 [X.]. 26.6.3 [X.]) und für die sie andererseits selbst eine beträchtliche Dauer und Verstetigung als zumindest nicht unwahrscheinlich annehmen („nach vierjähriger Tätigkeit“, Lohngruppe 7a [X.]. 5 [X.]).

aa) [X.] wird im öffentlichen Dienst die zeitweilige Erhöhung der tariflichen Vergütung für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit durch [X.]en bestimmt, die die Eingruppierung des Arbeitnehmers unberührt lassen (zB § 14 Abs. 1 [X.]; § 14 Abs. 1 [X.]; früher zB § 24 [X.]/[X.]). Mit den Tätigkeitsmerkmalen der Lohngruppen 7 bzw. 7a [X.] haben die Tarifvertragsparteien jedoch eine tarifliche Sonderregelung getroffen, die abweichend von den sonstigen [X.]en (hier § 9 Abs. 2 [X.]; § 2 Abs. 6 TV Lohngruppen-[X.]) für vorübergehende Tätigkeiten der Verwendung als [X.] keine Zulage, sondern ausdrücklich eine eigenständige höhere Vergütung nach der Lohngruppe 7/Lohngruppe 7a [X.] vorsieht (vgl. zu dem für die Straßenwärter der Gemeinden insoweit nahezu identischen bezirklichen Zusatztarifvertrag zur Anlage 7 [X.] bereits [X.] 18. Mai 1987 - 4 [X.] 237/86 -). Mit der ausdrücklichen Aufnahme in das Lohngruppenverzeichnis haben die Tarifvertragsparteien diese Regelung den dort geltenden Eingruppierungsmaßgaben in § 21 Abs. 1 Buchst. a, § 22 [X.] iVm. § 1 TV Lohngruppen-O-[X.] iVm. § 2 TV Lohngruppen-[X.] unterstellt.

bb) Das entspricht der systematischen Stellung der Tätigkeitsmerkmale im Lohngruppenverzeichnis. Die dauerhafte Ausübung einer Tätigkeit als [X.] ist dort mit dem Einstieg in die Lohngruppe 7 [X.]. 26.6.1 [X.] verbunden. Hieraus ergeben sich weitere Aufstiegsmöglichkeiten im Rahmen eines [X.] nach drei Jahren in die Lohngruppe 8 [X.]. 26.6.5 [X.]. Soweit einem Straßenwärter derartige Aufgaben vorübergehend übertragen werden, ist dieser dagegen in der Lohngruppe 7 [X.]. 26.6.3 [X.] eingruppiert. Der hieraus noch mögliche [X.] erfolgt allerdings lediglich in die „Zwischenlohngruppe“ 7a [X.]. 5 [X.] nach vierjähriger Tätigkeit; ein weiterer Aufstieg ist dann ausgeschlossen. Mit dieser eigenständigen Regelung ist dem Umstand Rechnung getragen worden, dass bei Straßenbauarbeiten eine Verwendung als [X.] - wie bei der entsprechenden Regelung „für die Dauer der Verwendung als Kolonnenführer“ (vgl. Lohngruppe 7 [X.]. 26.6.4 [X.]) - oft nicht auf Dauer erforderlich ist ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] Stand: Januar 2007 Band II TV Lohngruppenverzeichnis [X.] Lohngruppe 7 [X.]. zu [X.]. 26.6.1). Andererseits wird gerade mit der gesonderten Aufstiegsmöglichkeit in die Lohngruppe 7a [X.] auch für die nur vorübergehend als solche tätigen [X.] deren eigenständige Eingruppierung verdeutlicht.

cc) Die Folge dieser tariflichen Eingruppierungsregelung ist ein unmittelbarer, nach den Grundsätzen der Tarifautomatik für die Dauer der Erfüllung des tariflichen Tätigkeitsmerkmales - hier: für die Dauer der Verwendung als [X.] - bestehender Anspruch auf Entlohnung nach der der Tätigkeit entsprechenden Lohngruppe. Die Anwendung der [X.] für vorübergehende Tätigkeiten auf der Grundlage der vorherigen Eingruppierung ist daher entgegen der Auffassung des beklagten [X.] nicht mehr möglich. Denn auch evtl. Zulagen richten sich für die Dauer der Verwendung als [X.] nach der höheren Eingruppierung ([X.] 18. Mai 1987 - 4 [X.] 237/86 -).

c) Die Anforderungen dieser Tätigkeitsmerkmale wurden vom Kläger zum Zeitpunkt der Überleitung in den [X.] vom 31. Oktober auf den 1. November 2006 erfüllt.

aa) Nach § 2 Abs. 1 TV Lohngruppen-[X.] ist für die Einreihung in die Lohngruppen die mit mindestens der Hälfte der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszuübende Tätigkeit maßgebend, soweit sich aus den Tätigkeitsmerkmalen nichts anderes ergibt. Nach dem Vortrag der Parteien steht fest, dass die zwischen ihnen nicht streitigen auszuübenden Tätigkeiten vom Kläger mit mindestens der Hälfte der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit verrichtet werden.

bb) Die Tatbestandsmerkmale der Lohngruppe 7 [X.]. 26.6.3 [X.] sind vorliegend erfüllt.

(1) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger, soweit er nicht in der Tätigkeit als [X.] verwendet wird, als Straßenwärter mit entsprechender Ausbildung tätig ist. Hinsichtlich seiner Ausbildung hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass er im Jahre 1992 in dem anerkannten Ausbildungsberuf als Straßenwärter eine verwaltungseigene Prüfung iSd. Lohngruppe 4 Nr. 2 [X.] abgelegt hat.

(2) Unstreitig ist auch die Verwendung des [X.] als [X.] iSd. Lohngruppe 7 [X.]. 26.6.3 [X.]. Dies ergibt sich überdies für die früheren Zeiträume aus den „Berufungsverfügungen“, etwa vom 7. März 2002 und vom 18. Dezember 2002, in denen der Kläger ausdrücklich zum „zeitweiligen [X.]“ bestellt worden ist und das beklagte Land zudem selbst die Lohngruppe 7 [X.] als zutreffend angibt. Die das gesamte Jahr 2006 betreffende „Berufungsverfügung“ des beklagten [X.] datiert vom 14. Dezember 2005.

cc) Im Zeitpunkt der Überleitung in den [X.] waren auch die Tatbestandsmerkmale der Lohngruppe 7a [X.]. 5 [X.] erfüllt.

(1) Der Kläger war im Zeitpunkt der Überleitung in den [X.] vom 31. Oktober auf den 1. November 2006 bereits mehr als vier Jahre als [X.] der Lohngruppe 7 [X.]uppe 26.6.3 [X.] tätig, nämlich jedenfalls seit dem 1. Januar 2002. Auch insoweit bezeichnet das beklagte Land selbst in den „Berufungsverfügungen“ vom 11. Dezember 2003, vom 13. April 2005, vom 16. Juni 2005 und vom 14. Dezember 2005 die Lohngruppe 7a [X.] als zutreffend.

(2) Die Anrechnung der gesamten Tätigkeit des [X.] als [X.] bei der Bewertung der Tätigkeitszeit entsprechend den Anforderungen der Lohngruppe 7a [X.]. 5 [X.] setzt entgegen der Auffassung des beklagten [X.] nicht voraus, dass es sich insoweit um eine einheitliche Übertragung der tariflich gesondert geregelten höherwertigen Tätigkeit handelt. Bereits nach dem Wortlaut der Lohngruppe 7 [X.]. 26.6.3 und daraus folgend auch dem der Lohngruppe 7a [X.]. 5 [X.] kommt es insofern allein auf die „Dauer der Verwendung“ als [X.] und damit auf die Dauer des tatsächlichen Einsatzes an, nicht auf den zeitlichen Zuschnitt einzelner Bauaufträge oder den etwaigen Inhalt von Berufungsschreiben. Der Kläger wurde zeitlich durchgehend vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 als „[X.]“ iSd. Lohngruppe 7 [X.]. 26.6.3 und der Lohngruppe 7a [X.]. 5 [X.] verwandt.

d) Der Kläger war deshalb am 1. November 2006 in die [X.] 7 [X.] überzuleiten. Dabei war gemäß § 4 Abs. 1 [X.] iVm. der Anlage 2 [X.] Teil A die für den Kläger zutreffende Lohngruppe 7a [X.] - wie auch die Lohngruppe 7 [X.] - der [X.] 7 [X.] zugeordnet. § 4 [X.] enthält für die Zuordnung von Lohngruppen, die wie die Lohngruppe 7 [X.]. 26.6.3 und die Lohngruppe 7a [X.]. 5 [X.] eine „befristete“ Eingruppierung zum Gegenstand haben, keine besonderen Vorgaben zur Überleitung. Die Überleitung hat, wie bereits durch § 3 [X.] zum Ausdruck kommt, als einmaliger Akt am 1. November 2006 stattgefunden und bezieht sich auf den Beschäftigten als solchen.

e) An dieser Eingruppierung in der [X.] 7 [X.] hat sich entgegen der Auffassung des beklagten [X.] auch nicht deshalb etwas geändert, weil der Kläger seit dem 1. Januar 2007 bis zum Ende des [X.] am 31. Oktober 2008 aufgrund neuer „Berufungsverfügungen“ des beklagten [X.] als [X.] tätig war. Die der Tätigkeit in diesem Zeitraum zu Grunde liegenden [X.]“ vom 29. März 2007 und vom 12. Dezember 2007 führten zu einer ununterbrochenen Fortsetzung der bereits in den vergangenen Jahren ausgeübten Tätigkeit als [X.]. Die gemäß § 17 Abs. 1 [X.] auch nach der Überleitung für die Eingruppierung in der [X.] 7 [X.] nach wie vor maßgebenden Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppen 7 und 7a [X.] wurden vom Kläger daher auch im Streitzeitraum ohne Unterbrechung erfüllt. Über die Frage, welchen Einfluss eine Unterbrechung der Bauaufsichtstätigkeit des [X.] auf die Eingruppierung nach dem [X.] hätte, musste der Senat deshalb nicht entscheiden. Es kann ebenso dahinstehen, ob es sich bei dem [X.] in die Lohngruppe 7a [X.] um eine im Ergebnis unbefristete Höhergruppierung handelt.

3. Dem Kläger steht der nach § 37 Abs. 1 [X.] fristwahrend geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Differenzvergütung in Höhe der Stufe 6 zu. Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision sind unbegründet.

a) Das Arbeitsgericht hat aus dem originären Eingruppierungsanspruch des [X.] nach der Lohngruppe 7 bzw. 7a [X.] eine sich daraus ergebende Überleitung nach Maßgabe des [X.] in die [X.] 7 [X.] gefolgert und sodann nach § 7 [X.] eine Stufenzuordnung zur [X.] 7 Stufe 6 [X.] vorgenommen. [X.] hat hiergegen lediglich eingewandt, die der Überleitung vorausgehende Eingruppierung sei vom Arbeitsgericht unzutreffend angenommen worden. Es hat die dem [X.] folgende Berechnungsweise des Arbeitsgerichts allein unter dem Gesichtspunkt der - unzutreffenden - Auffassung gerügt, für den Kläger ergebe sich kein Anspruch aus der Eingruppierung in der [X.] 7 [X.], sondern nur ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage zum Entgelt nach der [X.] 5 [X.]. Auf diese Erwägungen des beklagten [X.] kommt es jedoch nicht an, da sich der Entgeltanspruch des [X.] - wie das Arbeitsgericht zutreffend dargelegt hat - aus der im Streitzeitraum einschlägigen [X.] 7 [X.] sowie der vom Arbeitsgericht herangezogenen Stufenzuordnung nach § 7 [X.] ergibt. Gegen diese Stufenzuordnung hat sich das beklagte Land weder in der Berufungsbegründung noch in der Revisionsbegründung gewandt.

b) Auch auf die diesbezüglich erhobene Verfahrensrüge kommt es nicht an. Mit ihr beanstandet das beklagte Land, es habe eines ausdrücklichen Hinweises des [X.]arbeitsgerichts bedurft, dass es die Berechnung des Vergütungsdifferenzanspruchs für zwischen den Parteien unstreitig halte. Im Fall eines Hinweises hätte das beklagte Land „nochmals ausdrücklich die geltend gemachte Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zum Tabellenentgelt bestritten“. Diesbezüglich wird von dem beklagten Land „nochmals“ auf den bereits „offengelegten Rechenweg“ verwiesen. Wie oben ausgeführt, ist die Frage der Berechnung einer Zulage jedoch nicht entscheidungserheblich.

II. [X.] hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

        

    Creutzfeldt    

        

    Rachor    

        

    Winter    

        

        

        

    Pieper    

        

    Hess    

                 

Meta

4 AZR 26/11

26.09.2012

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stendal, 20. August 2009, Az: 1 Ca 236/09 E, Urteil

§ 21 Abs 1 Buchst a MTArb-O, § 22 MTArb-O, Lohngr 7 Fallgr 26.6.3 MTArb-O, Lohngr 7a Fallgr 5 MTArb-O, § 4 Abs 1 TVÜ-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.09.2012, Az. 4 AZR 26/11 (REWIS RS 2012, 2886)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2886

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