Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010, Az. 6 AZR 838/08

6. Senat | REWIS RS 2010, 8968

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Gegenstand

Weitergeltung der Gedingerichtlinie zum MTArb - Ermittlung des Gedingelohns ohne verminderten Monatstabellenlohn durch entsprechende Anwendung des TVöD


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 19. August 2008 - 3 Sa 225/08 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] - [X.] [X.] - vom 18. März 2008 - 6 Ca 167/07 - abgeändert:

 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 189,32 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 131,67 Euro brutto ab dem 31. August 2006, aus 2,07 Euro brutto ab dem 1. September 2006, aus 29,60 Euro brutto ab dem 1. Oktober 2006 und aus 25,98 Euro brutto ab dem 1. November 2006 zu zahlen.

 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Stundensatzes für 270,46 nach dem Leistungslohnverfahren abzurechnende Stunden (Überverdienststunden).

2

[X.] ist im [X.] einer Standortverwaltung der [X.]eklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtete sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit bis zum 30. September 2005 nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des [X.] und der Länder vom 6. Dezember 1995 ([X.]). Ab dem 1. Mai 2004 erhielt der in der Lohngruppe 8a, Lohnstufe 8, eingruppierte Kläger gemäß § 4 Abs. 1 [X.]uchst. c [X.] Nr. 5 zum [X.] ([X.] Nr. 5) iVm. der Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag einen Monatstabellenlohn in Höhe von 2.481,25 [X.] brutto. Nach der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den [X.] zum 1. Oktober 2005 steht dem Kläger gemäß § 15 [X.]-AT Tabellenentgelt der [X.] 8, Entwicklungsstufe 6, zu.

3

[X.] führt Arbeiten im Leistungslohnverfahren iSd. Tarifvertrags über die Ausführung von Arbeiten im Leistungslohnverfahren im [X.]ereich der [X.] a des Abschnitts A der Anlage 2 [X.] (Gedingerichtlinien) vom 1. April 1964 aus. § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Gedingerichtlinien lautet:

        

„§ 4

        

Gedingeabrechnung

        

(1) Für die im Kalendermonat im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 [X.]) geleisteten Arbeitsstunden wird der [X.] gezahlt. Daneben wird für jede Gedingegruppe (oder Einzelgedinge) der im jeweiligen Kalendermonat sich ergebende Überschuss der Stückzeitstunden über die [X.] - ermittelt auf der Grundlage der tatsächlich im Kalendermonat im Gedinge geleisteten Arbeitsstunden - als [X.]gewinnstunden mit dem auf eine Stunde entfallenden Anteil des um den im [X.] vereinbarten [X.]etrag verminderten [X.] vergütet (Überverdienst). Zu diesem Zweck wird die Verhältniszahl der [X.]gewinnstunden der [X.] zu den [X.] in Prozenten errechnet ([X.]gewinn in Prozenten). Werden einer Gedingegruppe berufsfremde oder in Ausbildung befindliche Arbeitskräfte zugeteilt, so sind deren Leistungen angemessen zu berücksichtigen. Der Arbeiter erhält mindestens den [X.].“

4

§ 4 Abs. 2 [X.] Nr. 5 bestimmt:

        

„§ 4

        

Lohntabelle

        

(2) Der im [X.] und in ergänzenden Tarifverträgen genannte, im Rahmen der Lohnberechnung zu berücksichtigende [X.]etrag zur Verminderung des [X.] beträgt

        

...

        

vom 1. Mai 2004 an

        

...

        

für Arbeiter der Lohngruppen 4 bis 9

107,44 €

        

monatlich.

                 
        

Protokollnotiz:

        

Die [X.]eträge nach Absatz 2 erhöhen sich zu demselben [X.]punkt und um denselben Vomhundertsatz wie sich der Monatstabellenlohn der Lohngruppe 4 Lohnstufe 4 bei jeder allgemeinen Lohnerhöhung erhöht.“

5

§ 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der [X.]eschäftigten des [X.] in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) vom 13. September 2005 regelt:

        

„§ 2 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD

        

(1) Der TVöD ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den [X.]ereich des [X.] die in Anlage 1 TVÜ-[X.]und Teil A und Anlage 1 TVÜ-[X.]und Teil [X.] aufgeführten Tarifverträge (einschließlich Anlagen) bzw. Tarifvertragsregelungen, soweit im TVöD, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.

        

...

        

(3) Die in der Anlage 1 TVÜ-[X.]und Teil [X.] aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TVöD, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

        

...

        

(4) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TVöD bzw. dieses Tarifvertrages entsprechend.“

6

In der Anlage 1 [X.] Teil A, der Anlage 1 [X.] Teil [X.] und in der Anlage 1 [X.] Teil [X.] heißt es ua.:

        

„Anlage 1 TVÜ-[X.]und Teil A

        

...

        

3.   

Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des [X.] und der Länder ([X.]) vom 6. Dezember 1995, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 31. Januar 2003 zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des [X.] und der Länder ([X.])

        

...

        
        

Anlage 1 TVÜ-[X.]und Teil [X.]

        

...

        

9.   

[X.] Nr. 5 zum [X.] vom 31. Januar 2003

        

...

        

Anlage 1 TVÜ-[X.]und Teil [X.]

        

...

        

23.

Tarifvertrag über die Ausführung von Arbeiten im Leistungslohnverfahren im [X.]ereich der SR 2 a des Abschnitts A der Anlage 2 [X.] (Gedingerichtlinien) vom 1. April 1964

        

...“

        

7

Von Dezember 2005 bis August 2006 fielen insgesamt 270,46 Überverdienststunden an. Die [X.]eklagte vergütete diese mit einem Stundensatz von 14,00 [X.] brutto. [X.]ei der Ermittlung dieses Stundensatzes ging sie von dem in der Anlage 3 zum [X.] Nr. 5 ausgewiesenen und dem Kläger bis zum 30. September 2005 gezahlten Monatstabellenlohn von 2.481,25 [X.] aus und verminderte diesen um den in § 4 Abs. 2 [X.] Nr. 5 für die [X.] ab dem 1. Mai 2004 für die Lohngruppen 4 bis 9 festgesetzten [X.]etrag von 107,44 [X.]. Die [X.]eklagte stellte bei der Umrechnung des sich ergebenden verminderten Monatslohns von 2.373,81 [X.] in die für die [X.]erechnung des Überverdienstes benötigte [X.] eine monatliche Arbeitszeit von 169,572 Stunden ein (39 Stunden pro Woche mal 4,348 Wochen pro Monat = 169,572 Stunden pro Monat). Hinsichtlich der so ermittelten [X.] von 14,00 [X.] bezieht sich die [X.]eklagte auf ein Schreiben des [X.]amtes für Wehrverwaltung vom 29. Dezember 2005 (- [X.] 6 - [X.]-15-00).

8

[X.] ist der Ansicht, die [X.]eklagte habe bei der [X.]erechnung seines Überverdienstes im [X.] zu Unrecht einen Stundensatz von nur 14,00 [X.] zugrunde gelegt. Dieser Stundensatz ergebe sich zwar aus dem nach § 4 Abs. 2 [X.] Nr. 5 verminderten Monatstabellenlohn. Die Tarifvertragsparteien hätten jedoch den [X.] Nr. 5 mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 durch den [X.] ersetzt. Deshalb sei der Stundensatz nach der [X.]erechnungsmethode des § 24 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT zu ermitteln. Diese [X.]erechnung führte für das Tarifgebiet West für die [X.] 8, Stufe 6, für die [X.] ab dem 1. Oktober 2005 zu einem Stundensatz von 14,70 [X.]. [X.]ei 270,46 Überverdienststunden ergebe sich aufgrund des [X.] von 0,70 [X.] pro Überverdienststunde ein Anspruch auf weiteren Überverdienst in Höhe von 189,32 [X.].

9

[X.] hat beantragt,

        

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 189,32 [X.] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem [X.]asiszinssatz ab dem 31. August 2006 zu bezahlen.

Die [X.]eklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Ersetzung des [X.] und des [X.] Nr. 5 durch den [X.] bedeute nicht, dass als Folge bei der [X.]erechnung des Überverdienstes die neue Entgeltordnung „eins zu eins“ Anwendung finde. Die Regelungen des [X.] seien vielmehr sinngemäß, im Lichte der entsprechenden Regelungen der aufgehobenen Tarifverträge auszulegen. Die Verminderung des [X.] habe auch nach der Einführung des [X.] weiterhin [X.]estand. Dass ein „verminderter Lohn“ nicht der „volle Lohn“ sein könne, folge bereits aus der jeweiligen Definition. Die Tarifvertragsparteien des [X.] hätten schlicht vergessen, die Verminderung zu regeln. Die [X.] in § 2 Abs. 4 [X.] werde durch die speziellere Regelung in § 17 [X.] verdrängt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen [X.] weiter. Die [X.]eklagte beantragt, die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist in der Hauptsache begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen.

I. Dem Kläger steht nach § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 Gedingerichtlinien [X.]. § 2 Abs. 4 [X.] und § 24 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT für die Monate Dezember 2005 bis August 2006 der beanspruchte weitere Überverdienst in Höhe von 189,32 [X.] brutto zu. Über die Anzahl von insgesamt 270,46 im Klagezeitraum nach dem Leistungslohnverfahren abzurechnende Überverdienststunden besteht kein Streit. Unstreitig ist auch, dass der Kläger nach der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den [X.] zum 1. Oktober 2005 in der [X.] 8, Entwicklungsstufe 6, eingruppiert ist und der Anteil des auf eine Stunde entfallenden Entgelts nach der Berechnungsmethode des § 24 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT 14,70 [X.] beträgt.

II. Allerdings regelt § 24 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT nicht die Umrechnung verminderter Monatsbeträge in den auf eine Stunde entfallenden Anteil des Entgelts. Diese Vorschrift stellt nicht wie § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 Gedingerichtlinien für die Berechnung des Stundensatzes auf einen verminderten Monatstabellenlohn ab. Der Berechnungsmethode des § 24 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT liegen unverminderte, in [X.] festgelegte Entgeltbestandteile zugrunde. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Berechnung des für die Ermittlung des Überverdienstes benötigten Stundensatzes gemäß der Rechtsauffassung der Beklagten weiterhin nach den bis zum 30. September 2005 geltenden tariflichen Bestimmungen zu erfolgen hat.

1. Die Tarifvertragsparteien haben in § 2 [X.] angeordnet, welche Tarifverträge zum 1. Oktober 2005 durch den [X.]. dem [X.] ersetzt werden und welche Tarifverträge fortgelten. Gemäß § 2 Abs. 3 [X.] [X.]. der Anlage 1 [X.] Teil [X.] 23 wurden die Gedingerichtlinien nicht ersetzt. Sie gelten fort. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch die tariflichen Bestimmungen weiterhin anzuwenden sind, auf die in den Gedingerichtlinien verwiesen wird.

2. In § 2 Abs. 4 [X.] haben die Tarifvertragsparteien bestimmt, dass, soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des [X.] bzw. dieses Tarifvertrags entsprechend gelten. Diese eindeutige Anordnung der Tarifvertragsparteien ist zu achten. Sie schließt es aus, die Vorschriften des [X.] und des [X.] Nr. 5, die durch den [X.]. dem [X.] mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 ersetzt worden sind (§ 2 Abs. 1 [X.] [X.]. Anlage 1 [X.] Teil A Nr. 3 und Teil B Nr. 9) und auf die in den Gedingerichtlinien für die Berechnung des Überverdienstes verwiesen wird, über den 30. September 2005 hinaus weiterhin anzuwenden.

3. Soweit sich die Beklagte die Auffassung des Arbeitsgerichts zu eigen gemacht hat, wonach die [X.] in § 2 Abs. 4 [X.] durch die speziellere Regelung in § 17 [X.] verdrängt wird, trifft dies in Bezug auf die Berechnung des Überverdienstes nicht zu. Die Regelungen in § 17 [X.] betreffen die Eingruppierung des Beschäftigten und nicht die Zahlung und Berechnung des Entgelts. Wenn § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] regelt, dass bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des [X.] (mit Entgeltordnung) die §§ 22, 23 [X.]/[X.]-O einschließlich der Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 Absätze 1 und 2 und § 5 des Tarifvertrags über das [X.] zum [X.] ([X.]) einschließlich des [X.] mit Anlagen 1 und 2 sowie die entsprechenden Regelungen für das [X.] über den 30. September 2005 hinaus fortgelten, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass für die Ermittlung des Überverdienstes nach wie vor der in § 4 Abs. 1 Buchst. c [X.]. Anlage 3 [X.] Nr. 5 festgelegte Monatstabellenlohn und der in § 4 Abs. 2 [X.] Nr. 5 festgesetzte Betrag zur Verminderung des [X.] maßgebend sind.

4. Eine Ermittlung des für die Berechnung des Überverdienstes benötigten Stundensatzes anhand des in § 4 Abs. 1 Buchst. c [X.]. Anlage 3 [X.] Nr. 5 für die [X.] ab dem 1. Mai 2004 festgesetzten [X.] unter Berücksichtigung des in § 4 Abs. 2 [X.] Nr. 5 für Arbeiter der Lohngruppen 4 bis 9 für die [X.] ab dem 1. Mai 2004 festgesetzten Betrags zur Verminderung des [X.] in Höhe von 107,44 [X.] ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil weder der [X.] noch der [X.] eine Verminderung des monatlichen Entgelts zur Berechnung des Überverdienstes iSd. Gedingerichtlinien vorsehen.

a) Das [X.] hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass der [X.] und der [X.] keine § 4 Abs. 2 [X.] Nr. 5 nachgebildete Bestimmung enthalten und deshalb für die [X.] ab dem 1. Oktober 2005 kein Betrag mehr tariflich festgelegt ist, um den das monatliche Entgelt zur Berechnung des Überverdienstes zu vermindern ist. Daran scheitert die Ermittlung des Stundensatzes nach der Berechnungsmethode des § 24 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT jedoch nicht. Werden gemäß § 2 Abs. 4 [X.] in § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 Gedingerichtlinien die Begriffe „Monatslohntarifvertrag“ und „Monatstabellenlohn“ durch die Begriffe „[X.]“ und „Tabellenentgelt“ ersetzt, führt dies allerdings dazu, dass der für die Berechnung des Überverdienstes erforderliche Stundensatz nicht aus einem verminderten Entgelt ermittelt wird. In Bezug auf Rechtsvorschriften bedeutet deren sinngemäße Anwendung oder entsprechende Geltung, dass eine Vorschrift ihren Voraussetzungen nach nicht unmittelbar anwendbar ist, dennoch aber dem wesentlichen Inhalt nach gelten soll, weil die Interessenlage für gleich erachtet wird (vgl. [X.] 30. Januar 2002 - 10 [X.] - zu II 1 b aa der Gründe). § 24 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT regelt, wie der Anteil des auf eine Stunde entfallenden Entgelts zu ermitteln ist. Ohne die in § 2 Abs. 4 [X.] angeordnete entsprechende Geltung würde die Ermittlung des Überverdienstes mangels des in § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 Gedingerichtlinien genannten verminderten [X.] allerdings nicht der Berechnungsregelung in § 24 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT unterfallen. Da letztgenannte Vorschrift nach § 2 Abs. 4 [X.] nur entsprechend und damit nur ihrem wesentlichen Inhalt nach gilt, müssen für die Berechnung des auf eine Stunde entfallenden Entgeltanteils jedoch nicht alle Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sein. Deshalb steht entgegen der Auffassung des [X.]s und der Beklagten einer Ermittlung des für die Berechnung des Überverdienstes benötigten Stundensatzes nach § 24 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT nicht entgegen, dass der Berechnung kein verminderter Monatstabellenlohn zugrunde liegt. Maßgebend ist der wesentliche Inhalt dieser Vorschrift, die Umrechnung des monatlichen Entgelts in einen Stundensatz.

b) Die in der [X.] des § 2 Abs. 4 [X.] angeordnete entsprechende Geltung der Regelungen des [X.] bzw. des [X.] und damit auch der Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT hindert die Annahme des [X.]s, die Gedingerichtlinien seien bezüglich der Ermittlung des Überverdienstes aufgrund des nicht mehr zulässigen Rückgriffs auf § 4 Abs. 2 [X.] Nr. 5 lückenhaft geworden, wobei die entstandene Lücke von den Gerichten für Arbeitssachen nicht geschlossen werden könne.

aa) Auch wenn dies nicht völlig ausgeschlossen werden kann, fehlen doch ausreichende [X.]altspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien bei der Regelung der Fortgeltung der Gedingerichtlinien übersehen haben, dass diese für die Berechnung des Überverdienstes auf einen nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 [X.] Nr. 5 verminderten Monatstabellenlohn abstellen. Wenn die Tarifvertragsparteien davon abgesehen haben anzuordnen, dass für die Berechnung des Überverdienstes § 4 [X.] Nr. 5 weiterhin Anwendung findet, kann daraus abgeleitet werden, dass sie an dieser Berechnungsmethode nicht festhalten wollten. Dafür spricht, dass sich nach der Protokollnotiz zu § 4 [X.] Nr. 5 die Beträge nach § 4 Abs. 2 [X.] Nr. 5 zu demselben [X.]punkt und um denselben Vomhundertsatz wie der Monatstabellenlohn der Lohngruppe 4, Lohnstufe 4, bei jeder allgemeinen Lohnerhöhung, erhöht haben. Nach der Ersetzung des [X.] Nr. 5 durch den [X.] zum 1. Oktober 2005 ist eine Erhöhung der in § 4 Abs. 1 [X.] Nr. 5 und den Anlagen zu dieser Tarifvorschrift festgelegten Monatstabellenlöhne und damit auch eine Erhöhung des für die Ermittlung des Überverdienstes maßgeblichen Stundensatzes ausgeschlossen. [X.]altspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien die Vergütung für nach dem Leistungslohnverfahren abzurechnende Stunden „einfrieren“ wollten, fehlen.

bb) Gegen die vom [X.] angenommene Tariflücke spricht auch der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien mit der Überleitung der Arbeitsverhältnisse vom [X.] in den [X.] an den bisherigen Lohngruppen nicht festgehalten und mit dem Einstieg in die neue Entgeltordnung bisherige Vergütungsstrukturen aufgegeben haben. Die Festsetzung des Betrags zur Verminderung des [X.] in § 4 Abs. 2 [X.] Nr. 5 geht darauf zurück, dass zum 1. Oktober 1990 die Zulage nach dem Tarifvertrag über eine Zulage an Arbeiter vom 17. Mai 1982 in den Monatstabellenlohn einbezogen wurde und sich durch den Einbau der Zulage in die Tabelle der Monatstabellenlöhne keine Mehrkosten bezüglich der auf der Grundlage des [X.] zu bemessenden Lohnbestandteile ergeben sollten (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/Thivessen [X.] Ausgabe [X.] 2000 Gedingerichtlinien/Bereich [X.] 2 a - [X.]. I/3 c Erläuterungen zu § 2). Wenn die Tarifvertragsparteien weder die Fortgeltung des § 4 Abs. 2 [X.] Nr. 5 angeordnet, noch eine dieser Bestimmung nachgebildete Vorschrift in den [X.] aufgenommen haben, zwingt dies entgegen der Annahme der Beklagten noch nicht zu dem Schluss, dass sie dies vergessen haben. Möglich ist auch, dass die Tarifvertragsparteien aufgrund der neuen Entgeltordnung die durch den Einbau einer Zulage in den Monatstabellenlohn bedingte Verminderung des monatlichen Entgelts zur Berechnung des Überverdienstes nicht mehr für angemessen gehalten und im Interesse der Straffung, Vereinfachung und Transparenz der tariflichen Regelung bewusst davon abgesehen haben, die Fortgeltung des § 4 Abs. 2 [X.] Nr. 5 anzuordnen oder eine dieser Bestimmung nachgebildete Regelung zu treffen.

III. Soweit der Kläger Verzugszinsen aus 189,32 [X.] seit dem 31. August 2006 beansprucht, ist die Klage nur teilweise begründet. Die Beklagte hat Verzugszinsen für den dem Kläger für die Monate Juni bis August 2006 zustehenden Überverdienst nicht bereits ab dem 31. August 2006 zu zahlen. Die Klage ist insoweit unbegründet.

1. Nach § 24 Abs. 1 Satz 4 [X.]-AT sind ua. Entgeltbestandteile, die nicht in [X.] festgelegt sind, am [X.] des zweiten Kalendermonats fällig, der auf ihre Entstehung folgt. [X.] ist gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.]-AT der letzte [X.]. Da die Vergütung für Überverdienststunden nicht in [X.] festgelegt ist, wird sie am letzten Tag des zweiten Monats fällig, der auf die Entstehung des Überverdienstes folgt.

2. Von den insgesamt 270,46 Überverdienststunden des Klagezeitraums entfielen 188,11 auf die Monate Dezember 2005 bis Mai 2006, 2,95 auf Juni 2006, 42,28 auf Juli 2006 und 37,12 auf August 2006. Dem Kläger steht für die Monate Dezember 2005 bis Mai 2006 deshalb weiterer Überverdienst in Höhe von 131,67 [X.] brutto zu (188,11 Stunden mal 0,70 [X.] pro Stunde = 131,67 [X.]). Da sich die Beklagte mit der Zahlung von Überverdienst in dieser Höhe am 31. August 2006 im Verzug befand (§ 24 Abs. 1 Satz 2 [X.]-AT [X.]. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), beansprucht der Kläger mit Recht aus diesem Betrag gemäß § 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab diesem Tag.

3. Der Überverdienst für Juni 2006 in Höhe von 2,07 [X.] brutto wurde gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.]-AT erst am 31. August 2006 fällig, so dass dem Kläger erst ab dem 1. September 2006 Verzugszinsen zustehen. Den Überverdienst für Juli 2006 in Höhe von 29,60 [X.] brutto hat die Beklagte erst ab dem 1. Oktober 2006 zu verzinsen und den Überverdienst für August 2006 in Höhe von 25,98 [X.] brutto erst ab dem 1. November 2006.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Schmidt    

        

    B. Stang    

        

        

Meta

6 AZR 838/08

25.02.2010

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Ludwigshafen, 18. März 2008, Az: 6 Ca 167/07, Urteil

§ 2 Abs 4 TVÜ-Bund, § 2 Abs 3 TVÜ-Bund, § 24 Abs 3 S 3 TVöD, § 24 Abs 1 TVöD, Anh 1 Anl 2 Abschn A § 4 Abs 1 MTArb, Anl 1 Teil C Nr 23 TVÜ-Bund

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010, Az. 6 AZR 838/08 (REWIS RS 2010, 8968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8968

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