Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2012, Az. 10 AZR 716/11

10. Senat | REWIS RS 2012, 2208

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Gegenstand

Vorabeiterzulage - Bemessungsgrundlage - keine Berücksichtigung von Entgelterhöhungen


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juli 2011 - 5 Sa 554/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die an den Kläger gezahlte [X.] seit dem [X.] prozentual entsprechend den Steigerungen des [X.] zu erhöhen war.

2

Der Kläger ist beim [X.]eklagten in der Abteilung Verwaltung der Polizeidirektion [X.] als Kraftfahrer/Wagenpfleger/[X.]ote beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des [X.] an den [X.] ([X.]-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung. Mit Schreiben vom 8. April 2005 wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 2005 zum Vorarbeiter bestellt. Gemäß § 1 des Tarifvertrags über das [X.] zum [X.]-O (TV [X.]) vom 8. Mai 1991 iVm. § 3 Abs. 1 des Tarifvertrags über das [X.] zum [X.] ([X.]) erhielt der Kläger deshalb eine sog. [X.] in Höhe von 12 % des [X.] der Lohngruppe 4, das waren zuletzt 211,98 Euro brutto.

3

Die Vorschrift lautet, soweit von Interesse:

        

„§ 3   

        

Vorarbeiter

                 
        

(1) ...

        

Die Arbeiter, die zu [X.] von Arbeitern mindestens der Lohngruppe 4 bestellt worden sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit als solche eine Zulage von zwölf vom Hundert des [X.] 4 der Lohngruppe 4 …“

4

Am 1. November 2006 trat der den [X.]-O ablösende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) vom 12. Oktober 2006 in Kraft.

5

§ 2 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der [X.]eschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) vom 12. Oktober 2006 lautet:

        

„Der [X.] ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den [X.]ereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ([X.]) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil [X.] aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise [X.], soweit im [X.], in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.“

6

In der Anlage 1 [X.] Teil A wird als durch den [X.] bzw. [X.] ersetzter Tarifvertrag ua. der [X.]-O genannt. In der Anlage 1 [X.] Teil [X.] wird als ersetzter Tarifvertrag auch der Tarifvertrag über das [X.] zum [X.]-O (TV [X.]) vom 8. Mai 1991 genannt.

7

§ 2 Abs. 6 [X.] lautet:

        

„Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und [X.] auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des [X.] beziehungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.“

8

In der Anlage 2 zum [X.] ist die „Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den [X.]n für am 31. Oktober 2006/1. November 2006 vorhandene [X.]eschäftigte für die Überleitung (Länder)“ geregelt. Der [X.] 4 sind die Lohngruppen 4a, 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 4a, 4 nach Aufstieg aus 3 und 3 mit ausstehendem Aufstieg nach 4 und 4a zugeordnet, der [X.] 5 ua. die Lohngruppe 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 und 5a.

9

Nach § 17 Abs. 5 Satz 2 [X.] wurden die nach altem Tarifrecht den Arbeitnehmern zustehenden Vergütungsgruppenzulagen weitgehend abgeschafft.

In § 17 Abs. 9 Satz 1 [X.] heißt es:

        

„Die bisherigen Regelungen für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter gelten ... im bisherigen Geltungsbereich fort; …“

Im Oktober 2006 betrug der Grundlohn des Klägers nach der [X.] 1.924,64 Euro brutto. Im [X.] wurden die Entgelte der [X.]eschäftigten in den neuen [X.]undesländern für die [X.]n 1 bis 9 an die [X.] in den alten [X.]undesländern angeglichen. § 15 Abs. 1 [X.] und die dazu vereinbarte Protokollerklärung lauten:

        

„§ 15 

        

Tabellenentgelt

        

(1)     

Die/Der [X.]eschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der [X.], in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

                 

Protokollerklärung zu § 15 Absatz 1:

                 

Für [X.]eschäftigte, bei denen die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt der [X.]emessungssatz für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen und [X.] 92,5 v. H. der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für [X.]eschäftigte im Tarifgebiet West geltenden [X.]eträge. Der [X.]emessungssatz Ost erhöht sich am 1. Januar 2008 auf 100 v. H. für [X.]eschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden und die … nach dem [X.]-O in die Lohngruppen 1 bis 9 eingereiht wären. …“

Dementsprechend stieg das Tabellenentgelt des Klägers ab Januar 2008 auf 2.081,00 Euro brutto. Ab Mai 2008 erfolgte eine weitere Erhöhung auf 2.145,00 Euro brutto. Die [X.] wurde nicht erhöht; sie verblieb auf der sich aus § 1 TV [X.] iVm. § 3 Abs. 1 [X.] ergebenden Höhe.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 verlangte der Kläger eine Erhöhung der [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 2008 entsprechend der Erhöhung des [X.].

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit der Erhöhung des [X.] sei auch die [X.]emessungsgrundlage für die Zulage gestiegen. Er habe nunmehr Anspruch auf eine [X.] auf der Grundlage des erhöhten Monatstabellenentgelts der [X.] 4 Stufe 4. § 17 Abs. 9 [X.] regele eine dynamische Fortgeltung.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

den [X.]eklagten zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2008 eine [X.] in Höhe von 97,68 Euro brutto zu zahlen,

        

2.    

den [X.]eklagten zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 30. Juni 2010 eine [X.] in Höhe von 822,12 Euro brutto zu zahlen,

        

3.    

den [X.]eklagten zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Juli 2010 eine [X.] in Höhe von monatlich 31,62 Euro brutto zu zahlen.

Der [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, ab 1. Januar 2008 die [X.] auf der Grundlage des [X.] gezahlt zu erhalten. § 17 Abs. 9 Satz 1 [X.] habe die nach § 1 TV [X.] iVm. § 3 Abs. 1 [X.] zu gewährende [X.] in der Höhe festgeschrieben, die sie bei Inkrafttreten des [X.] und des [X.] am 1. November 2006 gehabt habe. Eine Dynamisierung sei in § 17 Abs. 9 Satz 1 [X.] nicht vorgesehen.

Das Arbeitsgericht hat nach den [X.] erkannt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die verlangten Zahlungen.

1. Grundlage des Anspruchs auf die [X.] ist § 1 [X.] iVm. § 3 Abs. 1 TV Lohngruppen-TdL. Danach beträgt die Höhe der Zulage 12 % der sich aus der Lohngruppe 4 ergebenden Vergütung. Dieser [X.]etrag ist von dem [X.]eklagten bezahlt worden. Er beläuft sich auf 211,98 Euro brutto. Darüber streiten die Parteien nicht.

2. Entgegen der Auffassung des [X.] folgt aus § 17 Abs. 9 [X.] nicht, dass die [X.]emessungsgrundlage seit dem 1. Januar 2008 das Entgelt nach der [X.] 4 wäre. Das ergibt die Auslegung von § 17 Abs. 9 [X.].

a) [X.]ereits der Wortlaut der Vorschrift, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. [X.] 27. Juli 2011 - 10 [X.] - Rn. 14, [X.] 2011, 676), spricht für dieses Ergebnis. Danach gelten „die bisherigen Regelungen“ für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter weiter. Irgendeine Einschränkung in dem Sinne, dass die bisherigen Regelungen nur sinngemäß oder nur dem Grunde nach weitergelten sollten, enthält die Vorschrift nicht. Vielmehr gelten bei wörtlichem Verständnis die „bisherigen Regelungen“ mit genau dem Inhalt weiter, den sie bei Inkrafttreten von § 17 Abs. 9 [X.] hatten. Daraus folgt, dass, soweit tarifliche Ansprüche betroffen sind, diese Ansprüche erhalten bleiben, und zwar in dem Umfang, den sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung hatten. Aus der Gesamtmenge der durch das neue Tarifrecht beseitigten Ansprüche sollte ein genau umrissener Teil „herausgeschnitten“ werden und in Geltung bleiben.

b) Auch der tarifliche [X.] zeigt, dass § 17 Abs. 9 [X.] lediglich den [X.]esitzstand festhalten, nicht aber eine alte Regelung dauerhaft und dynamisch in einen neuen Zusammenhang integrieren will. Die tarifliche Neuregelung zum 1. November 2006 war von dem [X.]estreben gekennzeichnet, einen großen Teil der in ihrer Gesamtheit unübersichtlich gewordenen Zulagen abzuschaffen und ein einfacheres Entgeltsystem einzuführen. Ausdruck dieser Absicht ist z[X.] § 17 Abs. 5 [X.]. Davon wäre an sich auch die Regelung in § 1 [X.] iVm. § 3 Abs. 1 TV Lohngruppen-TdL betroffen gewesen, dessen Außerkrafttreten ausdrücklich angeordnet ist (Anlage 1 [X.] Teil [X.]). Insoweit macht § 17 Abs. 9 [X.] eine Ausnahme, die im Zusammenhang mit dem Umstand zu sehen ist, dass sich die Tarifvertragsparteien nicht abschließend auf ein neues Entgeltsystem einigen konnten. Damit im Einklang steht, dass die Tarifvertragsparteien in § 17 Abs. 9 [X.] darauf verzichtet haben, die bisherige [X.] in das neue Entgeltsystem einzupassen. Hinsichtlich einer dauerhaften und dynamischen Zulage hätte es nahegelegen, eine eigene Anspruchsgrundlage im [X.] zu schaffen, anstatt lediglich die Fortgeltung einer Vorschrift aus einem Tarifvertrag zu verabreden, der seinerseits durch den [X.] ersetzt werden sollte. Offensichtlich gingen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass alsbald eine Entgeltordnung mit einer Neuregelung der Vorarbeitervergütung geschaffen wäre, die dann die Fortgeltungsvorschrift überflüssig machen würde. Dazu passt es, die „bisherigen Regelungen“ in ihrer Höhe nicht sogleich zu dynamisieren, sondern bis zum Inkrafttreten anderweitiger Vorschriften lediglich den [X.]esitzstand zu wahren. Dementsprechend haben die Tarifvertragsparteien für § 17 [X.] in § 30 Abs. 4 [X.] ein besonderes Kündigungsrecht vorgesehen und eine Nachwirkung ausgeschlossen.

c) Dass § 17 Abs. 9 [X.] keine Dynamisierung der [X.] anordnet, ergibt sich auch aus dem Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum [X.] vom 10. März 2011, durch den nach § 17 Abs. 9 [X.] eine Protokollerklärung eingefügt wurde, die eine Erhöhung der [X.] ausdrücklich bestimmt. Die Protokollerklärung lautet:

        

„Die Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2010 um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige [X.] festgelegten Vomhundertsatz. Sie erhöht sich ab 1. April 2011 um 1,5 v. H. und ab 1. Januar 2012 um 1,9 v. H.“

Dieses Zusatzes hätte es nicht bedurft, wenn § 17 Abs. 9 [X.] die Erhöhung bereits ohne die Protokollerklärung vorsähe. Das wird durch den Umstand bestätigt, dass § 17 Abs. 9 Satz 1 TVÜ-[X.]und eine dem § 17 Abs. 9 Satz 1 [X.] entsprechende Regelung enthält und die Zulage hier durch die Änderung der Protokollerklärung zu Absatz 9 mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVÜ-[X.]und vom 27. Februar 2010 dynamisiert wurde (vgl. [X.] Rheinland-Pfalz 16. Juni 2010 - 8 Sa 554/09 - Rn. 29, [X.] 2011, 217).

d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 6 [X.]. Denn § 2 Abs. 6 [X.] bezieht sich allein auf die nach § 2 Abs. 5 [X.] fortgeltenden Vorschriften, zu denen die Regelung über die [X.] im [X.] nicht gehört. Es handelt sich um eine Auffangvorschrift für die Fälle des § 2 Abs. 5 [X.] ([X.]/[X.]/M/S/Winter [X.]OK [X.]änder § 2 Rn. 12). Ihr Zweck ist auch nicht, Vergütungsansprüche zu schaffen, die nach den anwendbaren Tarifnormen nicht bestehen. Die Vorschrift soll vielmehr die redaktionelle Einpassung weitergeltender Vorschriften des alten [X.] in den [X.] erleichtern. Im Fall des § 17 Abs. 9 [X.] besteht keine solche Anpassungsnotwendigkeit. Wie bei sonstigen statischen Verweisungen gilt die bisherige Tarifnorm weiter. Sie hat einen leicht zu ermittelnden Inhalt. Irgendeiner sprachlichen [X.]earbeitung bedurfte es nicht.

e) Es mag sein, dass die Tarifvertragsparteien bei Einführung der Regelung des § 17 Abs. 9 [X.] davon ausgingen, die [X.] werde alsbald eine Neuregelung erfahren. Es mag auch sein, dass sie, wenn sie gewusst hätten, dass eine solche Neuregelung einstweilen nicht zustande käme, eine Dynamisierung der bisherigen Zulage entsprechend dem Tabellenentgelt nach § 15 [X.] vereinbart hätten. Entscheidend ist aber, dass die [X.] eine solche Regelung nicht enthalten, obschon die Tarifvertragsparteien die Frage der [X.] erkennbar als regelungsbedürftig angesehen haben. Den Tarifvertragsparteien war demnach bekannt, dass sich die Frage der Dynamisierung der [X.] je nach Dauer der Verhandlungen über die neue Entgeltordnung würde stellen können. Die Regelung mag daher lückenhaft gewesen sein. Derartige bewusste Regelungslücken in Tarifverträgen sind jedoch von den Arbeitsgerichten hinzunehmen. Ihre Ausfüllung wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie. Hierdurch würden entgegen dem Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifvertragliche Regelungen geschaffen (st. Rspr., vgl. z[X.] [X.] 25. Februar 2009 - 4 [X.] - AP [X.]AT § 23b Nr. 6; 24. April 1985 - 4 [X.] - [X.]E 8, 307).

f) Der Anspruch folgt auch nicht aus der Protokollerklärung zu § 15 Abs. 1 [X.]. Hiernach waren Tabellenentgelte und sonstige Entgeltbestandteile im [X.] sowie in den den [X.] ergänzenden Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen im [X.] ab 1. Januar 2008 von [X.] auf [X.] anzuheben. Zwar betrug die dem Kläger ab 1. Januar 2008 gezahlte [X.] nicht [X.] der [X.] [X.]. Das ändert allerdings nichts daran, dass § 17 Abs. 9 [X.] lediglich den bei Inkrafttreten des neuen [X.] am 1. November 2006 bestehenden [X.]esitzstand, nicht aber spätere Verbesserungen sichert, auch wenn diese späteren Verbesserungen nicht auf allgemeinen Erhöhungen der Grundvergütung, sondern auf der Anpassung nach der Protokollerklärung zu § 15 Abs. 1 [X.] beruhen. Verfassungsrechtliche [X.]edenken stehen dem nicht im Wege. Zwar wäre eine dauerhafte Aufrechterhaltung zweier unterschiedlich bemessener Entgelte in [X.] und [X.] im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG problematisch (vgl. für die [X.]eamtenbesoldung: [X.]VerfG 12. Februar 2003 - 2 [X.]vL 3/00 - [X.]VerfGE 107, 218). Indes handelt es sich hier nicht um einen Dauerzustand, sondern um ein vorübergehendes Anpassungsdefizit, das inzwischen beseitigt ist. Durch die am 1. Januar 2012 in [X.] getretene Entgeltordnung zum [X.] (vgl. dort Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III) ist inzwischen eine einheitliche Höhe der Zulage gewährleistet.

II. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.

        

    Mikosch    

        

    Mestwerdt    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

        

        

    D. Kiel    

        

Die Amtszeit des ehrenamtlichen
Richters [X.] ist abgelaufen.
            Mikosch    

                 

Meta

10 AZR 716/11

17.10.2012

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Chemnitz, 1. Juli 2010, Az: 8 Ca 442/09, Urteil

§ 17 Abs 9 S 1 TVÜ-L vom 12.10.2006, § 15 Abs 1 TV-L, § 15 Abs 1 ProtErkl TV-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2012, Az. 10 AZR 716/11 (REWIS RS 2012, 2208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2208

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