Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.08.2010, Az. 8 C 23/09

8. Senat | REWIS RS 2010, 3840

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht bei Direktzusagen


Leitsatz

Unmittelbare Versorgungszusagen (Direktzusagen) und Unterstützungskassenzusagen unterfallen der Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht nach dem Betriebsrentengesetz auch, wenn sie durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung und durch die Verpfändung des Versicherungsanspruchs an den Versorgungsberechtigten gesichert sind. Die für Pensionsfonds geltende Regelung zur Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage ist auf solche Zusagen nicht entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu [X.] nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz - ([X.]).

2

Seit dem [X.] bietet sie ihren Mitarbeitern die Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung. Dazu erteilt sie seit April 2002 [X.] über die von ihr mitgetragene Gruppenunterstützungskasse für mittelständische Unternehmen e.V. in [X.] sowie seit Juni 2002 unmittelbare Versorgungszusagen (Direktzusagen), die sich speziell an Führungskräfte richten und der variablen Umwandlung von Einmalzahlungen und sonstigen Gratifikationen dienen. Zur Sicherung der zugesagten Versorgungsleistungen schließt die Klägerin für jeden versorgungsberechtigten Mitarbeiter eine Rückdeckungsversicherung ab. Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte ist die Klägerin. Sie verpfändet ihren Leistungsanspruch aus der Versicherung jeweils an den Versorgungsberechtigten.

3

Der Beklagte setzte mit Beitrags- und Vorschussbescheid vom 12. November 2003 den [X.] für das Kalenderjahr 2002 - zeitanteilig - sowie für das [X.] auf insgesamt 1 496,29 € fest. Darüber hinaus forderte er einen Beitragsvorschuss für das Kalenderjahr 2004 in Höhe von weiteren 288,10 €. Der Bescheid war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

4

Die Klägerin zahlte den Gesamtbetrag von 1 784,39 € unter Vorbehalt und erhob mit Schreiben vom 9. Februar 2004 Widerspruch, da sie meinte, die Rückdeckung und pfandrechtliche Sicherung der zugesagten Versorgungsleistungen lasse die Insolvenzsicherungspflicht entfallen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2004, der am folgenden Tag als Einwurf-Einschreiben zur Post gegeben wurde, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

5

Am 11. Juni 2004 hat die Klägerin vor dem [X.] Klage erhoben und begehrt, den Beitrags- und Vorschussbescheid vom 12. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben und den Beklagten zur Erstattung des gezahlten Betrages nebst Zinsen zu verpflichten.

6

Mit dem angegriffenen, aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Oktober 2008 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 2 [X.]. Bei den von der Klägerin angebotenen Altersversorgungsmodellen handele es sich trotz Rückdeckung und pfandrechtlicher Sicherung um Direkt- und [X.] im Sinne dieser Vorschriften und nicht um Durchführungswege eigener Art, die vom [X.] nicht erfasst würden. Eine teleologische Reduktion des [X.]es komme ebenfalls nicht in Betracht. Die gesetzliche Insolvenzsicherung knüpfe nicht an den Grad der Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Beklagten an, sondern lege die [X.] solidarisch auf alle Arbeitgeber um, die das Insolvenzrisiko durch die Wahl eines von § 10 Abs. 1 und 3 [X.] erfassten [X.] der betrieblichen Altersversorgung abstrakt erhöhten. Die Ungleichbehandlung der von der Klägerin angebotenen Altersvorsorgemodelle im Vergleich zu den beitragsfreien [X.] der Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht oder der Pensionskasse sowie im Vergleich zur beitragsfreien Altersvorsorge öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber nach § 17 Abs. 2 [X.] verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie auf sachlichen Gründen beruhe. Der Gesetzgeber habe die Beitragspflicht sachgerecht an die Wahl des [X.] geknüpft. Dabei diene die gesetzliche Typisierung der Verwaltungsvereinfachung und der Praktikabilität. Die Einführung einer Beitragsermäßigung für den Durchführungsweg der Pensionsfonds lasse nicht darauf schließen, dass der Gesetzgeber nun prinzipiell die Insolvenzfestigkeit des gewählten Modells zum maßgeblichen Kriterium erhoben habe. Im Übrigen sei die [X.] gering. Der [X.] stelle auch keine verfassungswidrige Sonderabgabe dar. Das [X.] werde zumindest mittelbar im Interesse der beitragspflichtigen Arbeitgeber verwendet.

7

Gegen dieses ihr am 25. März 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 10 Abs. 1 [X.] sowie ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

8

Die Klägerin meint, aus der systematischen, teleologischen und historischen Auslegung des § 10 Abs. 1 [X.] folge die Beitragsfreiheit der von ihr gewählten Altersvorsorgemodelle. Für die Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht sei allein das Insolvenzrisiko entscheidend, das sich aus der konkreten Ausgestaltung des gewählten [X.] ergebe. Durch den Abschluss der Rückdeckungsversicherung und die Verpfändung des Versicherungsanspruchs sei der versorgungsberechtigte Mitarbeiter für den Insolvenzfall ausreichend geschützt, da er zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sei. Bei zulässiger Verwertung des Versicherungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter stehe ihm jedenfalls der Verwertungserlös zu. Art. 3 Abs. 1 GG verbiete eine Gleichbehandlung der praktisch insolvenzfesten Zusagen der Klägerin mit den ungesicherten klassischen Formen der Direkt- und Unterstützungskassenzusage. Auch die Benachteiligung der gesicherten Zusagen gegenüber den beitragsfreien [X.] sei sachlich nicht gerechtfertigt. Der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung reiche dazu nicht aus, da die konkrete Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung ohne größeren Aufwand geprüft werden könne. Nachdem der Gesetzgeber für den insolvenzgefährdeten Durchführungsweg des Pensionsfonds ausdrücklich ein geringeres Insolvenzrisiko anerkannt habe, müssten die insolvenzfesten Modelle der Klägerin erst recht als beitragsfrei eingestuft werden. Schließlich verletze die Heranziehung zum [X.] die Klägerin in ihrer grundrechtlich geschützten unternehmerischen Freiheit (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG), da keine die Beitragserhebung rechtfertigende anteilige Mitbegründung des vom Beklagten zu sichernden Insolvenzrisikos vorliege.

9

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2008 aufzuheben,

2. den Beitrags- und Vorschussbescheid des Beklagten vom 12. November 2003 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. Mai 2004 aufzuheben und

3. den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den gezahlten Betrag von 1 784,39 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 0,5 % pro Monat seit dem 1. Juli 2004 zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

Der Vertreter des [X.] beteiligt sich am Verfahren und unterstützt das angegriffene Urteil, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Entscheidungsgründe

Die na[X.]h § 134 Abs. 1 VwGO zulässige Sprungrevision der Klägerin ist ni[X.]ht begründet. Die Annahme des [X.], der angefo[X.]htene Beitrags- und Vors[X.]hussbes[X.]heid des Beklagten vom 12. November 2003 in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom 10. Mai 2004 sei na[X.]h § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 2 [X.] re[X.]htmäßig und insbesondere grundre[X.]htskonform, verstößt ni[X.]ht gegen Bundesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

1. Zu Re[X.]ht hat das Verwaltungsgeri[X.]ht die Beitragspfli[X.]ht der Klägerin hinsi[X.]htli[X.]h der rü[X.]kgede[X.]kten, [X.] gesi[X.]herten unmittelbaren Versorgungszusagen ([X.]) und [X.] gemäß § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 2 [X.] bejaht.

Na[X.]h § 10 Abs. 1 [X.] werden die Mittel für die Dur[X.]hführung der Insolvenzsi[X.]herung dur[X.]h öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Beiträge aller Arbeitgeber aufgebra[X.]ht, die Leistungen der betriebli[X.]hen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebli[X.]he Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversi[X.]herung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] bezei[X.]hneten Art oder über einen Pensionsfonds dur[X.]hführen. Bei unmittelbaren Versorgungszusagen ([X.]) im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2, § 1b Abs. 1 [X.] verpfli[X.]htet si[X.]h der Arbeitgeber, die Versorgungsleistungen aus dem eigenen Vermögen zu erbringen. Fällt er in Insolvenz, muss der Beklagte für die Erfüllung der laufenden Versorgungsansprü[X.]he und der Ansprü[X.]he aus unverfallbaren Versorgungsanwarts[X.]haften einstehen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Unterstützungskassen sind als Versorgungsträger zwar re[X.]htli[X.]h selbstständig, aber wirts[X.]haftli[X.]h von der Dotierung dur[X.]h den Arbeitgeber abhängig (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. 2010, § 1 Rn. 259). Ein Anspru[X.]h des Versorgungsbere[X.]htigten gegenüber der Unterstützungskasse ist ausges[X.]hlossen (§ 1b Abs. 4 Satz 1 [X.]). Anspru[X.]hsgegner bleibt der Arbeitgeber, der na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] für die Erfüllung der Versorgungszusage einzustehen hat. Erbringt die Unterstützungskasse die ges[X.]huldeten Versorgungsleistungen ni[X.]ht, weil der sie dotierende Arbeitgeber in Insolvenz gefallen ist, ergibt si[X.]h die Einstandspfli[X.]ht des Beklagten aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 [X.].

Der zur Insolvenzsi[X.]herung erforderli[X.]he Gesamtbetrag der Beiträge (vgl. § 10 Abs. 2 [X.] in der hier maßgebli[X.]hen, für das Beitragsjahr 2003 geltenden und bis zur Neufassung der Vors[X.]hrift dur[X.]h Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 ([X.] 2742) im Wesentli[X.]hen unverändert gebliebenen Fassung des § 8 Nr. 10 Bu[X.]hst. b des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 ([X.] 2998) wird na[X.]h Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 [X.] auf die insolvenzsi[X.]herungs- und beitragspfli[X.]htigen Arbeitgeber umgelegt. Bemessungsgrundlage ist bei [X.] (Nr. 1) der Teilwert der [X.] na[X.]h § 6a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und bei [X.] (Nr. 3) das De[X.]kungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. a EStG) zuzügli[X.]h des Zwanzigfa[X.]hen der na[X.]h § 4d Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. d [X.] zu bere[X.]hnenden jährli[X.]hen Zuwendungen für [X.] im Sinne des § 4d Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] EStG.

Das Verwaltungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beitragstatbestand des § 10 Abs. 1 [X.] und die Regelung der Bemessungsgrundlage in Abs. 3 Nr. 1 und 3 der Vors[X.]hrift au[X.]h kongruent rü[X.]kgede[X.]kte und [X.] gesi[X.]herte Direkt- und [X.] erfassen.

a) Der Wortlaut der Vors[X.]hriften knüpft allein an die Erteilung einer unmittelbaren Versorgungszusage oder Unterstützungskassenzusage an und unters[X.]heidet ni[X.]ht dana[X.]h, ob zusätzli[X.]he Si[X.]herungsabreden getroffen wurden.

b) Aus dem systematis[X.]hen Zusammenhang lässt si[X.]h weder ein Wegfall der Beitragspfli[X.]ht no[X.]h eine [X.] für kongruent rü[X.]kgede[X.]kte und [X.] gesi[X.]herte Direkt- oder [X.] begründen.

Die Beitragspfli[X.]ht (§ 10 Abs. 1 Satz 2 [X.]) und die Beitragsbemessung (§ 10 Abs. 3 [X.]) bestimmen si[X.]h na[X.]h dem gewählten Dur[X.]hführungsweg der betriebli[X.]hen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1b Abs. 2 bis 4 [X.]. Wie si[X.]h aus diesen Vors[X.]hriften ergibt, wird als Dur[X.]hführungsweg die re[X.]htli[X.]he Konstruktion des Primäranspru[X.]hs des Arbeitnehmers auf Versorgungsleistungen bezei[X.]hnet. Die einzelnen Dur[X.]hführungswege unters[X.]heiden si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Versorgungsträger und, soweit diese ni[X.]ht mit dem Arbeitgeber identis[X.]h sind, hinsi[X.]htli[X.]h ihrer Re[X.]htsnatur, ihrer re[X.]htli[X.]hen oder wirts[X.]haftli[X.]hen Selbstständigkeit diesem gegenüber sowie hinsi[X.]htli[X.]h der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein eigener Leistungsanspru[X.]h gegen sie eingeräumt wird.

Dana[X.]h können die kongruente Rü[X.]kde[X.]kung und die [X.]e Si[X.]herung weder eine [X.] no[X.]h eine Unterstützungskassenzusage als eigenständigen, von § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 3 [X.] ni[X.]ht erfassten Dur[X.]hführungsweg qualifizieren. Auf die Konstruktion des Primäranspru[X.]hs haben sie jeweils keinen Einfluss. Das prägende Merkmal der [X.], die auss[X.]hließli[X.]he Leistungsverpfli[X.]htung des Arbeitgebers, wird dur[X.]h die Rü[X.]kde[X.]kung und die Verpfändung des Versi[X.]herungsanspru[X.]hs ni[X.]ht berührt. Dadur[X.]h unverändert bleibt au[X.]h das [X.]harakteristis[X.]he Merkmal der Unterstützungskassenzusage, Versorgungsleistungen eines nur re[X.]htli[X.]h verselbstständigten, aber wirts[X.]haftli[X.]h vom Arbeitgeber abhängigen Versorgungsträgers zu verspre[X.]hen, ohne dem Versorgungsbere[X.]htigten einen Anspru[X.]h gegen diesen einzuräumen mit der Folge, dass ein Versorgungsanspru[X.]h nur gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Versi[X.]herungsnehmer und [X.] der Rü[X.]kde[X.]kungsversi[X.]herung ist in beiden Fällen allein der Arbeitgeber. Die Verpfändung des Versi[X.]herungsanspru[X.]hs gibt dem Arbeitnehmer nur ein Verwertungsre[X.]ht, das erst bei Fälligkeit des aufs[X.]hiebend bedingten Versorgungsanspru[X.]hs, also mit Eintritt des [X.], ausgeübt werden darf (§ 1282 Abs. 1 i.V.m. § 1273 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 1228 Abs. 2 BGB; vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 1997 - [X.] - [X.]Z 136, 220 <223>). Fällt der Arbeitgeber zuvor in Insolvenz, hindert die Verpfändung ni[X.]ht die Verwertung der Forderung dur[X.]h den Insolvenzverwalter. Sie vermittelt dem Arbeitnehmer nur das Re[X.]ht, die Hinterlegung des Verwertungserlöses zur Erfüllung des Versorgungsanspru[X.]hs zu verlangen (vgl. § 50 Abs. 1, § 173 Abs. 1, § 191 Abs. 1 i.V.m. § 198 [X.]; [X.], Urteil vom 7. April 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 2231 <2232 f.>).

Anhaltspunkte für beitragsrelevante Differenzierungen innerhalb eines bestimmten Dur[X.]hführungsweges sind der Systematik des § 10 Abs. 1 und 3 [X.] ledigli[X.]h für Direktversi[X.]herungen zu entnehmen. Au[X.]h sie beziehen si[X.]h nur auf die Ausgestaltung des primären Leistungsanspru[X.]hs und dessen Gefährdung dur[X.]h Widerrufsvorbehalte oder Verfügungen des Arbeitgebers. [X.]e Abreden zur Si[X.]herung des Primäranspru[X.]hs sind dafür ni[X.]ht relevant. Die Beitragsreduzierung zu Gunsten der Pensionsfonds na[X.]h § 10 Abs. 3 Nr. 4 [X.] knüpft ebenfalls allein an die Konstruktion des Primäranspru[X.]hs, nämli[X.]h an die Re[X.]htsnatur des Anspru[X.]hsgegners an.

Gegen eine Beitragserhebli[X.]hkeit re[X.]htsges[X.]häftli[X.]her Si[X.]herungsabreden spri[X.]ht außerdem der Zusammenhang der Beitragsregelungen mit der Ausge-staltung der Einstandspfli[X.]ht des Beklagten in §§ 7 und 9 Abs. 2 [X.]. Sie setzt nur das Vorliegen eines insolvenzsi[X.]herungspfli[X.]htigen Dur[X.]hführungsweges sowie den Eintritt des Versorgungs- und des Insolvenz- oder Si[X.]herungsfalles voraus. [X.] begründete Si[X.]herungsre[X.]hte lassen die Leistungspfli[X.]ht des Beklagten ni[X.]ht entfallen. Sie gehen vielmehr - zumindest, soweit sie akzessoris[X.]h sind - na[X.]h § 9 Abs. 2 [X.] auf den Beklagten über (Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 [X.] 13.98 - [X.] 437.1 [X.] Nr. 16 S. 6). Daher bes[X.]hränkt die Mitteilungspfli[X.]ht des Arbeitgebers si[X.]h na[X.]h § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 [X.] auf die Dur[X.]hführung der betriebli[X.]hen Altersversorgung auf einem im Gesetz als insolvenzsi[X.]herungspfli[X.]htig bezei[X.]hneten Dur[X.]hführungsweg sowie auf den Eintritt des Si[X.]herungsfalles. Für die Eintrittspfli[X.]ht irrelevante Si[X.]herungsabreden sind dagegen ni[X.]ht mitzuteilen.

Aus der von der Revision angeführten einkommensteuerre[X.]htli[X.]hen Privilegierung bestimmter Vorsorgebeiträge na[X.]h § 3 Nr. 63 EStG lässt si[X.]h s[X.]hon wegen der Vers[X.]hiedenheit des [X.] ni[X.]ht auf einen Wegfall der Beitragspfli[X.]ht s[X.]hließen. Glei[X.]hes gilt für § 4d Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] EStG, der - neben anderen Teilregelungen - die begrenzte Abziehbarkeit von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse als Betriebsausgaben betrifft.

[X.]) Die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte des [X.] re[X.]htfertigt ebenfalls ni[X.]ht die Annahme, bei Direkt- oder [X.] sei für die Beitragspfli[X.]ht und -bemessung na[X.]h dem Bestehen einer Rü[X.]kde[X.]kung und [X.]en Si[X.]herung zu differenzieren. Die einzige gesetzgeberis[X.]he Erwägung zur Glei[X.]hwertigkeit einer sol[X.]hen Si[X.]herung mit der gesetzli[X.]hen Insolvenzsi[X.]herung bezog si[X.]h ni[X.]ht auf den hier eins[X.]hlägigen [X.] und ist im Übrigen dur[X.]h die weitere Gesetzesentwi[X.]klung überholt. Sie betraf § 4 Abs. 3 und 4 [X.] i.d.[X.] vom 16. Dezember 1997 ([X.] 2998). Dana[X.]h war bei Betriebseinstellung oder Liquidation eines Unternehmens die Übernahme der Versorgungsleistungen und unverfallbaren Anwarts[X.]haften aus [X.] oder [X.] dur[X.]h eine rü[X.]kgede[X.]kte Unterstützungskasse au[X.]h ohne Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers zulässig, sofern diesem die Rü[X.]kde[X.]kungsansprü[X.]he verpfändet wurden. S[X.]hon damals bejahte der Gesetzgeber die Glei[X.]hwertigkeit weder für [X.] no[X.]h generell für [X.] außerhalb liquidationsbedingter Übernahmen. Zudem entfiel die Regelung bereits mit der Neufassung des § 4 Abs. 3 [X.] (jetzt: § 4 Abs. 4 [X.]) dur[X.]h Art. 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 ([X.] 2601). Seither sind nur no[X.]h Pensionskassen und Lebensversi[X.]herer übernahmebere[X.]htigt. Dana[X.]h kann jedenfalls für den hier maßgebli[X.]hen Zeitraum ni[X.]ht angenommen werden, der Gesetzgeber halte die Rü[X.]kde[X.]kung und [X.]e Si[X.]herung des Versorgungsanspru[X.]hs und die gesetzli[X.]he Insolvenzsi[X.]herung für glei[X.]hwertig.

d) Der Sinn und Zwe[X.]k des § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 3 [X.] s[X.]hließt es aus, kongruent rü[X.]kgede[X.]kte und [X.] gesi[X.]herte Direkt- und [X.] aus dem Anwendungsberei[X.]h der Regelung herauszunehmen. Sie soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend De[X.]kungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprü[X.]he aus der betriebli[X.]hen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu si[X.]hernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeins[X.]haft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 [X.] 1.81 - BVerwGE 64, 248 <253> = [X.] 437.1 [X.] Nr. 1, vom 14. November 1985 - BVerwG 3 [X.] 44.83 - BVerwGE 72, 212 <217> = [X.] 437.1 [X.] Nr. 3, vom 13. Juli 1999 a.a.[X.] und 8 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 [X.] 19.07 - [X.] 437.1 [X.] Nr. 18 S. 6 Rn. 28). Dazu knüpft die Beitragsregelung an das dem jeweiligen Dur[X.]hführungsweg eigene abstrakte Insolvenzrisiko einer bestimmten Konstruktion des (primären) Versorgungsanspru[X.]hs an. Dies lässt das konkrete Insolvenzrisiko des Arbeitgebers ebenso unberü[X.]ksi[X.]htigt wie zusätzli[X.]he Si[X.]herungsabreden.

Eine Beitragsbefreiung für kongruent rü[X.]kgede[X.]kte und [X.] gesi[X.]herte [X.] würde den Insolvenzs[X.]hutz verkürzen, den Verwaltungsaufwand erhebli[X.]h erhöhen und den gesetzli[X.]hen Grundsatz solidaris[X.]her Risikoverteilung dur[X.]hbre[X.]hen.

Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers vor Eintreten des [X.] bieten die kongruente Rü[X.]kde[X.]kung und [X.]e Si[X.]herung einer Direkt- oder Unterstützungskassenzusage dem Arbeitnehmer keinen ausrei[X.]henden S[X.]hutz. Wie oben dargelegt, hindern sie ni[X.]ht die Verwertung des verpfändeten Versi[X.]herungsanspru[X.]hs dur[X.]h den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arbeitgebers. Sie si[X.]hern dem Arbeitnehmer nur die Hinterlegung und die Auskehr des um die Verwertungskosten geminderten Erlöses. Damit erhält er ledigli[X.]h den dur[X.]h die Kosten und eine etwaige Zillmerung geminderten Rü[X.]kkaufswert der Versi[X.]herung (vgl. Uhlenbru[X.]k, in: Uhlenbru[X.]k/[X.]/Vallender, [X.], 13. Aufl. 2010, § 198 Rn. 3). Zusätzli[X.]he Einbußen ergeben si[X.]h, wenn die Versi[X.]herungsbeiträge wegen Liquiditätss[X.]hwierigkeiten, wie sie der Insolvenz typis[X.]herweise vorausgehen, nur unregelmäßig oder unvollständig gezahlt wurden. Der Einwand der Klägerin, ein insolvenzfestes Re[X.]ht des Arbeitnehmers zur Fortführung der Versi[X.]herung lasse si[X.]h mittels analoger Anwendung des § 1b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] begründen, ist ni[X.]ht bere[X.]htigt. Eine Analogie s[X.]heitert s[X.]hon am Fehlen einer planwidrigen Regelungslü[X.]ke. Darüber hinaus verleiht die zitierte Vors[X.]hrift dem Arbeitnehmer kein gesetzli[X.]hes Re[X.]ht zur Fortführung des Versi[X.]herungsvertrages. Sie verpfli[X.]htet den Arbeitgeber nur zu einer entspre[X.]henden Gestaltung von Direktversi[X.]herungs- und Pensionskassenzusagen. Eine Dur[X.]hbre[X.]hung insolvenzre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften ist ihr ebenfalls ni[X.]ht zu entnehmen.

Unabhängig davon widerspri[X.]ht es dem Gesetzeszwe[X.]k solidaris[X.]her Risikoverteilung mit geringem Verwaltungsaufwand, die Anwendbarkeit der Insolvenzsi[X.]herungs- und -beitragsregelungen vom individuellen Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers und vom Bestehen etwaiger re[X.]htsges[X.]häftli[X.]her Si[X.]herungsabreden abhängig zu ma[X.]hen. Eine solidaris[X.]he Risikoverteilung ist bei einer beitragsre[X.]htli[X.]hen Abbildung des individuell-konkreten Risikos ni[X.]ht zu verwirkli[X.]hen. Die Risikoverteilung dur[X.]h eine Beitragserhebung in Anknüpfung an die gesetzli[X.]h normierten Dur[X.]hführungswege erfordert nur geringen Verwaltungsaufwand, da die für die Konstruktion des Primäranspru[X.]hs maßgebli[X.]hen Kriterien si[X.]h lei[X.]ht feststellen und überprüfen lassen. Dagegen verlangt die von der Klägerin geforderte Berü[X.]ksi[X.]htigung zusätzli[X.]her Si[X.]herungsabreden eine differenzierende Beurteilung zahlrei[X.]her vers[X.]hiedener und überdies miteinander kombinierbarer Mögli[X.]hkeiten re[X.]htsges[X.]häftli[X.]her Begründung von Sekundäransprü[X.]hen. Dies würde na[X.]h den ni[X.]ht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] den Verwaltungsaufwand erhebli[X.]h vergrößern. Dabei entstehende Mehrkosten müssten na[X.]h § 10 Abs. 1 und 2 [X.] dur[X.]h Beitragserhöhungen finanziert werden.

2. Eine verfassungskonforme Reduktion des Anwendungsberei[X.]hs des § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 [X.] hat das Verwaltungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht abgelehnt. Die Anwendung des Beitragstatbestands auf kongruent rü[X.]kgede[X.]kte, [X.] gesi[X.]herte Direkt- und [X.] verletzt kein Verfassungsre[X.]ht.

a) Der S[X.]hutzberei[X.]h der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist ni[X.]ht berührt, weil er si[X.]h ni[X.]ht auf das Vermögen als sol[X.]hes erstre[X.]kt und die Beitragserhebung keine erdrosselnde Wirkung hat.

b) Au[X.]h die Berufsfreiheit na[X.]h Art. 12 Abs. 1 GG ist ni[X.]ht betroffen. Die Ermä[X.]htigung zur Beitragserhebung weist keine objektiv-berufsregelnde Tendenz auf. Sie regelt weder gezielt eine bestimmte berufli[X.]he Betätigung, no[X.]h betrifft sie nur bestimmte Berufe oder belastet bestimmte Berufsgruppen besonders (Urteil vom 23. Januar 2008 a.a.[X.] Rn. 33). Indem sie an die Wahl bestimmter Dur[X.]hführungswege der betriebli[X.]hen Altersversorgung anknüpft, trifft sie jeden Arbeitgeber, der eine sol[X.]he Form der Altersversorgung anbietet, unabhängig vom Gegenstand seiner unternehmeris[X.]hen Tätigkeit. Selbst wenn eine Berufsausübungsregelung vorläge, wäre sie im Übrigen dur[X.]h sa[X.]hgere[X.]hte, vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gere[X.]htfertigt und verhältnismäßig.

[X.]) Der in der Beitragserhebung liegende Eingriff verletzt au[X.]h ni[X.]ht die dur[X.]h Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG ges[X.]hützte wirts[X.]haftli[X.]he Betätigungsfreiheit der Klägerin. § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 3 [X.] sind Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die na[X.]h Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit bes[X.]hränkt. Sie genügen insbesondere den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Erhebung ni[X.]htsteuerli[X.]her Abgaben. Der Insolvenzsi[X.]herungsbeitrag ist ni[X.]ht als Sonderabgabe, sondern als Beitrag einzuordnen und als sol[X.]her verfassungskonform.

Er erfüllt die [X.] eines Beitrags, weil er das Entgelt für einen dem Arbeitgeber gewährten Vorteil darstellt. Dieser Vorteil liegt in der Übernahme der Insolvenzsi[X.]herung der vom jeweiligen Arbeitgeber zugesagten betriebli[X.]hen Altersversorgung dur[X.]h den Beklagten (Urteil vom 10. Dezember 1981 a.a.[X.] S. 260; offen gelassen in den Urteilen vom 14. November 1985 a.a.[X.] S. 221 und vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 [X.] 32.92 - BVerwGE 98, 280 <291> = [X.] 437.1 [X.] Nr. 13 m.w.N.). Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass Leistungen des Beklagten nur im Insolvenzfall in Anspru[X.]h genommen werden und dem Arbeitnehmer, ni[X.]ht dem Arbeitgeber zufließen. Die [X.] (OVG S[X.]hleswig, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 5 L 379/91 - NVwZ-RR 1993, 578 <579>) verkennt, dass s[X.]hon die Mögli[X.]hkeit der Inanspru[X.]hnahme einen Vorteil im beitragsre[X.]htli[X.]hen Sinne begründet, und dass dieser ni[X.]ht notwendig einen materiellen Zufluss voraussetzt (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG 4 [X.] 99.65 - BVerwGE 25, 147 <149> und vom 14. November 1985 a.a.[X.] S. 219). Hier liegt der Vorteil für den Arbeitgeber in der Übernahme des [X.], dessen Si[X.]herung er in Bezug auf erteilte Versorgungszusagen gewährleisten muss. Aus der Fürsorgepfli[X.]ht des Arbeitgebers ergibt si[X.]h die Verpfli[X.]htung, erteilte Versorgungszusagen im Hinbli[X.]k auf den [X.] und den Vertrauenss[X.]hutz des Arbeitnehmers gegen das Risiko eines insolvenzbedingten Ausfalls von De[X.]kungsmitteln zu si[X.]hern. Diese Pfli[X.]ht wird mit den Vors[X.]hriften über die gesetzli[X.]he Insolvenzsi[X.]herung entgeltli[X.]h auf den Beklagten übertragen, der im Insolvenzfall für die Erfüllung der Versorgungsansprü[X.]he einzustehen hat. Damit konkretisiert die gesetzli[X.]he Insolvenzsi[X.]herung das aus dem Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete [X.] S[X.]hutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des [X.]n Ausglei[X.]hs zwis[X.]hen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ([X.], Kammerbes[X.]hluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 [X.] Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 a.a.[X.] S. 219 und vom 23. Januar 2008 a.a.[X.] Rn. 34). Darüber hinaus begründet sie Vorteile für den Arbeitgeber, soweit die Wahl eines insolvenzsi[X.]herungspfli[X.]htigen Dur[X.]hführungsweges ihm ermögli[X.]ht, Steuervergünstigungen in Anspru[X.]h zu nehmen oder die zur Erfüllung der Versorgungszusagen erforderli[X.]hen Mittel no[X.]h bis zum Eintritt des Versorgungsfalls für das Unternehmen einzusetzen oder sie zumindest dafür als Si[X.]herheiten zu verwenden, etwa dur[X.]h den Widerruf eines Bezugsre[X.]hts oder dur[X.]h die Si[X.]herungsabtretung oder Beleihung einer Direktversi[X.]herung mit unwiderrufli[X.]hem Bezugsre[X.]ht. Au[X.]h diese wirts[X.]haftli[X.]he Dispositionsfreiheit wird mit dem Beitrag zur Insolvenzsi[X.]herung erkauft (vgl. [X.], Kammerbes[X.]hluss vom 24. Februar 1987 a.a.[X.]).

Verfassungsre[X.]htli[X.]h ist die Erhebung des Beitrags als ni[X.]htsteuerli[X.]her Abgabe wegen seines Gegenleistungs[X.]harakters grundsätzli[X.]h zulässig. Sie genügt au[X.]h dem Äquivalenzprinzip. Es setzt ni[X.]ht voraus, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirts[X.]haftli[X.]hen Vorteil des einzelnen Beitragspfli[X.]htigen ausglei[X.]ht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsä[X.]hli[X.]h nutzt (vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 [X.] 14.98 - BVerwGE 109, 97 <111> = [X.] 421.2 Ho[X.]hs[X.]hulre[X.]ht Nr. 157). Das Äquivalenzprinzip verlangt nur, dass die Höhe der Beiträge ni[X.]ht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspfli[X.]htige ni[X.]ht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteile vom 25. November 1971 - BVerwG 1 [X.] 48.65 - BVerwGE 39, 100 <107> und vom 12. Mai 1999 a.a.[X.] S. 110 f.).

Zwis[X.]hen der Beitragshöhe und dem gewährten Vorteil besteht kein Missverhältnis. Die Erhebung von Beiträgen in der gesetzli[X.]h geregelten Höhe ist geeignet und erforderli[X.]h, das legitime Ziel einer Insolvenzsi[X.]herung der betriebli[X.]hen Altersversorgung zu errei[X.]hen. Eine "Übersi[X.]herung" ist na[X.]h § 10 Abs. 2 [X.] in der im Beitragszeitraum geltenden Fassung ausges[X.]hlossen, da die Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostende[X.]kung des Beklagten erforderli[X.]he Summe bes[X.]hränkt wird. Die Zumutbarkeit der Beitragsbelastung ergibt si[X.]h daraus, dass der Beitragssatz si[X.]h trotz konjunkturbedingter S[X.]hwankungen regelmäßig im einstelligen Promilleberei[X.]h des [X.] der zu si[X.]hernden Re[X.]hte bewegt.

Die Verteilung der [X.] na[X.]h § 10 Abs. 3 [X.] belastet den einzelnen Arbeitgeber au[X.]h ni[X.]ht übermäßig im Verhältnis zu anderen Beitragspfli[X.]htigen. Auf eine individuelle Vorteilsgere[X.]htigkeit im Sinne der wirts[X.]haftli[X.]hen Glei[X.]hwertigkeit mit dem gewährten Vorteil kommt es dabei ni[X.]ht an. Der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz des [X.]n Ausglei[X.]hs re[X.]htfertigt au[X.]h eine solidaris[X.]he Verteilung der [X.] auf die insolvenzsi[X.]herungspfli[X.]htigen Arbeitgeber. Insoweit modifiziert er den Grundsatz der Vorteilsgere[X.]htigkeit für den Berei[X.]h der Insolvenzsi[X.]herung der betriebli[X.]hen Altersversorgung ([X.], Kammerbes[X.]hluss vom 24. Februar 1987 a.a.[X.]; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 [X.] 19.07 - [X.] 437.1 [X.] Nr. 18 Rn. 34). Der Insolvenzsi[X.]herungsbeitrag muss dana[X.]h weder das Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers no[X.]h das dur[X.]h re[X.]htsges[X.]häftli[X.]he Si[X.]herungsabreden zu beeinflussende konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbilden. Es genügt, dass die mit der solidaris[X.]hen Lastenverteilung einhergehende Unglei[X.]hbehandlung dur[X.]h sa[X.]hli[X.]he Gründe zu re[X.]htfertigen ist. Diesen Anforderungen genügt die Beitragserhebung na[X.]h § 10 Abs. 1 und 3 [X.], wie aus den folgenden Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG hervorgeht.

d) Entgegen der Auffassung der Revision steht § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 bis 4 [X.] mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Der allgemeine Glei[X.]hheitssatz verlangt, wesentli[X.]h Glei[X.]hes glei[X.]h und wesentli[X.]h Unglei[X.]hes unglei[X.]h, also seiner Eigenart entspre[X.]hend vers[X.]hieden zu behandeln (stRspr, vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - [X.]E 103, 310 <318> m.w.N.). Er ist verletzt, wenn die glei[X.]he oder unglei[X.]he Behandlung der geregelten Sa[X.]hverhalte ni[X.]ht mehr dur[X.]h einen vernünftigen, einleu[X.]htenden Grund gere[X.]htfertigt ist und deshalb als willkürli[X.]h ers[X.]heint. Dana[X.]h verbietet der Glei[X.]hheitssatz ni[X.]ht jede Differenzierung. Es ist vielmehr grundsätzli[X.]h Sa[X.]he des Gesetzgebers, diejenigen Sa[X.]hverhalte auszuwählen, die er als verglei[X.]hbar ansehen und an die er dieselbe Re[X.]htsfolge knüpfen will. Er muss seine Auswahl ledigli[X.]h bezogen auf die Eigenart des konkreten Sa[X.]hgebiets sa[X.]hgere[X.]ht treffen. Dabei steht ihm im sozialpolitis[X.]hen Berei[X.]h ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Deshalb ist ni[X.]ht zu prüfen, ob er die jeweils zwe[X.]kmäßigste oder gere[X.]hteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit übers[X.]hritten sind ([X.], Bes[X.]hluss vom 4. April 2001 a.a.[X.]; BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 [X.] 13.98 - [X.] 437.1 [X.] Nr. 16 S. 9 und vom 23. Januar 2008 a.a.[X.] Rn. 29).

Das angegriffene Urteil ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Befugnis zur differenzierenden Regelung der Insolvenzsi[X.]herungsbeitragspfli[X.]ht ihre Grenze erst im Willkürverbot findet. Diese Grenze ist übers[X.]hritten, wenn si[X.]h kein die Differenzierung objektiv re[X.]htfertigender sa[X.]hli[X.]her Grund finden lässt. Eine Unglei[X.]hbehandlung höherer Intensität, die darüber hinaus eine Prüfung der Differenzierung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erforderte, liegt hier ni[X.]ht vor. Die Differenzierung der Beitragsbelastung knüpft ni[X.]ht an unverfügbaren Merkmale wie die in Art. 3 Abs. 2 GG aufgeführten Kriterien an, sondern allein an die Konstruktion des Versorgungsanspru[X.]hs. Der Arbeitgeber kann die Erfüllung der für die Beitragspfli[X.]ht maßgebli[X.]hen Voraussetzungen selbst beeinflussen, in dem er si[X.]h für einen beitragsfreien, einen beitragsermäßigten oder einen in vollem Umfang beitragspfli[X.]htigen Dur[X.]hführungsweg ents[X.]heidet. S[X.]hließli[X.]h beeinträ[X.]htigt die beitragsre[X.]htli[X.]he Differenzierung na[X.]h § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 bis 4 [X.], wie oben dargelegt, au[X.]h ni[X.]ht die Ausübung benannter Freiheitsgrundre[X.]hte.

Die Annahme des [X.], das Willkürverbot werde ni[X.]ht dur[X.]h die Unglei[X.]hbehandlung der kongruent rü[X.]kgede[X.]kten, [X.] gesi[X.]herten Direkt- und [X.] im Verhältnis zu den beitragsfreien Dur[X.]hführungswegen und dem beitragsermäßigten Dur[X.]hführungsweg über einen Pensionsfonds verletzt, ist revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Zutreffend hat das angegriffene Urteil au[X.]h das Fehlen einer Differenzierung innerhalb der Beitragsregelungen für Direkt- und [X.] für willkürfrei gehalten.

Der sa[X.]hli[X.]he Grund für die Unglei[X.]hbehandlung der vers[X.]hiedenen in § 10 Abs. 1 und 3 [X.] genannten Dur[X.]hführungswege und für das Fehlen weiterer Differenzierungen ergibt si[X.]h aus dem Gesetzeszwe[X.]k, das Risiko eines insolvenzbedingten Ausfalls von De[X.]kungsmitteln zur Erfüllung der Versorgungszusagen des Arbeitgebers mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeins[X.]haft zu verteilen. Der re[X.]htfertigende Grund für die Unglei[X.]hbehandlung der in vollem Umfang beitragspfli[X.]htigen Dur[X.]hführungswege im Verglei[X.]h zu den beitragsermäßigten oder beitragsfreien Dur[X.]hführungswegen liegt in dem unters[X.]hiedli[X.]hen Ausmaß der jeweiligen abstrakten Gefahr einer dur[X.]h die Insolvenz des Arbeitgebers bedingten Ni[X.]hterfüllung des Versorgungsanspru[X.]hs (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. 2010, § 7 Rn. 48). Diese Gefahr lässt si[X.]h mit dem Begriff des abstrakten [X.] ums[X.]hreiben. Sie bestimmt si[X.]h na[X.]h der re[X.]htli[X.]hen Konstruktion des primären Versorgungsanspru[X.]hs, die dur[X.]h die Wahl eines bestimmten Dur[X.]hführungsweges sowie - im Fall der Direktversi[X.]herung - dur[X.]h eine bestimmte Ausgestaltung des Primäranspru[X.]hs im Rahmen des gewählten Dur[X.]hführungsweges gekennzei[X.]hnet ist.

Dana[X.]h ist zum einen maßgebli[X.]h, ob der Versorgungsanspru[X.]h si[X.]h gegen den Arbeitgeber oder gegen einen re[X.]htli[X.]h und - im Unters[X.]hied zur Unterstützungskasse - au[X.]h wirts[X.]haftli[X.]h von ihm unabhängigen externen [X.] ri[X.]htet. Im ersten Fall führt eine Insolvenz des Arbeitgebers entweder unmittelbar oder, im Fall der Unterstützungskassenzusage, wegen des Unvermögens zur weiteren Dotierung mittelbar zum Wegfall der für die Erfüllung der Versorgungsansprü[X.]he benötigten De[X.]kungsmittel. Bei Modellen, in denen ein externer Dritter die Aufgabe des Versorgungsträgers übernimmt, besteht diese Gefahr ni[X.]ht. In diesen Fällen ist aber für das abstrakte Insolvenzrisiko von Bedeutung, inwieweit die Liquidität des [X.] re[X.]htli[X.]h gesi[X.]hert ist, da seine Zahlungsunfähigkeit die subsidiäre Einstandspfli[X.]ht des Arbeitgebers na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] auslöst mit der Folge, dass die Erfüllung des Anspru[X.]hs wieder von dessen Liquidität abhängt. Zum anderen wird das abstrakte Insolvenzrisiko der Konstruktion des Versorgungsanspru[X.]hs dur[X.]h die Ausgestaltung des Primäranspru[X.]hs beeinflusst, beispielsweise dur[X.]h Widerrufsvorbehalte oder die Ermä[X.]htigung des Arbeitgebers, über den Anspru[X.]h in einer Weise zu verfügen, die dessen Realisierung gefährdet.

Unerhebli[X.]h für das abstrakte Insolvenzrisiko ist dagegen die konkrete Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit einer Insolvenz des einzelnen Arbeitgebers oder des externen [X.]. Au[X.]h etwaige re[X.]htsges[X.]häftli[X.]he Abreden zur Si[X.]herung des Versorgungsanspru[X.]hs beeinflussen das abstrakte Insolvenzrisiko ni[X.]ht, weil sie ni[X.]ht das aus der Konstruktion des Primäranspru[X.]hs folgende Risiko insolvenzbedingter Ni[X.]hterfüllung des Versorgungsanspru[X.]hs verändern, sondern dieses mit dem Dur[X.]hführungsweg und der Ausgestaltung des Primäranspru[X.]hs vorgegebene Risiko nur dur[X.]h die Begründung von Sekundäransprü[X.]hen abzusi[X.]hern su[X.]hen.

Die sa[X.]hli[X.]he Re[X.]htfertigung der Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko ergibt si[X.]h daraus, dass sie nur diejenigen zum Insolvenzsi[X.]herungsbeitrag heranzieht, die dur[X.]h die Wahl und Ausgestaltung eines bestimmten Dur[X.]hführungsweges die Gefahr einer insolvenzbedingten Ni[X.]hterfüllung des Versorgungsanspru[X.]hs begründet haben. Die Bes[X.]hränkung der Anknüpfung auf das abstrakte Insolvenzrisiko und das Abstrahieren sowohl von der individuellen Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit einer Insolvenz als au[X.]h von [X.] zur Minderung des konkreten Ausfallrisikos sind legitimiert dur[X.]h den Gesetzeszwe[X.]k der solidaris[X.]hen Risikoverteilung und -finanzierung.

Zu Re[X.]ht ist das Verwaltungsgeri[X.]ht davon ausgegangen, dass die Einführung der [X.] für den Dur[X.]hführungsweg über Pensionsfonds das System der gesetzli[X.]hen Beitragsdifferenzierung ni[X.]ht grundsätzli[X.]h verändert hat. Das abstrakte Insolvenzrisiko des jeweiligen Dur[X.]hführungsweges ist na[X.]h wie vor maßgebli[X.]her Anknüpfungspunkt der Differenzierung. Der Gesetzgeber durfte ein sol[X.]hes beitragsrelevantes Risiko bei einer Altersversorgung über Pensionsfonds bejahen, weil diese na[X.]h § 4 Abs. 1 und 4 der Pensionsfondskapitalanlageverordnung ([X.]) bei der Anlage ihres Vermögens weniger strengen Bindungen unterliegen als Direktversi[X.]herer und Pensionskassen. Er musste dieses Risiko aber ni[X.]ht für ebenso ho[X.]h halten wie das bei Direkt- und [X.], da der Arbeitnehmer bei Pensionsfondszusagen einen Versorgungsanspru[X.]h gegen einen externen [X.] erhält und der Pensionsfonds bei der Anlage seines Vermögens ungea[X.]htet gelo[X.]kerter Anlagebes[X.]hränkungen zumindest der Versi[X.]herungsaufsi[X.]ht untersteht.

Zutreffend hat das Verwaltungsgeri[X.]ht au[X.]h eine verfassungswidrige Glei[X.]hbehandlung mit den ungesi[X.]herten Direkt- und [X.] verneint. Insoweit besteht kein wesentli[X.]her Unters[X.]hied hinsi[X.]htli[X.]h des für die Differenzierung maßgebli[X.]hen sa[X.]hli[X.]hen Kriteriums des abstrakten [X.]. Da dieses si[X.]h allein na[X.]h der Konstruktion des Primäranspru[X.]hs bestimmt und der Versorgungsanspru[X.]h si[X.]h bei gesi[X.]herten wie ungesi[X.]herten Direkt- und [X.] auss[X.]hließli[X.]h gegen den Arbeitgeber ri[X.]htet, ist die abstrakte Gefahr eines dur[X.]h die Insolvenz des Arbeitgebers bedingten Ausfalls von De[X.]kungsmitteln zur Erfüllung der Versorgungszusage in beiden Fällen glei[X.]h.

Der Einwand der Klägerin, in der Verna[X.]hlässigung der zusätzli[X.]hen Si[X.]herungsabrede liege eine re[X.]htswidrige Typisierung, ist unbere[X.]htigt. Das Abstrahieren vom individuellen Insolvenzrisiko und vom Bestehen zusätzli[X.]her Si[X.]herungsabreden stellt keine Typisierung zur Vereinfa[X.]hung der Beitragserhebung dar, sondern re[X.]htfertigt si[X.]h aus dem legitimen Gesetzeszwe[X.]k, die [X.] na[X.]h Maßgabe des abstrakten [X.] mit geringem Verwaltungsaufwand solidaris[X.]h auf die Arbeitgeber zu verteilen. Die von der Klägerin begehrte Beitragsbemessung aufgrund einer individualisierenden, re[X.]htsges[X.]häftli[X.]he Si[X.]herungsabreden berü[X.]ksi[X.]htigenden Risikobestimmung hätte eine Eins[X.]hränkung der solidaris[X.]hen Risikoverteilung zur Folge und wäre ni[X.]ht ohne erhebli[X.]hen zusätzli[X.]hen Verwaltungsaufwand denkbar. Dazu kann auf die Ausführungen zum Sinn und Zwe[X.]k des Gesetzes (s.o. S. 12) Bezug genommen werden.

Unabhängig davon wäre eine Typisierung hier au[X.]h gere[X.]htfertigt. Wie oben dargelegt, hat die Beitragsregelung keine objektiv-berufsregelnde Tendenz, die die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers eins[X.]hränken könnte. Härten, die si[X.]h für den Einzelnen aus der Abstrahierung vom individuellen Insolvenzrisiko ergeben können, sind weitgehend zu vermeiden, indem er beitragsre[X.]htli[X.]he, bilanzielle und steuerre[X.]htli[X.]he Vor- und Na[X.]hteile der mögli[X.]hen Dur[X.]hführungswege berü[X.]ksi[X.]htigt und die für ihn per Saldo günstigste Form der Insolvenzsi[X.]herung wählt. Dass etwa verbleibende Na[X.]hteile eine große Zahl von Beitragspfli[X.]htigen beträfen, ist weder von der Vorinstanz festgestellt no[X.]h substantiiert geltend gema[X.]ht worden.

Die gesetzli[X.]he Beitragsdifferenzierung ist au[X.]h ni[X.]ht systemwidrig, sondern hält die Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko konsequent dur[X.]h. Der Direkt- und der Unterstützungskassenzusage ist ein hohes abstraktes Insolvenzrisiko eigen, weil der Versorgungsanspru[X.]h si[X.]h allein gegen den Arbeitgeber ri[X.]htet und dessen Insolvenz die Erfüllung des Anspru[X.]hs gefährdet. Die re[X.]htli[X.]he Verselbstständigung der Unterstützungskassen ändert daran ni[X.]hts, weil diese vom Arbeitgeber dotiert werden. Bei den Dur[X.]hführungswegen, die einen Versorgungsanspru[X.]h des Arbeitnehmers gegen einen externen [X.] begründen, führen eine prekäre Ausgestaltung des Bezugsre[X.]hts oder die Abtretung oder Beleihung des im De[X.]kungsverhältnis begründeten Anspru[X.]hs - bei der Direktversi[X.]herung - zur Beitragspfli[X.]ht. Besteht ein ausrei[X.]hend ges[X.]hützter Versorgungsanspru[X.]h gegen den externen [X.], begründet ein in seiner Re[X.]htsnatur angelegtes, im Verglei[X.]h zum abstrakten Insolvenzrisiko anderer externer Dritter erhöhtes Insolvenzrisiko die Pfli[X.]ht zur - dem Umfang des abstrakten Risikos entspre[X.]hend ermäßigten - Beitragszahlung (Pensionsfonds). Liegt keines der das abstrakte Insolvenzrisiko erhöhenden Merkmale vor, bleibt der Dur[X.]hführungsweg beitragsfrei (Pensionskassen).

3. Das Verwaltungsgeri[X.]ht durfte au[X.]h die Erhebung des Beitragsvors[X.]husses für das [X.] für re[X.]htmäßig halten. Sie beruht auf § 10 Abs. 2 Satz 3 Teils. 1 [X.] in der seinerzeit geltenden Fassung (dazu s.o. [X.]).

Meta

8 C 23/09

25.08.2010

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Gera, 23. Oktober 2008, Az: 6 K 791/04 Ge, Urteil

Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 BetrAVG, § 1b Abs 1 BetrAVG, § 4 Abs 3 BetrAVG, § 4 Abs 4 BetrAVG, § 7 Abs 1 BetrAVG, § 7 Abs 2 S 1 BetrAVG, § 10 Abs 1 BetrAVG, § 10 Abs 3 BetrAVG, § 3 Nr 63 EStG, § 4d Abs 1 Nr 1 EStG, § 6a Abs 3 EStG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.08.2010, Az. 8 C 23/09 (REWIS RS 2010, 3840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3840

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

8 C 40/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht bei Direktzusagen


8 C 27/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Zum Verhältnis von ungesicherten Direktzusagen mit durch Contractual Trust Arrangement gesicherten Direktzusagen; Vereinbarkeit mit europarechtlichen …


8 C 19/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Zur Bemessung des Insolvenzsicherungsbeitrags für Unterstützungskassenanwartschaften


8 C 29/12 (Bundesverwaltungsgericht)


8 C 30/12 (Bundesverwaltungsgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvL 7/98

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.