Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.02.2015, Az. I ZR 136/13

1. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15965

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

WETTBEWERBSRECHT DIGITALISIERUNG ABMAHNUNG E-COMMERCE INTERNETRECHT WERBERECHT BEWERTUNGSPLATTFORMEN UNTERLASSUNGSANSPRUCH

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung: Sonderangebotswerbung in der Kundenzeitschrift einer Supermarktkette mit unrichtigen Angaben zu Testergebnissen der Stiftung Warentest; Einbeziehung der Kundenzeitschrift in den Schutzbereich der Pressefreiheit und Grenzen des Schutzumfangs - TIP der Woche


Leitsatz

TIP der Woche

1. In den Schutzbereich der Pressefreiheit sind nicht nur Presseerzeugnisse im herkömmlichen Sinne einbezogen, sondern auch Zeitschriften, die neben Werbung zumindest auch unterhaltende Beiträge wie Horoskope, Rätsel oder Prominentenporträts enthalten.

2. Der Schutzumfang der Pressefreiheit ist umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient und je mehr es eigennützige Geschäftsinteressen wirtschaftlicher Art verfolgt. Danach kann sich ein Presseunternehmen grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die Grundsätze der eingeschränkten Haftung der Presse für wettbewerbswidrige (hier im Sinne von § 5 UWG irreführende) Werbeanzeigen Dritter berufen, wenn die fragliche Zeitschrift keinen nennenswerten meinungsbildenden Bezug hat, sondern nahezu ausschließlich Werbung enthält.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 11. Juli 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe [X.]. Sie gibt die Zeitschrift "[X.] der Woche" heraus. Die Publikation enthält hauptsächlich Werbeanzeigen für Produkte, die in [X.]-Märkten erhältlich sind. Diese Märkte werden von anderen Gesellschaften der [X.]-Gruppe betrieben. Daneben erscheinen in dem Blatt vereinzelt Anzeigen anderer Einzelhandelsgeschäfte und unterhaltende Beiträge wie Horoskope, Rätsel oder Prominentenporträts.

2

Die Beklagte veröffentlichte in den Ausgaben des Blatts "[X.] der Woche" vom 10. Oktober 2011 und vom 2. Februar 2012 die in den nachstehend wiedergegebenen Klageanträgen eingeblendeten Werbeanzeigen für Geschirrspülmaschinentabs und für Teigwaren.

3

In der im Oktober 2011 erschienenen Anzeige sind unter der Überschrift "Ausgezeichnete Qualität für Ihre Spülmaschine" vier verschiedene Sorten von Geschirrspülmaschinentabs abgebildet. Im Vordergrund sind die Packung der Tabs "fit [X.] [X.] in 1" und rechts davor - teilweise überlappend - die Packung des Produkts "fit [X.] [X.]" zu sehen. Davor ist - teilweise überschneidend mit der vorderen Packung - das Logo der [X.] mit folgendem Zusatz abgedruckt:

TESTSIEGER

[X.] (2,1)

[X.]: 17 [X.]

Ausgabe 08/2010

4

In der im Februar 2012 erschienenen Anzeige sind unter der Überschrift "[X.]" drei Nudelprodukte mit der Bezeichnung "[X.]" abgebildet. Im Vordergrund sind die Packungen der Nudeln "[X.] Eliche" und - teilweise davon verdeckt - "[X.] Gnocchi" zu sehen. Darüber ist das Logo der [X.] mit folgenden Angaben abgedruckt:

[X.] (2,0)

[X.]: 25 Marken Spiralnudeln

Ausgabe 4/2011

5

Die [X.] hatte nicht alle abgebildeten Produkte, sondern lediglich die [X.] "fit [X.] [X.] [X.]" und die Nudeln "[X.] Eliche" untersucht und bewertet.

6

Der Kläger, der [X.], hat die Werbeanzeigen als irreführend beanstandet. Er hat geltend gemacht, der Verbraucher werde aufgrund der konkreten Anordnung des Logos der [X.] den unzutreffenden Eindruck gewinnen, dass nicht nur die Produkte "fit [X.] [X.] [X.]" und "[X.] Eliche", sondern auch die Produkte "fit [X.] [X.] [X.] in 1" und "[X.] Gnocchi" von der Stiftung wie beim Logo dargestellt untersucht und bewertet worden seien.

7

Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, beantragt, die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu werben oder werben zu lassen,

a) für die [X.] "fit [X.] [X.] [X.] in 1" mit dem Logo der [X.] "Testsieger [X.] (2,1), [X.]: 17 [X.], Ausgabe 08/2010" wie nachfolgend abgebildet:

Abbildung

b) für die Nudeln von [X.] "Gnocchi" mit dem Logo der [X.] "[X.] (2,0), [X.]: 25 Marken Spiralnudeln, Ausgabe 4/2011" wie nachfolgend abgebildet:

Abbildung

8

Der Kläger hat die Beklagte ferner auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

9

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat die Werbeanzeigen als irreführend erachtet und die Beklagte für diesen Wettbewerbsverstoß als verantwortlich angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

Die Werbeanzeigen seien irreführend, weil sie dem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck vermittelten, auch die in räumlicher Nähe des Logos der [X.] abgebildeten Produkte "fit [X.] [X.] [X.] in 1" und "[X.] Gnocchi" seien von der Stiftung untersucht und mit den ausgewiesenen Gesamtnoten bewertet worden. Als Herausgeberin des Blatts "[X.] der Woche" sei die Beklagte für den wettbewerbswidrigen Inhalt der Anzeigen auch im Lichte der grundrechtlich geschützten Pressefreiheit verantwortlich. Bei der Zeitschrift "[X.] der Woche" handele es sich nicht um ein klassisches Presseerzeugnis, sondern um ein kommerziell ausgerichtetes Werbeblatt der [X.]. Die für die Beklagte streitende Pressefreiheit müsse daher hinter dem Schutz der Verbraucher vor irreführender Werbung zurücktreten.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass dem Kläger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG zustehen, weil die Werbeanzeigen irreführende geschäftliche Handlungen sind (dazu [X.]) und die Beklagte für diese Anzeigen wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist (dazu [X.]I). Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist gleichfalls begründet (dazu [X.]II).

I. Das Berufungsgericht hat zutreffend irreführende geschäftliche Handlungen im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG bejaht.

1. Bei der [X.] der Werbeanzeigen handelt es sich um eine geschäftliche Handlung der [X.].

a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der [X.] der Werbeanzeigen handele es sich um geschäftliche Handlungen der [X.]. Die Beklagte habe damit zum einen den Absatz der die Anzeigen schaltenden Hersteller der beworbenen Waren gefördert. Zum anderen habe sie damit nach dem Erscheinungsbild der Zeitschrift "[X.] der Woche" und namentlich dem Hinweis auf die Einkaufsmöglichkeit bei "[X.]" auch den Wettbewerb der Betreiber der [X.]-Märkte gefördert. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht beanstandet und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Erfolglos wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Anzeigen für [X.] und für Teigwaren seien nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend, weil sie dem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck vermittelten, die [X.] habe nicht nur die Produkte "fit [X.] [X.] [X.]" und "[X.] Eliche", sondern auch die Waren "fit [X.] [X.] [X.] in 1" und "[X.] Gnocchi" untersucht und bewertet.

a) Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware enthält. Dazu gehören auch die Ergebnisse von Warentests. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt ([X.], Urteil vom 6. November 2013 - [X.], [X.], 88 Rn. 30 = [X.], 57 - Vermittlung von [X.], mwN).

b) Die Beurteilung der Verkehrsauffassung liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Sie ist im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, [X.]Z 194, 314 Rn. 42 - Biomineralwasser; Urteil vom 24. September 2013 - [X.], [X.], 1254 Rn. 16 = [X.], 1596 - Matratzen Factory Outlet; [X.], [X.], 88 Rn. 31 - Vermittlung von [X.]). Solche Rechtsfehler lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Verpackungen der [X.] "fit [X.] [X.] [X.]" und "fit [X.] [X.] [X.] in 1" präsentierten sich aufgrund ihrer bildlichen Überlagerung optisch als Einheit, so dass der Betrachter das in die Verpackung der [X.] "fit [X.] [X.] [X.]" hineinragende Logo der [X.] auch dem nicht geprüften Produkt "fit [X.] [X.] [X.] in 1" zuordne.

(1) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei seiner Annahme, der Verbraucher bringe die Testergebnisse auch mit den nicht vom Logo der [X.] überlagerten Produkten in Verbindung, das geltende [X.] verkannt. Der die Anzeige mit der gebotenen Aufmerksamkeit wahrnehmende Durchschnittsverbraucher erkenne, dass es sich bei den abgebildeten Packungen um unterschiedliche Erzeugnisse handele, und folgere aus dem Umstand, dass das Logo der [X.] nur in das im Vordergrund abgebildete Erzeugnis hineinrage, dass im Zweifel nur dieses Produkt getestet worden sei.

Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (st. Rspr.; vgl. nur Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, [X.], 184 Rn. 19 = [X.], 194 - [X.]; Urteil vom 8. März 2012 - [X.], [X.], 1053 Rn. 19 = [X.], 1216 - Marktführer Sport). Der Grad seiner Aufmerksamkeit ist von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbenen Waren für ihn haben. Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher gering, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird ([X.], Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, [X.], 619, 621 = [X.], 517 - Orient-Teppichmuster; Urteil vom 2. Oktober 2003 - [X.], [X.]Z 156, 250, 252 f. - Marktführerschaft; Urteil vom 11. Dezember 2003 - [X.], [X.], 605, 606 = [X.], 735 - Dauertiefpreise).

Von diesen Grundsätzen ist erkennbar auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat bei seiner Beurteilung auf den [X.] aufmerksamen, durchschnittlich informierten Verbraucher abgestellt. Aus der Sicht eines solchen Verbrauchers hat es in dem Umstand, dass das Logo der [X.] in die Abbildung nur des getesteten Produkts hineinragt, wegen der räumlichen Nähe des Logos auch zu den nicht untersuchten Waren keine hinreichende Klarstellung des beschränkten [X.] gesehen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie ist insbesondere nicht erfahrungswidrig. Der Durchschnittsverbraucher wird das Blatt "[X.] der Woche" regelmäßig nur beiläufig durchblättern und die Werbeanzeigen lediglich flüchtig wahrnehmen. Soweit die Revision von einer anderen Sichtweise des Verbrauchers ausgeht, ersetzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die Feststellungen des Berufungsgerichts durch ihre eigene Bewertung, die an einem die Anzeigen situationsuntypisch aufmerksam wahrnehmenden Verbraucher ausgerichtet ist.

(2) Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, die Annahme des Berufungsgerichts, der Verbraucher werde die Anzeigen zwar nur flüchtig wahrnehmen, dabei aber dennoch die Abbildung andersartiger Verpackungen und damit die Bewerbung verschiedener Produkte bemerken, sei widersprüchlich. Mit ihrer abweichenden Beurteilung begibt sich die Revision erneut auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Anzeige für Nudelprodukte überschneide sich das Logo der [X.] zwar nur mit der darunter abgebildeten Verpackung der Nudeln "[X.] Eliche". Da das Logo aber teilweise über der abgebildeten Verpackung der Nudeln "[X.] Gnocchi" angeordnet sei, beziehe es sich aus Sicht des Betrachters auch auf dieses tatsächlich nicht untersuchte Erzeugnis. Die Angabe des Testprodukts "[X.]" im Logo der [X.] verdeutliche dem Verbraucher mangels Wiederholung dieser Angabe auf der abgebildeten Verpackung der Nudeln "Eliche" nicht hinreichend, dass sich das Testergebnis nur auf diese Nudeln beziehe.

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der die Anzeigen mit der gebotenen Aufmerksamkeit wahrnehmende Durchschnittsverbraucher erkenne, dass nur das im Vordergrund abgebildete Erzeugnis "[X.] Eliche" getestet worden sei. Ein solches Verständnis dränge sich ihm umso mehr auf, als nur die Packung "[X.] Eliche" [X.] enthalte, wie sie nach den Angaben im Logo der [X.] getestet worden seien.

Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher, die die Angabe des Testprodukts "[X.]" im Logo der [X.] lesen, auch die "[X.] als von den Untersuchungen der [X.] erfasste [X.] einordnet. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ein die Werbeanzeige [X.] flüchtig betrachtender Verbraucher wird die genaue Ausformung der durch die teilweise durchsichtige Verpackung wahrnehmbaren "[X.] nicht ohne weiteres bemerken und kann diese Nudeln deshalb für spiralförmig halten. Ebenso muss sich dem Durchschnittsverbraucher, der der Anzeige [X.] nur geringe Aufmerksamkeit schenkt, nicht der Gedankengang aufdrängen, dass es sich bei als "Gnocchi" bezeichneten Teigwaren üblicherweise nicht um [X.] handelt und die so bezeichneten Produkte deshalb nicht von der [X.] überprüft worden sein können. Soweit die Revision von einer anderen Wahrnehmung und einem anderen Verständnis des Verbrauchers ausgeht, bewertet sie den Sachverhalt abweichend von der tatrichterlichen Würdigung, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.

II. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte für die wettbewerbswidrigen Anzeigen verantwortlich ist.

1. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die beanstandeten Anzeigen von der [X.] oder von [X.] gestaltet worden sind. Für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist daher zugunsten der [X.] zu unterstellen, dass sie - wie von ihr behauptet - keinen Einfluss auf die Gestaltung der Anzeigen gehabt und von den Herstellern gestaltete Anzeigen veröffentlicht hat. Dies steht einer Verantwortlichkeit der [X.] allerdings nicht entgegen. Schuldner der in § 8 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung im Sinne von §§ 3, 7 UWG selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht. Im Falle der Verbreitung wettbewerbswidriger Äußerungen in [X.] haftet neben dem Urheber der Äußerung jeder an der Weitergabe und der Verbreitung Beteiligte, soweit sein Verhalten - wie im Streitfall rechtsfehlerfrei festgestellt (vgl. oben Rn. 16) - eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2011 - [X.], [X.], 340 Rn. 27 = [X.], 459 - [X.] Butter, mwN).

2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte nach den Grundsätzen der eingeschränkten Haftung der Presse für wettbewerbswidrige Anzeigen ihrer Inserenten nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] haftet ein [X.] für die [X.] gesetzwidriger Werbeanzeigen Dritter nur, wenn es gegen seine Pflicht zur Prüfung verstoßen hat, ob die [X.] der Anzeigen gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Bei dem Umfang der Prüfungspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung von Anzeigen bei der [X.] unter dem Gebot der raschen Entscheidung steht. Um die Arbeit von [X.] nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern, besteht daher mit Blick auf die Gewährleistung der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht. Sie beschränkt sich auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße (vgl. [X.], Urteil vom 26. April 1990 - [X.], [X.], 1012, 1014 = [X.], 19 - [X.]; Urteil vom 7. Mai 1992 - I ZR 119/90, [X.], 618, 619 - [X.]I; Urteil vom 9. November 2000 - I ZR 167/98, [X.], 529, 531 = [X.], 531 - [X.]; Urteil vom 14. Juni 2006 - [X.], [X.], 957 Rn. 14 = [X.], 1225 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 33. Aufl., § 9 Rn. 2.3; [X.]/Goldmann in Harte/[X.], UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 102).

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich ihrer Haftung für die [X.] der wettbewerbswidrigen Werbeanzeigen nicht unter Berufung auf die Pressefreiheit entziehen. Bei der Zeitschrift "[X.] der Woche" handele es sich nicht um ein klassisches Presseerzeugnis, sondern um ein Werbeblatt. Die Zeitschrift stehe in Bezug auf ihren presserechtlichen Schutz einem Werbeprospekt gleich. Diese Beurteilung hält der Nachprüfung stand.

aa) Die Anwendung der Grundsätze der eingeschränkten Prüfungspflicht der Presse kann allerdings nicht allein mit der Begründung verneint werden, bei der Zeitschrift "[X.] der Woche" handele es sich nicht um ein klassisches Presseerzeugnis, sondern um ein Werbeblatt.

(1) Maßgeblich für die eingeschränkte Prüfungspflicht der Presse ist die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Pressefreiheit ([X.], [X.], 1012, 1014 - [X.]; [X.], 618, 619 - [X.]I), die der Presse als Institution zukommt und auch den Anzeigenteil eines Presseorgans umfasst (vgl. [X.] 21, 271, 278 - [X.]; [X.], [X.], 170, 172). Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebührt nicht nur Presseerzeugnissen im herkömmlichen Sinne (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 1968 - [X.], [X.]Z 51, 236, 246 f. - [X.] Wochenblatt I). Die grundrechtliche Garantie der Pressefreiheit gilt vielmehr auch für Kundenzeitschriften (vgl. [X.], 184, 189; [X.], [X.] 2009, 136, 137) und für Anzeigenblätter, die hauptsächlich Werbeanzeigen und zu einem geringeren Anteil redaktionelle Beiträge enthalten (vgl. [X.]Z 51, 236, 238 f. und 246 f. - [X.] Wochenblatt I; [X.], Urteil vom 12. November 1991 - [X.], [X.]Z 116, 47, 54 - [X.]; Urteil vom 20. November 2003 - I ZR 151/01, [X.]Z 157, 55, 62 - 20 Minuten [X.]; Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, [X.], 429, 431 = [X.], 584 - Schlank-Kapseln).

(2) Danach fällt das Blatt der [X.] in den Schutzbereich der Pressefreiheit. Bei dem Werbeblatt handelt es sich nicht um einen reinen Werbeprospekt. Es enthält nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar vor allem Werbung für in den [X.]-Märkten erhältliche Produkte. Daneben enthält es aber auch unterhaltende Beiträge wie Horoskope, Rätsel oder Prominentenporträts.

bb) Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsfehler angenommen, die Zeitschrift "[X.] der Woche" stehe in Bezug auf ihren presserechtlichen Schutz einem (reinen) Werbeprospekt gleich.

(1) Der Schutzumfang der Pressefreiheit ist umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient und je mehr es eigennützige Geschäftsinteressen wirtschaftlicher Art verfolgt (vgl. [X.]Z 116, 47, 54 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 3 Rn. 83; zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Ahrens in Harte/[X.] aaO Einl G Rn. 76). Danach kann sich ein [X.] grundsätzlich nicht mit Erfolg auf eine eingeschränkte Haftung für gesetzwidrige Werbeanzeigen Dritter berufen, wenn die fragliche Zeitschrift keinen nennenswerten meinungsbildenden Bezug hat, sondern nahezu ausschließlich Werbung enthält.

(2) Nach diesen Maßstäben ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Zeitschrift "[X.] der Woche" in Bezug auf ihren presserechtlichen Schutz einem (reinen) Werbeprospekt gleichgestellt hat. Die Zeitschrift weist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen meinungsbildenden Bezug, sondern eine fast durchweg kommerzielle Ausrichtung auf. Sie wird von Werbeanzeigen beherrscht und nur zu dem Zweck herausgegeben, die Leser zu bewegen, "im [X.] einzukaufen". Die unterhaltenden Bestandteile der Zeitschrift treten in ihrem Umfang und ihrer Bedeutung dahinter zurück. Die Revision hat diese Feststellungen nicht angegriffen. Sie hat insbesondere nicht geltend gemacht, die Zeitschrift "[X.] der Woche" verfüge über einen nennenswerten redaktionellen Teil. Unter diesen Umständen lässt die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich nicht auf die eingeschränkte Prüfungspflicht von [X.] berufen, keinen Rechtsfehler erkennen.

cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine eingeschränkte Verantwortlichkeit der [X.] folge daraus, dass es sich bei der [X.] von Werbeanzeigen durch die Beklagte um ein Massengeschäft handele.

(1) Der [X.] hat das Erfordernis einer eingeschränkten Pressehaftung allerdings auch damit begründet, dass [X.] regelmäßig unter Zeitdruck stehen und eine umgehende Überprüfung sämtlicher Anzeigen auf Gesetzesverstöße die Arbeit der Presse unzumutbar erschweren würde (vgl. [X.], [X.], 1012, 1014 - [X.]; [X.], 957 Rn. 14 - [X.]).

(2) Bei dem Werbeblatt "[X.] der Woche" handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht um ein der aktuellen Berichterstattung verpflichtetes Presseerzeugnis. Die Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, sie stehe als Herausgeberin dieses Blattes bei der Bearbeitung der Anzeigenaufträge unter dem Gebot einer raschen Entscheidung.

III. Den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG für begründet erachtet. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision hat insoweit auch keine eigenständigen [X.] erhoben.

C. Die Revision ist danach auf Kosten der [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.

Koch                           Schaffert                            Löffler

              Schwonke                          [X.]

Meta

I ZR 136/13

05.02.2015

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 11. Juli 2013, Az: 2 U 186/12

§ 5 UWG, § 8 Abs 1 UWG, Art 5 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.02.2015, Az. I ZR 136/13 (REWIS RS 2015, 15965)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 3377 REWIS RS 2015, 15965

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 136/13 (Bundesgerichtshof)


I ZR 253/02 (Bundesgerichtshof)


I-15 U 24/15 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


4 HK O 14545/21 (LG München I)

Werbung, Arzt, Leistungen, Krankenhaus, Facharzt, Dienstleistungen, Unterlassungsanspruch, Medizin, Klinik, Pressefreiheit, Anlage, Arbeit, Vergleich, Leistungserbringer, leitende …


I ZR 197/12 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsrecht: Werbung für Lebensmittel mit Testergebnissen der Stiftung Warentest


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.