Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.11.2011, Az. B 4 AS 177/11 B

4. Senat | REWIS RS 2011, 1082

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Aussetzung des Verfahrens - Vorgreiflichkeit


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 10. August 2011 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil sowie die Revision werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger hat im [X.]erufungsverfahren beantragt:
1. die Deckung eines unabweisbaren [X.]edarfs durch Leistungen nach § 23 Abs 1 SG[X.] II bzw eines nicht nur einmaligen besonderen [X.]edarfs aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG,
2. eine rechtskonforme, das Eingliederungskonzept berücksichtigende Eingliederungsvereinbarung,
3. einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, falls die Eingliederungsvereinbarung nach Ziff 2 nicht zu Stande kommt, mit dem Leistungsversprechen des [X.]eklagten, die [X.]ewerbungskosten zu erstatten und Leistungen nach § 16 Abs 1 SG[X.] II iVm §§ 45, 46 [X.] zu erbringen,
4. die Feststellung, dass es rechtswidrig ist, wenn der [X.]eklagte mit dem Kläger keine Eingliederungsvereinbarung nach Ziff 2 mit dem Inhalt nach Ziff 3 abschließt,
5. eine Zahlungsregelung in der Eingliederungsvereinbarung zur Deckung der Aufwendungen durch [X.]ewerbungskosten, die eine [X.]elastung der Regelleistung durch diese Kosten verhindert,
6. ihm 850 Euro für Eingliederungsleistungen zur Verfügung zu stellen,
7. festzustellen, dass sein Verhalten nicht unwirtschaftlich ist und
8. Verstöße gegen Art 1 iVm Art 20 Abs 1 GG, gegen das Willkürverbot aus Art 3 Abs 1 GG, den effektiven Rechtsschutz aus Art 19 Abs 4 GG und das Rechtsstaatsgebot aus Art 20 Abs 3 GG festzustellen.

2

Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zu den Anträgen 1 sowie 5 bis 8 zurückgewiesen, weil es bereits die Klage aus unterschiedlichen Gründen als unzulässig gewertet hat. Hinsichtlich der Anträge zu 2 bis 4 hat es die [X.]erufung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des [X.] als unbegründet zurückgewiesen (Urteil vom 10.8.2011).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] hat der Kläger [X.]eschwerde zum [X.] eingelegt, [X.] unter [X.]eiordnung eines Rechtsanwalts und die Aussetzung des Verfahrens wegen der Vorgreiflichkeit einer Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über seine Erwerbsfähigkeit beantragt.

4

II. Der Antrag des [X.] auf [X.]ewilligung von [X.] und der damit verbundene Antrag auf [X.]eiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann [X.] nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier.

5

Es sind unter [X.]erücksichtigung des Vorbringens des [X.] sowie des [X.] keine Gründe für eine Zulassung der Revision ersichtlich. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche [X.]edeutung hat (§ 160 Abs 2 [X.]), wenn das Urteil von einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] SGG).

6

Eine grundsätzliche [X.]edeutung der Sache ist nicht gegeben.

7

Grundsätzliche [X.]edeutung hat die Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Soweit das [X.] durch Prozessurteil entschieden hat, stellen sich hier Rechtsfragen grundsätzlicher Art nicht. Über einen Rechtsanspruch auf Verhandlungen über eine Eingliederungsvereinbarung hat der erkennende Senat bereits durch Urteil vom [X.] ([X.] 4 AS 13/09 R, [X.] 4-4200 § 15 [X.] 1) entschieden. Der vorliegende Sachverhalt bietet keine Grundlage für eine erneute oder andere Entscheidung des Senats.

8

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) sind nicht gegeben.

9

Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, einen Verfahrensfehler des [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) darzulegen. Nach § 160 Abs 2 [X.] SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen [X.]eweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende [X.]egründung nicht gefolgt ist.

Soweit der Kläger mit seinem "Aussetzungsantrag" zu erkennen geben will, bereits das [X.] habe das Verfahren wegen "Vorgreiflichkeit" ermessensfehlerhaft nicht ausgesetzt, ist nicht zu erkennen, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, das Vorliegen eines Verfahrensfehlers insoweit zu begründen. Zur Rüge eines Verstoßes gegen die [X.] des § 114 Abs 2 Satz 1 SGG muss dargetan werden, dass grundsätzlich eingeräumtes Ermessen im besonderen Streitfall auf Null reduziert und das Gericht zu einer Aussetzung des Verfahrens verpflichtet war (vgl [X.] vom 13.11.2006 - [X.] R 423/06 [X.]; [X.] 19.7.2006 - [X.] 11a [X.] 7/06 [X.]). Damit können Ermessensfehler als solche von vornherein keine Rolle spielen. Das Ermessen reduziert sich zudem nur dann zu einer Verpflichtung zur Aussetzung, wenn anders eine Sachentscheidung nicht möglich ist (vgl [X.]VerwG vom 17.12.1992 - 4 [X.] 247/92 = [X.]uchholz 310 § 94 VwGO [X.] 6). Das ist hier nicht der Fall, denn das [X.] hat ohne erkennbaren Verfahrensfehler über einen Teil der Anträge durch Prozess- anstatt Sachurteil entschieden und im Übrigen den geltend gemachten Anspruch des [X.] unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats verneint.

Da dem Kläger [X.] nicht zusteht, kommt auch die [X.]eiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a SGG iVm § 121 ZPO nicht in [X.]etracht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde war ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger insoweit nicht durch einen vor dem [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten war (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). [X.]ereits aus diesem Grunde käme auch eine Aussetzung des Verfahrens nach § 114 Abs 2 Satz 1 SGG über die Nichtzulassungsbeschwerde durch den erkennenden Senat nicht in [X.]etracht.

Die Revision des [X.] ist nicht statthaft und schon deswegen nach § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Nach § 160 Abs 1 SGG steht den [X.]eteiligten ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des [X.] nur zu, wenn sie zugelassen ist. Das [X.] hat sie in seinem Urteil ausdrücklich nicht zugelassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 4 AS 177/11 B

24.11.2011

Bundessozialgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 24. November 2010, Az: S 160 AS 15678/10, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 114 Abs 2 S 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.11.2011, Az. B 4 AS 177/11 B (REWIS RS 2011, 1082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1082

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