Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2015, Az. III ZR 347/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5888

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 347/14

Verkündet am:

3. September 2015

P e l l o w s k i

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2015 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Reiter

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 13. November 2014 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des [X.] vom 16. Oktober 2013 wird insgesamt zu-rückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die [X.] unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Ka-pitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.

Auf Empfehlung des für die [X.] tätigen Zeugen Paul F.

zeich-nete der Kläger am 10. September 1997 eine Beteiligung als mittelbarer Kom-manditist an der f.

-Baubetreuung Forum Köpenick Immobilien-Anlagen

KG (im Folgenden: F

-Fonds

), einem geschlossenen Immobilienfonds, mit einer Einlage in Höhe von 60.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Diese Kapitalan-lage finanzierte der Kläger mit einem Bankdarlehen über 63.000 DM.
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Der Kläger hat geltend gemacht, es sei ein Anlageberatungsvertrag mit der [X.]n zustande gekommen,
und er sei nicht anleger-
und objektgerecht beraten worden. Er habe eine sichere und risikolose sowie jederzeit verfügbare Kapitalanlage zur Altersvorsorge gewünscht und sei über den unternehmeri-schen Charakter der Beteiligung, das ([X.], die stark einge-schränkte Fungibilität und die Nachhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB sowie über die Höhe der Provisionen nicht aufgeklärt worden. Bei der Beratung sei ihm nur ein Werbeflyer übergeben worden, wohingegen er den Anlageprospekt nicht erhalten habe.

Die [X.] hat erwidert, es habe nur eine Anlagevermittlung stattge-funden. Sie ist den Beratungsfehlervorwürfen des [X.] im Einzelnen entge-gen getreten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.

Mit Eingang vom 28. Dezember 2011 reichte der Kläger über seine vor-instanzlichen Prozessbevollmächtigten bei der staatlich anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts und Mediators [X.] R.

in F.

einen Güteantrag ein, der folgende Begründung enthielt:

"Die [X.] macht Ansprüche auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hintergrund ist die [X.] am F.

Fonds

F.

-Baubetreuung Forum K.

Immobilien-Anlagen

KG. Die [X.] erwarb An-teile an diesem geschlossenen Immobilienfonds. Die [X.] hat Anspruch dahin, so gestellt zu werden, als habe sie die Beteiligung nie getätigt. Die Antragsgegnerin war bei dieser Beteiligung als Anlagevermittler und -berater tätig. Die Beratung wurde von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin vorgenommen.

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Der [X.] wurde der oben genannte Immobilienfonds vorgestellt und ihr suggeriert, es handele sich um eine sichere und gewinnbringende Anlage. Nicht erläutert wurden die Risiken und Nachteile einer Beteiligung an diesem Immobilienfonds. Auch die Verwendung des Prospektes im Beratungsgespräch führt nicht zu einer umfassenden Aufklärung der [X.], da der Prospekt selbst keine ausreichenden Risikohinweise enthält.

Der Emissionsprospekt zur gegenständlichen Fondsbeteiligung ist in mehreren Punkten fehlerhaft und es fehlt die Aufklärung über die Risiken der [X.]. Die Antragsgegnerin haftet auch für die Prospektfehler auf Schadensersatz, da sie ihre vertragli-chen
Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

Aus diesen Beratungsfehlern resultieren die Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin aus dem mit der [X.] ge-schlossenen Anlageberatungsvertrag.

Darüber hinaus wurde die [X.] von der [X.] auch nicht darüber aufgeklärt, ob und in welcher Höhe diese oder der Berater Provisionen erhalten hat. Auch im Prospekt findet sich hierzu keine klare Angabe. Ein Anlageberater, der Fondsan-teile empfiehlt, muss seinen Kunden darauf hinweisen, dass
und in welcher Höhe er Rückvergütungen aus [X.] und Verwaltungskosten von der [X.] erhält. Das ist vorliegend nicht passiert.

Danach war die Antragsgegnerin auf Grund des mit der [X.] geschlossenen [X.] verpflichtet, über die Rückvergütungen aufzuklären und so den hieraus resultieren-den Interessenkonflikt offen zu legen. Auch dies stellt eine Pflicht-verletzung des mit der [X.] geschlossenen [X.] dar.

Die [X.]
strebt eine gütliche Einigung mit der An-tragsgegnerin an. Es wird deshalb gebeten und beantragt, die bei--

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gefügte Mehrfertigung des Güteantrages der Antragsgegnerin mit der Aufforderung zuzustellen, dem Güteverfahren beizutreten."

Die [X.] wurde von
Seiten der Gütestelle schriftlich unterrichtet. Nachdem die [X.] hierauf mitgeteilt hatte, dass sie das Güteverfahren ab-lehne, stellte die Gütestelle mit Schreiben vom 16. August 2012 dem Kläger gegenüber das Scheitern des Verfahrens fest. Während des
Güteverfahrens hatte der Kläger außerdem mit Anwaltsschreiben vom 10. Februar 2012 von der [X.]n Schadensersatz wegen Falschberatung verlangt.

Mit Eingang vom 7. Februar 2013, der [X.]n zugestellt am 21. [X.] 2013, hat der Kläger bei dem [X.] Klage eingereicht.

Das [X.] hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] und nach erneuter Zeugenvernehmung hat das Ober-landesgericht das Ersturteil abgeändert. Es hat die [X.] verurteilt, an den Klägedes [X.] aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung zu zahlen, und diesbe-züglich den Annahmeverzug der [X.]n festgestellt. Hinsichtlich der [X.] Klage, die auch den Antrag umfasst hat, festzustellen, dass die [X.] verpflichtet sei, den Kläger von seinen [X.] freizu-stellen, hat die Vorinstanz die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhe-bung des angefochtenen Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der [X.]n 6
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entschieden worden ist, und zur vollständigen Zurückweisung der Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.]s.

I.

Das Berufungsgericht hat einen Anlageberatungsvertrag angenommen und eine Pflichtverletzung der [X.]n darin gesehen, dass der Zeuge
F.

gegenüber dem Kläger den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, die Beteiligung am F.

-Fonds

könne jederzeit wieder problemlos verkauft werden. Es hat den Zahlungsanspruch des
[X.] in Höhe
von begründet erachtet und eine Anspruchsverjährung verneint. Hierzu hat es [X.]:

Die Voraussetzungen für den Beginn der dreijährigen kenntnisabhängi-gen Verjährungsfrist seien weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die [X.] kenntnisunabhängige Verjährungsfrist sei rechtzeitig vor ihrem Ablauf durch Einreichung des [X.] gehemmt worden. In dem Güteantrag des [X.] sei der geltend gemachte Anspruch ausreichend individualisiert [X.]. Der Güteantrag müsse nicht in jeder Beziehung den Anforderungen des §
253 ZPO für eine Klageerhebung entsprechen. Maßgebend sei die Perspekti-ve des jeweiligen Antragsgegners. Die [X.] sei aufgrund der Angaben im Güteantrag ohne weiteres in der Lage gewesen, den Vorgang zuzuordnen und die
Beteiligungssumme festzustellen. Ob Pflichtverletzungen ausreichend sub-stantiiert dargelegt seien, spiele für die Frage der Hemmungswirkung keine Rol-le. Die Angabe, der Kläger wolle so gestellt werden, als habe er die Anlage nie getätigt, sei unzweifelhaft dahin zu verstehen, dass der Kläger die Einlage-summe zurückerhalten wolle, und mache somit die begehrte Rechtsfolge aus-reichend erkennbar. Die Hemmung der Verjährung beschränke sich nicht auf 10
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die im Güteantrag geltend gemachten Pflichtverletzungen, sondern umfasse den gesamten Beratungsvorgang. Schließlich sei der Güteantrag auch "ernst gemeint", nämlich auf die Herbeiführung einer gütlichen Einigung gerichtet, und seine Bekanntgabe an die [X.] noch "demnächst" veranlasst worden.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem maßgebli-chen Punkt nicht stand. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Ausführungen
des Berufungsgerichts zur Pflichtverletzung der [X.]n rechtsfehlerhaft
sind. Denn etwaige Schadensersatzansprüche des [X.] aus der Anlageberatung der [X.]n sind wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB jedenfalls verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB).

1.
Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich die verjährungshemmende Wirkung des [X.] -
im Falle der ausrei-chenden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs -
nicht auf die eigens darin erwähnten Pflichtverletzungsvorwürfe beschränkt, sondern sämtli-che mit der Anlageberatung verbundenen Beratungsfehler umfasst. Die hierge-gen gerichteten [X.] der Revision greifen nicht durch.

Zwar ist die Verjährung mehrerer eigenständiger und hinreichend deut-lich voneinander abgrenzbarer Pflichtverletzungsvorwürfe in Anlageberatungs-fällen materiell-rechtlich selbständig zu beurteilen. Die kenntnisabhängige regel-mäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich für jeden dieser Beratungsfehler gesondert, so dass die
Voraussetzungen des §
199 Abs.
1 Nr. 2 BGB für jede Pflichtverletzung getrennt zu prüfen sind (vgl. nur Se-natsurteil vom 18. Juni 2015 -
[X.], NJW 2015, 2407, 2408 Rn. 14 12
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mwN, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Die Reichweite der [X.] von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gemäß § 204 Abs. 1 BGB beurteilt sich jedoch -
ebenso wie die materielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO
-
nicht nach dem einzelnen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern nach dem den Streitgegenstand bildenden prozessualen Anspruch. Dieser erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechtsschutzbe-gehrens aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen, in [X.] folglich sämtliche Pflichtverletzungen eines zu einer Anlageentscheidung führenden Beratungsvorgangs, und zwar ohne [X.] darauf, ob diese Pflichtverletzungen vorgetragen worden sind oder vorge-tragen hätten werden können (vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 2013 -
XI ZR 42/12, [X.] 198, 294, 298 ff Rn. 15 ff sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014 -
XI [X.], [X.] 203, 1, 59 ff Rn.
142 ff; s. auch Senatsbeschluss vom 26.
Februar 2015 -
III ZR 53/14, [X.], 216, 217 Rn. 1 und Senatsurteil vom 18. Juni 2015 aaO Rn. 15). Dementsprechend wird die Verjährung der [X.] für jeden einer Anlageentscheidung zugrunde liegenden [X.] gehemmt, wenn in unverjährter Zeit wegen eines oder mehrerer Beratungs-fehler Klage erhoben oder ein Mahn-
oder Güteverfahren eingeleitet wird ([X.], Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO S. 60 f Rn.
145
f; Senatsurteile vom 18.
Juni 2015 -
III ZR 303/14, NJW 2015, 2411 ff Rn. 8 ff und [X.] aaO, jeweils mwN; s. auch Senatsbeschluss vom 16. Juli 2015 -
[X.], BeckRS 2015, 13231 Rn. 3).

2.
Rechtsfehlerhaft indes hat das Berufungsgericht den Güteantrag des [X.] für ausreichend gehalten, um eine Hemmung der kenntnisunabhängi-gen Verjährungsfrist herbeizuführen. Wie die Revision zu Recht rügt
und der Senat für weitestgehend gleichlautende [X.] inzwischen mehrfach ent-schieden hat (Urteile vom 18. Juni 2015 -
[X.] aaO S. 2408 ff Rn. 16 ff, 15
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sowie [X.]/14,
juris Rn. 20 ff; [X.], juris Rn. 21 ff
und [X.], juris Rn. 21 ff; Beschlüsse vom 16. Juli 2015 -
[X.] aaO Rn. 4 ff und [X.], BeckRS 2015, 13230 Rn. 2 ff), entspricht dieser [X.] nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend ge-machten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.

a) Der Güteantrag muss, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausführt, zwar nicht in jeder Beziehung den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für eine Klageerhebung entsprechen. Er muss für den Schuldner aber erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Dementsprechend muss der [X.] einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissver-ständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Auch wenn insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, weil das Güteverfahren in erster Linie auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits abzielt und keine strikte Antragsbindung wie im Mahn-
oder Klageverfahren besteht, kommt hinzu, dass die Gütestelle durch den Antrag in die Lage versetzt werden muss, als neutraler Schlichter und Ver-mittler im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu un-terbreiten. Dies setzt voraus, dass sie ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert wird (s. zu alldem Senatsurteil vom 18. Juni 2015 -
[X.] aaO S.
2409 Rn. 22 ff mwN). Maßgebend für die Individualisierung ist sonach entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht allein die Perspekti-ve des Antragsgegners, sondern auch die Sicht der Gütestelle, an die sich der Güteantrag in erster Linie richtet, damit diese im Sinne einer gütlichen Einigung zwischen den Anspruchsparteien
tätig wird.
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b) Nach diesen Grundsätzen hat der Güteantrag in [X.] regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die [X.] sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den [X.] mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das ange-strebte [X.] zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forde-rung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsur-teile vom 18. Juni 2015 -
[X.] aaO S. 2409 Rn. 25 mwN sowie [X.]/14
aaO Rn. 24; III ZR
191/14, juris Rn. 25
und
III ZR
227/14, juris Rn. 25; s. auch Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 -
[X.] aaO Rn. 3 und [X.] aaO Rn. 5).

c) Den danach geltenden Erfordernissen genügt der Güteantrag des Klä-gers nicht. Er weist keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall auf. Er enthält als individuelle Angaben ledig-lich den Namen des [X.] (als "[X.]") sowie die Bezeichnung des Anlagefonds (hier: F.

-Fonds

) und nennt weder die [X.] noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch andere die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts wird auch das angestrebte [X.] in dem Güteantrag nicht aus-reichend beschrieben. Zwar ist von "Schadensersatz aus fehlerhafter Anlagebe-ratung"
sowie davon die Rede, dass ein Anspruch geltend gemacht werde, "so gestellt zu werden, als habe sie [die [X.]] die Beteiligung nie ge-tätigt". Damit bleibt jedoch offen, ob der vollständige Zeichnungsschaden
oder nur ein [X.] (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der [X.] oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) be-17
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gehrt wird. Zudem ist dem Güteantrag nicht zu entnehmen, ob das [X.] Beteiligungskapital fremdfinanziert war, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar in erster Linie in den aufgebrachten Zins-
und Tilgungsleistungen [X.], wie es vorliegend der Fall war. Aus dem Güteantrag ergeben sich auch keine Hinweise auf Freistellungsansprüche, wie sie der Kläger bezüglich der [X.] gegenüber der Bausparkasse M.

mit der Klage geltend gemacht
hat. Die Art und die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs waren
für die [X.] (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) [X.] nicht im Ansatz zu erkennen, und unter diesen Umständen war es auch für die Gütestelle nicht möglich, im Wege eines Schlichtungsversuchs einen [X.] zu unterbreiten.

d) Über die unzureichende Individualisierung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs im Güteantrag hilft
das anwaltliche Anspruchsschrei-ben vom 10. Februar 2012 entgegen der Meinung der Revisionserwiderung nicht hinweg. Zum einen ist es erst nach dem Ablauf der Verjährungsfrist gefer-tigt und an die [X.] übersandt worden. Die unzureichende Individualisie-rung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs kann nach Ablauf der Verjährungsfrist aber nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (s. z.B. Senatsurteil vom 18. Juni 2015 -
[X.] aaO S. 2408 Rn. 17 mwN sowie Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 -
III ZR 53/14, [X.], 216, 217
Rn. 2; [X.], Urteil vom 10. Oktober 2013 -
VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509, 3510 Rn. 17). Zum anderen ist dieses Schreiben der Gütestelle nicht [X.] worden. Unterlagen, die der Gütestelle nicht vorgelegt werden, finden in das Güteverfahren keinen Eingang und können daher auch bei der Beurteilung, ob der geltend gemachte (prozessuale) Anspruch im Güteantrag hinreichend individualisiert worden ist, keine Berücksichtigung finden.

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3.
Nach alledem erweist sich die Verjährungseinrede der [X.]n als durchgreifend und die Klageforderung demzufolge insgesamt als unbegründet, so dass der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige [X.] Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 §
6 Abs.
4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2.
Januar 2012 (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Februar 2013 abgelaufen.

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.10.2013 -
20 O 56/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.11.2014 -
24 [X.] -

20

Meta

III ZR 347/14

03.09.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2015, Az. III ZR 347/14 (REWIS RS 2015, 5888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5888

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Zitiert

III ZR 198/14

XI ZR 42/12

XI ZB 12/12

III ZR 53/14

III ZR 303/14

VII ZR 155/11

24 U 176/13

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