Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2015, Az. III ZR 363/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4852

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 363/14
vom

24. September
2015

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 24. September
2015
durch [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers
gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 27. Ok-tober
2014
gemäß § 552a ZPO durch
einstimmigen
Beschluss [X.].

Der
Kläger
erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die [X.] unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Ka-pitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.

Auf Empfehlung des für die [X.] tätigen Zeugen C.

O.

zeich-nete der Kläger gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau am 3. Dezember 1996
eine Beteiligung als Kommanditist an der
J.

H.

A.

F.

Fonds
31 KG, einem geschlossenen Immobilienfonds,
mit einer Einlage in Höhe von 50.000 DM zuzüglich 5 % Agio.
Ebenfalls auf Empfehlung des Zeugen 1
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-

C.

O.

zeichnete der Kläger weiter am 10. September 1998 eine Beteili-gung an dem geschlossenen Immobilienfonds
M.

GbR
mit einer Einlage in Höhe von 30.000 DM
zuzüglich 5 % Agio.
Zur Finanzierung der Beteiligungen nahm der Kläger Darlehen auf.

Der Kläger
behauptet Beratungs-
und Prospektfehler und macht gegen die [X.] Schadensersatzansprüche geltend. Die [X.] ist dem [X.] und
hat sich zudem auf die Einrede der Verjährung berufen.

Am 22.
Dezember 2011
reichte
der Kläger über seine vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten
bei der staatlich anerkannten Gütestelle des [X.] und Mediators F.

X. R.

in F.

einen Güteantrag ein
mit folgendem Wortlaut:

"Die [X.] macht Ansprüche auf Schadensersatz aus feh-lerhafter Anlageberatung geltend. Hintergrund sind die Beteiligungen der [X.] am F.

F.

Nr. 31, J.

H.

A.

KG und Immobilienfonds M.

GbR. Die [X.] erwarb [X.] an diesen geschlossenen Immobilienfonds. Die [X.] hat Anspruch dahin, so gestellt zu werden, als habe sie die Beteiligungen nie getätigt. Die Antragsgegnerin war bei diesen Beteiligungen als Anlage-vermittler und berater tätig. Die Beratung der [X.] wurde von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin vorgenommen.

Der [X.] wurden die oben genannten Immobilienfonds vor-gestellt und ihr suggeriert, es handele sich um sichere und gewinnbrin-gende Anlagen. Nicht erläutert wurden die Risiken und Nachteile einer Beteiligung an diesen Immobilienfonds. Auch die Verwendung der Pros-pekte im Beratungsgespräch führt nicht zu einer umfassenden Aufklä-rung der [X.], da die Prospekte selbst keine ausreichen-den Risikohinweise hatten.

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Die Emissionsprospekte zu den gegenständlichen Fondsbeteiligungen sind in mehreren Punkten fehlerhaft und es fehlt die Aufklärung über die Risiken der [X.]. Die Antragsgegnerin haftet auch für die Prospektfehler auf Schadensersatz, da sie ihre vertraglichen [X.] nicht erfüllt hat.

Aus diesen Beratungsfehlern resultieren die Pflichtverletzungen der An-tragsgegnerin aus dem mit der [X.] geschlossenen Anla-geberatungsvertrag.

Darüber hinaus wurde die [X.] von der Antragsgegnerin auch nicht darüber aufgeklärt, ob und in welcher Höhe diese oder der Berater Provisionen erhalten hat. Auch
in den [X.] findet sich hierzu keine klare Angabe. Ein Anlageberater, der Fondsanteile [X.], muss seinen Kunden darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe er Rückvergütungen aus [X.] und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft
erhält. Das ist vorliegend nicht passiert.

Danach war die Antragsgegnerin auf Grund der mit der Antragstellerpar-tei geschlossenen Beratungsverträge verpflichtet, über die [X.] aufzuklären und so den hieraus resultierenden Interessenkonflikt offen zu legen. Auch dies stellt
eine Pflichtverletzung der mit der [X.] geschlossenen Beraterverträge dar.

Die [X.] strebt eine gütliche Einigung mit der [X.] an. Es wird deshalb gebeten und beantragt, die beigefügte Mehrfer-tigung des [X.] der Antragsgegnerin mit der Aufforderung zu-zustellen, dem Güteverfahren beizutreten."

Die [X.] ließ sich auf das Güteverfahren nicht ein. Die Gütestelle stellte mit Schreiben vom 20. Juli 2012
das Scheitern des [X.] fest.
Mit Eingang vom 14. Januar
2013, der [X.]n zugestellt am
23. Januar 2013,
hat der Kläger
bei dem Landgericht Würzburg
Klage
eingereicht, mit der er die Verurteilung der [X.]n hinsichtlich des F.

F.

31 zur Zahlung von 30.-um-Zug gegen Abtretung von Ansprüchen aus dem Treu-handvertrag und hinsichtlich des M.

Fonds zur Zahlung von 10.100,50

-um-Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile begehrt hat.
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Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Das [X.] hat die Revision zugelassen. Mit seiner
Revision verfolgt der Klä-ger
das Klagebegehren weiter.

II.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch in der Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg hat.

1.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (s. etwa Se-natsbeschlüsse
vom 13. August 2015
-
III [X.], BeckRS 2015, 15051, Rn.
7 und vom 18. Dezember 2013 -
III ZR 169/13, BeckRS 2014, 01034 Rn. 2; [X.], Beschluss vom 20. Januar 2005 -
I [X.], NJW-RR 2005, 650 f mwN).

Die Grundsatzfrage, welche Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs in einem Güteantrag in [X.] zu stellen sind, ist zwischenzeitlich höchstrichterlich -
zum Nachteil des Klägers -
geklärt
(Senatsurteile vom 18.
Juni 2015 -
III ZR 198/14, NJW
2015, 2407 Rn.
16 ff, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen,
sowie [X.], 191/14 und 227/14).
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2.
Hiernach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers
kenntnisunabhängig (§
199 Abs.
3 Satz
1 Nr. 1 BGB) mit Ablauf des 2. Januar 2012 (Montag) und damit vor Erhe-bung der Klage im Januar 2013 verjährt sind, so dass die Revision keine Aus-sicht auf Erfolg hat.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Güte-antrag nicht den Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemach-ten Anspruchs
entspricht und somit nicht geeignet war, die Verjährung zu hemmen.

a)
Der Güteantrag hat in [X.] regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte [X.] zumindest so-weit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Beziffe-rung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegen-über grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteil vom 18. Juni 2015 -
III ZR 198/14 aaO
Rn. 25 mwN).

b) Diesen Erfordernissen genügt der Güteantrag des Klägers nicht. Er weist keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle
vorgelegten Einzelfall auf. Er enthält als individuelle Angaben lediglich den
Na-men des
Klägers
(als [X.]) sowie die Bezeichnung der
beiden Anlagefonds und nennt weder die Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch
den tätig gewordenen Anlageberater
oder andere die 10
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getätigte Anlage individualisierende Tatsachen. Auch das angestrebte [X.] wird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Zwar ist von "Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung"
sowie davon die Rede, dass ein Anspruch geltend gemacht werde, "so gestellt zu werden, als habe sie
die Beteiligungen
nie getätigt".
Damit bleibt jedoch offen, ob der vollständige Zeich-nungsschaden (und zwar: gegebenenfalls mit oder ohne Darlehenskosten?) oder nur ein [X.] (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird. Zudem ist dem Güteantrag nicht zu entnehmen, ob das einge-brachte Beteiligungskapital fremdfinanziert war, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar in erster Linie in den aufgebrachten Zins-
und Tilgungsleistungen bestand, wie es hier der Fall war. Aus dem Güteantrag ergeben sich auch keine Hinweise auf Freistellungsansprüche, wie sie der Kläger bezüglich seiner [X.] gegenüber der F.

C.

Bank C.

-C.

AG geltend gemacht
hat (vgl. Senatsurteil vom 20. August 2015 -
III
ZR 373/14, [X.], 1807 Rn.
22). Die Art und die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs waren
für die [X.] (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) nicht im Ansatz zu erkennen gewesen. Unter diesen Umständen war es auch für die Gütestelle nicht möglich, im Wege eines Schlichtungsver-suchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten.

c) Mithin war der Güteantrag nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. Demzufolge erweist sich die Verjährungseinrede der [X.]n als gerechtfer-tigt und die Klageforderung insgesamt als unbegründet. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1

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EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012
(Montag) und somit vor Erhebung
der Klage im Januar
2013 abgelaufen.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]

Liebert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.11.2013 -
14 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.10.2014 -
4 [X.] -

Meta

III ZR 363/14

24.09.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2015, Az. III ZR 363/14 (REWIS RS 2015, 4852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4852

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