Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2015, Az. III ZR 170/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3859

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 170/14

Verkündet am:

15. Oktober 2015

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 4

a)
Zur Reichweite der Verjährungshemmung und zu den Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs in [X.] auf [X.] in [X.] (Bestätigung der Se-natsurteile vom 18. Juni 2015 -
[X.] und [X.]).

b)
Bei [X.]n kann auf Schriftstücke, die der Individualisierung des ver-folgten Anspruchs dienen, nur dann zurückgegriffen werden, wenn sie im Güteantrag erwähnt und dem Antrag beigefügt worden sind.

[X.], Urteil vom 15. Oktober 2015 -
III ZR 170/14 -
OLG Celle

[X.]
-
2 -

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober
2015
durch [X.]
[X.] und die Richter
Hucke, [X.], [X.] und Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Die
Revision des
[X.]
gegen den Beschluss des 11.
Zivilse-nats des [X.]s Celle
vom 19. Mai
2014 wird [X.].

Die
Kosten des [X.],
einschließlich der Kosten der Streithelferin der [X.]n, hat der
Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der
Kläger nimmt
die [X.] unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Ka-pitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.

Auf Empfehlung des für die [X.] tätigen Handelsvertreters F.

E.

zeichnete der Kläger am 15. Dezember 1993 eine Beteiligung als mittelbarer Kommanditist an der F.

Baubetreuung Immobilien-Anlagen
Nr. 28 KG (im Folgenden: F.

-Fonds 28), einem geschlossenen Immobi-lienfonds, mit einer Einlage in Höhe von 90.000 DM zuzüglich 5 % Agio.
Diese 1
2
-
3 -

Kapitalanlage finanzierte der Kläger teilweise mit einem Bankdarlehen über 36.000 DM.

Mit Anwaltsschreiben vom 23. September 2011 verlangte der Kläger von der [X.]n Schadensersatz wegen Falschberatung. Dies wies die [X.] mit Antwortschreiben vom 7. Oktober 2011 zurück.

Mit Eingang vom 28. Dezember 2011 reichte der Kläger über seine vo-rinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bei der staatlich anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts und Mediators F.

X.

R.

in F.

einen Güteantrag ein, der folgende Begründung enthielt:

"Die [X.] macht Ansprüche auf Schadensersatz aus fehlerhafter
Anlageberatung geltend. Hintergrund ist die [X.] am F.

Fonds
28

KG. Die [X.] erwarb Anteile an diesem geschlossenen Immobilienfonds. Die [X.] hat Anspruch dahin, so gestellt zu werden, als habe sie die Beteiligung nie getätigt. Die Antragsgegnerin war bei dieser Beteiligung als Anlagevermittler und -berater tätig. Die [X.] wurde von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin vorge-nommen.

Der [X.] wurde der oben genannte Immobilienfonds vorgestellt und ihr suggeriert, es handele sich um eine sichere und gewinnbringende Anlage. Nicht erläutert wurden die Risiken und Nachteile einer Beteiligung an diesem Immobilienfonds. Auch die Verwendung des Prospektes im Beratungsgespräch führt nicht zu einer umfassenden Aufklärung der [X.], da der Prospekt selbst keine ausreichenden Risikohinweise enthält.

Der Emissionsprospekt zur gegenständlichen Fondsbeteiligung ist in mehreren Punkten fehlerhaft und es fehlt die Aufklärung über die Risiken der [X.]. Die Antragsgegnerin haftet auch 3
4
-
4 -

für die Prospektfehler auf Schadensersatz, da sie ihre vertragli-chen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

Aus diesen Beratungsfehlern resultieren die Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin aus dem mit der [X.] ge-schlossenen Anlageberatungsvertrag.

Darüber hinaus wurde die [X.] von der [X.] auch nicht darüber aufgeklärt, ob und in welcher Höhe diese oder der Berater Provisionen erhalten hat. Auch im Prospekt findet sich hierzu keine klare Angabe. Ein Anlageberater, der Fondsan-teile empfiehlt, muss seinen Kunden darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe er Rückvergütungen aus [X.] und Verwaltungskosten von der [X.] erhält.
Das ist vorliegend nicht passiert.

Danach war die Antragsgegnerin auf Grund des mit der [X.] geschlossenen [X.] verpflichtet, über die Rückvergütungen aufzuklären und so den hieraus resultieren-den Interessenkonflikt offen zu legen. Auch dies stellt eine Pflicht-verletzung des mit der [X.] geschlossenen Berater-vertrages dar.

Die [X.] strebt eine gütliche Einigung mit der An-tragsgegnerin an. Es wird deshalb gebeten und beantragt, die bei-gefügte Mehrfertigung des Güteantrages der Antragsgegnerin mit der Aufforderung zuzustellen, dem Güteverfahren beizutreten."

Die Gütestelle unterrichtete die [X.] hiervon. Nachdem diese
mitge-teilt hatte, dass sie dem Güteverfahren nicht beitrete, stellte die Gütestelle mit Schreiben vom 14. August 2012 dem Kläger gegenüber das Scheitern des Ver-fahrens fest.

5
-
5 -

Mit Eingang vom 24. Januar 2013, der [X.]n zugestellt am 15. [X.] 2013, hat der Kläger bei dem [X.] Klage eingereicht.

Der Kläger hat geltend gemacht, es sei ein Anlageberatungsvertrag mit der [X.]n zustande gekommen, und er sei von dem Handelsvertreter der [X.]n nicht anleger-
und objektgerecht beraten worden. Er habe eine siche-re und risikolose Kapitalanlage zur Altersvorsorge gewünscht und sei über den unternehmerischen Charakter der Beteiligung, das ([X.], die stark eingeschränkte Fungibilität und die Nachhaftung gemäß §
172 Abs.
4 HGB nicht aufgeklärt worden. Die Provisionen würden im Emissionsprospekt, der ihm
erst nach dem Erwerb der Beteiligung zugesandt worden sei,
nicht transparent dargestellt.

Die [X.] hat erwidert, es habe nur eine Anlagevermittlung stattge-funden. Sie ist den Beratungsfehlervorwürfen des [X.] im Einzelnen entge-gen getreten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen eingelegte Berufung des
[X.]
durch Beschluss gemäß §
522 Abs.
2 ZPO zurückgewiesen. Mit seiner
vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt
der
Kläger sein
Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.

6
7
8
9
10
-
6 -

I.

Das Berufungsgericht hat den [X.] ebenso wie das [X.] als verjährt angesehen und hierzu ausgeführt:

Die kenntnisunabhängige (mit Ablauf des 2. Januar 2012 endende) [X.] sei durch den Güteantrag des
[X.]
nur insoweit gehemmt [X.], als Pflichtverletzungen darin konkret benannt seien.
Nicht nur für den Be-ginn der Verjährungsfrist, sondern auch für ihre Hemmung müsse nach den einzelnen Beratungsfehlervorwürfen unterschieden werden, die jeweils eigen-ständige Ansprüche darstellten. Dementsprechend sei es erforderlich, dass aus Sicht des [X.] erkennbar sei, aufgrund welcher einzeln zu beur-teilenden Pflichtverletzungen der maßgebliche Antrag gestellt werde. [X.] der an die [X.] gezahlten Provisionen werde im Güteantrag des
Klä-gers
allein die Höhe der erhaltenen Provisionen (mehr als 15 %) genannt; die insoweit einzig relevante Frage, ob es infolge dieser Zahlungen zu einem Ab-fluss von mehr als 15 % aus dem Fondsvermögen gekommen sei, werde indes nicht angesprochen. Allenfalls der im Güteantrag erwähnte Vorwurf des
Klä-gers, dass ihm
die Beteiligung als sicher und gewinnbringend angepriesen [X.] sei, könne als separate, hinreichend individualisiert gerügte Pflichtverlet-zung aufgefasst werden. Insoweit seien etwaige Ansprüche des
[X.]
jedoch kenntnisabhängig -
spätestens mit Ablauf des Jahres 2004
-
verjährt.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem maßgebli-chen
Punkt nicht stand. Die Revision ist gleichwohl als unbegründet zurückzu-11
12
13
-
7 -

weisen, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Grün-den als richtig
darstellt (§
561 ZPO).

1.
Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Güteantrag des
[X.]
die Hemmung der Verjährung nur für die eigens darin erwähnten Pflichtverletzungsvorwürfe bewirken konnte.

Zwar ist die Verjährung mehrerer eigenständiger und hinreichend deut-lich voneinander abgrenzbarer Pflichtverletzungsvorwürfe in Anlageberatungs-fällen materiell-rechtlich selbständig zu beurteilen. Die kenntnisabhängige re-gelmäßige Verjährungsfrist nach §§
195, 199 Abs.
1 BGB berechnet sich für jeden dieser Beratungsfehler gesondert, so dass die Voraussetzungen des §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB für jede Pflichtverletzung getrennt zu prüfen sind (siehe
nur Senatsurteil vom 18. Juni 2015 -
III
ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2408
Rn.
14 mwN, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen). Die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gemäß §
204 Abs.
1 BGB beurteilt sich jedoch -
ebenso wie die materielle Rechtskraft nach §
322 Abs.
1 ZPO
-
nicht nach dem einzelnen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern nach dem den Streitgegenstand bildenden prozessualen Anspruch. Dieser [X.] alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechts-schutzbegehrens aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen, in [X.] folglich sämtliche Pflichtverletzungen eines zu einer Anlageentscheidung führenden Beratungsvorgangs, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Pflichtverletzungen vorgetragen worden sind oder vorgetragen hätten werden können
(Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 -
III ZR 53/14, [X.], 216, 217 Rn.
1; Senatsurteile vom 18. Juni 2015 -
[X.] aaO Rn.
15 und [X.], NJW 2015, 2411 f Rn. 8 ff sowie vom 16. Juli 2015 -
III
ZR 238/14, [X.], 1559, 1560 f Rn. 15; so
auch
14
15
-
8 -

[X.], Urteil vom 22. Oktober 2013 -
XI ZR 42/12, [X.]Z 198, 294, 298 ff Rn. 15 ff sowie Beschluss vom 21.
Oktober 2014 -
XI [X.], [X.]Z 203, 1, 59 ff Rn.
142 ff). Dementsprechend wird die Verjährung der Ansprüche für jeden [X.] Anlageentscheidung
zugrunde liegenden Beratungsfehler gehemmt, wenn in unverjährter Zeit wegen eines oder mehrerer Beratungsfehler Klage erhoben oder ein Mahn-
oder Güteverfahren eingeleitet wird (Senatsurteile vom 18.
Juni 2015 -
[X.] aaO und [X.] aaO sowie vom 16. Juli 2015 aaO, jeweils mwN; s. auch Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2015 -
III
ZR 173/14, BeckRS 2015, 13523 Rn. 3 f; vom 16. Juli 2015 -
III
ZR 302/14, BeckRS 2015, 13231 Rn.
3; vom 13. August 2015 -
III
ZR 380/14, BeckRS 2015, 15051 Rn.
9 sowie Senatsurteile vom 20. August 2015 -
III
ZR 373/14, [X.], 1807, 1809 Rn.
20 und vom 3. September 2015 -
III
ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn.
14;
[X.], Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO S.
60 f Rn.
145
f).

2.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber
aus anderen Gründen als richtig dar. Die Klageforderung ist wegen Ablaufs der kenntnisun-abhängigen Verjährungsfrist nach §
199 Abs.
3 Satz 1 Nr.
1 BGB insgesamt verjährt (§
214 Abs.
1 BGB), weil der Güteantrag des
[X.],
wie die Revisi-onserwiderung mit Recht vorbringt
und der Senat für weitestgehend [X.] [X.] inzwischen mehrfach entschieden hat (Urteile vom 18. Juni 2015 -
III
ZR 198/14
aaO S. 2408 ff
Rn.
16 ff sowie
III ZR 189/14, juris Rn.
20
ff;
III [X.], juris Rn. 21 ff und [X.], juris Rn. 21 ff; Urteil vom 3. September 2015 aaO Rn. 15 ff; Beschlüsse vom 16. Juli 2015 -
III
ZR 302/14 aaO Rn. 4 ff sowie vom 13. August 2015 aaO Rn. 13 ff und
III ZR 164/14, BeckRS 2015, 13230 Rn.
2 ff), nicht den Anforderungen
an die nötige
Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nach §
204 Abs.
1 Nr.
4 BGB entspricht.

16
-
9 -

a) Der Güteantrag hat in [X.] regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte [X.] zumindest so-weit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteile
vom 18. Juni 2015 -
III
ZR 198/14 aaO [X.] Rn.
25
mwN; vom 20. August 2015 aaO Rn. 18 und vom 3. Sep-tember 2015 aaO Rn. 17; Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 -
III
ZR 302/14 aaO Rn.
5 und
III
ZR 164/14 aaO Rn.
3 sowie
vom 13. August 2015 -
III
ZR 380/14 aaO Rn.
14 und
III
ZR 358/14, BeckRS 2015, 15050 Rn.
3).
Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von
Einzelheiten, wie sie für
die
Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind.

b) Den vorgenannten
Erfordernissen genügt der Güteantrag des [X.] nicht. Er
weist
keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gü-testelle vorgelegten Einzelfall auf. Er enthält als individuelle Angaben lediglich den Namen und die Anschrift des [X.] (als "[X.]") sowie die Bezeichnung des Anlagefonds (hier: F.

-Fonds 28) und nennt weder die Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch andere die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen. Auch das angestrebte [X.] wird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Zwar ist von "Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung"
sowie davon die Rede, dass ein Anspruch geltend gemacht werde, "so gestellt zu werden, als habe sie [die [X.]] die Beteiligung nie getätigt". Damit bleibt jedoch offen, ob der vollständige Zeichnungsschaden oder nur ein [X.] (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung 17
18
-
10 -

einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird. Zudem ist dem [X.] nicht zu entnehmen, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinan-ziert war, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar in erster Linie in den aufgebrachten Zins-
und Tilgungsleistungen bestand, wie es vorliegend der Fall war. Die Art und die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs waren für die [X.] (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) hieraus nicht im Ansatz zu erkennen, und unter diesen Umständen war es auch für die Gütestelle nicht möglich, den Gegenstand des [X.] zu erfassen.

c) Über die unzureichende Individualisierung des geltend gemachten An-spruchs im Güteantrag hilft der vorgängige Schriftwechsel der Parteien vom 23.
September 2011 und 7. Oktober 2011 nicht hinweg. Dabei kann es offen bleiben, ob das Schreiben der Rechtsanwälte des [X.] vom 23. September 2011 den Anforderungen an die Anspruchsindividualisierung in jeder Hinsicht
-
auch
in Bezug auf die
Angabe der (zumindest: ungefähren) Größenordnung der Schadensersatzforderung
-
genügt. Denn dieses Schreiben wurde
im Güte-antrag des [X.] nicht erwähnt
und dem Antrag auch nicht beigefügt, so dass es -
entgegen der Ansicht der Revision
-
zur
Individualisierung des verfolgten Anspruchs
im Güteantrag nicht herangezogen werden kann.

aa) Für das Mahnverfahren ist es anerkannt, dass zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs (Individualisierung) im Mahnbescheid ([X.]) auf Rechnungen und andere Unterlagen, etwa auch [X.], Bezug genommen werden kann und das betreffende Schriftstück nicht in Ab-schrift beigefügt werden muss, wenn es dem Antragsgegner bereits bekannt ist (s. [X.], Urteile vom 23. Januar 2008 -
VIII
ZR 46/07, [X.], 1220, 1221 Rn.
18; vom 10. Juli 2008 -
IX
ZR 160/07, [X.], 3498, 3499 Rn.
7; vom 14. Juli 2010 -
VIII
ZR 229/09, NJW-RR 2010, 1455 Rn.
11;
vom 17. November 19
20
-
11 -

2010 -
VIII
ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 11
und vom 25. März 2015 -
VIII
ZR 243/13, [X.], 665, 671 Rn. 64).

bb)
Ob hiernach im Mahnantrag
stets eine
(hinreichend deutliche) [X.]nahme auf anspruchsindividualisierende Schriftstücke
erfolgen muss, damit diese berücksichtigt
werden
können, bedarf an dieser Stelle keiner Entschei-dung. Bei [X.]n jedenfalls kann
auf Schriftstücke, die der
Individualisie-rung des verfolgten Anspruchs dienen,
nur dann zurückgegriffen werden, wenn diese im Güteantrag genannt
und diesem Antrag beigefügt worden sind (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Juni 2015 -
III
ZR 198/14 aaO S. 2410
Rn.
28; [X.] vom 16. Juli 2015 -
III
ZR 302/14 aaO Rn.
6 und
III
ZR 164/14 aaO Rn.
4 sowie vom 13. August 2015 -
III
ZR 380/14 aaO Rn.
15). Der Güte-antrag
richtet sich
in erster Linie an die Gütestelle, nämlich
mit dem Ziel, dass
diese
als neutraler Schlichter und Vermittler im Sinne einer gütlichen Einigung zwischen den Anspruchsparteien
tätig wird. Dies setzt voraus, dass sie [X.] (s.o. unter a) über den Gegenstand des
Verfahrens informiert wird (Se-natsurteile vom 18. Juni 2015 -
III
ZR 198/14 aaO S.
2409 Rn.
24 mwN; vom 20. August 2015 -
III
ZR 373/14, [X.], 1807, 1808 f Rn. 17 und vom 3.
September 2014 -
III
ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019
Rn. 16).
Unterlagen, die der Gütestelle nicht vorgelegt werden, finden in das Güteverfahren keinen Eingang
und
können daher auch bei der Beurteilung, ob der geltend gemachte (prozessuale) Anspruch im Güteantrag hinreichend individualisiert worden ist, keine Berücksichtigung finden
(Senatsurteil vom 3. September 2015 aaO Rn.
19).

3.
Nach alledem erweist sich die Verjährungseinrede der [X.]n als durchgreifend
und die Klageforderung somit insgesamt als unbegründet. [X.] wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige 21
22
-
12 -

Verjährungsfrist nach §
199 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art.
229 §
6 Abs.
4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des [X.] (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Januar
2013 abgelau-fen.
Auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfenen Fragen, ob dem
Güteantrag eine Vollmacht hätte beigefügt werden müssen und ob die Frist des §
204 Abs.
2 Satz 1 BGB gewahrt worden ist, kommt es demnach nicht mehr an.

[X.]
Hucke

[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.12.2013 -
11 O 8/13 -

OLG Celle, Entscheidung vom 19.05.2014 -
11 U 5/14 -

Meta

III ZR 170/14

15.10.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2015, Az. III ZR 170/14 (REWIS RS 2015, 3859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3859

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 231/14 (Bundesgerichtshof)


III ZR 33/15 (Bundesgerichtshof)


III ZR 170/14 (Bundesgerichtshof)

Verjährungshemmende Wirkung der Einleitung eines Güteverfahrens im Streit um Schadensersatzansprüche aus Kapitalanlagegeschäften: Reichweite der Hemmungswirkung; …


III ZR 347/14 (Bundesgerichtshof)


III ZR 363/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZR 170/14

III ZR 303/14

III ZR 198/14

III ZR 53/14

XI ZR 42/12

XI ZB 12/12

11 U 5/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.