Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.08.2017, Az. B 13 R 214/16 B

13. Senat | REWIS RS 2017, 7091

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Verkennung des Streitgegenstands


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 13. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit steht die Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

2

Den Antrag des [X.], ihm eine berufliche Fortbildungsmaßnahme zum Industriemeister/[X.]raftverkehr zu bewilligen, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 7.9.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] ab. Auch im [X.]lage- und Berufungsverfahren war der [X.]läger mit seinem Begehren erfolglos (Urteile des [X.] vom 21.8.2014 und des L[X.] vom 13.6.2016). Das L[X.] hat die Revision nicht zugelassen.

3

Hiergegen wendet sich der [X.]läger mit seiner Beschwerde an das B[X.] und rügt Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G).

4

II. [X.] ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 29.9.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht formgerecht bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]G).

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] Halbs 1 [X.]G), so müssen bei der Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]G) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des L[X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - [X.] RJ 179/03 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] RdNr 4; B[X.] Beschluss vom 19.11.2007 - [X.]/5 R 382/06 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] RdNr 4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, [X.] Rd[X.]02 ff). Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

6

Der [X.]läger hat bereits den Sachverhalt (im Sinne einer Gesamtheit rechtlich maßgeblicher Umstände), der dem Urteil des L[X.] zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt; seinen Schilderungen können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds; denn es ist nicht Aufgabe des [X.], sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (B[X.] Beschluss vom 9.4.2015 - B 12 [X.]R 106/14 B - Juris Rd[X.]; Senatsbeschluss vom 12.6.2017 - [X.] R 144/17 B - Juris RdNr 9, jeweils mwN). Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das B[X.] nicht beurteilen, ob die Entscheidung des L[X.] auf dessen vermeintlich verfahrensfehlerhaftem Verhalten beruht. Dies gilt umso mehr, wenn es sich wie hier, um einen sehr umfangreichen Lebenssachverhalt handelt, der sich über viele Jahre der Auseinandersetzung der Beteiligten mit zahlreichen Verfahren hingezogen hat. In einer solche Situation ist zu erwarten, dass die Tatsachenfeststellungen, die für das L[X.] und aus Sicht der Beschwerde entscheidungserheblich sind, in einer geordneten Abhandlung und nicht, wie hier erfolgt, im Rahmen der Begründung fragmentarisch dargelegt werden sowie ohne den Hinweis, ob diese Darstellung der entspricht, die das L[X.] seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

7

Unabhängig davon genügt die Beschwerdebegründung aber auch im Weiteren nicht den gesetzlichen [X.].

8

1. Der [X.]läger könnte mit seiner Rüge der Verkennung des Streitgegenstands durch das L[X.] nicht durchdringen. Nach § 123 [X.]G entscheidet das Gericht über die vom [X.]läger erhobenen Ansprüche, ohne an die Anträge gebunden zu sein. Soweit der [X.]läger vorbringt, das L[X.] habe nicht über eine Verpflichtung der [X.] zur Neubescheidung befunden und sich dadurch mit einem Teil des Verfahrensgegenstands überhaupt nicht beschäftigt, ist die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert.

9

Wird als Verfahrensmangel geltend gemacht, das Berufungsgericht habe den [X.] bzw Streitgegenstand verkannt, so ist der Bezeichnungslast nur genügt, wenn der Verfahrensgang unter Auslegung der den [X.] bzw Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen lückenlos dargelegt wird (vgl B[X.] Beschluss vom 10.2.1988 - 9/9a [X.] - [X.] 1500 § 160a [X.]). Die hiernach - für die Ermittlung des Verfahrensgegenstands - erforderliche sorgfältige Auseinandersetzung insbesondere mit dem Regelungsgehalt der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen (s hierzu B[X.] Beschluss vom 28.12.2005 - B 12 [X.]R 42/05 B - Juris Rd[X.]0) hat der [X.]läger vorliegend unterlassen. Hierzu hätte jedoch bereits deswegen Anlass bestanden, weil das L[X.] als Begründung dafür, Streitgegenstand sei ausschließlich die Maßnahme der Fortbildung zum Industriemeister/[X.]raftverkehr, ausführt, nur hierüber habe die Beklagte entschieden.

Selbst wenn man dieses außer [X.] ließe und allein auf das Vorbringen des [X.] abstellte, er habe im [X.]lageverfahren und in der Berufungsschrift einen Hilfsantrag auf Neubescheidung gestellt, nur - nunmehr unvertreten - in der mündlichen Verhandlung vor dem L[X.] nicht mehr, mangelt es an einer hinreichenden Bezeichnung des geltend gemachten [X.]. Er hätte sich dann zumindest damit auseinandersetzen müssen, in welchem rechtlichen Rahmen die geltend gemachten Ermessenerwägungen für die Entscheidung hätten erheblich sein können; die Entscheidung des L[X.] mithin darauf beruht, dass es nicht über den Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Neubescheidung befunden hat. Denn die Entscheidung über das "ob" der Leistungsgewährung (sog Eingangsprüfung) steht - wovon auch das L[X.] offenbar ausgeht - nicht im Ermessen der [X.], sondern ist davon abhängig, ob die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des § 10 [X.]B VI (persönliche Voraussetzungen) und des § 11 [X.]B VI (versicherungsrechtliche Voraussetzungen) vorliegen und kein Leistungsausschluss gemäß § 12 [X.]B VI gegeben ist. Erst die in einem zweiten Schritt zu treffende Entscheidung, wie die Rehabilitation nach Art, Dauer, Umfang und Begründung durchzuführen ist, dh welche Leistungen in Betracht kommen, steht im pflichtgemäßen Ermessen der [X.] (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 RJ 8/99 R - B[X.]E 85, 298 = [X.] 3-2600 § 10 [X.] - Juris Rd[X.]3; s auch Günniker in [X.]/[X.], [X.]B VI, [X.] § 9 Rd[X.]2, Stand der Einzelkommentierung 1/11). Ziel des [X.] ist allerdings, wie er in seiner Beschwerdebegründung mehrfach darlegt, die Bewilligung ausschließlich der Maßnahme "Fortbildung zum Industriemeister/[X.]raftverkehr". Inwieweit die Beklagte angesichts dessen hätte überhaupt noch Ermessen - auch unter Beachtung der Rechtsauffassung des L[X.] - ausüben können, bringt der [X.]läger jedoch nicht vor. Er führt in diesem Zusammenhang nur aus, bei einer Verpflichtung zur Neubescheidung hätte das L[X.] auf seine Argumente und Belege eingehen müssen. Auch diese beziehen sich jedoch lediglich auf die beantragte Maßnahme "Fortbildung zum Industriemeister/[X.]raftverkehr", also auf eine letztlich "gebundene" Entscheidung ohne Ermessenspielraum. Im Übrigen rügt er hier im [X.] die nach seiner Ansicht unzutreffende Beweiswürdigung des L[X.], die nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G jedoch ausdrücklich nicht zu einer Zulassung der Revision führen kann.

Soweit die Beschwerdeschrift dahingehend zu verstehen sein soll, dass nach Auffassung des [X.] sich die Überprüfung der Ermessensausübung der [X.] durch das L[X.] auch auf die anderen von dieser in Betracht gezogenen Maßnahmen hätte beziehen müssen, genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht dem Begründungserfordernis. Hier hätte es im Hinblick auf die Rüge der Verkennung des Streitgegenstands - auch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des L[X.] - näherer Ausführungen dazu bedurft, welchen Inhalt der angefochtene Bescheid hat, ob also überhaupt über andere Maßnahmen entschieden worden ist. Daran mangelt es jedoch.

2. Auch im Hinblick auf die Rüge der Verletzung "Fairen Verfahrens" genügt die Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zwar weist der [X.]läger zutreffend darauf hin, dass unter Berücksichtigung des Anspruchs auf ein faires Verfahren ein Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf (vgl zB [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1379/80 - [X.]E 60, 1, 6; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]E 75, 183, 190) und zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet ist ([X.] Beschluss vom 26.4.1988 - 1 BvR 669/87 - [X.]E 78, 123, 126 f; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 649/88 - [X.]E 79, 372, 376 f; s auch B[X.] Beschluss vom [X.] - B 1 [X.]R 69/08 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.]3 RdNr 5). Es kann hier dahinstehen, inwieweit das vom [X.]läger in der Beschwerdebegründung zitierte Schreiben des L[X.] vom 2.6.2015 in der [X.] so zu verstehen war, dass das Gericht dem [X.]läger nahegelegt habe, er müsse dem von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt das Mandat entziehen, um mit dem Gericht direkt kommunizieren zu können und ob dies eine aus einem Fehler des L[X.] folgende unfaire Behandlung darstellt. Selbst wenn man annehmen wollte, das Schreiben des L[X.] sei so zu verstehen gewesen wie vom [X.]läger vorgebracht, fehlt es an Darlegungen in der Beschwerdebegründung, dass die Entscheidung des L[X.] auch hierauf beruht. Insoweit hätte es - wie zuvor unter Ziff 1 ausgeführt - einer Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand des Verfahrens unter Heranziehung des angefochtenen Bescheids bedurft. Denn nur wenn überhaupt eine Ermessensentscheidung in Betracht zu ziehen gewesen wäre, hätte es darauf ankommen können, ob der [X.]läger, der in der mündlichen Verhandlung vor dem L[X.] unvertreten war, wegen der - von ihm behaupteten - unrechtmäßigen Aufforderung zur Mandatsentziehung den Hilfsantrag auf Verpflichtung der [X.] zur Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht gestellt hat.

Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der [X.]läger geltend macht, wenn er in der mündlichen Verhandlung noch anwaltlich vertreten gewesen wäre, hätte er Beweisanträge gestellt, die das L[X.] bei bzw vor seiner Entscheidung hätte beachten müssen, und er damit einen Verstoß gegen § 103 [X.]G rügen wollte.

Insoweit hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, dass der [X.]läger - auch wenn er unvertreten war - dem L[X.] bereits im Berufungsverfahren zu verstehen gegeben habe, er begehre eine weitere Sachaufklärung bzw aus seiner Sicht seien die bisherigen Ermittlungen des L[X.] von Amts wegen nicht ausreichend, um die Sach- und Rechtslage abschließend beurteilen zu können. Denn wenn ein Beschwerdeführer in der Berufungsinstanz - wie hier - durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war, sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags zwar verminderte Anforderungen zu stellen (B[X.] Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 S[X.]/03 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] RdNr 5; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] U 403/05 B - Juris RdNr 5; vgl auch B[X.] Beschluss vom [X.] - B 9a [X.]/06 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]3 Rd[X.]1; [X.] Beschluss vom 19.2.1992 - 1 BvR 1935/91 - [X.] 3-1500 § 160 [X.]; [X.], [X.], 2. Aufl 2010, RdNr 733). Auch ein unvertretener Beteiligter muss jedoch einen konkreten Beweisantrag sinngemäß gestellt haben, dh angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um diese aufzuklären (B[X.] Beschluss vom [X.] - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; Senatsbeschluss vom 22.7.2010 - [X.] R 585/09 B - Juris Rd[X.]1; s auch B[X.] Beschluss vom 20.3.2017 - B 5 R 21/17 B - Juris Rd[X.]5). Das gesetzliche Erfordernis eines Beweisantrags kann daher nicht mit dem Argument umgangen werden, das L[X.] habe eine anwaltliche Vertretung verhindert (vgl zum Argument der Verletzung rechtlichen Gehörs als Umgehung B[X.] stRspr, zB Senatsbeschluss vom 3.12.2012 - [X.] R 351/12 B - Juris Rd[X.]2; B[X.] Beschluss vom [X.] R 202/10 B - Juris Rd[X.]1 mwN; zuletzt Senatsbeschluss vom 28.2.2017 - [X.] R 355/16 B - BeckRS 2017, 104878, RdNr 7). Anderenfalls liefen die Beschränkungen, die § 103 [X.]G für die Sachaufklärungsrüge normiert, im Ergebnis leer (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - B 8 [X.]N 16/05 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]2 RdNr 7). Dazu, dass der [X.]läger solches im Berufungsverfahren vorgebracht habe, finden sich in der Beschwerdebegründung jedoch keinerlei Darlegungen.

Unabhängig davon genügt die Beschwerdebegründung im Hinblick auf die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht des L[X.] auch nicht den [X.]. Dafür hätte sich der [X.]läger damit auseinandersetzen müssen, worauf die Einschätzung des L[X.] beruht, dass es ihm an einer Eignung für die angestrebte Ausbildung mangele. Hierzu genügt es nicht anzugeben, das Gutachten des Dr. W. habe keinen Aufschluss im Hinblick auf die Frage geboten, ob er aufgrund der Verfügbarkeit schulischer Wissensreserven in Rechtschreibung/Zeichensetzung im Stande sei, die beantragte Weiterbildung erfolgreich zu absolvieren. Ferner hätte es Angaben zu der Art der Beweisaufnahme, der Person des Sachverständigen, dem Beweisthema und dem zu erwartenden Ergebnis der Beweisaufnahme bedurft. Nur diese Angaben ermöglichen es dem Senat zu prüfen, ob ein so gearteter Antrag das Berufungsgericht in die Lage versetzt hätte, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen und seine Auffassung "hinreichend" iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G zu begründen (B[X.] Beschluss vom 26.11.1981 - 4 BJ 87/81 - [X.] 1500 § 160 [X.]). Der [X.]läger beachtet zudem insoweit nicht, dass je mehr Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer der Beweisantragsteller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen muss (Fichte, [X.]b 2000, 653, 656). Liegen bereits - wie hier vom [X.]läger selbst in der Beschwerdebegründung vorgetragen - Gutachten vor, bedarf es besonderer Angaben, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich ist (Fichte, aaO). Denn Merkmal eines Beweisantrags ist die Behauptung einer bestimmten entscheidungserheblichen Tatsache und die Angabe des Beweismittels für diese (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - [X.] RJ 179/03 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] mwN, RdNr 8; s auch B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 6/16 B - BeckRS 2016, 69047, RdNr 9).

3. Mit den [X.], das Urteil des L[X.] sei nicht mit Entscheidungsgründen versehen und damit liege ein Verstoß gegen § 136 Abs 1 [X.] [X.]G vor sowie das Berufungsgericht habe ihn, den [X.]läger, in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (§ 62 [X.]G iVm Art 103 Abs 1 GG), würde der [X.]läger ebenfalls nicht zu einer Zulassung der Revision gelangen. Diese Verfahrensmängel werden in der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht hinreichend dargebracht.

Soweit der [X.]läger geltend macht, das L[X.] habe sich mit seinem Vortrag zur fehlerhaften Ermessensausübung der [X.] nicht auseinandergesetzt, wird auf die Ausführungen unter 1) verwiesen. Auch hier hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, warum das Urteil des L[X.] auf diesem Unterlassen beruhen soll.

Im Übrigen gilt: Entscheidungsgründe fehlen nicht schon dann, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung einer bündigen [X.]ürze befleißigt und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abgehandelt hat. Das Gericht muss nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Vielmehr verpflichtet das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nur, deren Darlegungen zur [X.]enntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass der [X.]läger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (Senatsbeschluss vom 9.5.2011 - [X.] R 112/11 B - Juris RdNr 9). Es ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist ([X.] [X.]ammerbeschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - Juris Rd[X.]1; [X.] Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - Juris RdNr 44; s auch B[X.] Beschluss [X.] - B 12 [X.]R 61/16 B - Juris Rd[X.]2). Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG auch nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497; s auch Senatsbeschluss vom 18.12.2012 - [X.] R 305/11 B - Juris RdNr 8). Ebenso wenig ist die Begründungspflicht bereits dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (B[X.] Beschluss vom 26.5.2011 - [X.] [X.] 145/10 B - Juris Rd[X.]; Senatsbeschluss vom 24.2.2010 - [X.] R 547/09 B - Juris Rd[X.]0 mwN; vgl auch Senatsbeschluss vom 18.12.2012 - [X.] R 305/11 B - Juris RdNr 7; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 12 [X.]R 61/16 B - Juris Rd[X.]1; B[X.] Beschluss vom 24.1.2017 - [X.] ÜG 23/15 B - Juris RdNr 8). Damit setzt sich die Beschwerdebegründung ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt auseinander, dass das L[X.] das Vorbringen des [X.] zur Ermessensausübung des [X.] nicht zur [X.]enntnis genommen habe. Warum dies der Fall hätte sein müssen, legt er jedoch nicht dar.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 [X.]G durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 214/16 B

01.08.2017

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Mainz, 21. August 2014, Az: S 1 R 20/13, Urteil

§ 62 SGG, § 103 SGG, § 123 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 10 SGB 6, §§ 10ff SGB 6, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.08.2017, Az. B 13 R 214/16 B (REWIS RS 2017, 7091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7091

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1 BvR 1621/94

1 BvR 2446/09

2 U 80/03

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