(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die
(2) 1Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. 2Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 27.3.2024 I Nr. 107
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
27.01.2020 | Synopse |
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