Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2015, Az. IX ZR 115/15

9. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3508

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Gegenstand

Streitwert der Vollstreckungsgegenklage


Leitsatz

Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren Hauptanspruchs. Die titulierten Zinsen und Kosten erhöhen den Streitwert nicht. Das gilt auch dann, wenn sich die Vollstreckungsgegenklage nicht nur gegen die Vollstreckung aus einem Urteil, sondern auch gegen die Vollstreckung aus einem in diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet.

Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 28. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.952,42 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger will mit der [X.] die Vollstreckung aus einem Urteil des [X.] vom 20. Mai 2003 über 11.952,52 € nebst Kosten und Zinsen und aus zwei in diesem Verfahren ergangenen [X.]n über 2.300,20 € und 361,90 € nebst Zinsen verhindern. In erster Instanz hatte seine Klage Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger frist- und formgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Um die Nichtzulassungsbeschwerde begründen zu können, beantragt er - in laufender Begründungsfrist - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

II.

2

Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist dem Kläger nicht zu gewähren, weil seine beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nämlich gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil der Wert der mit ihr geltend gemachten Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Der Wert einer [X.] bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des [X.] (§§ 3, 4 ZPO). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen ([X.], Beschluss vom 9. Februar 2006 - [X.], [X.] 2006, 204 Rn. 9). Insbesondere erhöht ein neben der Hauptsache mit der [X.] angefochtener Kostenfestsetzungsbeschluss den Wert nicht ([X.], [X.], 834, 835; vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 1955 - [X.], [X.], 144, 145; zu § 826 BGB: [X.], Beschluss vom 29. März 1968 - [X.], NJW 1968, 1275; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Vollstreckungsabwehrklage; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 3 Rn. 130; § 4 Rn. 24).

3

Damit liegt hier der Wert der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde unter 20.000 €. Denn das Urteil des [X.] vom 20. Mai 2003, dessen Vollstreckung der Kläger verhindern will, lautet im Nennbetrag auf 11.952,52 €. Die Zinsen und Kosten einschließlich des Werts der beiden [X.] bleiben bei der Berechnung der klägerischen Beschwer unberücksichtigt.

Vill                        Lohmann                          Pape

             Grupp                          Möhring

Meta

IX ZR 115/15

22.10.2015

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 28. April 2015, Az: 5 U 3710/14

§ 3 ZPO, § 4 ZPO, § 767 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2015, Az. IX ZR 115/15 (REWIS RS 2015, 3508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3508


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX ZR 115/15

Bundesgerichtshof, IX ZR 115/15, 22.10.2015.


Az. 5 U 3710/14

OLG München, 5 U 3710/14, 28.04.2015.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

VIII ZB 16/22

VIII ZR 136/22

VIII ZB 94/14

IX ZR 115/15

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