Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. IX ZB 310/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5085

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[X.]BESCHLUSS [X.] 310/04 vom 9. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 3, 767 Der Wert einer [X.] bemisst sich grundsätzlich nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren (Haupt-)Anspruchs, sofern sich nicht aus den Anträ-gen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen ei-nes [X.] für unzulässig erklärt werden soll. [X.], [X.]uss vom 9. Februar 2006 - [X.] 310/04 - [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 9. Februar 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der [X.]uss des 26. Zivilsenats des [X.] vom 15. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Berufungsgericht [X.]. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 12.640,16 •. Gründe: In einem Vorprozess verurteilte das [X.]die Klägerin, an die Beklagte 12.640,16 • nebst Zinsen zu zahlen; das Urteil wurde durch Zu-rückweisung der Berufung rechtskräftig. Später wandte sich die Klägerin gegen die zwangsweise Beitreibung der titulierten Forderung nebst Kosten mit der [X.]. Nach Einreichung, aber vor Zustellung dieser Kla-ge ging bei der Beklagten die von der Klägerin nach dem erstinstanzlichen [X.] - 3 - terliegen im Vorprozess hinterlegte Hauptsumme (nebst [X.]) sowie ein vom Gerichtsvollzieher beigetriebener Teilbetrag ein. Das [X.] hat die [X.] abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung mit dem angefochtenen [X.]uss als [X.] verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbe-schwerde. 2 II. 1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfor-dert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat für die Frage, ob die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO überschritten ist, darauf abgestellt, ob und inwieweit der Klägerin im Zeitpunkt der Berufungseinlegung eine Voll-streckung drohte. Damit ist es von der nachfolgend zitierten Rechtsprechung des [X.], insbesondere von dem [X.]uss vom 2. Februar 1962 ([X.], NJW 1962, 806), abgewichen. 3 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen; der Wert des [X.] übersteigt 600 •. 4 a) Bei der Prüfung, ob der Wert des [X.] den für eine Wertberufung erforderlichen Betrag von 600 • übersteigt, ist das [X.] - 4 - fungsgericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche [X.] gebunden ([X.], [X.]. v. 9. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 219). b) Der Wert des [X.] überschreitet die in § 511 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehene Grenze von 600 •; er beträgt 12.640,16 •. 6 aa) Der Wert der [X.] war vom Berufungsgericht gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Eine solche Festsetzung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft wer-den, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten [X.] von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspre-chender Weise Gebrauch gemacht hat ([X.], [X.]. v. 9. Juli 2004, aaO, [X.]). 7 bb) Die [X.] durch das Berufungsgericht überschreitet die Grenzen des ihm in § 3 ZPO eingeräumten Ermessens. 8 Der Wert einer [X.] bemisst sich nach dem [X.] der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung ([X.], [X.]. v. 20. September 1995 - [X.], NJW 1995, 3318). In diesem Umfang ent-scheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des [X.] ([X.], [X.]. v. 18. März 1981 - [X.], [X.] GKG § 17 Nr. 31; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort "[X.]"). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisier-barkeit anzusetzen ([X.], [X.]. v. 23. September 1987 - [X.], [X.] ZPO § 3 Nr. 890; [X.] FamRZ 2004, 1226 f). Da der Streit-gegenstand ausschließlich vom Kläger der [X.] bestimmt 9 - 5 - wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz [X.] teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des [X.] unstreitig wird ([X.] JurBüro 1984, 1398; [X.] RPfleger 1991, 387; [X.], 172, 173). Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines [X.] oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zugrunde zu legen ([X.], [X.]. v. 2. Februar 1962, aaO). [X.]) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Aus sei-nen Feststellungen (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO) ergibt sich nicht, dass die Klägerin - spätestens im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (§ 4 Abs. 1 ZPO) - ihren Antrag auf einen Teil des zu vollstreckenden Anspruchs be-schränkt hat. Im Gegenteil nimmt die Klagebegründung auf den von der [X.] erteilten Vollstreckungsauftrag über 14.740 • Bezug. Auch mit ihrer Beru-fung hat die Klägerin ihren uneingeschränkten Klageantrag, die Zwangsvollstre-ckung aus dem Urteil des [X.]s H.

für unzulässig zu erklären, wei-terverfolgt, wie sich - neben dem Berufungsantrag - nicht zuletzt aus der Be-zugnahme auf ihren Schriftsatz vom 23. Februar 2004 ergibt. Dort hat sie aus-geführt, die Vollstreckung sei jedenfalls in Höhe des hinterlegten Betrages (12.640,16 •) unzulässig. Zwar hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Januar 2004 mitgeteilt, dass die von der Klägerin hinterlegte Hauptsumme (nebst Zin-sen) und der vom Gerichtsvollzieher beigetriebene Teilbetrag bei ihr eingegan-gen seien; durch die zugleich vorgelegte Neuberechnung der zu vollstrecken-den Forderung hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie nur noch wegen ihrer restlichen Forderung die Vollstreckung betreiben wolle. Dies reicht aber zu einer Festsetzung des Werts des [X.] auf diesen Betrag nicht aus, weil die Vollstreckbarkeit des Titels hinsichtlich des ganzen Anspruchs 10 bestehen geblieben ist ([X.], [X.]. v. 2. Februar 1962, aaO; [X.] - 6 - stehen geblieben ist ([X.], [X.]. v. 2. Februar 1962, aaO; [X.] aaO S. 388). [X.]) Auf die Frage, ob die Klage in dem von der Klägerin erhobenen [X.] zulässig ist, kommt es für die Wertbestimmung nicht an. 11 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.05.2004 - 1 O 1663/03 - [X.], Entscheidung vom 15.11.2004 - 26 U 41/04 -

Meta

IX ZB 310/04

09.02.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. IX ZB 310/04 (REWIS RS 2006, 5085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5085

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