Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2015, Az. IX ZR 115/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3545

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]/15

vom

22. Oktober 2015

in dem
Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 3, 4, 767
Der Wert einer [X.] bemisst sich grundsätzlich nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren Hauptanspruchs. Die titulierten Zinsen und Kosten erhöhen den Streitwert nicht. Das gilt auch dann, wenn sich die [X.] nicht nur gegen die Vollstreckung aus einem Urteil, sondern auch gegen die Vollstreckung aus einem in diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungs-beschluss richtet.

[X.], Beschluss vom 22. Oktober 2015 -
IX [X.]/15 -
OLG [X.]

LG [X.] I

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter [X.],
die
Richte-rin [X.], [X.]
Pape,
Grupp
und die Richterin Möhring

am
22.
Oktober 2015
beschlossen:

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts
[X.] vom 28.
April 2015 [X.] zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.952,42

Gründe:

I.

Der Kläger will mit der
[X.] die Vollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts [X.] vom 20.
Mai 2003 über 11.952,52

nebst Kosten und Zinsen und aus zwei in diesem Verfahren ergangenen
[X.]n
über 2.300,20

ver-hindern. In erster Instanz hatte seine Klage Erfolg. Auf die Berufung des [X.] wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewie-sen. Hiergegen hat der Kläger frist-
und formgerecht Nichtzulassungsbe-schwerde eingelegt. Um die Nichtzulassungsbeschwerde begründen zu [X.]
-

3

-
nen, beantragt er -
in laufender Begründungsfrist
-
die
Bewilligung von [X.].

II.

Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerde-verfahrens
ist dem Kläger nicht zu gewähren, weil seine beabsichtigte Rechts-verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet

114 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nämlich gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO nicht zuläs-sig, weil
der Wert der mit ihr geltend gemachten Beschwer 20.000

r-steigt. Der Wert einer [X.] bemisst sich nach dem [X.] der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses
(§§
3, 4 ZPO). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen
([X.], Beschluss vom 9.
Februar 2006
-
IX
ZB 310/04, ZVI
2006, 204 Rn.
9). Insbesondere erhöht ein
neben der Hauptsache
mit der [X.] angefochtener Kostenfestset-zungsbeschluss den Wert nicht (OLG
Celle, OLGR
2009, 834, 835; vgl. [X.], Urteil vom 3.
Dezember 1955 -
VI
ZR 64/55, WM
1956, 144, 145; zu
§
826 BGB: [X.], Beschluss vom 29.
März 1968 -
VIII
ZR 141/65, NJW
1968, 1275; [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
3 Rn.
16 Stichwort Vollstreckungsabwehrklage; [X.]/[X.], 4.
Aufl., §
3 Rn.
130; §
4 Rn.
24).

Damit liegt hier der Wert der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde unter 20.000

s [X.] vom 20.
Mai 2003, dessen Vollstreckung der Kläger verhindern will, lautet
im Nennbetrag auf
2
3
-

4

-
11.952,52

des Werts der
beiden [X.] bleiben bei der Berechnung der klägerischen [X.] unberücksichtigt.

[X.]
[X.]
Pape

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 05.09.2014 -
6 O 4631/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.04.2015 -
5 [X.] -

Meta

IX ZR 115/15

22.10.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2015, Az. IX ZR 115/15 (REWIS RS 2015, 3545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3545

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IX ZR 115/15

5 U 3710/14

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x

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