Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2011, Az. IX ZR 113/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7915

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 113/08 vom 6. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin [X.] am 6. April 2011 beschlossen: Dem Kläger wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 14. Mai 2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. K. beigeordnet. Die Parteien erhalten Gelegenheit, bis zum 16. Mai 2011 zur Höhe der Beschwer der Beklagten Stellung zu nehmen. Gründe: Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwer des Rechtsmittelführers die Wertgrenze nach der Be-stimmung des § 26 Nr. 8 [X.]ZPO übersteigt. Dabei ist das Revisionsgericht we-der an die Angaben der Parteien noch an die Streitwertfestsetzung des [X.] gebunden ([X.], Beschluss vom 20. April 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1011; vom 13. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1728). 1 - 3 - Es bestehen Bedenken, ob die Beschwer der Beklagten die Wertgrenze von 20.000 • übersteigt. 1. Der Streitwert einer [X.], welche sich gegen ei-nen Zahlungstitel richtet, bestimmt sich nach der Höhe des titulierten Anspruchs ([X.], Beschluss vom 23. September 1987 - [X.], NJW-RR 1988, 444; vom 9. Februar 2006 - [X.] ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146 Rn. 9; vom 12. März 2008 - [X.], [X.], 296 Rn. 7), wobei als Nebenforderung geltend gemachte Zinsen und Kosten nach der Regelung des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht bleiben ([X.], Urteil vom 3. Dezember 1955 - [X.], [X.], 144, 145; Beschluss vom 9. Februar 2006, aaO). Auf die Frage, ob die titulierte Forderung bereits teilweise durch Zahlung erloschen ist, kommt es möglicherweise nicht an, wobei aber die Auslegung des Klageantrages ergeben kann, dass die Zwangsvollstreckung nur noch wegen des offenen Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Be-trag zu Grunde zu legen ([X.], Beschluss vom 9. Februar 2006, aaO; vom 27. Januar 2011 - [X.], Rn. 8 und 10). Die Beschwer des unterlegenen Beklagten beurteilt sich dementsprechend danach, inwieweit die [X.] für unzulässig erklärt worden ist ([X.], Beschluss vom 23. September 1987, aaO; Urteil vom 20. September 1995 - [X.], NJW 1995, 3318; Beschluss vom 2. Juli 2009 - [X.], NJW-RR 2009, 1431 Rn. 18). Hier kommt nach dem Schreiben der [X.]vom 2. März 2005 (Anlage [X.], Blatt 247 der Akten) eine angreifbare Beschwer von nur noch 5.305,26 • in Betracht. 2 Der Streitwert des [X.] auf Herausgabe eines Vollstreckungsti-tels richtet sich nach dem Interesse des [X.], einen möglichen Missbrauch des Titels zu unterbinden (§ 3 ZPO). Wird dieser Antrag gemeinsam mit einer 3 - 4 - [X.] erhoben, so kann der [X.] bei der Bemessung des Streitwerts außer Betracht bleiben, wenn die Missbrauchsge-fahr gering ist ([X.], Beschluss vom 9. Juni 2004 - [X.], NJW 2004, 2904 f; vom 27. Januar 2011 - [X.], Rn. 11). Die Beschwer des zur Herausgabe von Urkunden verurteilten Beklagten bestimmt sich nach dem mit der Herausgabe verbundenen Zeit- und Kostenaufwand, sofern nicht der Besitz der Urkunde selbst ein Recht verkörpert ([X.], Beschluss vom 14. Juli 1999 - [X.], [X.], 1995, 1996). 2. Da die Vorinstanzen die Zwangsvollstreckung insgesamt für unzuläs-sig erklärt und den Beklagten zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigun-gen verurteilt haben, kann die Beschwer der Beklagten unter Umständen der Höhe der titulierten Hauptforderungen zuzüglich des nach § 3 ZPO zu schät-zenden Zeit- und Kostenaufwands zur Herausgabe der Urkunden entsprechen. 4 a) Das Berufungsgericht ist ohne nähere Begründung der Streitwertfest-setzung des [X.] gefolgt, welches den festgesetzten Betrag von 48.900,51 • dem Schreiben der [X.] vom 2. März 2005 aaO entnom-men hat. Hierin legen die [X.]dar, aufgrund der durchgeführten Lohn-pfändung insgesamt 31.028,39 • an die Beklagte ausbezahlt zu haben, [X.] weitere 12.566,86 • arrestiert seien und ein Betrag von 5.305,26 • noch offen stehe. Die Summe dieser Beträge ergibt den von den Vorinstanzen als Streitwert angenommenen Betrag von 48.900,51 •. Die auf die Lohnpfändung bereits gezahlten Beträge sowie die nach der Berechnung der [X.]aus den streitgegenständlichen Titeln noch offen stehende Forderung umfasst [X.] den gesamten titulierten Anspruch einschließlich der Zinsen und Kosten, während für die Bemessung der Beschwer der Beklagten allein die Hauptforde-rung maßgeblich ist. 5 - 5 - b) Bleiben die titulierten Zinsen sowie Kosten außer Betracht, dürfte in dieser [X.] die Wertgrenze von 20.000 • gleichfalls nicht erreicht sein. 6 aa) Im Hinblick auf die Hauptforderung aus dem Mahnbescheid des [X.] von [X.] vom 3. Juli 1991 (N° 29101273) sind die Fest-stellungen des Berufungsgerichts widersprüchlich. Das Berufungsurteil legt dar, der Kläger sei zur Zahlung einer Hauptforderung von 101.351,65 [X.] sowie von Schadensersatz in Höhe von 98.485,06 [X.] nebst Kosten und Zinsen verurteilt worden. Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf welchen das [X.] Bezug genommen hat, weist hingegen als Inhalt dieses Mahnbe-scheids eine Hauptforderung von 101.351,65 [X.] sowie Schadensersatz in Höhe von 7.878,80 [X.] nebst Zinsen und Kosten aus. Ausweislich der [X.] des [X.] Saarbrücken vom 26. August 1992, welche beide [X.] in Bezug genommen haben, ist dieser Mahnbescheid mit dem vom [X.] dargelegten Inhalt als vollstreckbar erklärt worden. [X.] sind demnach im Mahnbescheid vom 3. Juli 1991 eine Hauptforderung in Höhe von 101.351,65 [X.] sowie ein weiterer Betrag von 7.878,80 [X.], insgesamt 109.230,45 [X.] nebst Kosten und Zinsen. Unter Hinzurechnung der weiteren Hauptforderung aus dem Mahnbescheid des [X.] von [X.] vom 1. Juli 1991 (N° 29191216) über 7.267,72 [X.] ergeben sich titulierte Hauptforderungen in Höhe von insgesamt 116.498,17 [X.]. Diese Annahme wird bestätigt durch die als Anlage 3 zur Beiakte 12 O 2846/92 [X.] überreichte [X.] vom 5. Juli 1991. 7 [X.]) Der sich auf Grundlage der Vollstreckungsklausel des [X.] Saarbrücken vom 26. August 1992 ergebende Betrag von 116.498,17 [X.] ent-8 - 6 - spricht nach dem amtlichen Umrechnungskurs zwischen [X.] und [X.] von 6,55957 gemäß der Verordnung ([X.]) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 einem Betrag von 17.760,03 •. Dieser Betrag erhöhte sich nur noch um die weitere Beschwer der Beklagten in Höhe des Zeit- und Kostenaufwands für die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen. [X.] [X.] [X.]
Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.11.2007 - 12 O 402/03 - O[X.], Entscheidung vom 14.05.2008 - 5 U 5/08-1 -

Meta

IX ZR 113/08

06.04.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2011, Az. IX ZR 113/08 (REWIS RS 2011, 7915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7915

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