Bundessozialgericht, Urteil vom 26.02.2019, Az. B 1 KR 20/18 R

1. Senat | REWIS RS 2019, 9923

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Genehmigungsfiktion - Begrenzung auf erforderliche Leistung - Verwaltungsakt - Wirksamkeit der Genehmigungsfiktion


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Versorgung der Klägerin mit [X.].

2

Die bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte Klägerin beantragte befundgestützt die Versorgung mit [X.] an beiden Beinen, [X.], Hüften und Knien zur Behandlung ihres Lipödems (15.9.2016). Die Beklagte informierte die Klägerin, dass sie eine Stellungnahme des [X.] ([X.]) einhole (Schreiben vom 16.9.2016). Der [X.] hielt die beantragten [X.] für nicht notwendig (30.9.2016). Die Beklagte lehnte es ab, die beantragte Leistung zu bewilligen (Bescheid vom 19.10.2016, der Klägerin zugegangen am 22.10.2016; Widerspruchsbescheid vom 15.3.2017). Das [X.] hat die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ablehnungsentscheidung verurteilt, die "Kosten für die am 15.9.2016 beantragten Liposuktionsbehandlungen der [X.] an den Ober- und Unterschenkeln beidseits, an den [X.] beidseits, an der Hüfte beidseits sowie um/am Knie beidseits zu übernehmen": Die Klägerin habe aus der fingierten Genehmigung ihres Antrags einen Anspruch auf Versorgung mit den beantragten [X.]. Die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a S 6 [X.]B V seien erfüllt (Urteil vom 28.3.2018).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 2 Abs 1, § 12 Abs 1, § 13 Abs 1 und [X.], 2, 6 und 7 sowie § 135 Abs 1 [X.]B V. Die Genehmigungsfiktion sei vorliegend nicht eingetreten, weil die am 20.10.2016 abgelaufene [X.] mit dem Bescheid vom 19.10.2016 eingehalten worden sei. Das [X.] habe unzutreffend auf die Bekanntgabe dieses Bescheides am 22.10.2016 abgestellt.

4

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 28. März 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 [X.] [X.]G). Zu Re[X.]ht hat das [X.] die Beklagte zur [X.]eistungserbringung verurteilt. Die zulässige Klage (dazu 1.) ist begründet. Die Klägerin hat aufgrund fingierter Genehmigung ihres Antrags einen Naturalleistungsanspru[X.]h auf Versorgung mit den beantragten [X.] (dazu 2.).Die spätere Ablehnung der beantragten [X.]eistung verletzt die Klägerin in ihren Re[X.]hten (dazu 3.).

8

1. Gegenstand des Re[X.]htsstreits sind zwei in einer Klage im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 [X.]G) zusammen verfolgte zulässige Klagebegehren: Die allgemeine [X.]eistungsklage auf Versorgung mit den beantragten [X.]eistungen (dazu a) und die (isolierte) Anfe[X.]htungsklage gegen die Ablehnungsents[X.]heidung (dazu b).

9

a) Die von der Klägerin erhobene allgemeine [X.]eistungsklage ist zulässig. Na[X.]h § 54 Abs 5 [X.]G kann die Verurteilung zu einer [X.]eistung, auf die ein Re[X.]htsanspru[X.]h besteht, au[X.]h begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt ni[X.]ht zu ergehen hatte. Hierfür genügt es, dass ein bindender Verwaltungsakt vorliegt, der [X.]eistungsträger aber glei[X.]hwohl ni[X.]ht leistet ([X.], vgl zB B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 9 mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen; B[X.] Urteil vom 11.9.2018 - B 1 KR 1/18 R - Juris Rd[X.] 9, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Die Genehmigung kraft Fiktion steht der Bewilligung dur[X.]h einen [X.]eistungsbes[X.]heid glei[X.]h und bewirkt, dass dem Versi[X.]herten - wie hier - unmittelbar ein Anspru[X.]h auf Versorgung mit der hinrei[X.]hend inhaltli[X.]h bestimmt beantragten [X.]eistung zusteht (vgl zum Ganzen B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 8 mwN).

Die allgemeine [X.]eistungsklage tritt ni[X.]ht hinter die Feststellungsklage zurü[X.]k (§ 55 Abs 1 [X.] 1 [X.]G). Mit der allgemeinen [X.]eistungsklage kann ein Kläger effektiven Re[X.]htss[X.]hutz (Art 19 Abs 4 GG) erlangen, wenn si[X.]h eine [X.] - wie hier - weigert, eine dur[X.]h Verwaltungsakt zuerkannte [X.]eistung zu erbringen. Ihm bleibt nur die [X.]eistungsklage, um einen Vollstre[X.]kungstitel zu erhalten (§ 199 Abs 1 [X.] 1 [X.]G). Eine Vollstre[X.]kung aus Verwaltungsakten gegen die öffentli[X.]he Hand ist ni[X.]ht vorgesehen (vgl B[X.]E 50, 82, 83 = [X.] 1500 § 54 [X.]; B[X.]E 75, 262, 265 = [X.] 3-8560 § 26 [X.]). Die allgemeine [X.]eistungsklage und ni[X.]ht eine kombinierte Anfe[X.]htungs- und [X.]eistungsklage (§ 54 Abs 4 [X.]G) ist statthaft. Denn die Klägerin stützt ihr Begehren gerade auf den Eintritt der fingierten Genehmigung ihres Antrags (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]B V), auf einen fingierten [X.]eistungsbes[X.]heid, der in Bestandskraft erwa[X.]hsen ist. § 86 [X.]G findet keine Anwendung.

b) Die gegen die Ablehnungsents[X.]heidung neben der allgemeinen [X.]eistungsklage erhobene isolierte Anfe[X.]htungsklage ist zulässig ([X.], vgl zB B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 10; B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 9 mwN). Die Beklagte setzt mit ihrer [X.]eistungsablehnung ni[X.]ht das mit Eintritt der Genehmigungsfiktion beendete, ursprüngli[X.]he Verwaltungsverfahren fort, sondern eröffnet ein eigenständiges Verfahren.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspru[X.]h auf Versorgung mit den beantragten [X.] als Naturalleistung. Er entstand kraft fingierter Genehmigung des Antrags (dazu a). Die Voraussetzungen des Eintritts der Fiktion der Genehmigung sind erfüllt. § 13 Abs 3a [X.]B V (idF dur[X.]h Art 2 [X.] zur Verbesserung der Re[X.]hte von Patientinnen und Patienten vom [X.], [X.]) erfasst die von der Klägerin beantragte [X.]eistung als eine ihrer Art na[X.]h der Genehmigungsfiktion zugängli[X.]he [X.]eistungsart (dazu b). Die Klägerin war leistungsbere[X.]htigt (dazu [X.]). Sie erfüllte mit ihrem Antrag die Voraussetzungen eines genehmigungsfähigen, den [X.]auf der Frist auslösenden Antrags auf Versorgung mit [X.] (dazu d). Die Klägerin durfte die beantragte [X.]eistung für erforderli[X.]h halten (dazu e). Die Beklagte hielt die gebotene Frist für eine Verbes[X.]heidung ni[X.]ht ein (dazu f). Die Genehmigung ist s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht später erlos[X.]hen (dazu g).

a) Gilt eine beantragte [X.]eistung als genehmigt, erwä[X.]hst dem Antragsteller hieraus ein Naturalleistungsanspru[X.]h als eigenständig dur[X.]hsetzbarer Anspru[X.]h. Der Anspru[X.]h ist entspre[X.]hend den allgemeinen Grundsätzen auf Freistellung von der Zahlungspfli[X.]ht geri[X.]htet, wenn die fingierte Genehmigung eine [X.]eistung betrifft, die ni[X.]ht als Naturalleistung erbra[X.]ht werden kann ([X.], vgl zB B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 25; B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 12 mwN). Ausdrü[X.]kli[X.]h regelt das Gesetz, dass, wenn keine Mitteilung eines hinrei[X.]henden Grundes erfolgt, die [X.]eistung na[X.]h Ablauf der Frist als genehmigt gilt (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]B V). Ohne den na[X.]hfolgenden [X.] bliebe es allein bei diesem Anspru[X.]h. Denn eine [X.] darf anstelle der Sa[X.]h- oder Dienstleistung (vgl § 2 Abs 2 [X.]B V) Kosten nur erstatten, soweit es das [X.]B V oder das [X.]B IX vorsieht (vgl § 13 Abs 1 [X.]B V). Na[X.]h dem Regelungssystem entspri[X.]ht dem Naturalleistungsanspru[X.]h der im Ans[X.]hluss hieran geregelte, den Eintritt der Genehmigungsfiktion voraussetzende naturalleistungsersetzende Kostenerstattungsanspru[X.]h im Ansatz (vgl § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V). Der Naturalleistungsanspru[X.]h kraft Genehmigungsfiktion ermögli[X.]ht au[X.]h mittellosen Versi[X.]herten, die ni[X.]ht in der [X.]age sind, si[X.]h die begehrte [X.]eistung selbst zu bes[X.]haffen, ihren Anspru[X.]h zu realisieren (vgl B[X.] Urteil vom 26.9.2017 - B 1 KR 8/17 R - Juris Rd[X.] 11 f mwN; [X.][X.] Nordrhein-Westfalen Bes[X.]hluss vom 23.5.2014 - [X.] 5 KR 222/14 [X.] - Juris Rd[X.] 7 mwN). Für diese Auslegung spri[X.]ht au[X.]h der Sanktions[X.]harakter der Norm (vgl zum Ganzen B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 25; B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 12 mwN; zum Sanktions[X.]harakter: Entwurf der Bundesregierung eines PatRVerbG, BT-Dru[X.]ks 17/10488 [X.], zu Art 2 [X.] 1).

Bere[X.]htigte sollen na[X.]h dem Regelungszwe[X.]k des § 13 Abs 3a [X.]B V sehr s[X.]hnell zur Feststellung ihrer Ansprü[X.]he kommen. Dazu erzeugt die Vors[X.]hrift bei den [X.]n einen erhebli[X.]hen Zeit- und Handlungsdru[X.]k. S[X.]hlösse § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V den Naturalleistungsanspru[X.]h aus, wäre der mittellose Versi[X.]herte zur Dur[X.]hsetzung seiner Ansprü[X.]he im wirts[X.]haftli[X.]hen Ergebnis weiterhin darauf verwiesen, den Abs[X.]hluss des Verwaltungsverfahrens dur[X.]h Bekanntgabe eines bewilligenden Bes[X.]heides abzuwarten und müsste im Falle von grundlosen Verzögerungen Untätigkeitsklage erheben (§ 88 Abs 1 [X.]G). Wäre der Naturalleistungsanspru[X.]h ausges[X.]hlossen, kämen gerade die Bere[X.]htigten ni[X.]ht in den Genuss der neu geregelten Sanktionswirkung, die in besonderem Maße s[X.]hutzbedürftig sind, weil ihnen entweder eine Vorfinanzierung überhaupt ni[X.]ht mögli[X.]h ist oder sie au[X.]h bei dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hem Einkommen und Vermögen finanziell überfordert sind, eine teure [X.]eistung vorzufinanzieren, die regelhaft mit s[X.]hwerwiegenden bis hin zu lebensbedrohli[X.]hen Krankheiten assoziiert ist ([X.], vgl zum Ganzen zB B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 13 mwN; B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 16 mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen).

b) Die Regelung des § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V ist auf den Antrag der Klägerin sa[X.]hli[X.]h und unproblematis[X.]h zeitli[X.]h anwendbar. Die Regelung erfasst [X.] Ansprü[X.]he auf Krankenbehandlung, ni[X.]ht dagegen Ansprü[X.]he gegen [X.]n, die unmittelbar auf eine Geldleistung oder auf [X.]eistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation geri[X.]htet sind (vgl zum Ganzen B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 11 ff; B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 14 mwN); auf [X.]etztere finden die §§ 14 f [X.]B IX (idF des Art 1 Sozialgesetzbu[X.]h - Neuntes Bu[X.]h <[X.]B IX> Rehabilitation und Teilhabe behinderter Mens[X.]hen <[X.]B IX aF> vom 19.6.2001, [X.] 1046; seit 1.1.2018: §§ 14 f, 18 idF des Art 1 Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Mens[X.]hen mit Behinderungen vom 23.12.2016, [X.] 3234) Anwendung (§ 13 Abs 3a S 9 [X.]B V). Die Klägerin begehrt demgegenüber die Gewährung von Krankenbehandlung (§ 27 Abs 1 S 2 [X.] 1 oder [X.] 5 [X.]B V).

[X.]) Die Klägerin ist als bei der [X.] Versi[X.]herte leistungsbere[X.]htigt im Sinne der Regelung. "[X.]eistungsbere[X.]htigter" ist derjenige, der bere[X.]htigt ist, [X.]eistungen na[X.]h dem [X.]B V zu beanspru[X.]hen. Hierzu zählen [X.] in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung ([X.]) Versi[X.]herte im Verhältnis zu ihrer jeweiligen [X.] ([X.], vgl zB B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 22; B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 16 mwN).

d) Die Klägerin beantragte als [X.]eistung hinrei[X.]hend bestimmt [X.]. Damit eine [X.]eistung als genehmigt gelten kann, bedarf es eines fiktionsfähigen Antrags. Der Antrag hat eine Doppelfunktion als Verfahrenshandlung (vgl dazu oben, unter [X.]) und als materiell-re[X.]htli[X.]he Voraussetzung ([X.], vgl zB B[X.]E 96, 161 = [X.] 4-2500 § 13 [X.] 8, Rd[X.] 14; B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 20, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen; B[X.] Urteil vom 11.9.2018 - B 1 KR 1/18 R - Juris Rd[X.] 17, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Die Fiktion kann nur dann greifen, wenn der Antrag so bestimmt gestellt ist, dass die auf Grundlage des Antrags fingierte Genehmigung ihrerseits iS von § 33 Abs 1 [X.]B X hinrei[X.]hend bestimmt ist (vgl [X.], zB B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 23; B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 17 mwN). Ein Verwaltungsakt ist - zusammengefasst - inhaltli[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt (§ 33 Abs 1 [X.]B X), wenn sein Adressat objektiv in der [X.]age ist, den Regelungsgehalt des [X.] zu erkennen und der [X.] ggf eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Dur[X.]hsetzung bildet. So liegt es, wenn der [X.] in si[X.]h widerspru[X.]hsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismögli[X.]hkeiten eines verständigen Empfängers in die [X.]age versetzt, sein Verhalten daran auszuri[X.]hten. Die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit ri[X.]hten si[X.]h im Einzelnen na[X.]h den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Re[X.]hts ([X.], vgl zB B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 17 mwN; B[X.] Urteil vom 11.9.2018 - B 1 KR 1/18 R - Juris Rd[X.] 17, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

Der [X.], einen Naturalleistungsanspru[X.]h auf eine bestimmte Krankenbehandlung (hier § 27 Abs 1 S 2 [X.] 1 oder [X.] 5 [X.]B V) zu gewähren, vers[X.]hafft dem Adressaten - wie dargelegt - eine Re[X.]htsgrundlage dafür, mittels [X.]eistungsklage einen Vollstre[X.]kungstitel auf das Zuerkannte zu erhalten. Die Vollstre[X.]kung erfolgt na[X.]h den Regelungen über vertretbare Handlungen (vgl § 199 Abs 1 [X.] 1, § 198 Abs 1 [X.]G, § 887 ZPO). Es genügt hierfür, dass das Behandlungsziel klar ist. Dass hinsi[X.]htli[X.]h der Mittel zur Erfüllung der [X.]eistungspfli[X.]ht vers[X.]hiedene Mögli[X.]hkeiten zur Verfügung stehen, beeinträ[X.]htigt den Charakter einer [X.]eistung als vertretbare Handlung ni[X.]ht (vgl [X.] in [X.], ZPO, 32. Aufl 2018, § 887 ZPO Rd[X.] 2 mwN). Diese allgemeinen Grundsätze gelten ebenso, wenn Patienten zur Konkretisierung der Behandlungsleistung auf die Beratung des behandelnden Arztes angewiesen sind ([X.], vgl zB B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 18 mwN; B[X.] Urteil vom 7.11.2017 - B 1 KR 24/17 R - Juris Rd[X.] 21, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] 4-2500 § 13 [X.] vorgesehen).

Der Antrag der Klägerin vom 15.9.2016 genügte diesen Anforderungen. Er war auf die Versorgung mit [X.] zur Behandlung ihrer [X.]ipödeme an beiden Ober- und Unters[X.]henkeln, beiden Oberarmen, beiden Hüften und beiden Knien geri[X.]htet (vgl entspre[X.]hend B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 19 mwN). Der Antrag war au[X.]h ohne Eingrenzung auf eine ambulante oder stationäre [X.]eistungserbringung ausrei[X.]hend bestimmt. Die Klägerin war ni[X.]ht darauf festgelegt, si[X.]h nur stationär oder nur ambulant behandeln zu lassen, sondern wollte na[X.]h ihrem klaren Antrag das medizinis[X.]h Erforderli[X.]he (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 20). Es bedarf keiner Vertiefung, ob - wofür viel spri[X.]ht - ein sol[X.]her Antrag grundsätzli[X.]h auf die Behandlung dur[X.]h zugelassene [X.]eistungserbringer geri[X.]htet ist, wenn die begehrte [X.]eistung konkret im Naturalleistungssystem vorgesehen ist. So lag es weder hinsi[X.]htli[X.]h der stationären (vgl zB B[X.] Urteil vom 24.4.2018 - B 1 KR 13/16 R - Juris Rd[X.] 9 ff, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] 4-2500 § 137e [X.] 1 vorgesehen) no[X.]h der ambulanten [X.]. [X.]etztere konnte die Beklagte als neue, ni[X.]ht im Einheitli[X.]hen Bewertungsmaßstab ([X.]) enthaltene Behandlungsmethode mangels Empfehlung des Gemeinsamen Bundesauss[X.]husses und Verankerung im [X.] ohnehin nur im Wege der Kostenfreistellung vers[X.]haffen (vgl zum Grundsatz B[X.]E 124, 1 = [X.] 4-2500 § 27 [X.] 29, Rd[X.] 8 mwN; Hau[X.]k, [X.] 2007, 461). Eine sol[X.]he Bes[X.]hränkung wirkt jedenfalls na[X.]h der Ablehnungsents[X.]heidung der [X.] ni[X.]ht mehr.

e) Der Antrag der Klägerin betraf au[X.]h eine [X.]eistung, die sie für erforderli[X.]h halten durfte und die ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h außerhalb des [X.]eistungskatalogs der [X.] lag. Die Gesetzesregelung ordnet diese Eins[X.]hränkungen für die Genehmigungsfiktion zwar ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h an, aber sinngemäß na[X.]h dem [X.] und -zwe[X.]k.

Die Begrenzung auf erforderli[X.]he [X.]eistungen bewirkt eine Bes[X.]hränkung auf subjektiv für den Bere[X.]htigten erforderli[X.]he [X.]eistungen, die ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h außerhalb des [X.]eistungskatalogs der [X.] liegen. Einerseits soll die Regelung es dem Bere[X.]htigten erlei[X.]htern, si[X.]h die ihm zustehende [X.]eistung zeitnah zu bes[X.]haffen. Andererseits soll sie ihn ni[X.]ht zu Re[X.]htsmissbrau[X.]h einladen, indem sie [X.]eistungsgrenzen des [X.]-[X.]eistungskatalogs überwindet, die jedem Versi[X.]herten klar sein müssen ([X.], vgl zB B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 26; B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 21 mwN).

Dieser Auslegung steht weder das Q[X.]litätsgebot (§ 2 Abs 1 S 3 [X.]B V) no[X.]h das Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebot (§ 12 Abs 1 [X.]B V) entgegen. Die in der Dur[X.]hbre[X.]hung dieser Grundsätze liegende Unglei[X.]hbehandlung Versi[X.]herter ist als gezielte, dur[X.]h re[X.]htmäßiges Verwaltungshandeln vermeidbare Sanktion in eng begrenzten Ausnahmefällen no[X.]h vor dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz (vgl Art 3 Abs 1 GG) gere[X.]htfertigt ([X.], vgl zB B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 22; B[X.] [X.] 4-2500 § 137e [X.] 1 Rd[X.] 22, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen). § 13 Abs 3a [X.]B V wei[X.]ht gerade als Sanktionsnorm von deren Anforderungen ab, indem er in seinem [X.] selbst in den Fällen, in denen eine [X.] einen im oben dargestellten Sinn fiktionsfähigen Antrag völlig übergeht, die Fiktion der Genehmigung anordnet und damit bewusst in Kauf nimmt, dass die Re[X.]htsauffassung des Antragstellers nur "zufällig" re[X.]htmäßig ist, mithin die [X.]eistung au[X.]h dann als genehmigt gilt, wenn der Antragsteller auf diese ohne die Genehmigungsfiktion keinen materiell-re[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]h hat. Wären nur die auf sonstige materiell-re[X.]htli[X.]h bestehende [X.]eistungsansprü[X.]he geri[X.]hteten Anträge fiktionsfähig, wäre die Regelung des § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V obsolet ([X.], vgl zB B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 22 mwN; B[X.] Urteil vom 11.9.2018 - B 1 KR 1/18 R - Juris Rd[X.] 21, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; dies verkennend zB [X.][X.] Nordrhein-Westfalen Bes[X.]hluss vom 26.5.2014 - [X.] 154/14 [X.], [X.] 155/14 B - Juris Rd[X.] 26 ff = [X.] 2014, 663; [X.], [X.] 2018, 753, 756 f, zudem unzutreffend auf die ursprüngli[X.]h geplante Regelung in Art 2 [X.] 1 PatRVerbG-Entwurf der Bundesregierung <BT-Dru[X.]ks 17/10488 [X.]> abstellend; ebenso [X.], [X.] 2016, 601, 604; [X.], [X.]b 2014, 374 ff; zur Unmaßgebli[X.]hkeit des [X.] in Art 2 [X.] 1 PatRVerbG vgl dagegen B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 13 mwN; B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 17, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen).

Eine Bes[X.]hränkung der Genehmigungsfiktion auf sonstige materiell-re[X.]htli[X.]h bestehende [X.]eistungsansprü[X.]he außerhalb von § 13 Abs 3a [X.]B V lässt si[X.]h - entgegen der Ansi[X.]ht der [X.] - au[X.]h ni[X.]ht dem "gesetzgeberis[X.]hen Willen" entnehmen (vgl Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Auss[X.]husses für Gesundheit <14. Auss[X.]huss> zum Entwurf eines PatRVerbG, BT-Dru[X.]ks 17/11710 S 29 f). Die Begründung enthält keine Hinweise darauf, die Regelung solle si[X.]h auf sonstige materiell-re[X.]htli[X.]h bestehende [X.]eistungsansprü[X.]he bes[X.]hränken. Im Gegenteil knüpft die Begründung des Gesetzentwurfs eines [X.] zur glei[X.]hlautenden Neuregelung in § 18 Abs 3 [X.]B IX an die Rspr des erkennenden Senats zu § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V an und stellt klar, dass nur "Evidenzfälle ('Urlaub auf Mallor[X.]a')" ausgenommen sein sollen (BR-Dru[X.]ks 428/16 S 236 zu § 18 [X.]B IX).

Die von der Klägerin begehrten [X.] liegen ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h außerhalb des [X.]eistungskatalogs der [X.] (vgl entspre[X.]hend B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 22). Die Klägerin durfte die beantragten [X.] aufgrund der fa[X.]hli[X.]hen Befürwortung dur[X.]h ihren Arzt au[X.]h für erforderli[X.]h halten.

f) Die Beklagte bes[X.]hied den Antrag ni[X.]ht innerhalb der ab Freitag, dem 16.9.2016 (dazu aa) laufenden Fünf-Wo[X.]hen-Frist (dazu [X.]), sondern erst na[X.]h Fristablauf (dazu [X.][X.]).

aa) Maßgebli[X.]h für den Fristbeginn war der Eingang des Antrags bei der [X.]. Hierbei ist es unerhebli[X.]h, ob die betroffene [X.] meint, der maßgebli[X.]he Sa[X.]hverhalt sei no[X.]h aufzuklären ([X.], vgl zB B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 25; B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 29 ff, mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen; B[X.] Urteil vom 11.9.2018 - B 1 KR 1/18 R - Juris Rd[X.] 24, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Dana[X.]h begann die Frist am 16.9.2016 zu laufen. Denn der maßgebli[X.]he Antrag der Klägerin ging der [X.] am Donnerstag, dem 15.9.2016 zu (vgl § 26 Abs 1 [X.]B X iVm § 187 Abs 1 BGB).

[X.]) Die Frist endete am Donnerstag, dem 20.10.2016 (§ 26 Abs 1 [X.]B X iVm § 188 Abs 2 BGB). Es galt die gesetzli[X.]he Fünf-Wo[X.]hen-Frist (vgl § 13 Abs 3a [X.] Fall 2 [X.]B V). Denn die Beklagte informierte die Klägerin innerhalb der Frist von drei Wo[X.]hen na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V über die Einholung einer guta[X.]htli[X.]hen Stellungnahme des [X.] (S[X.]hreiben vom 16.9.2016). Sie informierte die Klägerin ni[X.]ht über die voraussi[X.]htli[X.]he, taggenau bestimmte Dauer der Fristübers[X.]hreitung jenseits der Fünf-Wo[X.]hen-Frist (§ 13 Abs 3a S 5 [X.]B V) und führte keine Fristverlängerung herbei (vgl hierzu zB B[X.] Urteil vom 11.9.2018 - B 1 KR 1/18 R - Juris Rd[X.] 29 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

[X.][X.]) Die Beklagte bes[X.]hied den Antrag ni[X.]ht bis zum Fristablauf am Donnerstag, dem 20.10.2016, sondern erst später mit Erlass des Bes[X.]heides vom [X.] Maßgebli[X.]h ist - entgegen der Ansi[X.]ht der [X.] - der Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Verwaltungsakts am [X.] S[X.]hon na[X.]h dem Wortlaut der Norm des § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V hat die [X.] über den Antrag innerhalb der dort genannten Fristen zu ents[X.]heiden. Dur[X.]h die Bezugnahme auf den Antrag steht außer Zweifel, dass damit kein verwaltungsinterner Vorgang gemeint ist, sondern eine Ents[X.]heidung dur[X.]h Verwaltungsakt (§ 31 [X.] [X.]B X), dh mit Außenwirkung. Ohne diese gebotene Information kann der [X.]eistungsbere[X.]htigte na[X.]h Ablauf der gesetzli[X.]hen Frist annehmen, dass sein Antrag als genehmigt gilt (vgl B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 28). Es gelten die Grundsätze über die Wirksamkeit von Verwaltungsakten (vgl §§ 39, 37 [X.]B X und dazu B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 28; B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 29 mwN; [X.] in jurisPK-[X.]B V, 3. Aufl 2016, Stand der Bearbeitung: 15.1.2019, § 13 [X.] 62.2; S[X.]hifferde[X.]ker in [X.] Komm, Stand September 2018, § 13 [X.]B V Rd[X.] 125; unzutreffend Bayeris[X.]hes [X.][X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - [X.] 5 KR 121/16 [X.] - Juris Rd[X.] 26). Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird (vgl § 39 Abs 1 [X.] [X.]B X). Deshalb ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (vgl § 37 Abs 1 [X.] [X.]B X). Die abwei[X.]hende Rspr des [X.] zur Zustimmungsfiktion des § 18 Abs 3 S 2 S[X.]hwbG (in der Bekanntma[X.]hung der Neufassung des Gesetzes zur Si[X.]herung der Eingliederung S[X.]hwerbehinderter in Arbeit, Beruf, und Gesells[X.]haft vom 8.10.1979, [X.] 1649; vgl [X.]E 44, 22 = AP [X.] 6 zu § 18 S[X.]hwbG), des § 21 Abs 3 S 2 S[X.]hwbG (in der Bekanntma[X.]hung der Neufassung des S[X.]hwbG vom [X.], [X.] 1421; vgl [X.]E 75, 358) und des § 91 Abs 3 S 2 [X.]B IX aF (vgl [X.] AP [X.] 5 zu § 91 [X.]B IX = Juris Rd[X.] 26; geregelt seit 1.1.2018 in § 174 Abs 3 S 2 [X.]B IX idF des [X.]) betrifft eine im Gesetzeskomplex (vgl § 15 Abs 2 [X.], § 18 Abs 3 [X.] S[X.]hwbG aF; § 18 Abs 2 [X.], § 21 Abs 3 [X.] S[X.]hwbG; § 88 Abs 2 [X.], § 91 Abs 3 [X.] [X.]B IX aF; seit 1.1.2018 § 171 Abs 2 [X.], § 174 Abs 3 [X.] [X.]B IX) anders formulierte Regelung mit abwei[X.]hender Interessenlage und abwei[X.]hender Gesetzesbegründung.

g) Die entstandene Genehmigung ist au[X.]h ni[X.]ht später erlos[X.]hen. Au[X.]h eine fingierte Genehmigung - wie jene der Klägerin - bleibt wirksam, solange und soweit sie ni[X.]ht zurü[X.]kgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder dur[X.]h Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs 2 [X.]B X; [X.], vgl zB B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 31 mwN; B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 35, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen; vgl hierzu bei ni[X.]ht fingierter Genehmigung zB B[X.] [X.] 4-2500 § 55 [X.] 2 Rd[X.] 24). Sind Bestand oder Re[X.]htswirkungen einer Genehmigung für den Adressaten erkennbar von vornherein an den Fortbestand einer bestimmten Sit[X.]tion gebunden, so wird sie gegenstandslos, wenn die betreffende Sit[X.]tion ni[X.]ht mehr besteht ([X.], vgl zB B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 31; B[X.] [X.] 3-1300 § 39 [X.] 7 [X.]3 f; B[X.] [X.] 4-5540 Anl 9.1 [X.] 5 Rd[X.] 18 mwN). In diesem Sinne ist eine [X.] na[X.]h Fristablauf ni[X.]ht mit allen Einwendungen gegen die fingierte Genehmigung ausges[X.]hlossen. Die fingierte Genehmigung s[X.]hützt den Adressaten dadur[X.]h, dass sie ihre Wirksamkeit auss[X.]hließli[X.]h na[X.]h den allgemeinen Grundsätzen über Erledigung, Aufhebung, Widerruf und Rü[X.]knahme eines begünstigenden Verwaltungsakts verliert.

Die Beklagte regelte mit der Ablehnung der [X.]eistung weder ausdrü[X.]kli[X.]h no[X.]h sinngemäß, weder förmli[X.]h no[X.]h inhaltli[X.]h eine Rü[X.]knahme, eine Aufhebung oder einen Widerruf (vgl §§ 45, 47, 48 [X.]B X) der fingierten Genehmigung ([X.], vgl zB B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 32; B[X.]E 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] mwN; B[X.] [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 35 mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen; unzutreffend die Mögli[X.]hkeit einer Rü[X.]knahme na[X.]h der [X.] verneinend Felix, [X.], 177, 182). Geänderte Umstände, die die Genehmigung dur[X.]h Eintritt eines erledigenden Ereignisses entfallen lassen könnten, hat weder das [X.] festgestellt no[X.]h sind sie sonst ersi[X.]htli[X.]h.

3. Die Ablehnungsents[X.]heidung der [X.] (Bes[X.]heid vom 19.10.2016, Widerspru[X.]hsbes[X.]heid vom 15.3.2017) ist re[X.]htswidrig. Sie verletzt die Klägerin in ihrem si[X.]h aus der fiktiven Genehmigung ihres Antrags ergebenden [X.]eistungsanspru[X.]h (vgl dazu oben, II.2.).

4. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 1 KR 20/18 R

26.02.2019

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Dortmund, 28. März 2018, Az: S 49 KR 641/17, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 13 Abs 3a S 1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB 5, § 28 Abs 1 SGB 5, § 39 Abs 1 SGB 5, § 31 S 1 SGB 10, § 33 Abs 1 SGB 10, § 37 Abs 1 S 1 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.02.2019, Az. B 1 KR 20/18 R (REWIS RS 2019, 9923)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9923

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