Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.04.2010, Az. 9 AZR 113/09

9. Senat | REWIS RS 2010, 7745

ARBEITSRECHT GEHALT

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Gegenstand

Dienstwagenüberlassung - Widerrufsvorbehalt - AGB-Kontrolle


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 24. November 2008 - 2 Sa 1462/08 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Überlassung eines Dienstwagens und Schadensersatz für die im November 2007 unterbliebene Dienstwagennutzung.

2

Die Klägerin ist seit 2001 als Vertriebsbeauftragte im Bereich Training für die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin tätig. Ihr war seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Dienstfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen.

3

Die Klägerin ging in einem Antrag auf Überlassung eines Dienstwagens von Februar 2005 von 130 Reisetagen pro Jahr und einer jährlichen Fahrleistung von 28.360 km aus. Mit weiterem Antrag von Mai 2005 legte sie 166 Reisetage bei 44.400 dienstlich gefahrenen Kilometern und eine private Fahrleistung von 5.000 km zugrunde.

4

Die Parteien trafen unter dem 13. November 2005 eine [X.] zum Arbeitsvertrag vom 28. November 2000. Dort ist auszugsweise bestimmt:

        

„Geschäftsfahrzeugüberlassung

        

gem. Ziffer 3.a) u. 3b der [X.]

        

Frau D (nachfolgend “Berechtigte“) wird ein Geschäftsfahrzeug der [X.]. V gemäß der [X.] in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung gestellt.

        

Die [X.] in ihrer jeweils gültigen Fassung einschließlich aller jeweils geltenden Anlagen zur [X.] ist Bestandteil dieser Überlassungsvereinbarung. Die in der [X.] und den Anlagen geregelten Verpflichtungen sind mit Abschluss dieser Überlassungsvereinbarung für den Geschäftsfahrzeugberechtigten bindend. …

        

…       

        

Auf die Möglichkeit des Widerrufs der Überlassung des Geschäftsfahrzeugs gem. [X.] (Beendigung/Widerruf der [X.]-Überlassung) wird besonders hingewiesen. Das Unternehmen behält sich darüber hinaus im Rahmen der [X.] vor, den [X.] aus wirtschaftlichen Gründen einzuschränken und die Geschäftsfahrzeugüberlassung auch deshalb zu widerrufen. Ein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht in diesen Fällen ebenfalls nicht.“

5

In der [X.] vom 1. September 2005 heißt es ua.:

        

3 [X.]

        

Geschäftsfahrzeuge ([X.]) werden zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt:

        

a)   

Business Leadern, Executives und Senior Executives der Funktionsgruppen [X.] - [X.] und

        

b)   

soweit unter Markt- und wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll, weiteren Funktionen des außertariflichen und tariflichen Bereichs nach spezifischer Festlegung und Definition in der Verantwortung der Unternehmen.

                 

Das Vorliegen dieser Gesichtspunkte wird durch das Unternehmen regelmäßig überprüft.

        

…       

        

9.4 Wirtschaftlichkeit

        

Für die Nutzung des [X.] für Geschäfts- und Privatfahrten sind strenge Wirtschaftlichkeitsmaßstäbe anzulegen und einzuhalten. Dies erfordert neben kraftstoffsparender und wagenschonender Fahrweise vor allem auch eine kostenbewusste Beschränkung der Fahrleistung.

        

…       

        

12 Beendigung/Widerruf der [X.]-Überlassung

        

Die Überlassung des [X.] ist an das bestehende Anstellungsverhältnis gebunden und endet automatisch mit der Beendigung des Anstellungsvertrages.

        

Vom Angestellten zu vertretende Verstöße gegen die Bestimmungen der [X.] oder die Verletzung von Pflichten als Fahrzeugführer berechtigen das Unternehmen zum Widerruf der [X.]-Überlassung.

        

...

        

Bei Geschäftsfahrzeugen, die gemäß Ziffer 3b) vergeben wurden, ist der jeweilige Entscheider verantwortlich für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit. Die Überprüfung ist durch geeignete jährliche Maßnahmen sicherzustellen. Fallen die Voraussetzungen für die Überlassung des [X.] weg, hat der jeweilige Entscheider dafür Sorge zu tragen, dass die Überlassung des [X.] widerrufen wird. In diesem Fall hat der Angestellte das [X.] unverzüglich zurückzugeben.“

6

Der Klägerin wurde 2005 ein Fahrzeug des Typs [X.] zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. 1 % des Listenpreises für diesen Wagen entspricht einem Betrag von 369,08 Euro. Die Beklagte vergütete die Nutzungsvorteile der Überlassung des Fahrzeugs in dieser Höhe.

7

Eine von der Beklagten durchgeführte Wirtschaftlichkeitsüberprüfung ergab im Mai 2007, dass die Klägerin das Dienstfahrzeug an 55 Reisetagen mit insgesamt 29.540 gefahrenen Kilometern nutzte.

8

Die Beklagte widerrief die Überlassung des Dienstwagens mit Schreiben vom 15. August 2007. Sie begründete ihren Schritt damit, die Wirtschaftlichkeitsüberprüfung habe ergeben, dass die Wirtschaftlichkeitskriterien nicht erfüllt seien. Zugleich bat die Beklagte um Herausgabe des Fahrzeugs zum 31. Oktober 2007. Die Klägerin widersprach dem Widerruf. Sie gab das Fahrzeug zum 31. Oktober 2007 heraus, um arbeitsrechtliche Nachteile zu vermeiden, forderte die Beklagte jedoch auf, ihr ab dem 1. November 2007 wieder einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen.

9

Die Klägerin meint, der vereinbarte Widerrufsvorbehalt sei nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Der [X.] in Nr. 12 Abs. 6 der [X.] sei nicht hinreichend bestimmt. Der Widerruf wahre jedenfalls nicht die Grenzen billigen Ermessens.

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.   

die Beklagte zu verurteilen, ihr ein Dienstfahrzeug gemäß [X.]egorie V der [X.] zur Verfügung zu stellen;

        

2.   

die Beklagte zu verurteilen, an sie 369,08 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hat in der [X.] zunächst die Gegenrüge erhoben, die [X.] sei eine sog. Konzernbetriebsvereinbarung. Sie hat diese Rüge danach wieder fallengelassen, weil in der mündlichen Verhandlung keine von beiden Konzernbetriebspartnern unterschriebene Fassung beigebracht werden konnte.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Mit der Begründung des [X.] durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Die Feststellungen des [X.] lassen keine abschließende Entscheidung darüber zu, ob die Klägerin die Überlassung eines Dienstwagens der Kategorie V der [X.] und Schadensersatz für die im November 2007 unterbliebene Dienstwagennutzung beanspruchen kann.

A. Das Urteil des [X.] ist nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Der Tatbestand ist lückenhaft. Der [X.] stimmt auch der Begründung des [X.] nicht zu. Das Berufungsgericht hat zum einen nicht festgestellt, ob es sich bei der [X.] überhaupt um [X.] iSv. §§ 305 ff. [X.] handelt oder das Regelwerk eine von der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.] ausgenommene Betriebsvereinbarung der Konzernbetriebspartner ist(§ 310 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Die im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen und die vom [X.] durchgeführten Ermittlungen zu den [X.] (§ 293 Satz 2 ZPO) erlauben noch keine sichere Beantwortung dieser Frage. Das [X.] ist zum anderen zu Unrecht davon ausgegangen, dass der in der [X.] enthaltene Widerrufsvorbehalt einer sog. [X.] standhält.

I. Der [X.] ist revisionsrechtlich nicht daran gehindert, die Rechtsnatur der [X.] zu untersuchen. Die Klägerin nimmt in der Revisionsbegründung zwar nur an, der Widerruf der Beklagten sei nach § 308 Nr. 4 [X.] unwirksam oder wahre jedenfalls nicht die Grenzen billigen Ermessens iSv. § 106 Satz 1 [X.], § 315 [X.]. Diese Sachrügen sind für die Zulässigkeit der Revision erforderlich(§ 73 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buch[X.] a ZPO). Sie binden das Revisionsgericht nach § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO innerhalb derselben Streitgegenstände aber nicht an die geltend gemachten Revisionsgründe. Bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung ist das angefochtene Urteil auch dann aufzuheben, wenn ein materieller Mangel oder ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensfehler nicht gerügt ist (vgl. nur [X.] 15. April 2008 - 9 [X.] - Rn. 34 mwN, [X.] § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21).

II. Das Revisionsgericht hat das tatsächliche Vorbringen einer Partei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 314 ZPO in erster Linie dem Tatbestand des angefochtenen Urteils zu entnehmen. Die Beweiskraft des Tatbestands und seine Bindungswirkung für das Revisionsgericht entfallen dagegen, wenn die Feststellungen unklar, lückenhaft oder widersprüchlich sind. Solche Mängel sind auch ohne Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buch[X.] b, § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Beruht die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts auf Feststellungen, die dem Revisionsgericht keine hinreichend sichere Beurteilung des Parteivorbringens erlauben, ist das Berufungsurteil schon wegen dieses Mangels aufzuheben(für die [X.] Rspr. [X.] 15. April 2008 - 9 [X.] - Rn. 39 mwN, [X.] § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21).

III. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils ist im Hinblick auf die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsnatur der [X.] lückenhaft.

1. Das [X.] ist nach dem in den Tatsacheninstanzen übereinstimmend gehaltenen Vortrag der Parteien davon ausgegangen, es handle sich bei der [X.] um [X.]. Das Problem des § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.] hat das [X.] folgerichtig nicht untersucht.

2. Nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters in der [X.] bestehen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] eine Betriebsvereinbarung der Konzernbetriebspartner i[X.]

a) Sollte die Urschrift dieser Vereinbarung dem Schriftformerfordernis des § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genügen, wirkte sie nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend für die Arbeitsverhältnisse der in den Konzernunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer(vgl. [X.] 22. Januar 2002 - 3 [X.] II 3 und III der Gründe, [X.] BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 2; Fitting 25. Aufl. § 58 Rn. 35). Der in Nr. 12 Abs. 6 der [X.] enthaltene Widerrufsvorbehalt wäre nach § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.] der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.] entzogen. § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.] bestimmt, dass §§ 305 ff. [X.] auf Betriebsvereinbarungen nicht anzuwenden sind (vgl. [X.] 1. Februar 2006 - 5 [X.] - Rn. 26, [X.]E 117, 44).

b) Der [X.] muss dem Vorbringen des Beklagtenvertreters zu den [X.] nach § 293 ZPO von Amts wegen nachgehen. Er hat sie als Bestandteil des auf den Sachverhalt anzuwendenden Rechts zu ermitteln und darauf zu überprüfen, ob der ermittelte Sachverhalt die erhobenen Ansprüche betrifft. Das ermittelnde Gericht ist nicht an Beweisangebote gebunden, sondern darf auch andere Erkenntnisquellen einschließlich des Freibeweises nutzen. Hierfür besteht auch im Revisionsverfahren eine Pflicht zur Amtsermittlung(vgl. [X.] 15. April 2008 - 9 [X.] - Rn. 41 mwN, [X.] § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21).

c) In der [X.] konnten die [X.] nicht aufgeklärt werden. Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung trifft die Pflicht zur Ermittlung des anzuwendenden fremden oder statutarischen Rechts in erster Linie den Tatrichter (vgl. [X.] 15. April 2008 - 9 [X.] - Rn. 42 mwN, [X.] § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten war sich in der [X.] nicht sicher, ob es eine von den Konzernbetriebspartnern unterschriebene Urschrift der [X.] gibt. Der Klägervertreter konnte sich zu dieser bisher unerörtert gebliebenen Frage nicht einlassen.

B. Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht entbehrlich. Das angefochtene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar(§ 561 ZPO). Die Feststellung der tatsächlichen Grundlagen der Rechtsnatur der [X.] ist entscheidungserheblich. Handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung der Konzernbetriebspartner, findet nach § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.] keine sog. [X.] statt. Unterstellt der [X.], dass es sich bei der [X.] um vom Arbeitgeber aufgestellte [X.] iSv. §§ 305 ff. [X.] handelt, hält das in Nr. 12 Abs. 6 der [X.] vereinbarte Widerrufsrecht einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.] nicht stand.

I. Die Beklagte hätte die Überlassung des [X.] in diesem Fall nicht wirksam mit Schreiben vom 15. August 2007 widerrufen. Die Klägerin hätte aus der [X.] zum Arbeitsvertrag vom 13. November 2005 iVm. der [X.] seit November 2007 unverändert Anspruch auf Nutzung eines Dienstwagens der Kategorie V der [X.].

1. Die Vereinbarung eines [X.] ist eine abweichende Regelung iSv. § 307 Abs. 3 [X.]. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender das Recht einräumen, die Hauptleistungspflichten einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren, unterliegen der Inhaltskontrolle. Sie weichen von dem allgemeinen Grundsatz ab, dass Verträge einzuhalten sind(vgl. [X.] 11. Oktober 2006 - 5 [X.] 721/05 - Rn. 18, [X.] [X.] § 308 Nr. 6 = EzA [X.] 2002 § 308 Nr. 6).

2. Unter der Voraussetzung einer unterstellten Allgemeinen Geschäftsbedingung richtet sich die Wirksamkeit des in der [X.] zum Arbeitsvertrag iVm. Nr. 12 Abs. 6 der [X.] vereinbarten Widerrufsrechts nach § 308 Nr. 4 [X.] als der gegenüber § 307 [X.] spezielleren Norm. Für die Auslegung von § 308 Nr. 4 [X.] sind ergänzend die allgemeinen Wertungen des § 307 [X.] heranzuziehen. Die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] angemessen zu berücksichtigen. Das Recht, von der versprochenen Leistung abzuweichen, das sich der Verwender in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehält, ist nur wirksam vereinbart, wenn der Vorbehalt nach § 308 Nr. 4 [X.] unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders auch dem anderen Vertragsteil zumutbar ist (vgl. zB [X.] 19. Dezember 2006 - 9 [X.] 294/06 - Rn. 22, [X.] [X.] § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA [X.] 2002 § 307 Nr. 17).

3. Das in Nr. 12 Abs. 6 der [X.] enthaltene Widerrufsrecht ist nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Sein Inhalt genügt den Anforderungen der § 308 Nr. 4, § 307 [X.] nicht.

a) Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts ist nach § 308 Nr. 4 [X.] nur dann zumutbar, wenn es für den Widerruf einen sachlichen Grund gibt und dieser sachliche Grund bereits in der [X.] beschrieben i[X.] Das Widerrufsrecht muss wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sein (vgl. [X.] 11. Februar 2009 - 10 [X.] 222/08 - Rn. 24, EzA [X.] 2002 § 308 Nr. 9; siehe auch [X.] 19. Dezember 2006 - 9 [X.] 294/06 - Rn. 26, [X.] [X.] § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA [X.] 2002 § 307 Nr. 17). Ohne einen sachlichen Grund für den Widerruf der Überlassung des Dienstwagens auch zur privaten Nutzung überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an der Änderung der versprochenen Hauptleistungspflicht.

b) Die Widerrufsregelung muss nicht nur klar und verständlich sein(§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Sie darf den Vertragspartner als solche nicht unangemessen benachteiligen. Die Bestimmung muss daher selbst erkennen lassen, dass der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen darf. Die Änderung muss angemessen und zumutbar sein. Der Maßstab der § 307 Abs. 1 und 2, § 308 Nr. 4 [X.] muss im Text der Klausel zum Ausdruck kommen (vgl. nur [X.] 11. Oktober 2006 - 5 [X.] 721/05 - Rn. 27, [X.] [X.] § 308 Nr. 6 = EzA [X.] 2002 § 308 Nr. 6). Die [X.] hat sich demnach auf die Fälle zu beschränken, in denen ein anzuerkennender Sachgrund besteht, die Dienstwagenüberlassung zu widerrufen und die Privatnutzung damit einzustellen (vgl. [X.] 19. Dezember 2006 - 9 [X.] 294/06 - Rn. 26, [X.] [X.] § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA [X.] 2002 § 307 Nr. 17). Der Sachgrund muss in der Klausel in einer Weise konkretisiert werden, die für den Arbeitnehmer deutlich macht, was gegebenenfalls auf ihn zukommt (vgl. [X.] 11. Oktober 2006 - 5 [X.] 721/05 - Rn. 28, aaO; 12. Januar 2005 - 5 [X.] 364/04 - zu [X.] 5 a der Gründe, [X.]E 113, 140). Der Arbeitnehmer muss erkennen können, unter welchen Voraussetzungen er mit einem Widerruf rechnen muss. Die Besonderheiten des Arbeitsrechts (§ 310 Abs. 4 Satz 2 [X.]) rechtfertigen keine Abweichung. Der nötigen Flexibilisierung wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Vertragsparteien auch in vorformulierten Vereinbarungen die Möglichkeit haben, die Überlassung eines [X.] zur privaten Nutzung unter einen Widerrufsvorbehalt zu stellen, wenn die typisierten Sachgründe für den Widerruf bereits in der Vertragsklausel benannt werden. Ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht besteht im Streitfall, in dem die Höhe des Arbeitsentgelts betroffen ist, nicht (vgl. dagegen zu § 106 [X.] [X.] 11. April 2006 - 9 [X.] 557/05 - Rn. 41 ff., [X.]E 118, 22).

c) Für die nach §§ 307 ff. [X.] vorzunehmende Inhaltskontrolle ist unerheblich, ob objektiv betrachtet Widerrufsgründe in Betracht kommen, die für den Arbeitnehmer nicht unzumutbar sind. Entscheidend ist allein, was der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingung im Text der Vorbehaltsbestimmung zum Ausdruck gebracht hat(vgl. [X.] 19. Dezember 2006 - 9 [X.] 294/06 - Rn. 26, [X.] [X.] § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA [X.] 2002 § 307 Nr. 17). Bei der Angemessenheitskontrolle ist deshalb nicht auf die Gründe abzustellen, aus denen der Widerruf im konkreten Fall erfolgt, sondern auf die Möglichkeiten, die das vorformulierte Widerrufsrecht dem Arbeitgeber einräumt.

aa) Vor Inkrafttreten des [X.] vom 26. November 2001([X.]l. I S. 3138) wurde bei weit gefassten Vertragsklauseln jeweils geprüft, ob das Handeln des Arbeitgebers im konkreten Einzelfall Treu und Glauben (§ 242 [X.]) beachtete oder billiges Ermessen (§ 315 Abs. 3 [X.]) wahrte.

bb) Die Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruht dagegen auf der typisierenden Betrachtung einer Klausel, die ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten der Vertragsparteien und des konkreten Einzelfalls vorzunehmen ist(vgl. [X.] 19. Dezember 2006 - 9 [X.] 294/06 - Rn. 27, [X.] [X.] § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA [X.] 2002 § 307 Nr. 17; 11. April 2006 - 9 [X.] 610/05 - Rn. 28, [X.]E 118, 36). Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. [X.] missbilligen bereits, dass inhaltlich unangemessene [X.] gestellt werden, nicht erst den unangemessenen Gebrauch einer Klausel im Einzelfall. Auch solche Klauseln sind unwirksam, die in ihrem „Übermaßteil“ in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im [X.] nicht realisiert hat (vgl. [X.] 11. Februar 2009 - 10 [X.] 222/08 - Rn. 25, EzA [X.] 2002 § 308 Nr. 9; [X.]/[X.] 2010, 55, 57).

d) Der Widerruf eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens ist für den Arbeitnehmer nicht bereits deswegen zumutbar, weil er noch nicht in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingreift, der Sachwert der privaten Nutzungsmöglichkeit also weniger als 25 % der Gesamtvergütung beträgt. Gibt es keinen sachlichen Grund für den Entzug des Dienstwagens, ist es für den Arbeitnehmer nicht hinnehmbar, auf Entgeltbestandteile zu verzichten, die unter 25 % des Gesamtverdienstes liegen.

e) Der in der [X.] vom 13. November 2005 iVm. Nr. 12 Abs. 6 der [X.] vereinbarte Widerrufsvorbehalt geht inhaltlich zu weit. Er ist unwirksam. Nach dem Klauselinhalt ist die Beklagte auch dann berechtigt, die Überlassung des [X.] und der privaten Nutzung zu widerrufen, wenn hierfür kein sachlicher Grund besteht und der Widerruf damit unzumutbar i[X.] Nr. 12 Abs. 6 der in der [X.] in Bezug genommenen [X.] berechtigt die Beklagte schon dann zu einem Widerruf der Dienstwagennutzung, wenn die in Nr. 3b der [X.] genannten Voraussetzungen für die Überlassung eines [X.] nicht mehr erfüllt sind.

aa) [X.] in Formularverträgen hat das Revisionsgericht selbständig und uneingeschränkt nach den Grundsätzen von Normen auszulegen. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen(vgl. für die [X.] Rspr. [X.] 17. November 2009 - 9 [X.] 851/08 - Rn. 37 mwN). Ein vom [X.] festgestellter übereinstimmender [X.] bleibt jedoch maßgeblich (vgl. [X.] 19. März 2009 - 6 [X.] 557/07 - Rn. 21, [X.] [X.] § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 = EzA [X.] 2002 § 305c Nr. 17; 9. November 2005 - 5 [X.] 128/05 - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 116, 185).

bb) Das Widerrufsrecht ist hier nicht - jedenfalls nicht ausschließlich - an die fehlende Wirtschaftlichkeit gebunden. Nr. 12 Abs. 6 der [X.] bestimmt, dass der jeweilige Entscheider für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit verantwortlich i[X.] Nach Nr. 12 Abs. 6 Satz 3 der [X.] hat der Entscheider für den Widerruf Sorge zu tragen, wenn die Voraussetzungen für die Überlassung des [X.] wegfallen. Die Anforderungen an die Überlassung des Dienstwagens sind in Nr. 3b der [X.] geregelt. Danach werden sog. Geschäftsfahrzeuge weiteren Funktionen des außertariflichen und tariflichen Bereichs nach spezifischer Festlegung und Definition in der Verantwortung des Unternehmens zur Verfügung gestellt, soweit das unter Markt- und wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll i[X.] Nr. 12 Abs. 6 der [X.] verpflichtet den Entscheider dazu, die Überlassung des „[X.]“ bereits dann zu widerrufen, wenn die in Nr. 3b der [X.] genannten Erfordernisse für die Überlassung nicht mehr gewahrt sind. Ein Widerruf kann demnach auf jeden Grund gestützt werden, der Marktaspekte oder wirtschaftliche Gesichtspunkte betrifft und es aus Sicht der Beklagten nicht mehr sinnvoll macht, den Dienstwagen zu überlassen.

(1) Zu Gründen des Markts gehören ua. Gründe, die den Arbeitsmarkt oder Konkurrenzunternehmen betreffen.

(2) Wirtschaftliche Gründe sind zB verstärktes Gewinnstreben, der Ausgleich wirtschaftlicher Verluste, Kostensenkungsmaßnahmen oder der Wegfall des Interesses, bestimmte Arbeitnehmergruppen durch die Überlassung eines Dienstwagens an das Unternehmen zu binden.

cc) Das [X.] hat nicht bindend iSv. § 559 Abs. 2 ZPO festgestellt, dass die Parteien das Widerrufsrecht entgegen seinem objektiven Sinn übereinstimmend in der Weise verstehen, die Beklagte solle nur dann zum Widerruf berechtigt sein, wenn sich die Prognose hinsichtlich der Zahl der [X.] und der Kilometerzahlen als unrichtig herausstelle. Das [X.] hat lediglich angenommen, aufgrund der Umstände, die zur Überlassung des [X.] geführt hätten, sei für die Klägerin erkennbar gewesen, dass diese Daten den Begriff der „wirtschaftlichen Gründe“ näher ausfüllen sollten. Damit wird über einen rechtsgeschäftlichen Willen der Klägerin bei Abschluss der [X.] keine Aussage getroffen. Das [X.] hat zudem nicht festgestellt, dass die Beklagte Nr. 12 Abs. 6 der [X.] nur dann ein Widerrufsrecht entnommen hat, wenn sich die von der Klägerin im Februar und Mai 2005 gestellten Prognosen nicht bestätigten. Die Beklagte hat vielmehr vorgetragen, sie habe ganz allgemein wirtschaftliche Gründe ausreichen lassen und sich nicht auf bestimmte Gründe festlegen wollen.

dd) Nicht jeder Grund, der wirtschaftliche Aspekte betrifft, ist ein anzuerkennender Sachgrund für den Entzug der Dienstwagennutzung und der damit verbundenen privaten Nutzungsmöglichkeit. Für den Arbeitnehmer ist es typisierend betrachtet unzumutbar, die Entziehung hinzunehmen, wenn der Dienstwagen für die auszuübende Tätigkeit gebraucht wird und die Kosten für einen Mietwagen nicht geringer sind.

ee) Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten [X.] in Nr. 12 Abs. 6 der [X.] scheidet aus.

(1) Unwirksame Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einen Regelungsgehalt zurückzuführen, der im Einklang mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht. § 306 [X.] sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt widerspräche dem Zweck der §§ 305 ff. [X.]. Ziel des Gesetzes ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Dem Vertragspartner des Verwenders soll die Möglichkeit sachgerechter Information über die Rechte und Pflichten verschafft werden, die durch den vorformulierten Vertrag begründet werden. Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, wenn jeder Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen zunächst die Grenze des Zulässigen überschreiten dürfte. Könnten überzogene Klauseln geltungserhaltend zurückgeführt werden, liefe das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] weitgehend leer(vgl. [X.] 19. Dezember 2006 - 9 [X.] 294/06 - Rn. 30, [X.] [X.] § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA [X.] 2002 § 307 Nr. 17; 11. April 2006 - 9 [X.] 610/05 - Rn. 30 mwN, [X.]E 118, 36).

(2) Die [X.] ist nicht teilweise wirksam.

(a) Die Teilung von Vertragsklauseln in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil kommt nur in Betracht, wenn der unzulässige Teil eindeutig abgetrennt werden kann. Voraussetzung ist eine inhaltlich und sprachlich teilbare Klausel, die ohne ihre unzulässigen Bestandteile mit ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden kann. Gegenstand der Inhaltskontrolle sind dann jeweils verschiedene, nur formal verbundene [X.]. Eine nach ihrem Wortlaut eindeutig einheitliche Regelung darf nicht in mehrere selbständige Regelungen zerlegt werden(vgl. [X.] 19. Dezember 2006 - 9 [X.] 294/06 - Rn. 32, [X.] [X.] § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA [X.] 2002 § 307 Nr. 17).

(b) Die umstrittene [X.] in der [X.] vom 13. November 2005 iVm. Nr. 12 Abs. 6 der [X.] ist nicht teilbar. Der Widerruf ist nach der getroffenen Regelung immer dann zu erklären, wenn die Voraussetzungen für die Überlassung des sog. [X.] wegfallen.

ff) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht.

(1) Sie setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien vervollständigt werden muss, weil durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel eine Regelungslücke entsteht. Das ist nur anzunehmen, wenn die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene Lösung bietet, die den typischen Interessen des Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung trägt. Nicht jede Verschiebung der Gewichte zulasten des Verwenders rechtfertigt jedoch die Annahme einer ergänzungsbedürftigen Lücke. Grundsätzlich sind die Gerichte nicht befugt, die unzulässige Klausel mithilfe ergänzender Vertragsauslegung durch eine zulässige Klauselfassung zu ersetzen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussichtlich gewählt hätte, wäre ihm die Unzulässigkeit der Klausel bekannt gewesen.

(2) Die [X.] vom 13. November 2005 wurde erst nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 geschlossen. Eine ergänzende Auslegung der unwirksamen [X.] auf konkret benannte anerkennenswerte Sachgründe für den Widerruf der Dienstwagenüberlassung nähme der Beklagten das Risiko der unzulässig zu weit gefassten Klausel vollständig und wäre eine Vertragshilfe allein zu ihren Gunsten(vgl. [X.] 19. Dezember 2006 - 9 [X.] 294/06 - Rn. 35 f., [X.] [X.] § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA [X.] 2002 § 307 Nr. 17; 11. April 2006 - 9 [X.] 610/05 - Rn. 35, [X.]E 118, 36).

(3) Auch eine unzumutbare Härte für die Beklagte iSv. § 306 Abs. 3 [X.] ist nicht ersichtlich, wenn an der Verpflichtung zur Überlassung des Dienstwagens festgehalten wird.

4. Die Beklagte kann den Widerruf vom 15. August 2007 weder auf das in der [X.] vom 13. November 2005 vorgesehene Widerrufsrecht noch auf die sonstigen Bestimmungen in Nr. 12 der [X.] stützen.

a) Die Beklagte hat nach den Feststellungen des [X.] nicht behauptet, dass sie den Berechtigtenkreis für die Dienstwagenüberlassung eingeschränkt hat. Auch dieses in der [X.] vorformulierte Widerrufsrecht ist im Übrigen nach § 308 Nr. 4 [X.] unwirksam. Aus der Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, dass eine Einschränkung des [X.] und der damit verbundene Dienstwagenentzug nur aus anerkennenswerten [X.] erfolgen können.

b) Die weiteren in Nr. 12 der [X.] geregelten Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Herausgabeverpflichtung sind nicht erfüllt. Die Klägerin wurde weder von der Arbeit freigestellt, noch beruft sich die Beklagte auf Gründe im Verhalten der Klägerin oder einen Wechsel des Aufgabengebiets.

II. Sollte es sich bei der [X.] um [X.] und keine Betriebsvereinbarung der Konzernbetriebspartner handeln, hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der ihr im November 2007 entzogenen Privatnutzung des Dienstwagens(§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1, § 251 Abs. 1 [X.]).

1. Die Beklagte hat - unter der Voraussetzung anzunehmender Allgemeiner Geschäftsbedingungen - ihre Pflicht, der Klägerin aufgrund der [X.] ein Dienstfahrzeug der Kategorie V der [X.] zur Verfügung zu stellen, verletzt. Sie hat die Klägerin aufgefordert, den Dienstwagen herauszugeben, und ihr kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Die Überlassung eines [X.] auch zur privaten Nutzung für den Monat November 2007 ist durch Zeitablauf unmöglich geworden. Die Beklagte ist deshalb nach § 275 Abs. 1 [X.] von der Leistungspflicht befreit. Anhaltspunkte für nicht schuldhaftes Verhalten der Beklagten bestehen nicht(§ 280 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

2. Die Pflichtverletzung führt unter der Voraussetzung Allgemeiner Geschäftsbedingungen dazu, dass die Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, den diese durch die unterbliebene Überlassung des [X.] zur privaten Nutzung erlitten hat. Die Schadenshöhe errechnet sich auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung(vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Diese Berechnungsweise ist von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. [X.] 19. Dezember 2006 - 9 [X.] 294/06 - Rn. 43 mwN, [X.] [X.] § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA [X.] 2002 § 307 Nr. 17). Der Betrag beläuft sich unstreitig auf 369,08 Euro.

C. Das [X.] wird daher aufzuklären haben, ob es sich bei der [X.] um eine Betriebsvereinbarung der Konzernbetriebspartner oder [X.] handelt.

        

    Düwell    

        

    Krasshöfer    

        

    Gallner    

        

        

        

    Jungermann    

        

    Pfelzer    

                 

Meta

9 AZR 113/09

13.04.2010

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 20. Mai 2008, Az: 54 Ca 2912/08, Urteil

§ 73 ArbGG, § 77 BetrVG, § 242 BGB, § 251 BGB, § 275 BGB, § 280 BGB, § 283 BGB, § 559 Abs 1 S 1 Alt 1 ZPO, § 314 ZPO, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst b ZPO, § 559 Abs 1 S 2 ZPO, § 106 GewO, § 305 BGB, § 308 Nr 4 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.04.2010, Az. 9 AZR 113/09 (REWIS RS 2010, 7745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7745

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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