Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, Az. 5 AZR 651/10

5. Senat | REWIS RS 2012, 7894

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Gegenstand

Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens - Auslauffrist


Tenor

I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. September 2010 - 13 [X.] 462/10 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2010 - 1 Ca 474/09 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 203,13 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. August 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Zahlungsklage abgewiesen.

2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

[X.] Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung eines Dienstwagens.

2

Die Klägerin war bei der [X.], die Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Personal- und [X.]ertriebsdisponentin auf der Grundlage des [X.] vom 19. Dezember 2007 zu einem Bruttomonatsentgelt von 2.300,00 Euro beschäftigt.

3

In § 2 Nr. 3 des Arbeitsvertrags hieß es:

        

„Im Falle einer Kündigung ist [X.] berechtigt, den Mitarbeiter von der [X.]erpflichtung zur Arbeitsleistung unter Weiterzahlung der Bezüge freizustellen. …“

4

Gemäß [X.] vom 1. Februar 2008 stellte die Beklagte der Klägerin einen Pkw der Marke [X.] als Dienstwagen zur [X.]erfügung. Die Klägerin war berechtigt, das Fahrzeug auch für private Zwecke zu nutzen. Diese private Nutzung berücksichtigte die Beklagte in den Entgeltabrechnungen mit 277,00 Euro monatlich. Dieser Betrag entsprach einem Prozent des Listenpreises.

5

Im [X.] war ua. geregelt:

        

„§ 6 Haftung, Schadensersatz und Nutzungsentschädigung

        

...     

        

        

4.    

Macht der Arbeitnehmer Nutzungsentschädigungsansprüche wegen rechtswidrigen Entzugs des Dienstwagens geltend, erfolgt vorrangig eine konkrete Schadensberechnung, wenn der Mitarbeiter über ein eigenes Fahrzeug verfügt. Er muss in diesem Fall die Schadensposten belegen. Im Falle einer abstrakten Schadensberechnung wird eine Nutzungsentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzung geleistet.

        

§ 7 Widerrufsvorbehalte

        

Der Arbeitgeber behält sich vor, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Im Falle der Ausübung des Widerrufs durch den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, eine Nutzungsentschädigung oder Schadensersatz zu verlangen.“

6

Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer ordentlichen Kündigung der Klägerin zum 30. Juni 2009. Nach Ausspruch der Kündigung stellte die Beklagte die Klägerin von der Arbeit frei und forderte die [X.]ückgabe des Dienstwagens. Diese erfolgte am 9. Juni 2009.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Widerrufsvorbehalt benachteilige sie unangemessen. Der Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens als ihrem einzigen Fahrzeug begründe einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

8

Die Klägerin hat, soweit für die [X.]evision von Interesse, beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 206,80 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2009 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die [X.] sei wirksam und sie habe bei der Ausübung des Widerrufs die Interessen der Parteien zutreffend abgewogen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen [X.]evision begehrt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist im Wesentlichen unbegründet. Das [X.] hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für die entgangene private Nutzung des Dienstwagens für die [X.] vom 9. Juni bis zum 30. Juni 2009 zuerkannt. Der Anspruch besteht jedoch nur [X.]. 203,13 Euro brutto nebst Prozesszinsen. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrags ist die Klage unbegründet.

I. Die Klägerin hat gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 283 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die [X.] vom 9. Juni bis zum 30. Juni 2009. Die Beklagte war nicht berechtigt, der Klägerin während der Dauer ihrer Freistellung die Möglichkeit zu entziehen, das ihr zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug für Privatfahrten zu nutzen. Die [X.] hält zwar einer Inhaltskontrolle stand. Der Widerruf entsprach im Streitfall jedoch nicht billigem Ermessen.

1. § 7 des [X.], wonach sich die Beklagte vorbehalten hatte, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt werde, was insbesondere dann der Fall sei, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt werde, ist wirksam.

a) Der [X.] enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn die Beklagte hat diese vorformulierten Bedingungen mehreren Arbeitnehmern bei Überlassung eines Dienstwagens gestellt.

b) Die Vereinbarung des [X.] weicht von Rechtsvorschriften ab, § 307 Abs. 3 BGB. Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Die Gebrauchsüberlassung ist regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung ([X.] 21. August 2001 - 3 [X.] 746/00 - zu II 2 a der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 77 Auslegung Nr. 10 = EzA [X.] § 1 Nr. 78; 19. Dezember 2006 -  9 [X.]  - Rn. 24, [X.] BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17; 24. März 2009 -  9 [X.]  - Rn. 15, [X.]E 130, 101 ; 14. Dezember 2010 - 9 [X.] - Rn. 14, [X.] BGB § 611 Sachbezüge Nr. 23 = EzA EntgeltfortzG § 3 Nr. 17 ). Sie ist so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss ([X.] 11. Oktober 2000 - 5 [X.] - zu [X.] 1 b der Gründe, [X.]E 96, 34 ). Diese Rechtslage wird durch das vertraglich vereinbarte Widerrufsrecht geändert, denn ohne den Widerrufsvorbehalt ist der Arbeitgeber nach § 611 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses die vereinbarte Privatnutzung eines Dienstwagens zu ermöglichen. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender das Recht einräumen, die Hauptleistungspflichten einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren, unterliegen einer Inhaltskontrolle ([X.] 11. Oktober 2006 - 5 [X.] 721/05 - zu I 1 d der Gründe, [X.] BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6; 20. April 2010 - 5 [X.] 191/10 - Rn. 10, [X.] BGB § 308 Nr. 9 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 12).

c) Der Widerrufsvorbehalt ist nicht aus formellen Gründen unwirksam. Ein Widerrufsvorbehalt muss den formellen Anforderungen von § 308 Nr. 4 BGB gerecht werden. Bei den [X.] muss zumindest die Richtung angegeben werden, aus der der Widerruf möglich sein soll, zB wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers ( [X.] 12. Januar 2005 - 5 [X.] 364/04 - [X.]E 113, 140; 11. Oktober 2006 - 5 [X.] 721/05 - Rn. 28, 33 f., [X.] BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6; 20. April 2010 - 5 [X.] 191/10 - Rn. 10, [X.] BGB § 308 Nr. 9 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 12; enger [X.] 13. April 2010 -  9 [X.] 113/09  - [X.] BGB § 308 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 11). Dabei ist zu beachten, dass der Verwender vorgibt, was ihn zum Widerruf berechtigen soll. Diesem Transparenzgebot wird die [X.] gerecht; denn hiernach ist ausdrücklich klargestellt, dass der Arbeitnehmer im Falle einer Freistellung mit dem Entzug der Privatnutzung rechnen muss.

d) Die [X.] ist materiell wirksam. Nach § 308 Nr. 4 BGB ist die Vereinbarung eines Widerrufsrechts zumutbar, wenn der Widerruf nicht grundlos erfolgen soll, sondern wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig ist. Der Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens im Zusammenhang mit einer (wirksamen) Freistellung des Arbeitnehmers ist zumutbar. Der Arbeitnehmer muss bis zum Kündigungstermin keine Arbeitsleistung erbringen, insbesondere entfallen Dienstfahrten mit dem Pkw. Die [X.] verknüpft, wie das [X.] zutreffend erkannt hat, die dienstliche und private Nutzung sachgerecht ( [X.] 19. Dezember 2006 -  9 [X.]  - Rn. 23, [X.] BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17; vgl. auch [X.] 17. September 1998 - 8 [X.] 791/96 -).

e) Die [X.] ist entgegen der Auffassung des [X.]s nicht unwirksam, weil sie keine [X.] bzw. Auslauffrist enthält. Für eine solche Frist gibt es keinen Ansatz im Gesetz. Vielmehr ist die Einräumung einer Auslauffrist bei der [X.] in Betracht zu ziehen ([X.] 12. Januar 2005 -  5 [X.] 364/04  - zu [X.] 4 c cc der Gründe, [X.]E 113, 140 ; 11. Oktober 2006 - 5 [X.] 721/05 - Rn. 24, [X.] BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6; ebenso [X.] ZIP 2007, 2009 , 2011; Bauer/Chwalisz ZfA 2007, 339 , 345; [X.] BB 2007, 1627, 1628; [X.][X.]/[X.]/[X.] AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 3. Aufl. § 308 BGB Rn. 46).

f) Der Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens bedarf keiner Änderungskündigung, wenn durch den Wegfall der privaten Nutzungsmöglichkeit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis nicht grundlegend berührt ist. Das ist der Fall, wenn - wie hier - weniger als 25 % des regelmäßigen Verdienstes betroffen sind ([X.] 19. Dezember 2006 -  9 [X.]  - Rn. 24, [X.] BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17; 11. Oktober 2006 - 5 [X.] 721/05 - Rn. 23 , [X.] BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6; vgl. [X.] 20. Juli 2004 - 13 Sa 1992/03 - [X.] 2005, 459).

g) Ist das Herausgabeverlangen des Arbeitgebers zulässig, ist keine Entschädigung für den Entzug der privaten Nutzung zu zahlen. Die Rechtslage des Widerrufs einer Naturalvergütung entspricht der Rechtslage des Widerrufs anderer Entgeltbestandteile ( [X.] 19. Dezember 2006 -  9 [X.]  - Rn. 24, [X.] BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17; ebenso [X.]/Brors 2. Aufl. § 611 BGB Rn. 658; [X.] 1995, 381, 384; [X.] ArbRB 2011, 253, 255; [X.]/Preis 12. Aufl. § 611 BGB Rn. 522, 524; [X.]/Thüsing 4. Aufl. § 611 BGB Rn. 89; [X.]/[X.] 18. Aufl. „Dienstwagen“ Rn. 10 unter unzutreffender Berufung auf [X.] 9. April 1990 II ZR 1/89 - DB 1990, 1126 ).

2. Die Beklagte hat das Widerrufsrecht im Streitfall nicht wirksam ausgeübt und damit eine gegenüber der Klägerin bestehende Vertragspflicht verletzt.

a) Neben der Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen [X.] steht die [X.] im Einzelfall gemäß § 315 BGB, denn die Erklärung des Widerrufs stellt eine Bestimmung der Leistung durch den Arbeitgeber nach § 315 Abs. 1 BGB dar. Der Widerruf muss im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen ([X.] 20. April 2011 - 5 [X.] 191/10 - Rn. 20, [X.] BGB § 308 Nr. 9 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 12).

b) Ausgehend von den vom [X.] getroffenen Feststellungen hat die Beklagte ihr Widerrufsrecht im Streitfall unbillig ausgeübt. Zutreffend hat das [X.] im Rahmen der Gesamtbewertung der beiderseitigen Interessen ein überwiegendes Interesse der Klägerin, das Fahrzeug bis zum Ende des Monats Juni 2009 nutzen zu dürfen, bejaht. Über den Umstand hinaus, dass die Beklagte einen Dienstwagen generell nur ihren Außendienstmitarbeitern vorrangig zum Besuch bei Kundenunternehmen zur Verfügung stellt, hat diese keine Gründe vorgetragen, warum sie unmittelbar nach der Eigenkündigung der Klägerin das Fahrzeug zurückgefordert hat. Dieses war jedoch deren einziger Pkw. Darüber hinaus hat das [X.] zutreffend die steuerrechtliche Lage berücksichtigt. Hiernach war die Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG verpflichtet, die private, mit 277,00 Euro bewertete Nutzung für den gesamten Monat Juni 2009 zu versteuern, obwohl sie über diese Nutzung für 22 Tage nicht mehr verfügen konnte. Damit führte der Entzug des Pkw nicht nur zum Nutzungsausfall, sondern darüber hinaus zu einer spürbaren Minderung ihres Nettoeinkommens. Im Ergebnis hatte ihre Eigenkündigung die Kürzung der laufenden Bezüge zur Folge. Das Interesse der Klägerin, den von ihr versteuerten Vorteil auch real nutzen zu können, überwiegt das abstrakte Interesse der [X.] am sofortigen Entzug des Dienstwagens.

3. Kommt der Arbeitgeber seiner Vertragspflicht, dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens zu [X.] weiter zu ermöglichen, nicht nach, wird die Leistung wegen [X.]ablaufs unmöglich, sodass der Arbeitgeber nach § 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht befreit wird. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall nach § 280 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 283 Satz 1 BGB Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens ([X.] 17. September 1998 - 8 [X.] 791/96 -; 27. Mai 1999 - 8 [X.] 415/98 - zu I der Gründe, [X.]E 91, 379; 2. Dezember 1999 - 8 [X.] 849/98 -; 25. Januar 2001 - 8 [X.] 412/00 -; 23. Juni 2004 - 7 [X.] 514/03 - [X.] [X.] 1972 § 37 Nr. 139 = EzA [X.] 2001 § 37 Nr. 2; 19. Dezember 2006 -  9 [X.]  - Rn. 40, 41 mwN, [X.] BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17; 13. April 2010 -  9 [X.] 113/09  - Rn. 53 ff., [X.] BGB § 308 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 11 ).

II. Die Klägerin hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung [X.]. 203,13 Euro brutto.

1. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger gemäß § 251 Abs. 1 BGB in Geld zu entschädigen. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung richtet sich auf das positive Interesse. Demgemäß ist die Klägerin so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Beklagte den [X.] erfüllt hätte. Zur Berechnung ist eine Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im [X.]punkt der Erstzulassung anerkannt ([X.] 27. Mai 1999 - 8 [X.] 415/98 - [X.]E 91, 379; 19. Dezember 2006 -  9 [X.]  - Rn. 43 mwN, [X.] BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17). Die Klägerin hat damit Anspruch auf eine kalendertägliche Nutzungsausfallentschädigung [X.]. 9,23 Euro für 22 Tage, also 203,13 Euro. Die darüber hinausgehende Forderung ist unbegründet.

2. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass der Klägerin der Schadensersatzanspruch nicht als Nettovergütung zusteht. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist die private Nutzung des Dienstwagens zu versteuern. Der Schadensersatzanspruch wegen der von der [X.] zu vertretenden Unmöglichkeit dieses Naturallohnanspruchs tritt an dessen Stelle und ist steuerlich in gleicher Weise zu behandeln ([X.] 27. Mai 1999 - 8 [X.] 415/98 - [X.]E 91, 379).

III. Für ihre Forderung kann die Klägerin nach § 291 BGB Prozesszinsen ab dem 22. August 2009 beanspruchen. Frühere Verzugszinsen stehen ihr nicht zu, weil sie die Beklagte nicht in Verzug gesetzt hat, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Mahnung war nicht entbehrlich iSv. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

IV. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, denn die Zuvielforderung der Klägerin war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten der ersten und der zweiten Instanz folgt der Vereinbarung der Parteien im [X.] vom 14. September 2010.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Zoller    

        

    Pollert    

                 

Meta

5 AZR 651/10

21.03.2012

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Oldenburg (Oldenburg), 16. Februar 2010, Az: 1 Ca 474/09, Urteil

§ 251 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 283 S 1 BGB, § 307 BGB, § 308 Nr 4 BGB, § 315 Abs 1 BGB, § 6 Abs 1 Nr 4 EStG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, Az. 5 AZR 651/10 (REWIS RS 2012, 7894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7894


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 AZR 651/10

Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 651/10, 21.03.2012.


Az. 4 AZR 657/10

Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 657/10, 20.06.2012.


Az. 1 Ca 474/09

Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 474/09, 08.10.2009.


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