Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2021, Az. 10 AZR 43/19

10. Senat | REWIS RS 2021, 8423

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Gegenstand

Beitragspflichten zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - Hemmung des Verfalls


Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. November 2018 - 10 Sa 296/18 SK - aufgehoben, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde hinsichtlich der Klage auf Beiträge für Dezember 2011 bis November 2013 in Höhe von 22.414,99 Euro.

2. Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Beiträge zu den [X.].

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den [X.] verpflichtet. Der Kläger nimmt den Beklagten auf der Grundlage verschiedener Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ([X.]) auf Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in Anspruch. Er verlangt Beiträge in Höhe von insgesamt 90.166,77 Euro für die Zeit von Dezember 2011 bis Mai 2017.

3

Für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Oktober 2014 stützt sich der Kläger auf [X.], die die Arbeitsverwaltung ermittelt hat. Für November und Dezember 2014 zieht der Kläger die vom [X.] ermittelten Durchschnittslöhne heran. Die Beitragsforderungen für Januar 2015 bis Juli 2016 berechnet der Kläger auf der Grundlage von Meldungen des Beklagten. Für August 2016 bis Mai 2017 legt der Kläger wieder die statistischen Durchschnittslöhne zugrunde.

4

Der Kläger stützt seine [X.] für Dezember 2011 auf den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 ([X.] 2009) und für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2012 auf den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 idF vom 21. Dezember 2011 ([X.] 2011). Für Januar bis Juni 2013 liegt den Beitragsforderungen der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 idF vom 17. Dezember 2012 ([X.] 2012) zugrunde, für Juli bis Dezember 2013 der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 ([X.] 2013 I) und für Januar bis Dezember 2014 der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 idF vom 3. Dezember 2013 ([X.] 2013 II). Für Januar bis Dezember 2015 zieht der Kläger den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 idF vom 10. Dezember 2014 ([X.] 2014) heran und für Januar 2016 bis Mai 2017 den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 idF vom 24. November 2015 ([X.] 2015).

5

Der Senat hat festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen des [X.] 2009, des [X.] 2011, des [X.] 2012, des [X.] 2013 I und des [X.] 2013 II unwirksam sind ([X.] 25. Januar 2017 - 10 [X.] -, nachgehend [X.] 10. Januar 2020 - 1 BvR 1459/17 -; [X.] 25. Januar 2017 - 10 [X.] -, nachgehend [X.] 10. Januar 2020 - 1 [X.] -; [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - [X.]E 156, 213, nachgehend [X.] 10. Januar 2020 - 1 [X.] -; [X.] 21. September 2016 - 10 [X.] - [X.]E 156, 289, nachgehend [X.] 10. Januar 2020 - 1 BvR 593/17 -). Die Allgemeinverbindlicherklärungen des [X.] 2014 vom 6. Juli 2015 ([X.] [X.] 2015) und des [X.] 2015 vom 4. Mai 2016 ([X.] [X.] 2016) hat der Senat für wirksam befunden ([X.] 20. November 2018 - 10 [X.] -; 21. März 2018 - 10 [X.] - [X.]E 162, 166).

6

Der Beklagte wurde überwiegend im Auftrag der [X.] tätig, die Fertiggaragen herstellt und vertreibt. Er baute nach einer Montageanleitung von der Firma [X.] in einen von der [X.] bereitgestellten Betonrahmen ein. Zum Einbau wurden Metallschienen, Schrauben und Dübel verwendet. Der Baukörper der Garagen war fertiggestellt, bevor [X.] montiert wurden. Teilweise wurden auch Fenster und Türen mit Klemmzargen in den Betonrahmen der Fertiggarage montiert oder ein elektrischer Antrieb verbaut. Jedenfalls der überwiegende Teil der Arbeiten des Beklagten wurde auf dem Betriebsgelände der [X.] erbracht. Anschließend wurden die fertiggestellten Garagen mit einem Spezialfahrzeug zum Kunden transportiert und dort eingebaut.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der betriebliche Geltungsbereich der [X.] sei eröffnet. Garagen seien Bauwerke. Die Tätigkeiten im Betrieb des Beklagten dienten dazu, das Bauwerk herzustellen.

8

Der Kläger hat die streitigen [X.] für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Mai 2017 in ursprünglich neun getrennten Rechtsstreitigkeiten geltend gemacht. Im Hinblick auf Beiträge für August und September 2016 hat er am 8. Juni 2017 einen Vollstreckungsbescheid über 4.086,00 Euro erwirkt, der dem Beklagten am 13. Juni 2017 zugestellt worden ist. Gegen den Vollstreckungsbescheid hat der Beklagte Einspruch eingelegt, der am 14. Juni 2017 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Am 10. August 2017 hat der Kläger einen Vollstreckungsbescheid über 14.380,82 Euro zu [X.]n für den Zeitraum von Dezember 2012 bis Dezember 2013 erwirkt, der dem Beklagten am 19. August 2017 zugestellt worden ist. Gegen den Vollstreckungsbescheid hat der Beklagte Einspruch eingelegt, der am 24. August 2017 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Das Arbeitsgericht hat alle Rechtsstreitigkeiten zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

9

Der Kläger hat beantragt,

        

die [X.] vom 8. Juni 2017 und 10. August 2017 aufrechtzuerhalten und den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, an ihn 71.699,95 Euro zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der betriebliche Geltungsbereich der [X.] sei nicht eröffnet. Er baue fertig angelieferte Garagentore ein und versehe die Tätigkeit nahezu ausschließlich auf dem Betriebsgelände der [X.]. Nur in Ausnahmefällen sei er noch vor Ort beim Endkunden tätig. Dies komme vor, wenn Mängel beseitigt werden müssten. Lediglich ein- bis zweimal im Monat hätten solche Arbeiten beim Endkunden stattgefunden. Die von ihm verrichteten Tätigkeiten seien weder als Fertigbauarbeiten noch als Trocken- und Montagebauarbeiten zu bewerten.

Das Arbeitsgericht hat die [X.] aufrechterhalten und der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin erreichen, dass die [X.] aufgehoben werden und die Klage abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist überwiegend unbegründet. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass der Kläger Anspruch auf die geltend gemachten Beiträge für den [X.]raum von Dezember 2013 bis Mai 2017 hat. Die Beiträge für den [X.]raum von Dezember 2011 bis November 2013 könnten dagegen aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfristen verfallen sein. Das Berufungsurteil ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache nicht selbst nach § 563 Abs. 3 ZPO entscheiden. [X.] müssen nach § 24 Abs. 1 [X.] 2009, [X.] 2011 und [X.] 2012 sowie § 21 Abs. 1 [X.] 2013 I innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit bei Gericht anhängig gemacht werden. Das [X.] hat dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Sache ist deshalb insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

I. Der Beklagte hat in zulässiger Weise gegen die ihm am 13. Juni 2017 und 19. August 2017 zugestellten [X.] Einspruch eingelegt. Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid an sich statthaft ist und ob er in der richtigen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen (§ 46a Abs. 6 Satz 2 ArbGG). Die Zulässigkeit des Einspruchs stellt als Prozessfortsetzungsbedingung eine Sachverhandlungs- und Sachurteilsvoraussetzung dar, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist. Dabei ist das Revisionsgericht befugt, die Zulässigkeit des Einspruchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ohne an etwaige ausdrückliche oder stillschweigende Feststellungen und Würdigungen der Vorinstanzen gebunden zu sein ([X.] 16. September 2020 - 10 [X.] - Rn. 10; [X.] 3. Juni 1987 - [X.] - zu I der Gründe, [X.]Z 101, 134). Mit seinen am 14. Juni 2017 und 24. August 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Einspruchsschriften hat der Beklagte die nach § 46a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 700 Abs. 1 ZPO, § 59 Satz 1 ArbGG geltende Wochenfrist gewahrt.

II. [X.] ist zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Dazu hat er den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren im Weg einer objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 16; 29. August 2018 - 7 [X.]/17 - Rn. 20). Der prozessuale Anspruch einer Beitragsklage der Sozialkasse ist jeweils der auf der Grundlage eines Verfahrenstarifvertrags in einem Kalendermonat für die gewerblichen Arbeitnehmer anfallende Sozialkassenbeitrag. Verlangt der Kläger Beiträge für einen längeren [X.]raum als einen Kalendermonat, handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Der Kläger hat dann darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - aaO; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 16 f., [X.]E 168, 290).

2. Diesen Anforderungen wird die Klage gerecht.

a) Soweit der Kläger einen Beitrag in [X.] Höhe für gewerbliche Arbeitnehmer als „Rest Dezember 2011“ fordert, ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger für Dezember 2011 bereits eine Beitragszahlung erhalten hat. Es genügt, dass er von den bereits gezahlten Beiträgen zu unterscheidende - darüber hinausgehende - Beiträge in bestimmter Höhe verlangt (vgl. [X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 24, [X.]E 168, 290).

b) Für die Monate Januar 2012 bis Oktober 2014 hat der Kläger die geforderten Beiträge in einer im Kammertermin am 24. Januar 2018 übergebenen Liste [X.] aufgeschlüsselt. Damit ist die Klage insoweit hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die erforderliche Individualisierung muss nicht zwingend in einem Schriftsatz vorgenommen werden, sondern kann auch durch konkret in Bezug genommene Schriftstücke erfolgen (vgl. [X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 9; [X.] 17. März 2016 - III ZR 200/15 - Rn. 19). Für die Zulässigkeit der Klage kann dahinstehen, ob die Klage bereits vor dem Kammertermin hinreichend bestimmt war. Die nachträgliche, den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechende Begründung der Klage beseitigt den Mangel der Klageschrift (vgl. [X.] 17. März 2016 - [X.]/15 - Rn. 27).

c) Für die Monate November 2014 bis Mai 2017 hat der Kläger einerseits mit verschiedenen [X.] Durchschnittsbeiträge geltend gemacht. In den [X.] sind die Zahl der gewerblichen Arbeitnehmer und die Monate genannt, für die Beiträge verlangt werden. Mithilfe der auf der Rückseite der [X.] genannten „Mindestbeiträge“, die auf der Grundlage der vom [X.] errechnet wurden, erschließt sich, wie sich die Beiträge auf die einzelnen Monate verteilen. Damit sind die Beitragsforderungen hinreichend iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO individualisiert (vgl. [X.] 27. Januar 2021 - 10 [X.] - Rn. 14; 27. November 2019 - 10 [X.] - Rn. 28, [X.]E 168, 374). Soweit der Kläger andererseits Beitragsforderungen auf der Grundlage von Meldungen des [X.] geltend macht, hat er die bezifferten Beitragsforderungen schriftsätzlich für die einzelnen Kalendermonate aufgeschlüsselt.

III. [X.] ist hinsichtlich der geforderten Beiträge in Höhe von 67.751,78 Euro für den [X.]raum von Dezember 2013 bis Mai 2017 begründet. Davon ist das [X.] zutreffend ausgegangen. Für den [X.]raum von Dezember 2011 bis November 2013 kann der Kläger von dem [X.] Beiträge in Höhe von 22.414,99 Euro verlangen, sofern die Ansprüche nicht aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfristen verfallen sind. Insoweit sind weitere Feststellungen des [X.]s erforderlich.

1. Die Ansprüche des Klägers gegen den [X.] auf Beiträge zu den [X.] stützen sich für die [X.] vom 1. bis 31. Dezember 2011 auf § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2009, für die [X.] vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 auf § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2011 und für die [X.] vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 auf § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2012. Für die [X.] vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 liegt den [X.]n § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2013 I zugrunde und für die [X.] vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2013 II. Für die [X.] vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 beruhen die Ansprüche auf § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2014 und für die [X.] vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2017 auf § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2015.

2. Der in [X.] gelegene Betrieb des [X.] unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich der [X.] (§ 1 Abs. 1 der [X.]). Die bei dem [X.] beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer werden von ihrem persönlichen Geltungsbereich erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der [X.]).

3. Der betriebliche Geltungsbereich der [X.] ist eröffnet. Das [X.] ist auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass im Betrieb des [X.] im streitgegenständlichen [X.]raum arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 der [X.] ausgeführt wurden.

a) Im Betrieb des [X.] werden Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 der [X.] verrichtet. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeiten überwiegend auf dem Gelände der [X.] durchgeführt werden.

aa) Montagebau ist die auf der Montage vorgefertigter Teile beruhende Bauweise ([X.] Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. Stichwort „Montagebau“). Montage ist das Zusammensetzen oder der Zusammenbau einzelner vorgefertigter Teile ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 32; 15. Juni 2011 - 10 [X.] 861/09 - Rn. 15). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s ist es für die Erfüllung dieses Regelbeispiels erforderlich, dass industriell hergestellte, nicht mehr wesentlich zu verändernde Fertigteile verbaut werden ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - aaO; 5. Juni 2019 - 10 [X.] 214/18 - Rn. 20; 18. Mai 2011 - 10 [X.] 190/10 - Rn. 20). Nach Sinn und Zweck der [X.] muss sich der Montagebau auf ein Bauwerk beziehen ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 40; vgl. auch [X.] 14. Dezember 2011 - 10 [X.] 720/10 - Rn. 22).

bb) Die im Betrieb des [X.] versehenen Tätigkeiten erfüllen die Merkmale des Montagebaus iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 der [X.].

(1) Die einzubauenden Garagentore, Türen und Fenster sind industriell vorgefertigt. Ein Fertigteil ist industriell hergestellt, wenn es nicht handwerklich gefertigt ist. Für eine handwerkliche Herstellung spricht, dass die Handfertigkeit der am Produktionsprozess beteiligten Arbeitnehmer prägend für die Produktherstellung ist. Die dabei eingesetzten Maschinen und technischen Hilfsmittel dienen dann nur dazu, die händische Tätigkeit zu erleichtern, dh. die Handfertigung zu unterstützen ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 33). Den Tatsachengerichten kommt im Hinblick auf die Abgrenzung von industrieller und handwerklicher Fertigung ein revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu ([X.] 27. Januar 2021 - 10 [X.] - Rn. 62). Anhaltspunkte für eine handwerkliche Herstellung sind nicht ersichtlich. Bei den einzubauenden Garagentoren, Türen und Fenstern handelt es sich um in großer Zahl mit Maschinen gefertigte Teile. Davon geht das [X.] nachvollziehbar aus. Der Einbau von vorgefertigten Toren ist ebenso wie der im Betrieb des [X.] gelegentlich ausgeführte Einbau von Fenstern und Türen eine typische Montagetätigkeit iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 der [X.] ([X.] 29. September 2010 - 10 [X.] 523/09 - Rn. 10; 18. Oktober 2006 - 10 [X.] 576/05 - Rn. 18, [X.]E 120, 1).

(2) Dem steht nicht entgegen, dass der [X.] in einer älteren Entscheidung den Einbau von Garagentoren nicht als Montagebau angesehen hat ([X.] 18. August 1993 - 10 [X.] 273/91 - zu II 1 a der Gründe). Der [X.] hat dort darauf abgestellt, dass der Klammerzusatz zu den Trocken- und Montagebauarbeiten in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 36 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 die Montage von Decken und Wänden, nicht aber jede in oder an einem Bauwerk anfallende Montagetätigkeit erfasst habe. Der Klammerzusatz in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 der [X.] in den hier anwendbaren Fassungen ist gegenüber der früheren Formulierung um die Worte „Montage von Baufertigteilen“ ergänzt worden. Damit ist der Begriff der Trocken- und Montagebauarbeiten erweitert worden.

(3) Die im Betrieb des [X.] ausgeführten Tätigkeiten beziehen sich auf Bauwerke. Das gilt unabhängig davon, dass die Arbeiten nicht beim Endkunden, sondern auf dem Betriebsgelände der [X.] verrichtet werden.

(a) Ein Bauwerk ist eine mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät erstellte Anlage ([X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.] 424/18 - Rn. 35; 28. Mai 2008 - 10 [X.] 358/07 - Rn. 23). Es ist nicht erforderlich, dass das Bauwerk mit dem Erdboden fest verbunden wird und nicht nur einem vorübergehenden Zweck dient ([X.] 2. Juli 2008 - 10 [X.] 305/07 - Rn. 26).

(b) Die von der [X.] hergestellten Fertiggaragen erfüllen bereits zum [X.]punkt des Einbaus [X.], Türen, Fenster und Antriebe durch die Arbeitnehmer des [X.] die Anforderungen, die an ein Bauwerk iSd. [X.] gestellt werden. Grundsätzlich sind Garagen als Bauwerke anzusehen (vgl. [X.] 18. August 1993 - 10 [X.] 273/91 - zu II 1 b der Gründe). Sie sind aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät erstellte Anlagen, die kraft eigener Schwere auf dem Erdboden ruhen.

(c) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Garagen zu dem [X.]punkt, in dem die Arbeitnehmer des [X.] die Garagentore, Türen, Fenster und Antriebe montieren, noch nicht an ihren endgültigen Standort beim Kunden gebracht worden sind. Es ist weder erforderlich, dass das Bauwerk mit dem Erdboden fest verbunden ist, noch, dass es an einem bestimmten Standort einem dauerhaften Zweck dient. Grundsätzlich sind daher auch bewegliche Bauwerke denkbar, wie beispielsweise Wohncontainer, die mit einem gewissen Aufwand, zB mit einem Kran und einem Spezialfahrzeug, an andere Standorte gebracht werden können (vgl. [X.] 11. August 2017 - 10 Sa 41/17 - zu [X.] 2 b der Gründe).

(d) Der Annahme, dass es sich bei den vom [X.] mit Toren sowie gegebenenfalls mit Türen, Fenstern und elektrischen Antrieben zu versehenden Garagen um Bauwerke handelt, steht nicht entgegen, dass sie gleichzeitig Fertigbauteile iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 der [X.] darstellen. Fertiggaragen, die aus einem Betonkubus bestehen, sind Fertigbauteile iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 der [X.] (vgl. [X.] 2. Juli 2008 - 10 [X.] 305/07 - Rn. 25). Gleichzeitig ist der Herstellungsprozess zu dem [X.]punkt, in dem nur noch das Garagentor und gegebenenfalls eine Tür, ein Fenster oder ein elektrischer Antrieb fehlen, bereits so weit fortgeschritten, dass die Schwelle zu einem Bauwerk überschritten ist, auch wenn das Bauwerk noch nicht fertiggestellt ist.

b) Unabhängig davon, dass es sich bei den im Betrieb des [X.] versehenen Tätigkeiten um Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 der [X.] handelt, stellen sie auch bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II der [X.] dar.

aa) Nach § 1 Abs. 2 Abschn. II der [X.] ist der betriebliche Geltungsbereich für Betriebe eröffnet, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die dazu dienen, Bauwerke zu erstellen, instand zu setzen, zu ändern oder zu beseitigen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Betrieb des [X.].

bb) Der Betrieb des [X.] hat im Streitzeitraum nach seiner „durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung bauliche Leistungen“ erbracht, die der Erstellung von Bauwerken dienen.

(1) Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschn. II der [X.] erfüllen Betriebe, wenn sie arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten ausführen, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können ([X.] 13. Oktober 2020 - 10 [X.] 103/19 - Rn. 26; 18. Dezember 2019 - 10 [X.] 424/18 - Rn. 37).

(2) Ausgehend davon werden im Betrieb des [X.] nach seiner durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II der [X.] erbracht. Die Arbeitnehmer des [X.] bauen Garagentore, Türen, Fenster und Elektroantriebe in die im Übrigen fertiggestellten Garagen ein. Die im Betrieb des [X.] verrichteten Arbeiten dienen damit der Vollendung des Bauwerks „Garage“, sodass es seine bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen kann.

cc) Im Betrieb des [X.] werden auch nach der „betrieblichen Einrichtung bauliche Leistungen“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II der [X.] erbracht.

(1) Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschn. II der [X.] erfüllen Betriebe, wenn sie Leistungen mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausführen (für die [X.]Rspr. [X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.] 424/18 - Rn. 40; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 21 [X.]).

(2) Zum Einbau [X.] werden im Betrieb des [X.] Metallschienen, Schrauben und Dübel verwendet. Teilweise werden auch Fenster und Türen mit Klemmzargen in den Betonrahmen der Fertiggarage montiert. Dabei handelt es sich um typische Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden des Baugewerbes.

4. Der Kläger hat der Höhe nach Anspruch auf die geforderten Beiträge für den [X.]raum von Dezember 2011 bis Mai 2017. Die Beitragshöhe ist zwischen den Parteien nicht streitig.

5. Die [X.] für den [X.]raum von Dezember 2013 bis Mai 2017 sind nicht aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfristen verfallen. Hinsichtlich der [X.] für den [X.]raum von Dezember 2011 bis November 2013 ergibt sich aus den Feststellungen des [X.]s nicht, ob sie rechtzeitig geltend gemacht worden sind. Insoweit ist das Urteil des [X.]s aufzuheben und der Rechtsstreit nach § 563 Abs. 1 ZPO an das [X.] zurückzuverweisen.

a) Der Verfall der [X.] richtet sich nach § 24 Abs. 1 [X.] 2009, [X.] 2011 und [X.] 2012 sowie § 21 Abs. 1 [X.] 2013 I, [X.] 2013 II, [X.] 2014 und [X.] 2015. Danach verfallen die Ansprüche der Kasse gegen den Arbeitgeber, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht werden. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht werden.

b) Aus den Feststellungen des [X.]s folgt, dass die [X.] für Dezember 2013 bis Mai 2017 nicht verfallen sind. Der älteste [X.] dieses [X.]raums für Dezember 2013 war nach § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2013 I mit dem 20. Januar 2014 fällig. Damit begann die Verfallfrist für [X.] aus diesem [X.]raum frühestens mit dem Schluss des Jahres 2014 zu laufen und endete am 31. Dezember 2018. Die Beiträge für den [X.]raum bis Oktober 2014 hat der Kläger in einer im Kammertermin am 24. Januar 2018 übergebenen Liste nach Monaten aufgeschlüsselt. Damit hat er die [X.] für Dezember 2013 bis Oktober 2014 rechtzeitig und hinreichend konkret iSd. Ausschlussfristen der [X.] gerichtlich geltend gemacht. Die [X.] für den [X.]raum ab November 2014 hat der Kläger rechtzeitig und hinreichend bestimmt mit verschiedenen [X.] sowie schriftsätzlich erhoben.

c) Die Feststellungen des [X.]s lassen dagegen nicht erkennen, ob die [X.] für den [X.]raum von Dezember 2011 bis November 2013 rechtzeitig iSd. Ausschlussfristen der [X.] gerichtlich geltend gemacht worden sind. Der Kläger könnte die Ansprüche für Dezember 2011 bis November 2013 innerhalb der Verfallfrist mit verschiedenen [X.] rechtzeitig anhängig gemacht haben. Das setzt voraus, dass die Ansprüche in den [X.] in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert worden sind (vgl. [X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.] 424/18 - Rn. 58). Macht die Sozialkasse mit einem [X.] Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer geltend, sind die Vorgaben des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich erfüllt, wenn sie darlegt, von welchem Arbeitgeber sie für welche Kalendermonate Beiträge in welcher Höhe begehrt ([X.] 16. September 2020 - 10 [X.] 56/19 - Rn. 66; 27. November 2019 - 10 [X.] - Rn. 20 ff., [X.]E 168, 374).

aa) Der bezifferte [X.] für Dezember 2011 ist hinreichend bestimmt. Für ihn wird das [X.] lediglich festzustellen haben, ob der betreffende [X.] rechtzeitig vor Ablauf der Ausschlussfrist beim Arbeitsgericht eingegangen ist.

bb) Hinsichtlich der [X.] für den [X.]raum von Januar 2012 bis November 2013 wird das [X.] sowohl festzustellen haben, ob die betreffenden [X.] rechtzeitig bei Gericht eingegangen sind, als auch, ob die Vorgaben des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eingehalten sind. Im Hinblick auf die [X.] für Januar bis November 2012 wird das [X.] den Umstand zu würdigen haben, dass der [X.] auf den Hinweis des Gerichts, der ursprüngliche Antrag sei nicht lesbar, erneut eingereicht worden ist.

cc) Die im Kammertermin am 24. Januar 2018 übergebene Liste über die Höhe der nach Monaten aufgeschlüsselten [X.] führt für den [X.] bis November 2013 nicht dazu, dass die Ausschlussfristen eingehalten sind. Die vom Kläger für den [X.]raum von Dezember 2011 bis November 2013 geltend gemachten [X.] sind nach § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2009, [X.] 2011 und [X.] 2012 sowie § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2013 I spätestens im Dezember 2013 fällig geworden, sodass die Verfallfrist für die jüngsten dieser Ansprüche am 31. Dezember 2017 endete. Die nötige Individualisierung konnte nach Ablauf der Ausschlussfrist am 24. Januar 2018 nicht mehr mit hemmender Wirkung nachgeholt werden. Die nachträgliche Individualisierung des [X.] kann zwar dazu führen, dass die Klage iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig wird. Sie kann den Verfall aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfristen jedoch nicht rückwirkend abwenden (vgl. für die Verjährung [X.] 18. Juni 2015 - III ZR 189/14 - Rn. 16; 21. Oktober 2008 - [X.]/07 - Rn. 17, 19 ff.).

6. Der Beklagte ist an die [X.] des Baugewerbes gebunden. Für den [X.]raum von Januar 2015 bis Mai 2017 ergibt sich die Bindung an den [X.] 2014 und den [X.] 2015 aus § 5 Abs. 4 TVG iVm. den wirksamen Allgemeinverbindlicherklärungen ([X.] [X.] 2015 und [X.] [X.] 2016). Für den gesamten streitigen [X.]raum von Dezember 2011 bis Mai 2017 ist der Beklagte nach § 7 Abs. 1 bis 7 iVm. den Anlagen 26 bis 32 SokaSiG an die [X.] gebunden. Das SokaSiG ist als Geltungsgrund für die [X.] des Baugewerbes nach Auffassung des [X.]s verfassungsgemäß ([X.] 27. Januar 2021 - 10 [X.] 384/18 - Rn. 67 ff. [X.]; vgl. inzwischen auch [X.] 11. August 2020 - 1 [X.] - Rn. 14 ff.; 11. August 2020 - 1 BvR 1115/18 - Rn. 2 f.).

        

    Gallner    

        

    Pessinger    

        

    Pulz    

        

        

        

    Petri    

        

    Meyer    

                 

Meta

10 AZR 43/19

24.02.2021

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 24. Januar 2018, Az: 11 Ca 18/17, Urteil

§ 7 SokaSiG, Anl 26 SokaSiG, Anl 27 SokaSiG, Anl 28 SokaSiG, Anl 29 SokaSiG, Anl 30 SokaSiG, Anl 31 SokaSiG, Anl 32 SokaSiG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 690 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 1 Abs 1 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 24.11.2015, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 13 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 37 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 15 Abs 2 S 1 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 18 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 21 Abs 1 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 1 Abs 1 VTV-Bau vom 10.12.2014, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 10.12.2014, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 13 VTV-Bau vom 10.12.2014, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 37 VTV-Bau vom 10.12.2014, § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 VTV-Bau vom 10.12.2014, § 15 Abs 2 S 1 VTV-Bau vom 10.12.2014, § 18 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 10.12.2014, § 21 Abs 1 VTV-Bau vom 10.12.2014, § 1 Abs 1 VTV-Bau vom 03.12.2013, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 03.12.2013, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 13 VTV-Bau vom 03.12.2013, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 37 VTV-Bau vom 03.12.2013, § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 VTV-Bau vom 03.12.2013, § 15 Abs 2 S 1 VTV-Bau vom 03.12.2013, § 18 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 03.12.2013, § 21 Abs 1 VTV-Bau vom 03.12.2013, § 1 Abs 1 VTV-Bau vom 03.05.2013, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 03.05.2013, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 13 VTV-Bau vom 03.05.2013, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 37 VTV-Bau vom 03.05.2013, § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 VTV-Bau vom 03.05.2013, § 15 Abs 2 S 1 VTV-Bau vom 03.05.2013, § 18 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 03.05.2013, § 21 Abs 1 VTV-Bau vom 03.05.2013, § 1 Abs 1 VTV-Bau vom 17.12.2012, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 17.12.2012, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 13 VTV-Bau vom 17.12.2012, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 37 VTV-Bau vom 17.12.2012, § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 VTV-Bau vom 17.12.2012, § 18 Abs 2 S 1 VTV-Bau vom 17.12.2012, § 21 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 17.12.2012, § 24 Abs 1 VTV-Bau vom 17.12.2012, § 1 Abs 1 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 13 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 37 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 18 Abs 2 S 1 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 21 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 24 Abs 1 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 1 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 18.12.2009, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 13 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 37 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 18 Abs 2 S 1 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 21 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 24 Abs 1 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 36 VTV-Bau vom 12.11.1986

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2021, Az. 10 AZR 43/19 (REWIS RS 2021, 8423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8423

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