Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2019, Az. 7 AZR 410/17

7. Senat | REWIS RS 2019, 7990

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag - Höchstdauer sieben Jahre


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2017 - 11 [X.]/16 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. August 2015 geendet hat.

2

Der Kläger war seit dem 1. September 2008 aufgrund von vier befristeten Arbeitsverträgen bei der [X.] beschäftigt. Der Ausgangsvertrag vom 25./28. August 2008 wurde dreimal verlängert, zuletzt mit [X.] vom 1. August/29. Oktober 2013 bis zum 31. August 2015.

3

Der Kläger ist Mitglied der [X.], Chemie, Energie ([X.]). Die Beklagte ist Mitglied im Unternehmensverband [X.]. Mit dem Gesetz zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten [X.]s zum Jahr 2018 vom 20. Dezember 2007 ([X.]I S. 3086) hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die subventionierte Förderung der Steinkohle in [X.] zum Ende des Jahres 2018 beendet wird.

4

Der von der [X.] und dem Unternehmensverband [X.] abgeschlossene Tarifvertrag über befristete Arbeitsverhältnisse im [X.] [X.] vom 29. Juni 2007 in der Fassung vom 1. August 2010 (TV Befristung [X.] 2010) lautet auszugsweise:

        

„§ 1   

        

In Abweichung zu § 14 Abs. 2 [X.] können im [X.] [X.] nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen befristete Arbeitsverhältnisse geschlossen werden.

                 
        

§ 2     

        

(1)     

Der Arbeitsvertrag kann abweichend von § 14 Abs. 2 S. 1 [X.] bis zur Gesamtdauer von sieben Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden, soweit nicht gesetzlich eine längere sachgrundlose Befristung zulässig wird.

        

(2)     

Innerhalb dieser Zeitspanne kann der Arbeitsvertrag bis zu siebenmal verlängert werden.“

5

Mit seiner der [X.] am 13. Juli 2015 zugestellten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 31. August 2015 geltend gemacht und die Auffassung vertreten, die in § 2 TV Befristung [X.] 2010 vorgenommene Ausdehnung der Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung auf sieben Jahre und der Anzahl der Verlängerungen auf sieben sei nicht durch die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien gedeckt.

6

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung nicht zum 31. August 2015 endet,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 25. August 2008 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das [X.] hat der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

I. Der Befristungskontrollantrag ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der mit [X.] vom 1. August/29. Oktober 2013 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31. August 2015 geendet. Die Befristung ist unwirksam.

1. Die Befristung zum 31. August 2015 gilt nicht nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit seiner der Beklagten am 13. Juli 2015 zugestellten Klage hat der Kläger die Frist des § 17 Satz 1 [X.] für die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung gewahrt. Die Klage kann schon vor dem Ablauf der vereinbarten Befristung erhoben werden ([X.] 19. Dezember 2018 - 7 [X.] - Rn. 14; 18. Mai 2016 - 7 [X.] - Rn. 10 mwN, [X.]E 155, 101).

2. Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 1 [X.] gerechtfertigt. Auf einen Sachgrund für die Befristung hat sich die Beklagte nicht berufen.

3. Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] gerechtfertigt.

a) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines Sachgrundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] die höchstens dreimalige Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig.

b) Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] festgelegte [X.] ist nicht eingehalten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2015, also länger als zwei Jahre.

4. Die Befristung kann auch nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] iVm. § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 gestützt werden. Die Regelung in § 2 Abs. 1 TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010, wonach der Arbeitsvertrag bis zur Gesamtdauer von sieben Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden kann, ist nicht von der den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] eröffneten Regelungsbefugnis gedeckt.

a) Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung durch Tarifvertrag abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] festgelegt werden. Die den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] eröffnete Möglichkeit, die Höchstdauer der Befristung und die Anzahl der Vertragsverlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] festzulegen, ist zwar nach dem Gesetzeswortlaut nicht eingeschränkt. Dennoch gilt sie nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht völlig unbegrenzt. Vielmehr gebieten der systematische Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck des [X.], aber auch verfassungs- und unionsrechtliche Gründe eine immanente Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] eröffneten [X.] ([X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.] - Rn. 18, 31 ff., [X.]E 157, 141; 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 22; 5. Dezember 2012 - 7 [X.] - Rn. 21, [X.]E 144, 85; 15. August 2012 - 7 [X.] - Rn. 23, [X.]E 143, 10). Die Grenze der tariflichen Regelungsbefugnis ist unter Berücksichtigung der Gesamtkonzeption von § 14 [X.] und der unionsrechtlichen Vorgaben in der Richtlinie 1999/70/[X.] und der inkorporierten [X.]B-UNI[X.]E-[X.]EEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung) sowie zur Gewährleistung eines Mindestbestandsschutzes für die betroffenen Arbeitnehmer und unter Beachtung der den Tarifvertragsparteien zustehenden Tarifautonomie bei der Festlegung der Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses auf maximal sechs Jahre und der höchstens neunmaligen Verlängerung bis zu dieser Gesamtdauer erreicht (grundlegend [X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.] - Rn. 17, 31 ff., aaO; 21. März 2018 - 7 [X.] - Rn. 21; 14. Juni 2017 - 7 [X.] - Rn. 19).

aa) Die Rechtsprechung des [X.] zu der Beschränkung der den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] eingeräumten Regelungsbefugnis ist im arbeitsrechtlichen Schrifttum auf Zustimmung (vgl. etwa [X.]/[X.] 5. Aufl. [X.] § 14 Rn. 403a; [X.]/Müller DB 2017, 1329, 1330; [X.] 2016, 551; HK-[X.]/Boecken 5. Aufl. § 14 Rn. 123; [X.] NZA 2013, 122, 125; [X.] 2019, 11; [X.] ArbR-HdB/[X.] 17. Aufl. § 39 Rn. 17; KR/[X.] 12. Aufl. § 14 [X.] Rn. 602, 603; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 5. Aufl. § 14 Rn. 291; [X.]/[X.] 19. Aufl. [X.] § 14 Rn. 101b; [X.], 214, 223 f.; [X.]/Deinert/Zwanziger/[X.] [X.] 10. Aufl. § 22 [X.] Rn. 23), aber auch auf Ablehnung gestoßen (vgl. etwa [X.]/[X.] NZA 2017, 766 ff.; [X.] NZA 2019, 424; [X.]. AP [X.] § 14 Nr. 147; [X.]/[X.]. [X.] § 14 Rn. 210). Von den Kritikern wird eingewandt, der Gesetzgeber habe die Befugnis der Tarifvertragsparteien, die Höchstdauer der Befristung und die Anzahl der Vertragsverlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] festzulegen, bewusst nicht beschränkt ([X.]/[X.] NZA 2017, 766, 767; [X.] NZA 2019, 424, 425 f.; [X.]. AP [X.] § 14 Nr. 147; [X.]/[X.]. [X.] § 14 Rn. 210). Der Gesetzgeber habe in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] selbst Obergrenzen gesetzt und in Satz 3 den Befristungsschutz partiell den Tarifvertragsparteien überlassen ([X.] NZA 2019, 424, 426). Eine unbegrenzte [X.] stehe nicht im Widerspruch zu § 14 Abs. 1 [X.], da die Schutzinteressen der Arbeitnehmer nach der Wertung des Gesetzgebers - wie § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 [X.] zeige - bei Mitwirkung eines [X.] hinreichend gewahrt seien ([X.]/[X.] NZA 2017, 766, 767). Die Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG verlange nicht nach einer Begrenzung der [X.], da für Tarifverträge die Vermutung der Richtigkeit und Ausgewogenheit gelte ([X.] NZA 2019, 424, 426). Das Unionsrecht gebiete keine Grenze, da dieses auch den [X.], Missbrauch durch aufeinanderfolgende Arbeitsverträge zu vermeiden ([X.]/[X.] NZA 2017, 766, 768; [X.]/[X.]. [X.] § 14 Rn. 210). Aus dem Unionsrecht ließen sich keine konkreten Grenzen ableiten ([X.]. AP [X.] § 14 Nr. 147 III 1). Jedenfalls sei eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich, weil das Gebot zur richtlinienkonformen Auslegung keine Auslegung contra legem rechtfertige ([X.] NZA 2019, 424, 429; [X.]. AP [X.] § 14 Nr. 147 III 2). Branchenspezifische, den jeweiligen Bedürfnissen Rechnung tragende Lösungen würden durch die starren Grenzen erschwert ([X.]/[X.]. [X.] § 14 Rn. 210).

bb) Der Senat hält auch angesichts dieser Kritik an seiner Rechtsprechung zur immanenten Beschränkung der den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] eingeräumten Regelungsbefugnis fest. Die vom Senat vorgenommene Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] trägt dem systematischen Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck des [X.] sowie den unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung. Sie überschreitet entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Grenzen vertretbarer Auslegung und richterlicher Rechtsfortbildung (vgl. dazu [X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 BvR 1375/14 - Rn. 72) und ist daher keine Auslegung contra legem.

(1) Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] ist zwar nicht eindeutig. Die den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] eingeräumte Befugnis, die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] festzulegen, ist nach dem Gesetzeswortlaut - anders als in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] - nicht ausdrücklich beschränkt. Der Gesetzeswortlaut schließt eine Begrenzung der Regelungsbefugnis jedoch auch nicht aus.

(2) Nach dem systematischen Gesamtzusammenhang ist die Befugnis der Tarifvertragsparteien, sachgrundlose Befristungen über die Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] hinaus zu ermöglichen, nicht schrankenlos. Andernfalls ergäbe sich ein Widerspruch zu § 14 Abs. 1 [X.]. Danach bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags grundsätzlich eines sachlichen Grundes. Von dieser Bestimmung kann nach § 22 Abs. 1 [X.] auch durch Tarifvertrag nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Daher muss auch ein tariflich geregelter Sachgrund den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 [X.] genügen (st. Rspr., vgl. [X.] 9. Dezember 2009 - 7 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.]E 132, 344). Dieses gesetzgeberische Konzept würde konterkariert, wenn die Tarifvertragsparteien unbeschränkt sachgrundlose Befristungen gestatten könnten ([X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.] - Rn. 19, [X.]E 157, 141; 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 23; 15. August 2012 - 7 [X.] - Rn. 24, [X.]E 143, 10).

Der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 [X.] lässt sich nicht die Wertung entnehmen, die Interessen der Arbeitnehmer seien bei Mitwirkung eines [X.] an der Schaffung einer Rechtfertigung für die Befristung stets ausreichend geschützt. Ein gerichtlicher Vergleich kann die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur deshalb rechtfertigen, weil das Gericht als Grundrechtsverpflichteter iSd. Art. 1 Abs. 3 GG auch im Rahmen der gütlichen Beilegung einer Bestandsstreitigkeit die Aufgabe erfüllt, den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust seines Arbeitsplatzes zu bewahren und damit einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen, grundrechtsgeschützten Interessen der Arbeitsvertragsparteien zu finden (vgl. [X.] 21. März 2017 - 7 [X.] - Rn. 14). § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 [X.] regelt daher eine besondere Fallkonstellation für die sachliche Rechtfertigung einer Befristung.

(3) Auch der Zweck der Regelung zur sachgrundlosen Befristung in § 14 Abs. 2 [X.] spricht für eine Begrenzung der den Tarifvertragsparteien eröffneten Befugnis, sachgrundlose Befristungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu gestatten.

Die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen nach § 14 Abs. 2 [X.] soll es zum einen dem Arbeitgeber ermöglichen, auf eine unsichere und schwankende Auftragslage und wechselnde Marktbedingungen durch Neueinstellungen flexibel zu reagieren; zum anderen soll die befristete Beschäftigung für den Arbeitnehmer eine Alternative zur Arbeitslosigkeit und eine Brücke zur [X.] sein (vgl. [X.]. 14/4374 S. 13 f.; [X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 BvR 1375/14 - Rn. 45, 82; [X.] 14. Dezember 2016 - 7 [X.] - Rn. 30, [X.]E 157, 258; 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 22, [X.]E 137, 275). Die sachgrundlose Befristung wird nur als Ausnahme bei einer Neueinstellung gestattet und ist nach ihrem Zweck stets zeitlich begrenzt. § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] ermöglicht es den Tarifvertragsparteien zwar, die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung im Hinblick auf branchenspezifische Besonderheiten abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] festzulegen, um branchenspezifische Lösungen zu erleichtern (vgl. [X.]. 14/4374 S. 14). Von der [X.] sind aber nur solche Bestimmungen gedeckt, die auch unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Besonderheiten noch der Verwirklichung der Zwecke des § 14 Abs. 2 [X.] dienen können. Je länger die [X.] und je größer die Anzahl an Verlängerungen ist, desto weniger ist das der Fall. Wird ein Arbeitnehmer langjährig beschäftigt, kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass mit der befristeten Beschäftigung auf eine unsichere und schwankende Auftragslage reagiert und wechselnden Marktbedingungen Rechnung getragen werden soll. Vielmehr spricht eine solche Beschäftigung für einen Dauerbedarf. Ein derartiges Arbeitsverhältnis kann auch keine Brücke zur [X.] sein. Vielmehr sinkt die [X.] in eine [X.] nach dem ersten Befristungsjahr regelmäßig ab und wiederholte Befristungen sowie Zeiten der Arbeitslosigkeit wirken sich negativ auf die [X.]hance aus, unbefristet beschäftigt zu werden, so dass das Risiko einer Befristungskarriere besteht (vgl. [X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 BvR 1375/14 - Rn. 60 mwN).

(4) Eine Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] eröffneten Regelungsbefugnis entspricht auch den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/[X.] und der inkorporierten Rahmenvereinbarung, deren Umsetzung der befristungsrechtliche Teil des [X.] dient ([X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.] - Rn. 24, [X.]E 157, 141; 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 28; 15. August 2012 - 7 [X.] - Rn. 29, [X.]E 143, 10) sowie Art. 30 der [X.] (vgl. [X.] 19. März 2014 - 7 [X.] 828/12 - Rn. 29).

(a) Aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung, aus ihren Allgemeinen Erwägungen 6 und 8 sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) geht hervor, dass feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des [X.] darstellen, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (vgl. [X.] 25. Oktober 2018 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 31; 14. September 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 27; 26. Febr[X.]r 2015 - [X.]/14 - [Kommission/[X.]] Rn. 36; 26. November 2014 - [X.]/13 [X.]. - [[X.] [X.].] Rn. 73 mwN). Die Richtlinie 1999/70/[X.] und die inkorporierte Rahmenvereinbarung verlangen daher von den Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge entweder sachliche Gründe zu bestimmen, die eine Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse rechtfertigen (§ 5 Nr. 1 Buchst. a Rahmenvereinbarung), oder die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse (§ 5 Nr. 1 Buchst. b Rahmenvereinbarung) oder die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Arbeitsverhältnisse (§ 5 Nr. 1 Buchst. [X.]) festzulegen. Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu gewährleisten ([X.] 25. Oktober 2018 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 32; 7. März 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 26; 26. Febr[X.]r 2015 - [X.]/14 - [Kommission/[X.]] Rn. 37; 26. November 2014 - [X.]/13 [X.]. - [[X.] [X.].] Rn. 74; 26. Jan[X.]r 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 25 f. mwN; [X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.] - Rn. 25, [X.]E 157, 141). Es ist Aufgabe der nationalen Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 14. September 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 35; 26. November 2014 - [X.]/13 [X.]. - [[X.] [X.].] Rn. 82; 3. Juli 2014 - [X.]/13 [X.]. - [Fiamingo [X.].] Rn. 67).

(b) Der [X.] Gesetzgeber hat sich in § 14 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] für eine Kombination der genannten Maßnahmen entschieden und [X.]. in § 14 Abs. 2 [X.] die Zulässigkeit von Befristungen ohne sachlichen Grund in Abhängigkeit von der maximal zulässigen Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge und der Zahl von Verlängerungen solcher Verträge näher ausgestaltet. In diesem Zusammenhang hat er den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] die Möglichkeit eröffnet, die Höchstdauer und die Höchstanzahl von Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge abweichend von der gesetzlichen Vorschrift in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu regeln (allgemein zur Regelungsbefugnis der Sozialpartner in Bezug auf richtlinienumsetzendes Recht: vgl. zB [X.] 18. Dezember 2008 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 24; 28. Oktober 1999 - [X.]/98 - [Kommission/[X.]] Rn. 46 mwN). Das Erfordernis, die Höchstdauer und die Höchstanzahl von Verlängerungen festzulegen, genügt jedoch allein nicht, um das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu gewährleisten. Zwar haben die Tarifvertragsparteien nach § 5 Nr. 1 Rahmenvereinbarung dieses Ziel bei der Wahrnehmung ihrer Regelungsbefugnis aus § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] zu beachten. Dies entbindet den Mitgliedstaat als Adressaten der Richtlinie jedoch nicht von der Verpflichtung, die richtlinienkonforme Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen ([X.] 2012 S. 649, 656). Dazu hat er sich nach Art. 2 der Richtlinie 1999/70/[X.] zu vergewissern, dass die Sozialpartner die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben, und alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch die Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden ([X.]. AP [X.] § 14 Nr. 147 III 2). Daher erlaubt die gesetzliche Ermächtigung in § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] keine Tarifverträge, die diesem Ziel erkennbar zuwiderliefen ([X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.] - Rn. 26, [X.]E 157, 141; 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 30; 15. August 2012 - 7 [X.] - Rn. 31, [X.]E 143, 10). Der Gesetzgeber konnte den Tarifvertragsparteien unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie 1999/70/[X.] nicht die Möglichkeit eröffnen, die Höchstdauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge und die Anzahl der Verlängerungen völlig unbegrenzt festzulegen. Aufgrund seiner Verpflichtung sicherzustellen, dass Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge verhindert wird, ist der den Tarifvertragsparteien eröffnete Gestaltungsrahmen von vornherein begrenzt.

(5) Für eine Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] eröffneten Regelungsbefugnis sprechen auch grundrechtliche Erwägungen.

(a) Art. 12 Abs. 1 GG garantiert für Arbeitsverhältnisse einen staatlichen Mindestbestandsschutz. Diesen hat der Gesetzgeber für die Befristung von Arbeitsverträgen durch das [X.] näher ausgestaltet. Ausgehend von dem Grundsatz, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis der Normalfall und das befristete Arbeitsverhältnis die Ausnahme ist (vgl. [X.]. 14/4374 S. 12), sollen das Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Befristung in § 14 Abs. 1 [X.] sowie die Festlegung bestimmter Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust des Arbeitsplatzes bewahren ([X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.] - Rn. 21, [X.]E 157, 141; 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 25; 15. August 2012 - 7 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.]E 143, 10).

(b) Bei der Verwirklichung der ihm obliegenden Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber - wie auch sonst bei der Verfolgung berufs-, arbeits- und sozialpolitischer Ziele - einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. [X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 BvR 1375/14 - Rn. 60; 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 109, 64; [X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.] - Rn. 22, [X.]E 157, 141). Diesem Gestaltungsspielraum entspricht es, zumal in Ansehung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Tarifautonomie, wenn es der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien ermöglicht, die Voraussetzungen zur Zulässigkeit sachgrundloser Befristungen in Abweichung von seinen Festlegungen zur Höchstdauer und zur Anzahl der Verlängerungen zu regeln. Die mittels der Tarifautonomie herzustellende sinnvolle Ordnung des Arbeitslebens ist Grundlage der Praxis des Gesetzgebers, in vielen Bereichen den Tarifvertragsparteien [X.] zuzuweisen, die er aus Gründen des [X.] den Arbeitsvertragsparteien versagt. Diese gesetzliche Konzeption beruht auf der Annahme, dass die Ergebnisse kollektiv ausgehandelter Tarifvereinbarungen die Vermutung der Angemessenheit für sich haben ([X.] 21. Mai 2014 - 4 [X.] 50/13 - Rn. 29 mwN, [X.]E 148, 139). Aufgrund des [X.] der Tarifvertragsparteien ist davon auszugehen, dass die vereinbarten tariflichen Regelungen den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (vgl. [X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.] - Rn. 22, aaO; 28. März 2006 - 1 [X.] - Rn. 47 mwN, [X.]E 117, 308). Das gilt grundsätzlich auch für Tarifverträge, die aufgrund der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] geschlossen werden ([X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.] - Rn. 22, aaO; 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 26; 15. August 2012 - 7 [X.] - Rn. 27, [X.]E 143, 10). Gleichwohl sind Fallgestaltungen denkbar, in denen die tarifvertragliche Regelung sachgrundloser Befristungen trotz der Vermutung der Angemessenheit nicht mehr der mit den Vorschriften des [X.] verfolgten Verwirklichung der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden staatlichen Schutzpflicht entspräche. Das bei Anwendung und Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] zu beachtende [X.] führt daher ebenfalls zu einer Beschränkung der [X.] ([X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.] - Rn. 23, aaO; 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 27; 15. August 2012 - 7 [X.] - Rn. 28, aaO).

(6) Die Grenze der tariflichen Regelungsbefugnis ist bei der Festlegung der Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags auf maximal sechs Jahre und der höchstens neunmaligen Verlängerung bis zu dieser Gesamtdauer erreicht.

(a) Die Gestaltungsgrenze orientiert sich an den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs bei der Sachgrundbefristung, die ihrerseits aus den für die sachgrundlose Befristung maßgeblichen gesetzlichen Werten des § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] abgeleitet sind. Nach diesen Grundsätzen dürfen sich die Gerichte bei der Kontrolle einer Sachgrundbefristung nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrundes beschränken. Sie sind vielmehr auch bei Bestehen eines Sachgrundes für die Befristung aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen ([X.] 26. November 2014 - [X.]/13 [X.]. - [[X.] [X.].] Rn. 102 ff.; 26. Jan[X.]r 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 40; [X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.] - Rn. 32, [X.]E 157, 141). Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine Rechtsmissbrauchskontrolle bei der Sachgrundbefristung veranlasst, wenn die gesetzlichen Werte für die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und die Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen um ein Mehrfaches überschritten sind. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn beide in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] genannten Werte das Dreifache übersteigen oder einer der beider Werte mehr als das Vierfache beträgt (ausführlich [X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.] 135/15 - Rn. 24 ff., [X.]E 157, 125; 23. Jan[X.]r 2019 - 7 [X.] 212/17 - Rn. 26). Wäre bei einer Sachgrundbefristung aufgrund der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses und/oder der Anzahl der mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge die Prüfung eines institutionellen Rechtsmissbrauchs veranlasst, obwohl der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag durch einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 [X.] gerechtfertigt ist, kann eine sachgrundlose Befristung nicht mehr in Betracht kommen. Dies widerspräche der Gesamtkonzeption von § 14 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] ([X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.] - Rn. 32, aaO).

(b) Der Senat hat die Grenzen der tariflichen Regelungsbefugnis allerdings nicht völlig unverändert an den für die Rechtsmissbrauchskontrolle bei der Sachgrundbefristung geltenden Werten ausgerichtet. Während eine Rechtsmissbrauchskontrolle erst veranlasst ist, wenn beide in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] genannten Werte das Dreifache übersteigen, ist der Gestaltungsrahmen der Tarifvertragsparteien nach § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] bereits überschritten, wenn einer der beider Werte mehr als das Dreifache beträgt. Diese Differenzierung ist dadurch gerechtfertigt, dass § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] sachgrundlose Befristungen betrifft, während die Rechtsmissbrauchsprüfung eine Befristung mit Sachgrund voraussetzt.

(c) Bei diesen Grenzen handelt es sich um Höchstgrenzen. Überschreitet die tarifvertraglich festgelegte Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags sechs Jahre oder/und die festgelegte Anzahl der Verlängerungen neun, kann die tarifliche Regelung eine sachgrundlose Befristung nicht rechtfertigen. Die q[X.]ntitative Begrenzung des [X.] entspricht der Grundkonzeption des § 14 Abs. 2 [X.]. Innerhalb dieses durch § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] eröffneten Gestaltungsspielraums können die Tarifvertragsparteien branchenspezifische Besonderheiten berücksichtigen. Insoweit verfügen sie über eine [X.] hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen; sie müssen dabei nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung finden (vgl. dazu allg. [X.] 16. Oktober 2014 - 6 [X.] 661/12 - Rn. 26 mwN, [X.]E 149, 297).

(d) Die Gestaltungsgrenze trägt den Anforderungen der Richtlinie 1999/70/[X.] und der inkorporierten Rahmenvereinbarung Rechnung. Eines Vorabentscheidungsersuchens an den [X.] nach Art. 267 AEUV zu der Frage, welche Grenzen § 5 Nr. 1 Buchst. b und Buchst. c der Rahmenvereinbarung der tarifvertraglichen Regelungsbefugnis setzt, ist nicht erforderlich (ausführlich [X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.] - Rn. 35, [X.]E 157, 141). Die Gestaltungsgrenze wird auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 GG gerecht. Eine tarifliche Bestimmung, die eine sechsjährige sachgrundlose Befristung bei neunmaliger Verlängerungsmöglichkeit erlaubt, führt nicht dazu, dass der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflicht nicht mehr genügt wäre. Der dem Arbeitnehmer zu gewährende Mindestbestandsschutz wird dadurch nicht unterschritten ([X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.] - Rn. 33, aaO).

(e) Die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie steht der Gestaltungsgrenze nicht entgegen. § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] eröffnet den Tarifvertragsparteien eine Gestaltungsmöglichkeit, die ihnen ohne diese Vorschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 1, § 22 [X.] versagt wäre. Die Tarifvertragsparteien müssen die den tarifdispositiven Gesetzesnormen innewohnenden Grenzen beachten ([X.]/Jacobs TVG 8. Aufl. [X.]. Rn. 620).

b) Danach kann die Befristung des Arbeitsvertrags der Parteien zum 31. August 2015 nicht auf § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] iVm. § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 gestützt werden. Die Regelung in § 2 Abs. 1 TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010, wonach der Arbeitsvertrag bis zur Gesamtdauer von sieben Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden kann, ist nicht von der den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] eröffneten Gestaltungsmöglichkeit gedeckt.

c) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten darauf, dass die tarifliche Regelung in § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 im Rahmen der Gestaltungsmöglichkeiten der Tarifvertragsparteien liegt, bestand nicht. Es existierte insoweit keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, auf deren Fortbestand die Beklagte hätte vertrauen dürfen. Der Senat hatte bereits vor Abschluss der letzten [X.] entschieden, dass die [X.] nicht schrankenlos ist ([X.] 5. Dezember 2012 - 7 [X.] - Rn. 21, [X.]E 144, 85; 15. August 2012 - 7 [X.] - Rn. 23, [X.]E 143, 10). Der Senat hatte im Zeitpunkt der [X.] die konkreten Grenzen zwar noch nicht bestimmt. Die bloße Erwartung, ein oberstes [X.] werde eine ungeklärte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne beantworten, begründet jedoch kein verfassungsrechtlich durch Art. 20 Abs. 3 GG geschütztes Vertrauen (vgl. [X.] 13. März 2013 - 5 [X.] 954/11 - Rn. 24, [X.]E 144, 306). Die Beklagte konnte daher bei Vertragsabschluss nicht ausschließen, dass die tarifliche Regelung, welche die Höchstdauer auf sieben Jahre ausdehnt, nicht von der tariflichen Regelungsbefugnis gedeckt sein könnte, zumal im Schrifttum zum Teil vertreten wurde, dass nur eine Verdopplung der in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmten Werte zulässig sei (vgl. [X.] NZA 2013, 122, 125; [X.]/[X.] ArbR-HdB 16. Aufl. § 39 Rn. 17).

II. Der Klageantrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist auf vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befristungskontrollantrag gerichtet. Die Entscheidung des [X.] über die Befristungskontrollklage wird mit der Verkündung rechtskräftig.

III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Klose    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Weber    

        

    Donath    

                 

Meta

7 AZR 410/17

17.04.2019

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Rheine, 16. Dezember 2015, Az: 5 Ca 1279/15, Urteil

§ 7 Halbs 1 KSchG, § 14 Abs 1 S 2 Nr 8 TzBfG, § 14 Abs 2 S 1 TzBfG, § 14 Abs 2 S 2 TzBfG, § 14 Abs 2 S 3 TzBfG, § 17 S 1 TzBfG, § 17 S 2 TzBfG, § 22 Abs 1 TzBfG, Art 2 EGRL 70/99, Art 267 AEUV, § 1 TVG, Art 30 EUGrdRCh, Art 12 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2019, Az. 7 AZR 410/17 (REWIS RS 2019, 7990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7990


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 AZR 410/17

Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 410/17, 17.04.2019.


Az. 11 Sa 66/16

Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 66/16, 22.05.2017.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 AZR 140/15 (Bundesarbeitsgericht)

Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag


7 AZR 99/19 (Bundesarbeitsgericht)

Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag - Ablösung - Steinkohlenbergbau


7 AZR 272/13 (Bundesarbeitsgericht)

Befristung - Verlängerung sachgrundlos befristeter Verträge - tarifliche Regelung


7 AZR 118/19 (Bundesarbeitsgericht)


7 AZR 184/11 (Bundesarbeitsgericht)

Sachgrundlose Befristung aufgrund Tarifvertrags - Höchstdauer der Befristung


Referenzen
Wird zitiert von

14 Sa 526/23

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.