Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2002, Az. V ZR 396/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4056

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:15. März 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.] §§ 812, 818 Abs. 2, 3a) Haftet der Käufer wegen ungerechtfertigter Bereicherung, kann der Verkäufer, derzugunsten des Darlehensgebers des Käufers das Grundstück vor Eigen-tumsübertragung mit einer Grundschuld belastet hat, die Aufhebung oder Über-tragung der Grundschuld verlangen, wenn der Gläubiger zu deren Ablösung be-reit ist; ein Anspruch auf Wertersatz besteht (jedenfalls) dann nicht ([X.], 376).b) [X.] die Bereicherung des Käufers (Darlehensvaluta, Zinsersparnis gegenüberanderen Kreditformen, Grundstücksnutzungen, Ersatz für Verwendungen u.a.) zurAblösung der Grundschuld nicht hin, steht der Anspruch des Verkäufers auf derenAufhebung oder Übertragung unter dem Vorbehalt der Zahlung des Restes Zugum Zug.- 2 -[X.], [X.]. v. 15. Mrz 2002 - [X.]/00 - [X.] [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Streithelferin der [X.] ([X.]) werden das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 26. Oktober 2000 und [X.] vom 6. April 2000 aufgehoben.Die Berufung der [X.] gegen das [X.]eil der [X.] vom 19. November 1998 wird [X.].Die Kosten der [X.] einschließlich der Kostender Nebenintervenientin hat die [X.] mit Ausnahme der durchdie [X.] im Termin vom 6. April 2000 bedingten Kosten, dieden [X.] auferlegt werden, zu tragen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die [X.], ein Treuhandunternehmen, ist seit 18. Januar 1993 [X.] als Eigentmerin des in [X.] gelegenen, ehemals volkseigenen[X.]s [X.] 574/7 eingetragen. Mit notariellem Kaufvertrag vom27. August 1992 verkaufte sie "das [X.] [X.] 574/7" zum [X.] an die [X.]. Die verkaufte Flche wurde in einem der [X.] beigeften [X.] schraffiert gekennzeichnet. Die Kenn-zeichnung sollte im Falle von Abweichungen maßgebend sein. Bei [X.] traten [X.] die [X.] [X.] Vertreter sowie als gesetzlicheVertreter die [X.] (damals [X.]) auf. Diese handelte zugleich [X.]sich selbst.Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember rten die [X.] von ih-rem Liquidator vertretene - [X.] und die [X.] die vertraglichen Fllig-keits- und [X.] ohne Beteiligung der [X.]ab und bestimmten, daß es ansonsten bei dem Inhalt der Ursprungsurkundeverbleibe, der von der [X.] genehmigt werde. Sie vereinbarten insbeson-dere:"1. Der Besitz am Kaufgegenstand soll rgehen mit Eingang desvereinbarten [X.] auf dem [X.] amtierenden Notars.2. Der Kaufpreis ist zur Zahlung fllig am 31. Dezember 1992. Er [X.] auf ein noch einzurichtendes [X.] des amtie-renden Notars zur Auszahlung zu bringen. ... Der amtierende [X.] angewiesen, das [X.] als Festgeldkonto mit monatli-cher Kigungs[X.]ist zu [X.]en. Er soll den hinterlegten Kaufpreisincl. zwischenzeitlich angefallener Zinsen an den Verkfer auf das- 5 -in der Ursprungsurkunde angegebene Bankkonto des [X.] Auszahlung bringen, wenn eine lasten[X.]eie Eigentumsum-schreibung auf die [X.] mit Ausnahme solcher Belastungen, anderen Entstehung sie mitgewirkt haben, erfolgt ist....4. Zur Finanzierung des Kaufpreises bevollmchtigt der Verkfer die[X.] unter Be[X.]eiung von den Beschrkungen des § 181 [X.],den Kaufgegenstand schon vor Eigentumsumschreibung [X.] bis zur [X.] 1.500.000,00 zuzlichZinsen und Kosten zu belasten. Diese [X.] ist imInnenverltnis dahingehend [X.], [X.] von ihr in den [X.] Hr Gebrauch gemacht werden darf,wenn dem beurkundenden Notar eine Erklrung des Kreditinstitu-tes vorgelegt wird, [X.] die den Kaufpreis rsteigenden [X.] objektbezogen [X.] den in der Ursprungsurkunde erworbenenGrundbesitz valutiert [X.] der [X.] machten die [X.] am 17. [X.] Gebrauch und bestellten der [X.] eine erstrangigeGrundschulr 1,5 Mio. DM, die am 23. Januar 1993 in das [X.] wurde. Die Sparkasse hinterlegte unter Auflagen den zu zahlen-den Kaufpreis beim Notar, woraufhin die [X.] das [X.] in Besitznahmen.Am 22. Juli 1995 erteilte die [X.] [X.] den Vertrag vom 27. August 1992die [X.]sverkehrsgenehmigung unter Bezeichnung des [X.]s574/7 als Vertragsgegenstand. Im [X.] 1995 stellte sich heraus, [X.] das[X.] 574/7 nicht deckungsgleich mit der im [X.] ausgewiesenen [X.] ist. Diese umfaût vielmehr auch das an diffentliche [X.] angrenzen-de Zufahrtsgrundstck [X.] 571/5. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1995traten die [X.] deswegen von den notariellen [X.]. In der- 6 -Folgezeit [X.] sich die [X.] vergeblich um den Erwerb des Grund-stcks [X.] 571/5. Ihr gelang es lediglich, einen be[X.]isteten [X.] dieses [X.] abzuschlieûen und eine Teilflche des [X.]s577/2, das ebenfalls das [X.] 574/7 mit der [X.] verbindet, [X.]. Am 29. Februar 1996 verstigten sich die Parteien darauf, den [X.] auf 650.000 DM herabzusetzen, den [X.] die Pchterstellung zurlassen und ihnen den erworbenen Teil des [X.]s 577/2 zreig-nen. Diese Vereinbarungen wurden am 30. Mai 1996 notariell beurkundet, wo-bei [X.] die [X.] und die [X.] ein [X.]r Vertreter auftrat, [X.] die [X.] nicht genehmigte.Die [X.] hat die [X.] auf Zustimmung in die Auszahlung [X.] Notar hinterlegten Betrages in Anspruch genommen. Den Anspruch hatsie in erster Linie auf den Kaufvertrag gesttzt, in zweiter Linie hat sie Ersatz[X.] die Belastung ihres [X.]s verlangt. Hilfsweise hat sie beantragt, [X.] des am 27. August 1992 abgeschlossenen Kaufvertrages festzu-stellen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hatdem Hauptantrag der [X.] durch [X.] stattgegeben. Die [X.], die Rechtsnachfolgerin der [X.], ist demRechtsstreit auf seiten der [X.] beigetreten. Auf ihren Einspruch hat das[X.] das [X.] au[X.]echterhalten. Hiergegen richtetsich die von der Nebenintervenientin eingelegte Revision, die die Wiederher-stellung des erstinstanzlichen [X.]eils anstrebt. Die [X.] beantragt, [X.]:[X.] Berufungsgericht ist der Auffassung, die [X.] auf Seiten der [X.] beigetreten und habe [X.] gegen das ergangene [X.] eingelegt. Das [X.]sei jedoch au[X.]echtzuerhalten, da der [X.] aus ungerechtfertigter Bereiche-rung ein Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Kaufpreises zustehe. [X.] vom 27. August 1992 sei mangels Genehmigung durch den Liqui-dator der [X.] unwirksam. Auch der Änderungsvertrag vom 17. [X.] entfalte keine Rechtswirkungen, denn die [X.] sei bei [X.] dieses Vertrages nicht beteiligt gewesen. Ein vertraglicher Anspruch [X.] zur Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages bestehe dahernicht. Die [X.] sei aber [X.] §§ 812, 818 Abs. 2 [X.] berechtigt, Werter-satz in Hr hinterlegten Darlehensvaluta [X.] die Wertminderung ihres[X.]s zu verlangen, die durch die Belastung mit einer Sicherungsgrund-schuld eingetreten sei. Das Grundpfandrecht sei wirksam entstanden, obwohldie [X.] keine rechtsltige [X.] erteilt habe und die [X.] bei der Grundschuldbestellung daher als Nichtberechtigte verft t-ten. Denn die [X.] habe die Bestellung dieses Grundpfandrechts durchihre Klage auf Herausgabe des hinterlegten Betrages nachtrlich [X.]§ 185 Abs. 2 [X.] genehmigt.- 8 -II.1. Die von der Nebenintervenientin eingelegte Revision ist zulssig, so-weit sie zugunsten der [X.] zu 1 und zu 3 erfolgte.a) Der [X.] hat die Wirksamkeit des Beitritts (§§ 66, 70 ZPO) nicht zuprfen. Denn das Berufungsgericht hat die von der [X.] und dem [X.] zu 2 gegen die Zulssigkeit der Nebenintervention erhobenen [X.] erachtet und durch das im Endurteil enthaltene Zwischenurteil(§ 71 Abs. 1 ZPO) den Beitritt zugelassen (vgl. [X.], [X.]. v. 10. Juli 1963,[X.] 132/61, NJW 1963, 2027; [X.], [X.]. v. 20. Mrz 1985, [X.]/85,VersR 1985, 551). Dieses Zwischenurteil ist [X.] § 71 Abs. 2 ZPO, § [X.]. 4 ZPO a.F. unanfechtbar. Der im [X.] erklrte Beitritt wirkt[X.] die Revisionsinstanz fort.b) Die Befugnis der Nebenintervenientin, gegen das Berufungsurteil Re-vision einzulegen, ist allerdings auf die [X.] zu 1 und zu 3 [X.];denn sie hat nicht die Stellung einer streitssischen Nebenintervenientin imSinne des § 69 ZPO erlangt. Die Rechtskraft der im Streit der Parteien [X.] Entscheidung erstreckt sicmlich nicht auf das Rechtsverltnis derNebenintervenientin zur [X.] (vgl. [X.]Z 92, 275, 277). Damit ist es derNebenintervenientin verwehrt, gegen den [X.]en oder sich aus [X.] ergebenden Widerspruch der untersttzten Partei [X.] einzulegen ([X.]Z 49, 183, 188; [X.], [X.]. v. 1. Juli 1993, [X.]/92, NJW 1993, 2944, 2945). Der Beklagte zu 2 hat bereits dem [X.] das [X.] des Berufungsgerichts und damit der [X.] [X.]ahrens widersprochen. Dies bindet die Nebenintervenientin nach § 67ZPO.- 9 -2. Gleichwohl [X.] das Berufungsurteil auch hinsichtlich des [X.] zu 2 nicht in Rechtskraft. Denn mit ihrer Klage auf Einwilligung in dieAuszahlung des hinterlegten Kaufpreises macht die [X.] eine von den [X.] nur gemeinschaftlich erfllbare Verpflichtung geltend, so [X.] diese alsmateriell-rechtlich notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 Abs. 1, 2. Alt.ZPO in Anspruch genommen werden (vgl. [X.], [X.]. v. 15. Oktober 1999,V [X.], [X.], 291, 292 [X.] den Fall von [X.]/Schilken 2. Aufl., § 62 [X.]. 33; Musielak/[X.], [X.]., § 62 [X.]. 11). Dies hat zur Folge, [X.] eine wirksam zugunsten derrigen [X.] eingelegte Revision auch den Eintritt der Rechtskraft [X.] gegen den [X.] zu 2 hindert ([X.], [X.]Z 131, 376,382) und dieser zwar nicht als [X.], wohl aber [X.] § 62 [X.] am Revisionsverfahren beteiligt ist ([X.] [X.]Z 92, 351, 352 ff; [X.].v. 18. Mai 2001, [X.], [X.], 1905).III.Die Revision hat auch in der Sache Erfolg.1. Die [X.] kann die Einwilligung zur Auszahlung des [X.] nicht als Erfllung des Kaufvertrags (§ 433 Abs. 2 [X.]) verlan-gen.a) Der von den Parteien unter Einbeziehung der [X.] ge-schlossene Kaufvertrag vom 27. August 1992 bietet [X.] keine Grundlage.Der Vertrag wurde von der [X.], [X.] die im Beurkundungstermin vollmacht-- 10 -lose Vertreter aufgetreten waren, nicht genehmigt (§ 177 Abs. 1 [X.]). Der Li-quidator der [X.] hat die Genehmigungserklrung [X.] nur untererheblichen Abweichungen erteilt und damit nach den fehler[X.]eien Feststellun-gen des Berufungsgerichts dem ursprlichen Kaufvertrag mit dem dort ver-einbarten Inhalt ltig seine Zustimmung verweigert (vgl. auch [X.], [X.].v. 1. Oktober 1999, [X.], NJW 1999, 3704). Ohne Zustimmung der[X.] sollte dem [X.] (zu dreiseitigen Investitionsvertrr [X.]. [X.], [X.] 1993, [X.]) Auch der unter [X.] der [X.] unmittelbar zwischenden Parteien abgeschlossene [X.] scheidet [X.] aus. Denn die [X.] sind von diesem [X.] wirksam zurckgetreten. Die [X.], die bei [X.] die Garantie zur bertragung des Eigentums an den verkauftenFlcrnommen hatte ([X.] [X.]Z 129, 103, 105), war weder bei [X.] noch in der Folgezeit in der Lage, neben der Verschaffung [X.] an dem [X.] 574/7 auch die geschuldete bereignung des[X.]s 571/5 zu bewirken. Die sich damit aus §§ 440 Abs. 1, 325 Abs. 1[X.] ergebende Rcktrittsbefugnis der [X.] (vgl. [X.] [X.]Z 62,119, 120; [X.]. v. 10. Mrz 1972, [X.], [X.], 656 ff; [X.]. v. [X.], [X.], NJW 1988, 2878; [X.], [X.]. v. 7. Mai 1997, [X.] 1997, 3164, 3165) erstrec[X.] sich auf den gesamten Vertrag, obwohl die[X.] ihrer Verschaffungspflicht nur hinsichtlich einer 78 m² groûen [X.] (Rest 3.036 m²) nicht nachgekommen war. Denn der Erwerb der Flchenbildete nach dem Willen der Vertragsparteien ein unteilbares, nur [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 30. April 1976, [X.] 11 -143/74, NJW 1976, 1931, 1932; [X.], [X.]. v. 27. Juni 1990, [X.], [X.], 2000, 2003). Der [X.] kann diese, vom Berufungsgericht unterlassene,Auslegung der vertraglichen Erklrung selbst vornehmen, da weitere [X.] nicht in Betracht kommen ([X.], [X.]. v. 1. Oktober 1999, [X.],NJW 1999, 3704, 3705): [X.], die [X.] bei [X.] als unteilbar zu bewerten, ergibt sich aus Zustand und Lage des ver-kauften [X.] sowie aus dem Umstand, [X.] die Vertragsschlie-ûenden beiderseits davon ausgingen, Gegenstand des [X.] sei ein ein-heitliches [X.].Ein Rcktrittsrecht vom gesamten Vertrag war dem [X.] auch nichtwegen der Bemr [X.] zur Ersatzbeschaffung verwehrt. [X.] die bereignung des [X.]s 571/5 fehlt dem [X.] im [X.] rechtlich gesicherte Anbindung an das ffentliche [X.]nnetz, die [X.]dessen Nutzung von wesentlicher Bedeutung war (vgl. auch [X.], [X.]. [X.] Dezember 1996, [X.], NJW 1997, 938, 939 [X.] den Fall eines Gra-bengrundstcks); der von der [X.] abgeschlossene Pachtvertrag konntedies nicht in gleicher Weise gewrleisten. Die [X.] waren auch nichtverpflichtet, der [X.] Gelegenheit zur bereignung einer anderen Zufahrts-flche zu geben, zumal der Abschluû eines solchen Ersatzgescfts ungewiûwar, wie sich auch bei den ster gescheiterten [X.]) Schlieûlich kommt auch die auf die [X.] zurckzu[X.]ende notarielle Vereinbarung vom 30. Mai 1996 als An-spruchsgrundlage nicht in Frage. Dieser Vertrag sollte, wie das [X.] vom 27. August 1992, dreiseitig, mlich unter Einbeziehung der- 12 -[X.] (s. oben zu a), abgeschlossen werden. Die [X.]hat die Genehmigung der [X.], die [X.] sie ohne Vertretungsmacht ab-gegeben worden waren, versagt.2. Die [X.] kann die Freigabe des hinterlegten Betrags auch nichtals Wertersatz [X.] die [X.]sbelastung im Zuge der [X.] [X.] vom 17. Dezember 1992 verlangen. Die [X.], die [X.] nicht zu vertreten haben, haften nach dem Grundgedanken des § 327Satz 2 [X.] a.F. ([X.]Z 53, 144, 148 ff; [X.], [X.]. v. 31. Oktober 1986,V [X.], [X.], 47, 48) [X.] die Rckgewr der empfangenen Lei-stungen lediglich nach den Vorschriftr die ungerechtfertigte Bereiche-rung. Sie haben - Zug um Zug gegen die Erfllung der [X.] der[X.] aus §§ 327 Satz 1, 346 ff [X.] (§ 348 [X.] a.F.; zur Anwendungder Vorschrift bei unterschiedlichen [X.]. [X.]/[X.], 4. Aufl., § 348 [X.]. 1) - neben dem Besitz des [X.]s unddem sonst durch die Leistung der [X.] [X.] auch die der [X.] verschaffte Grundschuld herauszugeben. Denn deren Bestellung warin Erfllung des mit den [X.] geschlossenen Kaufvertrags (§ 362 Abs. [X.]) durch die [X.] erfolgt. Die Herausgabe hat nach § 812 [X.] in [X.] Aufhebung des Rechts oder durch dessen bertragung auf die [X.]zu erfolgen. Ein Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 [X.], der [X.] sein [X.], scheidet aus.a) Die [X.] hat die Grundschuld zur Absicherung des von den [X.] aufgenommenen Kredits wirksam bestellt. Zwar steht nicht fest, ob [X.] 22. Juli 1995 erteilte Genehmigung nach der [X.]sverkehrsordnungsich auch auf den Änderungsvertrag vom 17. Dezember 1992 und das im [X.] 13 -nehmigungsbescheid nicht genannte [X.] 571/5 erstreckt hat (zur einge-schr[X.]n Genehmigungsrftigkeit bei [X.]. [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., [X.]. 4230; [X.], [X.] 1994, 56,Fn. 11). In diesen Fllen wre der Vertrag aber bis zur Erteilung einer uneinge-schr[X.]n [X.]sverkehrsgenehmigung lediglich schwebend und nichtltig unwirksam gewesen. Dieser Schwebezustand bliebe jedoch ohneEinfluû auf die Gltigkeit der am 17. Dezember 1972 erteilten [X.] (vgl. [X.]/[X.] aaO [X.]. 4228; [X.], WE 1994, 1269,1276; [X.], [X.] 1998, 353, 356). Denn die Parteien haben vereinbart,[X.] der Kaufpreis schon vor Erteilung der rdlichen Genehmigung zu hin-terlegen ist (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 20. November 1998, [X.], [X.], 1329 ff; [X.]. v. 27. Juli 1999, [X.], NJW 1999, 3040) [X.] damit den [X.] die Befugnis eingermt, das [X.] unver-zlich mit einem Grundpfandrecht zu belasten.b) Anders als in der vom Berufungsgericht herangezogenen [X.]sent-scheidung ([X.]Z 112, 376; ebenso [X.]Z 140, 275, 277) ist [X.] nicht das vom [X.] unbelastet erlangte Grundeigentum. [X.] ist vielmehr die [X.] geblieben. Von den [X.] erlangt ist [X.], die durch die vor [X.] bestellte [X.] wurde ([X.] [X.]Z 145, 44, 50 f; [X.], [X.], 10. [X.] 818 [X.]. 6; [X.] NJW 1962, 2332). Dieses Bereicherungsobjekt ist [X.] zu den Fllen der Belastung eines nach § 812 ff [X.] herauszu-gebenden [X.]s noch unverrt vorhanden. Aus diesem Grunde kannoffenbleiben, ob an der [X.] jene Sachverhalte entwickelten Rechtsprechungfestzuhalten ist, wonach Herausgabe des belasteten [X.] in Natur und daneben Wertersatz in [X.] des- 14 -Grundpfandrechts Zug um Zug gegen Be[X.]eiung von der gesicherten Verbind-lichkeit geschuldet wird. Allerdings fehlen den [X.] nach Lage der [X.] liquiden Mittel, das gesicherte Darlehen (vorzeitig) zu tilgen und damit ihrerVerpflichtung zur schung der Grundschuld nachzukommen. Dieser Umstandlst jedoch keinen Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 [X.] unter Be[X.]eiungvon der primr geschuldeten Beseitigungspflicht aus, sondern ist nach § 818Abs. 3 [X.] zu beurteilen. Denn die Regelung des § 818 Abs. 2 [X.] soll dieUnmlichkeit der Herausgabe des [X.] durch einen Wertersatzanspruchin Geld ausgleichen. Stehen aber der Rckgewr des Bereicherungsgegen-standes nur finanzielle Grtgegen, dann kann diese Illiquiditt nichtdurch einen Wertersatzanspruch kompensiert werden, dessen Erfllung [X.] entsprechende Geldmittel voraussetzt. Es verbleibt damit bei dem [X.] - nur in den Fllen des § 818 Abs. 3 [X.] durchbrochenen - Grund-satz, [X.] jeder [X.] seine finanzielle Leistungsfigkeit einzustehen hat ([X.]Z107, 92, 102).c) Andere Hinderungsgrstehen der schung der Grundschuldnicht entgegen. Die Nebenintervenientin betreibt zwar die Zwangsversteige-rung in das [X.], zu dessen Zuschlag ist es aber noch nicht gekommen.[X.] an die [X.] ist mithin noch mlich (vgl. [X.], Die gestrte[X.] gescheiterter [X.], 1989, [X.]). Die [X.] scheitert auch nicht daran, [X.] der [X.] zur vorzeitigen Freigabe der Sicherheit nicht oder nur gegen Stellung einesanderen Sicherungsmittels bereit ist. Die Nebenintervenientin hat das notlei-dend gewordene Darlehen vorzeitig zur Rckzahlung fllig gestellt. Es [X.] nicht geklrt zu werden, ob vorrgehende Leistungshindernisse, die- 15 -mit der Tilgung der gesicherten Forderung wegfallen, der in § 818 Abs. 2 [X.]geregelten (ltigen) Unmlichkeit der Herausgabe des [X.] gleichzustellen sind (im Grundsatz verneinend: [X.], [X.], 2514; [X.], NJW 1991, 1999, 2000; [X.], [X.], 95, 96; [X.],[X.] 1991, 872 ff; [X.]/[X.], [X.] Bereicherung, § 16 III, [X.] f; wenstein, Bereicherungsrecht, 2. Aufl. [X.]; wohl auch [X.], Ge-chtnisschrift [X.] Knobbe-Keuk, 1997, [X.]; a.[X.], Festschrift[X.] Lewald, 1953, [X.], 452; [X.], [X.], 408).d) In Fllen der vorliegenden Art verbietet sich das Festhalten des [X.] am Anspruch auf Herausgabe des [X.] in Natur, also auf Aufhe-bung oder bertragung des dinglichen Rechts, auch nicht unter dem Gesichts-punkt, [X.] seine Durchsetzung am Entreicherungseinwand des (redlichen undunverklagten) Schuldners scheiterte (§ 818 Abs. 3 [X.]). Das durch die rechts-grundlos hingegebene Sicherheit erlangte [X.] stellt im Verltnisdes [X.]s zu dem die Sicherheit erbringenden Verkfer einen ungerechtfer-tigten Vermsvorteil dar. Seine Verwendung zu dem Zwecke, den Darle-hensrckzahlungsanspruch zu tilgen und dadurch den [X.] aus dem [X.] mit dem Kreditgeber [X.], bleibt im Rahmen der dem [X.] zugewachsenen Bereicherung. Hat das[X.] zu Zwecken des [X.]s anderweit Verwendung gefunden, sostellt sich, wie auch sonst bei Anwendung des § 818 Abs. 3 [X.], die Frage, obsich die Bereicherung in dem eingetauschten [X.] fortgesetzt hat([X.], [X.]. v. 9. Mai 1984, [X.], NJW 1984, 2095; [X.]. v. 27. Oktober1999, [X.], [X.], 740 f). Sie ist in den [X.], in [X.] [X.] zur Tilgung des Kaufpreises oder zu Investitionen auf das- 16 -Kaufgrundstck Verwendung gefunden hat, zu bejahen. Dies wird auch [X.] der Parteien deutlich:Der bei dem [X.] zur Kaufpreistilgung hinterlegte Geldbetrag,der sich nach dem Vorbringen der [X.] durch Verzinsung [X.] DM ert hat, steht zur Tilgung der gesicherten Forderung der [X.] zur [X.]. Aus dem [X.]sverltnis kdie [X.] von der [X.] die [X.] (§ 346 [X.] a.F.). Soweit die [X.], wozu allerdings reFeststellungen fehlen, einen direkt an sie ausgezahlten Teil der Valuta ent-sprechend den im [X.] getroffenen Vereinbarun-gen [X.] bauliche Investitionen auf dem rlassenen [X.] verwendethaben, ist ihre Bereicherung in [X.], im inneren Zusammenhang mitder dinglichen Absicherung erfolgten, Verwendung gemindert (vgl. auch [X.][X.]Z 137, 314, 317; [X.]. v. 26. November 1999, [X.] 302/98, [X.] 2000,1064, 1067). [X.] die den [X.] nach Abzug des Investitionsaufwandesverbleibende Bereicherung, zu der auch aus dem [X.] gezogene Nut-zungen und Folgevorteile des [X.] (etwa Zinsabschlranderen Kreditformen) zlen, zur Tilgung der Ansprche der [X.] nicht aus, so sind sie berechtigt, die Ablsung des Grundpfandrechts vonder Erstattung der Verwendungen (§§ 327 Satz 1, 347 Satz 2 [X.], §§ 994ff [X.]) ig zu machen. Sollten sie trotz einer bei ihnen noch vorhande-nen Bereicherung und unbeschadet der gegen die [X.] realisierbaren [X.] zur vollstigen Tilgung des Darlehens mangelsliquider Mittel auûerstande sein, sind sie verpflichtet, einen [X.] zu be-schaffen und die hierbei anfallenden zustzlichen Kosten (re Zinsen, Be-arbeitungsren u..) bis zu ihrer Bereicherung selbst zu tragen. Denn [X.] 17 -soweit tasten sie nicht ihr eigenes Verm(vgl. auch [X.], [X.] 1991,873, 874; a.A. wohl [X.], aaO, [X.]). Sofern die Kosten [X.] eine solcheUmschuldung die Bereicherung der [X.] sollten, kann die[X.] die Ablsung des Grundpfandrechts nur gegen Erstattung des Mehr-betrags verlangen (vgl. [X.] NJW 1991, 2001; ferner [X.], Festschrift [X.]Gernhuber, 1993, S. 2381; wenstein aaO S. 142; a.A. [X.] aaO [X.]). [X.] Umfang selbst aufzubringen haben die [X.] jedoch die [X.], die zum Ausgleich des der Nebenintervenientin entstandenen [X.] oder Nichterfllungsschadens erforderlich sind. Diese [X.] simlich allein der [X.] der [X.] zuzurechnen unddeshalb nicht nach § 818 Abs. 3 [X.] abzugsfig (vgl. [X.] [X.]Z 116, 251,256 m.w.N.; [X.]. v. 6. Dezember 1993, [X.] 310/89, NJW-RR 1992, 589, 590).3. Der von der [X.] hilfsweise verfolgte Antrag auf Feststellung derWirksamkeit des am 27. August 1992 geschlossenen Kaufvertrags ist [X.]. Bei sachgerechter Auslegung ihres Antrags verlangt die [X.] [X.], [X.] sich der Kaufvertrag, in der Fassung vom 17. [X.], nicht infolge Rcktritts oder der hilfsweise erklrten Anfechtung in ein- 18 -[X.]sverltnis umgewandelt hat. Da die [X.] jedoch wirksamvom Kaufvertrag zurckgetreten sind, ks dem Vertrag keine Erfl-lungspflichten mehr hergeleitet werden.[X.]Tropf [X.]KleinLemke

Meta

V ZR 396/00

15.03.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2002, Az. V ZR 396/00 (REWIS RS 2002, 4056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4056

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