Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2002, Az. V ZR 79/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2800

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:14. Juni 2002Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 557 Abs. 2 (§ 548 a.F.)Hat das Berufungsgericht unzulässigerweise sowohl dem Haupt- als auch [X.] dem Grunde nach stattgegeben, so fällt im Revisionsverfahren dieBindung des [X.] an das Grundu[X.]eil über den Hilfsanspruch weg,wenn das dem [X.] zur Höhe stattgebende Berufungsu[X.]eil [X.].BGB § 347 Satz 2 a.F., § 994 Abs. 2Erstellt der Käufer, der eine Investitionsverpflichtung übernommen hat, vor Fälligkeitdieser Pflicht und zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm noch ein ve[X.]ragliches Rücktritts-recht erwachsen kann, auf dem [X.] ein provisorisches Bauwerk, kann [X.] hierfür keinen [X.] verlangen.[X.], [X.]. v. 14. Juni 2002 - [X.]/01 - KG in [X.] 2 - LG [X.] 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 14. Juni 2002 durch [X.], [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird, unter Verwerfung, im rigenunter Zurckweisung der Anschlußrevision der [X.], das Ur-teil des 27. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom25. Januar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als [X.] als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr [X.] DM, mlich weiterer 150.000 DM nebst Zinsen, ver-u[X.]eilt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Klage [X.].Die Kosten tragen die Pa[X.]eien wie folgt:[X.] Instanz:Die Kosten tragen die [X.] als Gesamtschuldner.I[X.] Instanz:Die Gerichtskosten tragen die [X.] als Gesamtschuldner zu80 %, weitere 14 % der Beklagte zu 2 und die restlichen 6 % [X.].Von den außergerichtlichen Kosten des [X.] zu 1 tragen erselbst 94 % und die [X.] 6 %.- 4 -Von den auûergerichtlichen Kosten des [X.] zu 2 tragen erselbst 95 % und die [X.] 5 %.Von den auûergerichtlichen Kosten der [X.] tragen die [X.] als Gesamtschuldner 80 %, der Beklagte zu 2 weitere14 % und sie selbst 6 %.II[X.] Instanz:Die Gerichtskosten tragen die [X.] als Gesamtschuldner zu68 %, der Beklagte zu 2 weitere 12 % und die [X.] 20 %.Von den auûergerichtlichen Kosten des [X.] zu 1 tragen erselbst 74 % und die [X.] 26 %.Von den auûergerichtlichen Kosten des [X.] zu 2 tragen erselbst 75 % und die [X.] 25 %.Von den auûergerichtlichen Kosten der [X.] tragen die [X.] als Gesamtschuldner 63 %, der Beklagte zu 2 [X.] % und sie selbst 25 %.Von Rechts [X.] -Mit notariellen [X.] 13. August 1993 kaufte die [X.] vonder [X.] zu 1 die [X.]/44 ([X.]e 2773und 3805/2) und von der [X.] zu 2 das [X.] ([X.] 2771) in [X.]. Die [X.] verpflichtete sich in den [X.], auf den Kaufgrundstcken ein Bro-, Handels- und Gewerbezentrum zuerrichten, wobei sie die Verpflichtrnahm, innerhalb von zwei [X.] Wirksamwerden des Ve[X.]rags auf den [X.]en 2773 und 3805/2 min-destens 1.000.000 DM, auf dem [X.] 2771 mindestens 2.000.000 DM zuinvestieren; innerhalb von insgesamt vier Jahren waren weitere 3.000.000 [X.]. 10.000.000 DM aufzubringen. Durch die Investitionen waren bis [X.]/Dezember 1995 in den auf den [X.]n angesiedelten Betrieben ei-ne bestimmte Zahl von [X.] zu schaffen. Beide Seiten konnten vonden [X.], wenn nicht binnen 10 Monaten nach [X.] ein Investitionsvorrangbescheid "oder gegebenenfalls die [X.]" (scil.Grundstcksverkehrsordnung; nur im [X.] das Grundstck [X.]2771) e[X.]eilt war. In diesem Falle sollten weitergehende Rechte, insbesondereSchadensersatzansprche, ausgeschlossen sein. Am 30. November 1993 er-teilte die Baubehörde eine auf die [X.] [X.] 2773 und 3805/2 be-schrkte Genehmigung zum Abbruch der vorhandenen Baulichkeiten, hin-sichtlich des Grundstcks [X.] 2771 verlangte sie vorweg die Klrung [X.]. Aus dem gleichen Grunde beschrkte die [X.] 8. Dezember 1994 e[X.]eilte Grundstcksverkehrsgenehmigung auf die[X.] [X.] 2773 und 3805/2. Auf ihnen errichtete die [X.] eine[X.]. Mit Schreiben vom 13. Juli 1995 erkl[X.]e sie den Rcktritt vonbeiden Ve[X.]r. Sie sttzte sich hinsichtlich des Grundstcks [X.] 2771auf das Ausbleiben der Genehmigung, hinsichtlich der weiteren [X.] der [X.] -Die [X.] hat einen Anspruch auf Ve[X.]ung fr die Schaffung [X.] in Höhe von 1.980.000 DM errechnet und ihre Verwendungen zurErrichtung und Einrichtung der [X.] auf 1.577.771,36 DM beziffe[X.].Im Wege der [X.] hat sie die [X.] gesamtschuldnerisch auf [X.] 1.000.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das [X.] Klage abgewiesen. Im [X.] hat die [X.] den Zahlungs-antrag in erster Linie auf den Ve[X.]ungsanspruch, in zweiter Linie auf [X.] gesttzt. Das [X.] hat die Klage unterbeiden Gesichtspunkten dem Grunde nach fr gerechtfe[X.]igt erkl[X.] ([X.]. [X.] Oktober 1998). Die Revision der [X.] hat der [X.] nicht angenom-men (Beschl. v. 16. Dezember 1999, [X.]/99).Im Rechtsstreit zur Höhe hat die [X.] die Klage erweite[X.] und diegesamtschuldnerische Veru[X.]eilung der [X.] zur Zahlung von2.400.000 DM sowie der [X.] zu 2 zur Zahlung weiterer 400.000 DM, [X.] nebst 5 v.H. Zinsen seit dem 6. Dezember 1996, verlangt. Dem [X.] gesamtschuldnerische Veru[X.]eilung der [X.] hat sie, jeweils auf die[X.] [X.] 2773 und 3805/2 bezogen, einen Ve[X.]ungsanspruchvon 2.250.000 DM und, nachfolgend, einen [X.]anspruch inHöhe von 2.160.501,46 DM zugrunde gelegt; den Antrag auf Veru[X.]eilung der[X.] zu 2 hat sie auf [X.] und [X.]ansprche,jeweils bezogen auf das Grundstck [X.] 2771, gesttzt. Das Oberlan-desgericht hat der Klage zu den Hauptforderungen stattgegeben, Zinsen aberrwiegend erst ab der [X.] der jeweiligen [X.]. Der gesamtschuldnerischen Veru[X.]eilung liegt ein Ve[X.]ungsanspruch- 7 -von 2.250.000 DM und ein Anspruch auf [X.] von 150.000 [X.].Mit ihren Revisionen haben die [X.] die Wiederherstellung [X.] des [X.] und die Abweisung der erweite[X.]en [X.]. Der [X.] hat die Revisionen nur insoweit angenommen, als die [X.] als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr als 2.250.000 DM, [X.] Erstattung von Verwendungen in [X.] 150.000 DM nebst Zinsen, ver-u[X.]eilt worden sind. Im Umfang der Annahme verfolgen die [X.] ihre Re-visionsantrweiter. Die [X.] hat [X.] eingelegt und [X.], ihr r den [X.] als Gesamtschuldnern weitere 5 v.[X.] aus 150.000 DM vom 6. Dezember 1996 bis 5. April 2000, r der[X.] zu 1 weitere 5 v.H. Zinsen aus 270.000 DM fr dieselbe Zeit undr der [X.] zu 2 weitere 5 v.H. Zinsen aus 400.000 DM fr dieZeit vom 17. Februar 1997 bis zum 5. April 2000 zuzusprechen. Die Pa[X.]eienbeantragen jeweils, das gegnerische Rechtsmi[X.]l zurckzuweisen.[X.]:[X.]Das Berufungsgericht legt dem Anspruch auf [X.] Ko-sten fr die Errichtung der [X.] (Aufbau-, Transpo[X.]- und Nebenko-sten) in [X.] 77.910 DM, fr deren [X.] in [X.]32.820 DM sowie einen Teilbetrag der Projektierungskosten (Architektenhono-rar) von 39.270 DM (insgesamt 150.000 DM) zugrunde. Es meint, die [X.] seien notwendig im Sinne der §§ 347 Satz 2 BGB a.F., 994 BGB ge-- 8 -wesen. Denn si[X.]n nicht nur Sonderzwecken der [X.] gedient, son-der[X.]n auch aufgewandt werden mssen, damit die auf dem [X.] fo[X.]setzen und weitere Unternehmen ange-siedelt werden konnten. Die [X.] habe zwar kaum den Planungenentsprochen, ihre Errichtung sei aber wegen der Altlastensituation [X.] und habe zu den angestrebten arbeitsmarktpolitischen Wirkungenbeigetragen. Eine Mahnung sei [X.] der [X.] zu 1 und nurwegen eines [X.] erfolgt.I[X.]Die Revision hat Erfolg.[X.] auf [X.] stehen der [X.] nicht zu, weil dieErrichtung und Einrichtung der [X.] keine notwendige Verwendungauf die Kaufgrundstcke darstellte. Auch sonst liegen der Klage keine berech-tigten [X.] auf Geldleistung zugrunde.1. a) Allerdings war der [X.] an das (formell) rechtskrftige [X.], das einen [X.]anspruch der [X.]nach § 347 Satz 2 BGB a.F., § 994 Abs. 2 BGB bejaht ha[X.], gebunden (§ 548ZPO a.F. entspr. i.[X.]. § 26 Nr. 7 EGZPO); vgl. statt aller [X.]/[X.], 2. Aufl., § 548 Rdn. 8). Die Bindung erstreckt sich zwar, wie die-jenige des Berufungsgerichts im [X.] die [X.] 318ZPO; [X.], [X.]. v. 22. Februar 1967, [X.], NJW 1967, 1231), nicht aufdie [X.]eilselemente, die festgestellten Tatsachen und deren rechtliche Bewer-tung (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 60. Aufl., § 512- 9 -Rdn. 3). Wohl aber tritt eine Bindung an Tatbestand und [X.]insoweit ein, als sie den festgestellten Anspruch kennzeichnen, mithin dessenInhalt bestimmen (zu § 318 ZPO, vgl. Musielak, ZPO, 3. Aufl., Rdn. 2). [X.] nach zuerkannt war ein Anspruch auf [X.] wegen Er-stellung der [X.]. Das Grundu[X.]eil [X.] es zu, aus dem [X.], die die [X.] dem Anspruch auf [X.] zugrunde gelegt hat, einzelne unter dem Gesichtspunkt fehlender [X.] von der Ersatzfigkeit auszusch[X.]en; dies wre nicht nur wegenquantitativer Überschreitung des erforderlichen Aufwands, sondern auch we-gen fehlender Erforderlichkeit einzelner Positionen ihrer A[X.] nach mlich ge-wesen. Die Verneinung der Erstattungsfigkeit smtlicher Verwendungen mitder Begr, ihr gemeinsamer Zweck, die Errichtung der [X.],sei fr die Kaufgrundstcke nicht notwendig gewesen, [X.] sich dagegen [X.] zu der vorangegangenen Entscheir den Grund des [X.] gesetzt. Si[X.] sich nicht auf die [X.],sondern das Bestehen eines Anspruchs auf [X.] wegen [X.] der Leichtbauhallrhaupt geleugnet.b) Die Bindung an das Grundu[X.]eil ist indessen mit der [X.] weitergehenden Revision der [X.] im Verfahren zur Hs [X.] entfallen. Ein Grundu[X.]eil r den Anspruch auf [X.][X.], was der [X.] seinerzeit allerdings unbercksichtigt gelassen hat, be-reits nicht errfen. Der [X.] auf Ve[X.]ung fr die Schaffungvon [X.], dem das Berufungsgericht in dem Grundu[X.]eil unter [X.] des § 346 Satz 2 BGB a.F. stattgegeben hat, erscfte dendamaligen Betrag der [X.] von 1.000.000 DM. Raum, zustzlicr deneigenstigen, nur hilfsweise erhobenen Anspruch auf [X.]- 10 -dem Grunde nach zu erkennen, ha[X.] damals nicht bestanden (vgl. [X.], [X.]. v.7. November 1991, [X.], [X.] § 249 - A - Nr. 93; v. 4. Dezember1997, [X.], [X.] § 765 Nr. 123). Das unzulssig erlassene [X.] zieht indessen keine Folgen mehr nach sich; denn es stand unter [X.] Bedingung des vollen oder teilweisen Erfolgs der zum Hauptan-spruch erhobenen Klage. Diesem Vorbehalt ha[X.] bereits die [X.]des Hilfsanspruchs unterlegen (statt aller Zller/[X.], ZPO, 23. Aufl., § [X.]. 4), die (zu Unrecht erlassene) Grundentscheidung nahm an ihm teil. [X.] Zuerkennung des von der ursprlichen [X.] erfaûtenVe[X.]ungsanspruchs r 1.000.000 DM, die mit der (teilweisen) Nichtan-nahme der Revision im Verfahren zur Anspruchsingetreten ist, steht [X.] des vorrangigen Anspruchs, soweit er bereits Gegenstand des [X.]s war, fest. Die Wirkungen des Grundu[X.]eils zum nachrangigen Anspruchauf [X.] sind entfallen (zu einem vergleichbaren Fall: [X.]Z106, 219, 220 f).2. Nach § 347 Satz 2 BGB a.F. in Verbindung mit § 994 Abs. 2 [X.] der [X.] ein Anspruch auf Ersatz von Verwendungen nur insoweit zu,als sie notwendig sind und im Falle der Gescftsfrung ohne Auftrag vomGescftsfrer geforde[X.] werden kten. Diese Voraussetzungen liegennicht vor.a) Verwendungen sind Vermsaufwendungen, die der Erhaltung,Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen ([X.], [X.]Z 131,220). Notwendig im Sinne des § 994 BGB sind sie, soweit sie zur Erhaltungoder ordnungsgemûen Bewi[X.]schaftung der Sache erforderlich sind; dabei [X.] objektiver Maûstab anzulegen ([X.], [X.]. v. 9. November 1995,- 11 -IX ZR 19/95, [X.], 131, 132). Hierzu zlt der Abriû vorhandener Bau-lichkeiten und die Errichtung eines neuen [X.] (sacrnde Verwen-dung) nach der Rechtsprechung nicht ([X.]Z 10, 171, 176; [X.] [X.]Z 41,157, 161; [X.], [X.]. v. 8. Januar 1969, [X.], [X.], 295). Die an [X.] des [X.]s ([X.]Z 131, 220, 223) ansch[X.]ende [X.], [X.] sei nicht um des dem [X.]verschafften Vo[X.]eils willen, sondern unter dem Gesichtspunkt zu leisten, wel-ches Vermsopfer der Besitzer zum Zwecke der Durchfrung einer Er-haltungs- oder [X.] auf sich genommen hat, [X.] zukeinem abweichenden Ergebnis. Ob die Verwendung dem [X.] einenfo[X.]wirkenden Nutzen verschafft oder den We[X.] der Sache steige[X.], ist [X.] nicht ausschlaggebend. [X.] ist, ob aus der Sicht des vorhande-nen Zustandes der Sache und deren Bewi[X.]schaftung dem [X.] Auf-wendungen erspa[X.] werden, die er sonst ttrnehmen mssen ([X.]Z 64,333, 339). Ist dies der Fall, ist das Vermsopfer des Besitzers nach § 994BGB erstattungsfig, es findet eine "Verlustabwlzung auf den [X.]"statt ([X.] [X.]Z 131, 220, 223). Fehlt es hieran, t[X.] der Besitzer den mitder Verwendung verbundenen "Verlust"; denn diesen hat er um eines Sonder-vo[X.]eils willen auf sich genommen, der auûerhalb des objektiv [X.]) Die Besonderheiten des Ve[X.]ragsverltnisses der Pa[X.]eien bietenkeinen Anlaû zu anderer Beu[X.]eilung. Hierbei braucht der [X.] zu den [X.] ungekl[X.]en Fragen, inwieweit in den Fllen des gesetzlichen Rcktritts-rechts (oder der Wandlung) oder allgemein bei Verwendungen vor [X.] [X.] unter Abweichung von dem fr dasVerltnis des [X.]s zum Besitzer geltenden Regelungen mlich oder- 12 -geboten ist (r bei [X.]/[X.], BGB, 2001, § 347 Rdn. 96 ff; zumneuen Recht [X.] [X.], 1, 6 f), nicht Stellung zu nehmen. Die [X.]hat kein gesetzliches, sondern ein ve[X.]ragliches Rcktrittsrecht aust. [X.] auch nicht einem Rcktrittsberechtigten gleichgestellt werden, der [X.] vor Kenntnis des ve[X.]raglichen [X.] vornimmt. Die[X.] hat die Leichtmetallhalle auf den [X.]n [X.] 2773 und3805/2 errichtet, als noch ungekl[X.] war, ob auf dem Kernstck des Objekts,dem zentral gelegenen Grundstck [X.] 2771, rhaupt gebaut und derve[X.]ragliche Vorhabenplan verwirklicht werden konnte. Noch offen war, im Zu-sammenhang mit der das Bauvorhaben in Frage stellenden Altlastenproblema-tik, ob die Genehmigung nach der Grundstcksverkehrsordnung e[X.]eilt werdenwrde. Als die [X.] die Leichtmetallhalle erstellte, muûte sie mit dem [X.] des ve[X.]raglichen [X.] hinsichtlich des maûgeblichenGrundstcks, [X.] 2771, rechnen.Dem [X.] sich nicht entgegenhalten, [X.] die Genehmigung zum Abbruchder vorhandenen Bausubstanz und die Grundstcksverkehrsgenehmigung hin-sichtlich der peripheren [X.] 2773 und 3805/2 e[X.]eilt wurden. [X.], die die [X.] berechtigten, vom [X.] diese [X.] wegen der rechtlichen Hindernisse bei Erwerb und Bebauung der zen-tralen Flche zurckzutreten, stellten sie auch von der [X.] Ver-pflichtung frei, das ve[X.]ragliche Vorhaben (Erstellung des gewerblichen Zen-trums auf allen drei [X.]n mit Schwerpunkt bei der Flche [X.]2771) in Angriff zu nehmen. Hiervon hat die [X.], wovon das Berufungsge-richt auch ausgeht ("Leichtbauhallrfte den [X.] entsprochen ha-ben"), Abstand genommen. Die Errichtung der [X.] lag auûerhalbder ve[X.]raglichen Vorgaben. Mit dem [X.], sie zu errichten, nahm die [X.] 13 -gerin eine zustzliche Chance wahr und ging zugleich ein besonderes Risikoein. [X.] die [X.] ihr hierbei freie Hand [X.]en, macht die entstandenenAufwendungen nicht zur notwendigen Verwendung auf die [X.], [X.] § 994 Abs. 2 BGB ausgleichspflichtig wre.3. Einen Anspruch auf Ersatz (lediglich) tzlicher Verwendungen (§ 996BGB) [X.] das Gesetz in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung [X.] im [X.] nicht ein ([X.]Z 87, 104, 107). Soweit [X.] beim Rcktritt vom [X.] zu einer Erweiterung des[X.]es gefunden hat (z.B. [X.]. v. 9. November 1995,IX ZR 19/95, [X.], 131; [X.]su[X.]. v. 28. Juni 1961, [X.], [X.], 1149, 1151), ist dies im Rahmen des § 994 BGB geschehen.4. Der Hinweis der [X.] in der [X.] auf [X.]ansprche fr ein anderes Objekt (Sanierung eines Altbaus)scheite[X.] an § 314 ZPO. Nach dem Tatbestand des Berufungsu[X.]eils sttzt [X.] den Antrag auf gesamtschuldnerische Veru[X.]eilung der [X.],soweit er r die Ve[X.]ung geschaffener Arbeitspltze (2.250.000 DM) hin-ausgeht, aussch[X.]lich auf "Aufwendungen in Erfllung der Investitionsver-pflichtung" in [X.] 2.160.501,46 DM (rechnerisch korrekt:2.160.501,36 DM). Dieser Betrag setzt sich nach dem Tatbestand aus "[X.] vom 7. Oktober 1997 (die [X.] bezieht sich auf ihn mit der [X.] 6. Oktober 1997) im einzelnen dargelegte(n) Aufwendungen in[X.] 1.557.771,36 DM fr das Objekt [X.]/44" (Flst. 2773und 3805/2) und Mietkosten in [X.] 602.730,00 DM fr die [X.]zusammen. Die Aufwendungen haben nach dem in Bezug genommenenSchriftsatz aussch[X.]lich die [X.] zum Gegenstand (ebenso der- 14 -Schriftsatz vom 30. Mrz 2000 auf den das Berufungsu[X.]eil weiter [X.]). Der zustzliche Hinweis der [X.] auf einen Schriftsatz vom14. November 2000, gemeint ist mlicherweise der Schriftsatz vom22. November 2000, [X.] hieran nichts. Die Bezeichnung der [X.], diedem Antrag auf gesamtschuldnerische Veru[X.]eilung der [X.] zugrundeliegen, ist eindeutig. Etwaige Abweichungen in dem Schriftsatz vom22. November 2000 haben an der Beweiskraft des Tatbestandes nicht teil([X.], [X.]. v. 20. September 1983, [X.], [X.], 1160, 1161;[X.]Z 140, 335, 339; vgl. auch [X.]su[X.]. v. 14. Oktober 1988, [X.]/87,[X.]R ZPO § 314 - Widersprchlichkeit 3). Im rigen lassen die in [X.] vom 22. November 2000 bezeichneten Positionen nicht erkennen,ob sie sich auf die [X.] Flst. 2773 und 3805/2 beziehen, die nach [X.] des Berufungsu[X.]eils allein Gegenstand von Aufwendungen sind,fr die die [X.] die [X.] gesamtschuldnerisch in Anspruch nimmt.5. Nachrangig verfolgte [X.] auf Schadensersatz wegen [X.] bei Ve[X.]ragsschluû, mit denen sich das Berufungsgericht, von sei-nem Standpunkt aus konsequent, nicht befaût hat, stehen der [X.] nichtzu. Im [X.] das [X.]. 2771 haben die [X.] der Altla-stenproblematik dadurch Rechnung getragen, [X.] die [X.] einen Teilbe-trag von 400.000 [X.] und weitere Belastungen bis zur [X.] 1,8Millionen DM nach einem Schlssel ve[X.]eilt wurden, der die [X.] [X.] trafen. Fr den Fall, [X.] die Kosten der Altlastenbeseitigung den Be-trag von 1,8 [X.]. DM rsteigen sollten, wurde jeder Seite ein Rcktrittsrechteinge[X.]. Damit hat die Beklagte den ihr aus einer gutachtlichen Stellung-nahme bekannt gewordenen Umstand, [X.] hinsichtlich des GrundstcksR. - 15 -Straûe 40/42 (Flst. 2771) Sanierungskosten bis zur [X.] 3,5 [X.] DMmlich wren, Rechnung getragen. Von einem hier nur in Frage kommendenvorstzlichen Verstoû gegen vorve[X.]ragliche Pflichten kann nicht die [X.]. Insbesondere stellte das vorgesehene Rcktrittsrecht der [X.] [X.], [X.] r den ve[X.]eilten Betrag von 1,8 [X.]. DM hinaus Kosten entste-hen kten, die die Rentabilitt des Vorhabens ber[X.]en. Dem trug die [X.] Rechnung.II[X.]Die unselbstige [X.] der [X.] (§ 556 ZPO a.[X.].[X.]. § 26 Nr. 7 EGZPO) bleibt ohne Erfolg.Soweit sie weitergehende Zinsen fr die [X.] auf Ve[X.]ung frdie Beschaffung von [X.] zum Gegenstand hat, ist sie unzulssig, dader [X.] wegen der [X.] die Annahme der Revision abgelehnthat ([X.]Z 131, 95; Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 556 Rdn. 9). Im rigen istdie [X.] nicht beg[X.], da der [X.] auf [X.], dessen weitergehender Verzinsung sie dienen, nicht besteht.IV.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 [X.] KrrKlein- 16 -Lemke[X.]

Meta

V ZR 79/01

14.06.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2002, Az. V ZR 79/01 (REWIS RS 2002, 2800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2800

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