Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2001, Az. V ZR 338/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1039

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 338/00Verkündet am:12. Oktober 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB §§ 433 Abs. 2, 157 [X.], 362 Abs. 1Nach der regelmäßigen Interessenlage kann der Verkäufer vereinbarte Fälligkeits-zinsen verlangen, wenn der Kaufpreis zwar rechtzeitig auf dem [X.] des No-tars eingeht, seiner Auszahlung an den Verkäufer aber Auflagen des [X.] entgegenstehen (im Anschluß an [X.]surteil vom 7. März 1997, [X.], [X.], 1152); dies gilt nicht, wenn der Verkäufer seinerseits die vom [X.] gesetzten Auszahlungsbedingungen nicht erfüllt hat.[X.], Urt. v. 12. Oktober 2001- [X.] 338/00 - KG in [X.] [X.] hat auf die mliche [X.] 12. Oktober 2001 durch den [X.] Tropf, die [X.]in Dr. [X.] die [X.] Prof. [X.], [X.] und Baunerfr Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] in [X.] vom 22. Juni 1999 im [X.] im Umfang der Annahme aufgehoben.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 22. Oktober 1993 verkaufte die Beklagte [X.] ein Mietgrundstck in [X.], das sie selbst am 15. Oktober 1993 voneinem Dritten angekauft hatte. Der Kaufpreis von 1,6 Mio. DM war [X.] November 1993 auf das [X.] des beurkundenden Notars zu [X.] 2 des Kaufvertrags sah hierzu in den nachfolgenden Stzen [X.] gilt nur als Erfllung, wenn fr die Auszahlung keineAuflagen der finanzierenden Kreditinstitute vorliegen und noch nichterfllt sind, deren Erfllung vom Kfer zu vertreten ist und dir- 3 -die Auszahlungsvoraussetzungen des vorliegenden Vertrags hin-ausgehen.4.Die Auszahlung des Kaufpreises nebst Hinterlegungszinsen an [X.] [X.]) nach Sicherstellung, [X.] der Ankaufsvertrag des Verkfers ab-gewickelt werden kann, d.h. der Kaufpreis vollstig hinterlegtist;e) wenn die in § 3 vereinbarte [X.] gewrleistet [X.] wird darauf hingewiesen, [X.] diese kaufvertrag-lichen Auszahlungsvoraussetzungen hinaus die Auszahlung an ihnerst nach Erfllung der Treuhandauflagen des finanzierenden [X.] bezlich der Eintragung eines Finanzierungsgrund-pfandrechts auf dem [X.] erfolgen kann.8.Sollte der Kaufpreis nicht bei [X.] bezahlt werden, verzinst sichder jeweils fllige [X.] um 4 v.H. jrlicr dem [X.] Deutschen Bundesbank.9.Diese Zinsen sind auch fr die Zeit zu zahlen, in welcher der [X.] nach [X.] des Kaufvertrages ausgezahlt werden könnte,aber die Auszahlung wegen weitergehender Treuhandauflagen desfinanzierenden Kreditinstituts nicht erfolgen kann.Die Übergabe des Grundstcks und der Übergang der Nutzungen [X.] 1. Dezember 1993, nicht jedoch vor [X.] "[X.]" er-folgen.Am 31. Dezember 1993 ging dem [X.] des Notars ein Betrag inHöhe des damaligen [X.], 467.000 DM, zu. Der Betrag war von derDarlehensgeberin der [X.], der [X.]er Hypotheken- und Pfandbriefbank- 4 -([X.] Hyp), unter der Bedingung zur [X.] worden, [X.] die Aus-zahlung erst erfolrfe, wenn sichergestellt sei, [X.] zugunsten der [X.] erstrangige [X.] 1,3 Mio. DM bestellt werde. Der Notar teilteder Bank am 20. Mai 1994 mit, die Grundschuld sei im Grundbuch des Kauf-grundstcks an rangbereiter Stelle eingetragen, am 25. Mai 1994 werde "be-zlich des [X.]" der Kaufpreis ausgezahlt und eine Reihe (vor-gehender) Grundpfandrechte gelscht; wegen eines weiteren Grundpfand-rechtes sei dischungsbewilligung angefordert. Der hinterlegte Betrag [X.] wurde am 22. Juni 1994 an die Beklagte ausgezahlt.Am 8. Mai 1995 forderte die Beklagte die [X.] "wegen nicht [X.] Belegung" des Kaufpreises zur Zahlung von Zins in [X.] auf. Die [X.] bezahlte den Betrag zur Abwendung [X.] aus der notariellen Urkunde. Mit der Klage fordert sie [X.], [X.] sich jedoch einen Betrag von 4.512,66 DM wegen eines [X.] DM zwischen dem 10. und 30. Dezember 1993 an-rechnen (Klagesumme: 75.876,29 DM). Die Beklagte errechnet einen Zinsan-spruch von nur noch 26.317,08 DM, der im wesentlichen auf den [X.] 467.000 DM zurckgehe, der erst am 22. Juni 1994 getilgt worden sei.Wegen der Restforderung der [X.] - mindestens in [X.] (80.388,95 [X.]) - rechnet sie mit einemAnspruch auf Rckerstattung von Mieten im Gesamtbetrag von 68.853,71 [X.], die die [X.] zwischen Januar und Juni 1994 zu Unrecht bezogen habe.Das [X.] hat die Beklagte zur [X.] in [X.] DM sowie aus anderem Rechtsgrund zur Zahlung weiter [X.] verurteilt. Deren Berufung ist erfolglos [X.] 5 -Mit der Revision hat die Beklagte den Antrag auf volle Abweisung [X.] weiterverfolgt. Der [X.] hat das Rechtsmittel nur in Hr Aufrech-nung, mithin hinsichtlich eines Teilbetrags des Rckforderungsanspruchs in[X.] 68.853,71 DM, angenommen.[X.]:[X.] Berufungsgericht ist der Auffassung, mit dem Eingang des Restbe-trages von 467.000 DM auf dem [X.] am 30. (richtig: 31.) [X.] sei der Kaufpreis vereinbarungsgemû "gezahlt" gewesen. Denn [X.] der [X.] Hyp gingen nicht r die vertraglichen Bedingungen hin-aus, [X.] nach § 2 Satz 3 des [X.] nicht [X.] 2 Satz 6 smlich als weitere Voraussetzung fr die Auszahlung [X.] die Erfllung der Auflagen des finanzierenden Kreditinstituts vor.Deshalb stellten diese auch keine weitergehenden Auflagen im Sinne des in§ 2 Satz 9 des [X.] dar. [X.] habe [X.] nicht dargelegt, [X.] der Kaufpreis auszahlungsreif gewesen sei.Denn es sei davon auszugehen, [X.] die Auflagen der [X.] Hyp bis zur Aus-zahlung im Juni 1994 nicht erledigt gewesen seien. Im [X.] an das Land-gericht bejaht das Berufungsgericht einen Zinsanspruch der Beklagten in [X.] 6.548,21 DM wegen frrer [X.], der Restanspruch [X.] belaufe sich mithin auf 73.840,74 DM (80.388,95 [X.] 6 -Dies lt den Angriffen der Revision nicht stand.II.Nur im Ergebnis zutreffend bejaht das Berufungsgericht einen Anspruchder [X.] auf [X.] der Zinsen, die auf den Kaufpreisrest [X.] entfallen, mithin des Betrags von 73.840,74 DM (§ 812 BGB).1. Das Berufungsgericht miûversteht die Voraussetzungen, die [X.] der Parteien an die Erfllung der Pflicht der [X.] zur [X.] auf das [X.] stellt (§§ 133, 157 BGB). § 2Satz 3 des [X.] der Hinterlegungspflicht (zur Frage [X.] des Kaufpreises bei Hinterlegung auf [X.] - vgl. [X.] [X.]Z87, 156, 162 ff) nicht bereits die Zahlung auf das Anderkont, erfor-derlich war vielmehr darr hinaus, [X.] der Auszahlung der [X.] an die Beklagte keine Hindernisse entgegenstanden, die von den Kre-ditinstituten, die den Kaufpreis im Auftrag der [X.] finanzierten, aufgestelltworden waren. Dies leuchtet ein; denn solange die [X.] Kreditgebers des [X.] nicht erfllt sind, kann der Verkfer, auch [X.] seinerseits den ihm gesetzten Auszahlungsauflagen nachgekommen ist,r die hinterlegte Summe nicht verf. Der Notar, der mit der bernahmeder Gelder die Bedingungen des Kreditgebers akzeptiert hat, ist gehindert, [X.] auszukehren. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, aus Satz 6 desVertrages ergebe sich anderes. Die Bestimmung [X.] keine Willenserkl-rungen der Parteien, sondern einen belehrenden Hinweis des Notars nach § 17BeurkG. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, ihrem Sinn und- 7 -ihrem Zusammenhang mit dem rigen Urkundstext. Die Bestimmung bezeich-net sich selbst als "Hinweis" an den Verkfer auf ein mliches Auszahlungs-hindernis, das r die voranstehenden ("diese"), vom Verkfer selbst zuschaffenden Auszahlungsbedingungen (im einzelnen § 2 Satz 4 des Vertrags)hinausgeht. Die Belehrung kft an § 2 Satz 3 des Kaufvertrags an und weistauf [X.] hin, die, da im [X.] der [X.] vomKfer "zu vertreten", der Erfllung der Hinterlegungspflicht entgegenstehen.Die Meinung des Berufungsgerichts, § 2 Satz 6 enthalte eine vertragliche Aus-zahlungsvoraussetzung im Sinne des Satzes 3 wrde die dort getroffenen An-ordnungen in ihr Gegenteil verkehren. [X.] Kreditinstitute des [X.] str Erfllung der Hinterlegungspflichtnicht entgegen. Der [X.], obwohl die von ihm zu vertretenden[X.] nicht beseitigt sind. Zwar kann im Einzelfall zu [X.], ob eine Hinterlegungsvereinbarung, wofr eine Belastungsvollmacht (hier§ 4 des Kaufvertrags) ein Indiz sein kann, eine Auslegung in diesem Sinne zu-[X.]; im [X.] haben die Parteien aber ihrem anderweiten, der regelmûi-gen Interessenlage entsprechenden Willen Ausdruck gegeben (zu den [X.] an die Hinterlegung vgl. [X.]surt. v. 7. Mrz 1997, [X.] 4/96, [X.], 1152). Der Eingang des [X.] auf dem [X.] am31. Dezember 1993 frte mithin nicht zur Erfllung der Hinterlegungspflicht.2. Gleichwohl stand der Beklagten kein Anspruch auf Verzinsung desrckstigen [X.]s zu; denn die Parteien haben in § 2 Satz 9 [X.] die [X.] zustzlich [X.] gemacht, [X.] der Ver-kfer die von ihm zu schaffenden [X.]. Hieran fehlte es indessen; denn die von der Beklagten gewrleistete (§ 3Satz 3 des Vertrags), von der [X.] zur Auszahlungsvoraussetzung ge-- 8 -machte [X.] (§ 2 Satz 4 lit. e) war, wie das Berufungsgericht [X.] des Notars vom 20. Mai 1994 festgestellt hat, noch im [X.] nicht erfllt. Nach dem Vortrag der [X.] war lteren Grund-pfandrechten auch die von der Beklagten zum Ankauf des Grundstcks be-stellte [X.] 1,2 Mio. DM noch nicht ausgebucht. Wie der Notarschreibt, wurde auch der Ankaufspreis (vgl. § 2 Satz 4 lit. b des Kaufvertrags)jedenfalls bis zu diesem Tage nicht ausgezahlt.I[X.] Berufungsurteil hat indessen keinen Bestand, da es, von seinemStandpunkt aus folgerichtig, die Aufrechnung der Beklagten wegen zu Unrechteingezogener Mieten (68.853,71 DM) unbercksichtigt gelassen hat. Die Vor-aussetzungen der bergabe des Grundstcks und des damit [X.] der Nutzungen auf die [X.] waren mit Eingang des Restkauf-preises auf dem [X.] am 31. Dezember 1993 nicht erfllt. Denn die"[X.]" im Sinne des Kaufvertrages ist mit der Erfllung der Hin-terlegungspflicht der [X.] identisch. Solange - von ihrer Seite - die Voraus-setzungen zur Auszahlung des Kaufpreises an die Beklagte nicht geschaffenwaren, sollten ihr auch die Nutzungen nicht zustehen. Das [X.] -wird deshalb zu prfen haben, auf welche [X.] die von der [X.] zwi-schen Januar und Juni 1994 gezogenen Nutzungen, die insbesondere im [X.] auf zu verrechnende Aufwendungen streitig sind, belaufen.[X.]KrrKleinBauner

Meta

V ZR 338/00

12.10.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2001, Az. V ZR 338/00 (REWIS RS 2001, 1039)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1039

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.