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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 338/00Verkündet am:12. Oktober 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB §§ 433 Abs. 2, 157 [X.], 362 Abs. 1Nach der regelmäßigen Interessenlage kann der Verkäufer vereinbarte Fälligkeits-zinsen verlangen, wenn der Kaufpreis zwar rechtzeitig auf dem [X.] des No-tars eingeht, seiner Auszahlung an den Verkäufer aber Auflagen des [X.] entgegenstehen (im Anschluß an [X.]surteil vom 7. März 1997, [X.], [X.], 1152); dies gilt nicht, wenn der Verkäufer seinerseits die vom [X.] gesetzten Auszahlungsbedingungen nicht erfüllt hat.[X.], Urt. v. 12. Oktober 2001- [X.] 338/00 - KG in [X.] [X.] hat auf die mliche [X.] 12. Oktober 2001 durch den [X.] Tropf, die [X.]in Dr. [X.] die [X.] Prof. [X.], [X.] und Baunerfr Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] in [X.] vom 22. Juni 1999 im [X.] im Umfang der Annahme aufgehoben.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 22. Oktober 1993 verkaufte die Beklagte [X.] ein Mietgrundstck in [X.], das sie selbst am 15. Oktober 1993 voneinem Dritten angekauft hatte. Der Kaufpreis von 1,6 Mio. DM war [X.] November 1993 auf das [X.] des beurkundenden Notars zu [X.] 2 des Kaufvertrags sah hierzu in den nachfolgenden Stzen [X.] gilt nur als Erfllung, wenn fr die Auszahlung keineAuflagen der finanzierenden Kreditinstitute vorliegen und noch nichterfllt sind, deren Erfllung vom Kfer zu vertreten ist und dir- 3 -die Auszahlungsvoraussetzungen des vorliegenden Vertrags hin-ausgehen.4.Die Auszahlung des Kaufpreises nebst Hinterlegungszinsen an [X.] [X.]) nach Sicherstellung, [X.] der Ankaufsvertrag des Verkfers ab-gewickelt werden kann, d.h. der Kaufpreis vollstig hinterlegtist;e) wenn die in § 3 vereinbarte [X.] gewrleistet [X.] wird darauf hingewiesen, [X.] diese kaufvertrag-lichen Auszahlungsvoraussetzungen hinaus die Auszahlung an ihnerst nach Erfllung der Treuhandauflagen des finanzierenden [X.] bezlich der Eintragung eines Finanzierungsgrund-pfandrechts auf dem [X.] erfolgen kann.8.Sollte der Kaufpreis nicht bei [X.] bezahlt werden, verzinst sichder jeweils fllige [X.] um 4 v.H. jrlicr dem [X.] Deutschen Bundesbank.9.Diese Zinsen sind auch fr die Zeit zu zahlen, in welcher der [X.] nach [X.] des Kaufvertrages ausgezahlt werden könnte,aber die Auszahlung wegen weitergehender Treuhandauflagen desfinanzierenden Kreditinstituts nicht erfolgen kann.Die Übergabe des Grundstcks und der Übergang der Nutzungen [X.] 1. Dezember 1993, nicht jedoch vor [X.] "[X.]" er-folgen.Am 31. Dezember 1993 ging dem [X.] des Notars ein Betrag inHöhe des damaligen [X.], 467.000 DM, zu. Der Betrag war von derDarlehensgeberin der [X.], der [X.]er Hypotheken- und Pfandbriefbank- 4 -([X.] Hyp), unter der Bedingung zur [X.] worden, [X.] die Aus-zahlung erst erfolrfe, wenn sichergestellt sei, [X.] zugunsten der [X.] erstrangige [X.] 1,3 Mio. DM bestellt werde. Der Notar teilteder Bank am 20. Mai 1994 mit, die Grundschuld sei im Grundbuch des Kauf-grundstcks an rangbereiter Stelle eingetragen, am 25. Mai 1994 werde "be-zlich des [X.]" der Kaufpreis ausgezahlt und eine Reihe (vor-gehender) Grundpfandrechte gelscht; wegen eines weiteren Grundpfand-rechtes sei dischungsbewilligung angefordert. Der hinterlegte Betrag [X.] wurde am 22. Juni 1994 an die Beklagte ausgezahlt.Am 8. Mai 1995 forderte die Beklagte die [X.] "wegen nicht [X.] Belegung" des Kaufpreises zur Zahlung von Zins in [X.] auf. Die [X.] bezahlte den Betrag zur Abwendung [X.] aus der notariellen Urkunde. Mit der Klage fordert sie [X.], [X.] sich jedoch einen Betrag von 4.512,66 DM wegen eines [X.] DM zwischen dem 10. und 30. Dezember 1993 an-rechnen (Klagesumme: 75.876,29 DM). Die Beklagte errechnet einen Zinsan-spruch von nur noch 26.317,08 DM, der im wesentlichen auf den [X.] 467.000 DM zurckgehe, der erst am 22. Juni 1994 getilgt worden sei.Wegen der Restforderung der [X.] - mindestens in [X.] (80.388,95 [X.]) - rechnet sie mit einemAnspruch auf Rckerstattung von Mieten im Gesamtbetrag von 68.853,71 [X.], die die [X.] zwischen Januar und Juni 1994 zu Unrecht bezogen habe.Das [X.] hat die Beklagte zur [X.] in [X.] DM sowie aus anderem Rechtsgrund zur Zahlung weiter [X.] verurteilt. Deren Berufung ist erfolglos [X.] 5 -Mit der Revision hat die Beklagte den Antrag auf volle Abweisung [X.] weiterverfolgt. Der [X.] hat das Rechtsmittel nur in Hr Aufrech-nung, mithin hinsichtlich eines Teilbetrags des Rckforderungsanspruchs in[X.] 68.853,71 DM, angenommen.[X.]:[X.] Berufungsgericht ist der Auffassung, mit dem Eingang des Restbe-trages von 467.000 DM auf dem [X.] am 30. (richtig: 31.) [X.] sei der Kaufpreis vereinbarungsgemû "gezahlt" gewesen. Denn [X.] der [X.] Hyp gingen nicht r die vertraglichen Bedingungen hin-aus, [X.] nach § 2 Satz 3 des [X.] nicht [X.] 2 Satz 6 smlich als weitere Voraussetzung fr die Auszahlung [X.] die Erfllung der Auflagen des finanzierenden Kreditinstituts vor.Deshalb stellten diese auch keine weitergehenden Auflagen im Sinne des in§ 2 Satz 9 des [X.] dar. [X.] habe [X.] nicht dargelegt, [X.] der Kaufpreis auszahlungsreif gewesen sei.Denn es sei davon auszugehen, [X.] die Auflagen der [X.] Hyp bis zur Aus-zahlung im Juni 1994 nicht erledigt gewesen seien. Im [X.] an das Land-gericht bejaht das Berufungsgericht einen Zinsanspruch der Beklagten in [X.] 6.548,21 DM wegen frrer [X.], der Restanspruch [X.] belaufe sich mithin auf 73.840,74 DM (80.388,95 [X.] 6 -Dies lt den Angriffen der Revision nicht stand.II.Nur im Ergebnis zutreffend bejaht das Berufungsgericht einen Anspruchder [X.] auf [X.] der Zinsen, die auf den Kaufpreisrest [X.] entfallen, mithin des Betrags von 73.840,74 DM (§ 812 BGB).1. Das Berufungsgericht miûversteht die Voraussetzungen, die [X.] der Parteien an die Erfllung der Pflicht der [X.] zur [X.] auf das [X.] stellt (§§ 133, 157 BGB). § 2Satz 3 des [X.] der Hinterlegungspflicht (zur Frage [X.] des Kaufpreises bei Hinterlegung auf [X.] - vgl. [X.] [X.]Z87, 156, 162 ff) nicht bereits die Zahlung auf das Anderkont, erfor-derlich war vielmehr darr hinaus, [X.] der Auszahlung der [X.] an die Beklagte keine Hindernisse entgegenstanden, die von den Kre-ditinstituten, die den Kaufpreis im Auftrag der [X.] finanzierten, aufgestelltworden waren. Dies leuchtet ein; denn solange die [X.] Kreditgebers des [X.] nicht erfllt sind, kann der Verkfer, auch [X.] seinerseits den ihm gesetzten Auszahlungsauflagen nachgekommen ist,r die hinterlegte Summe nicht verf. Der Notar, der mit der bernahmeder Gelder die Bedingungen des Kreditgebers akzeptiert hat, ist gehindert, [X.] auszukehren. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, aus Satz 6 desVertrages ergebe sich anderes. Die Bestimmung [X.] keine Willenserkl-rungen der Parteien, sondern einen belehrenden Hinweis des Notars nach § 17BeurkG. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, ihrem Sinn und- 7 -ihrem Zusammenhang mit dem rigen Urkundstext. Die Bestimmung bezeich-net sich selbst als "Hinweis" an den Verkfer auf ein mliches Auszahlungs-hindernis, das r die voranstehenden ("diese"), vom Verkfer selbst zuschaffenden Auszahlungsbedingungen (im einzelnen § 2 Satz 4 des Vertrags)hinausgeht. Die Belehrung kft an § 2 Satz 3 des Kaufvertrags an und weistauf [X.] hin, die, da im [X.] der [X.] vomKfer "zu vertreten", der Erfllung der Hinterlegungspflicht entgegenstehen.Die Meinung des Berufungsgerichts, § 2 Satz 6 enthalte eine vertragliche Aus-zahlungsvoraussetzung im Sinne des Satzes 3 wrde die dort getroffenen An-ordnungen in ihr Gegenteil verkehren. [X.] Kreditinstitute des [X.] str Erfllung der Hinterlegungspflichtnicht entgegen. Der [X.], obwohl die von ihm zu vertretenden[X.] nicht beseitigt sind. Zwar kann im Einzelfall zu [X.], ob eine Hinterlegungsvereinbarung, wofr eine Belastungsvollmacht (hier§ 4 des Kaufvertrags) ein Indiz sein kann, eine Auslegung in diesem Sinne zu-[X.]; im [X.] haben die Parteien aber ihrem anderweiten, der regelmûi-gen Interessenlage entsprechenden Willen Ausdruck gegeben (zu den [X.] an die Hinterlegung vgl. [X.]surt. v. 7. Mrz 1997, [X.] 4/96, [X.], 1152). Der Eingang des [X.] auf dem [X.] am31. Dezember 1993 frte mithin nicht zur Erfllung der Hinterlegungspflicht.2. Gleichwohl stand der Beklagten kein Anspruch auf Verzinsung desrckstigen [X.]s zu; denn die Parteien haben in § 2 Satz 9 [X.] die [X.] zustzlich [X.] gemacht, [X.] der Ver-kfer die von ihm zu schaffenden [X.]. Hieran fehlte es indessen; denn die von der Beklagten gewrleistete (§ 3Satz 3 des Vertrags), von der [X.] zur Auszahlungsvoraussetzung ge-- 8 -machte [X.] (§ 2 Satz 4 lit. e) war, wie das Berufungsgericht [X.] des Notars vom 20. Mai 1994 festgestellt hat, noch im [X.] nicht erfllt. Nach dem Vortrag der [X.] war lteren Grund-pfandrechten auch die von der Beklagten zum Ankauf des Grundstcks be-stellte [X.] 1,2 Mio. DM noch nicht ausgebucht. Wie der Notarschreibt, wurde auch der Ankaufspreis (vgl. § 2 Satz 4 lit. b des Kaufvertrags)jedenfalls bis zu diesem Tage nicht ausgezahlt.I[X.] Berufungsurteil hat indessen keinen Bestand, da es, von seinemStandpunkt aus folgerichtig, die Aufrechnung der Beklagten wegen zu Unrechteingezogener Mieten (68.853,71 DM) unbercksichtigt gelassen hat. Die Vor-aussetzungen der bergabe des Grundstcks und des damit [X.] der Nutzungen auf die [X.] waren mit Eingang des Restkauf-preises auf dem [X.] am 31. Dezember 1993 nicht erfllt. Denn die"[X.]" im Sinne des Kaufvertrages ist mit der Erfllung der Hin-terlegungspflicht der [X.] identisch. Solange - von ihrer Seite - die Voraus-setzungen zur Auszahlung des Kaufpreises an die Beklagte nicht geschaffenwaren, sollten ihr auch die Nutzungen nicht zustehen. Das [X.] -wird deshalb zu prfen haben, auf welche [X.] die von der [X.] zwi-schen Januar und Juni 1994 gezogenen Nutzungen, die insbesondere im [X.] auf zu verrechnende Aufwendungen streitig sind, belaufen.[X.]KrrKleinBauner
Meta
12.10.2001
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2001, Az. V ZR 338/00 (REWIS RS 2001, 1039)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1039
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