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PDF anzeigen[X.] DEM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:3. Mai 2002K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] §§ 1023, [X.] das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot schließt es grundsätzlich nicht aus,daß die Beteiligten die Bestimmung des Ausübungsbereichs einer Dienstbarkeit de[X.]atsächlichen Ausübung überlassen (Fo[X.]führung der Senatsrechtsprechung, zuletzt[X.]Z 90, 181).[X.] §§ 1026, 1090Das Erlöschen einer Dienstbarkeit bei Teilung des belasteten Grundstücks [X.], daß der Berechtigte nicht nur tatsächlich, sondern nach dem Rechtsinhaltder Dienstbarkeit oder auf Grund rechtsgeschäftlich vereinba[X.]er Ausübungsrege-lung dauernd rechtlich gehinde[X.] ist, die Ausübung auf andere Teile des [X.] zu erstrecken.[X.], [X.]. v. 3. Mai 2002 - [X.] - [X.] LG Landshut- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] und der [X.] das [X.]eil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 11. Oktober 2000 aufgehoben.Die Berufung der [X.] gegen das [X.]eil der [X.] vom 20. April 2000 wird [X.].Die Kosten der Rechtsmittelverfahren, ein[X.] der Kostender Nebenintervention, [X.] die Beklagte.Von Rechts [X.]:Mit privatschriftlichem [X.] [X.] der Nebenintervenientin das Bohr- und [X.] [X.] kie-selsaure Tonerde auf zwei seiner [X.] ([X.] [X.]. 1452 und 1453mit einer [X.] von 65,52 Tagwerk) in der Gemarkung [X.] Beklagte. Es wurde vereinba[X.], die Beklagte solle nach [X.] mitteilen, welche "[X.]gröûen [X.] den Abbau des Tones in- 3 -[X.]age kommen". Weiter bestimmt § 3 des Ve[X.]rages, [X.] "auf den davon be-troffenen Plannummern" zugunsten der [X.] "eine [X.] persönli-che Dienstbarkeit [X.] das [X.]" in das Grundbuch eingetragen [X.]. Unter § 4 sind "als Kaufpreis [X.] den Ton" 12.000 DM [X.] jedes abbaufi-ge Tagwerk vereinba[X.]. Bei den Regelungen zur Zahlungsweise findet [X.] § 4 lit. c eine Klausel, nach der die Beklagte "weiteren abbaufigenTon", der beim Abbau festgestellt wird, "zu den gleichen oben [X.] in Anspruch nehmen" kann. Mit Schreiben vom [X.] erkl[X.]e die Beklagte, sie werde von beiden [X.]n eine [X.]von 7,5 Tagwerk [X.] das [X.] beanspruchen, und forde[X.]e den Rechts-vorr der Nebenintervenientin auf, "[X.] diese obenbezeichnete Flche" zuihren Gunsten eine [X.]e persönliche Dienstbarkeit eintragen zu lassen.Daraufhin rmte der Rechtsvorr der Nebenintervenientin mit notariellerUrkunde vom 16. Dezember 1969 der [X.] "als [X.]e persönlicheDienstbarkeit, gemû des abgeschlossenen Ve[X.]rages vom 4. Dezember 1969,das alleinige und aus[X.]e Recht ein, an den [X.].[X.]. 1452 und 1453 ... an einer Flche von 7,50 Tagwerk auf [X.] brauchbare Tonerde auszubeuten ...". Gleichzeitig bewilligte er [X.] der Dienstbarkeiten an den betroffenen [X.]n. [X.] Januar 1970 wurde in das Grundbuch zugunsten der [X.] jeweils das"Recht zur Ausbeutung von Tonerde ... gemû Bewilligung vom 16. [X.]" eingetragen. Im Hinblick auf einen bereits 1951 geschlossenen [X.] ein anderes Abbaugebiet einigten sich die Ve[X.]ragspa[X.]eien durch Nach-tragsvereinbarung vom 25. Mrz r eine Erweiterung der [X.] den Ab-bau von Tonerde in Anspruch genommenen Flche auf insgesamt 8 Tagwerk.- 4 -Mit Schreiben vom 11. November 1998 teilte die Beklagte der Neben-intervenientin mit, sie beabsichtige, gemû dem Abbauve[X.]rag vom4. Dezember 1969 den [X.] auf die [X.] [X.]. 1452 und 1453zu erweitern. Sie legte den Bevollmchtigten der Nebenintervenientin mit wei-terem Schreiben vom 12. Januar 1999 eine Ka[X.]e vor, in die das "ve[X.]raglichgesiche[X.]e" Abbaugebiet von 8 Tagwerk eingezeichnet und eine angrenzendemliche Erweiterungsflche angedeutet war. In der Folgezeit versuchte [X.] vergeblich, das von ihr [X.] den erweite[X.]en Abbau vorgesehene Arealvon etwa 7,67 Tagwerk von der Nebenintervenientin zu erwerben.Statt dessen kauften die [X.] von der Nebenintervenientin mitnotarieller Urkunde vom 3. August 1999 noch zu vermessende [X.]n bei-der [X.] von insgesamt 10 Tagwerk. Hierbei wurden neben [X.] gesonde[X.]e Preise [X.] die auf den [X.]n vorhande-nen Rohbentonit- und Kiesvorkommen vereinba[X.]. Die verkauften [X.] [X.]halb des Bereiches der 8 Tagwerk, den die Beklagte als "ve[X.]rag-lich gesiche[X.]" [X.] den Abbau von Tonerde in Anspruch nimmt, [X.] die von ihr geforde[X.]e Erweiterungsflche. Nach Vermessung [X.] und Zuschreibung sind die [X.] seit dem [X.] als [X.]innen des neu entstandenen [X.]s ([X.][X.]. 1453/2) zu je ½ eingetragen. Auf das [X.] wurde die Belastung mitder [X.]en perslichen Dienstbarkeit zugunsten der Beklag[X.]ra-gen.Die [X.] verlangen von der [X.] die Zustimmung zur L-schung der auf ihrem [X.] ([X.] [X.]. 1453/2) lastenden [X.]. Sie sind der Auffassung, die Dienstbarkeit sei wegen Miûachtung des Be-- 5 -stimmtheitsgebotes nicht wirksam bestellt. In jedem Fall erstrecke sich [X.], nachdem die Beklagte das Abbaugebiet konkretisie[X.] habe, nichtauf dirigen [X.] und damit auch nicht auf ihr [X.]. [X.] die Beklagte die Meinung, nach den Vereinbarungen in dem [X.] vom 4. Dezember 1969 erlaube ihr die Dienstbarkeit auch, weitere [X.] in Anspruch zu nehmen, und von dieser Option habe sie 1999 gegen-r der Nebenintervenientin Gebrauch gemacht.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. Hiergegen richtetsich die Revision der [X.] und der Nebenintervenientin, deren Zurck-weisung die Beklagte beantragt.[X.]:Die Revision ist [X.] und [X.] zur Wiederherstellung des landge-richtlichen [X.]eils.[X.] Berufungsgericht ist der Ansicht, der [X.] stehe eine [X.] persliche Dienstbarkeit auf der [X.] der [X.]ren Flur-stcke [X.]. 1452 und 1453 zu. Von der Dienstbarkeit umfaût sei daher auchdie Flche des nun gebildeten [X.]s ([X.] [X.]. 1453/2). Das sa-chenrechtliche [X.] sei nicht miûachtet worden. Die [X.] 6 -stung habe beide [X.] in ihrer Gesamtheit erfaût, ei[X.]liche Aus-sbeschrkung sei nicht Rechtsinhalt der Dienstbarkeit gewesen. [X.] in der Bestellungsurkunde genannten 7,5 Tagwerk sei nur das Ausmaûdes aktuellen [X.] bezeichnet worden. Eine rechtsgescftlicheFestlegung der [X.] sei nicht erfolgt, insbesondere der in der Be-stellungsurkunde in Bezug genommene Ve[X.]rag vom 4. Dezember 1969 [X.] zum Ausdruck, der [X.] eine Dienstbarkeit ohne Be-schrkung auf eine [X.] einzurmen. Die [X.] msse auchnicht ve[X.]raglich festgelegt werden; denn die Pa[X.]eien seien nicht gehinde[X.],dem Nutzungsberechtigten die Fixierung eines den Ausmaûen nach [X.]n Ausbeutungsrechts zrlassen. Ein Anspruch aus § 1026 [X.] den [X.] ebenfalls nicht zu. Die Dienstbarkeit dimlich auchder Sicherung der - noch nicht verj[X.]en - Option der [X.], die [X.] nach § 4 lit. c des Ve[X.]rages vom 4. Dezember 1969 zu erweitern. Die zu-grundeliegende Vereinbarung sei [X.] auch nicht sittenwidrig. Ein wu-cherliches [X.] scheide aus, weil die Marktverltnisse aus dem [X.] maûgeblich seien und [X.] den erweite[X.]en Abbau jedenfalls eine Anpas-sung des Entgelts an die heutigen [X.] mlich sei.Das lt revisionsrechtlicher Nachprfung nicht stand.[X.] der Auffassung des Berufungsgerichts steht den [X.]r der [X.] der geltend gemachte Anspruch auf Grundbuchbe-richtigung (§ 894 [X.]) zu. Soweit das Grundbuch zugunsten der [X.] -eine [X.]e persliche Dienstbarkeit an dem [X.] der Klrin-nen ([X.] [X.]. 1453/2) verlautba[X.], stimmt es mit der wirklichen Rechtslagenicht [X.] -1. Das wirksame Entstehen der von dem Rechtsvorr der Neben-intervenientin zugunsten der [X.] bestellten [X.]en perslichenDienstbarkeiten hat das Berufungsgericht allerdings im Ergebnis zu Recht be-jaht. Insbesondere stellt die Entnahme von [X.] - wie hier [X.] - eine [X.]snutzung dar, die nach § 1090 Abs. 1, § 1018 [X.]Inhalt einer [X.]en perslichen Dienstbarkeit sein kann (vgl. Senat, [X.].v. 20. September 1974, [X.], NJW 1974, 2123 [X.] die Grunddienstbar-keit). Entgegen der Ansicht der Revision ist der Rechtsinhalt der [X.] auch hinreichend bestimmt.a) [X.] die notwendige Bestimmtheit dinglicher Rechte sind - was dasBerufungsgericht nicht beachtet hat - der in das Grundbuch aufgenommeneEintragungsvermerk und die von ihm in Bezug genommene Eintragungsbewilli-gung entscheidend (vgl. Senat, [X.]. 17. Januar 1969, [X.], NJW 1969,502, 503; [X.]. v. 28. November 1975, [X.], [X.] § 1018 [X.] [X.]. [X.] demnach maûgeblichen Inhalt des Grundbuchs kann der Senat uneinge-schrkt selbst auslegen (Senat, [X.]Z 37, 147, 149; 92, 351, 355). Hierbei [X.] Rechtsprechung des Senats - im Hinblick auf [X.] und den Verkehrsschutz (Senat, [X.]Z 60, 226, [X.], 16, 20) - vorrangig auf Wo[X.]laut und Sinn der Eintragung abzustellen, [X.] sich aus dem Grundbuch und der darin in Bezug genommenen Eintragungs-bewilligung [X.] einen unbefangenen Betrachter als chstliegende [X.]. [X.] dieser Urkrfen nur insoweit mit herange-zogen werden, als sie nach den besonderen [X.]n des Einzelfalles [X.]jedermann ohne weiteres erkennbar sind (s. nur Senat, [X.]Z 90, 181, 184; 92,351, 355; 145, 16, 20 f).- 9 -b) Weder der Eintragungsvermerk vom 27. Januar 1970 selbst noch [X.]sbewilligung in der Urkunde vom 16. Dezember 1969, auf die er [X.] nimmt, lassen eine rechtsgescftlich vereinba[X.]e [X.] [X.] denAbbau der Tonerde erkennen. Hieraus folgt zwar, [X.] die der [X.] einge-rmten Dienstbarkeiten auf den gesamten betroffenen [X.] lasten(vgl. Senat, [X.]. v. 30. April 1965, [X.], [X.] 1965, 1125). Entgegen [X.] des Berufungsgerichts bedeutet dies jedoch nicht, [X.] die Beklagtedas [X.] auch auf der gesamten Flche beider [X.] auskann. Es wurde vielmehr eine Gesamtbelastung jedes der beiden [X.]durch die Dienstbarkeiten mit einer Beschrkung der Ausf einenrealen Teil der [X.] verbunden.aa) [X.] in der notariellen Urkunde vom 16. [X.] hat mlich, wie do[X.] unter [X.] bestimmt ist, Dienstbarkeiten [X.], deren Inhalt sich auf den Abbau von Tonerde "an einer Flchevon 7,50 Tagwerk" der beiden genannten [X.] [X.]. Da [X.] erheblich hinter der Flche der belasteten [X.] zurckbleibt,ergibt sich zwangslfig, [X.] sich die Auss [X.]s nicht aufdiese insgesamt, sondern nur auf die genannte [X.] erstrecken kann.bb) Soweit das Berufungsgericht meint, mit der [X.]angabe sei [X.] des "aktuellen [X.]" umschrieben, [X.] es [X.] acht,[X.] dem Wo[X.]laut der Eintragungsbewilligung - dem nach den geschilde[X.]enAuslegungsgrundstzen maûgebliche Bedeutung zukommt - kein Hinweis aufdie Mlichkeit einer nachtrlichen Erweiterung der [X.] als Inhalt [X.] entnommen werden kann. Nur mit diesem [X.] die Erwiner auf lediglich 7,5 Tagwerk begrenzten [X.] -che einen Sinn. Sollte Inhalt der Dienstbarkeit ein [X.] an der Ge-samtflche der [X.] sein, tte deren [X.] der Eintragungsbewillit. Die Angabe des Umfangs, in dem [X.] gegenw[X.]ig aust werden soll, wre dann [X.] den Rechtsinhalt [X.] ohne Belang und tte einer Regelung im Rahmen der [X.] Beziehungen der Pa[X.]eien (vgl. Senat, [X.]Z 95, 144, 147) vorbe-halten werden k.An diesem Ergebnis [X.] sich selbst dann nichts, wenn mit dem Be-rufungsgericht zur Auslegung der - der notariellen Urkunde beigeschlossene -(Kausal-)Ve[X.]rag vom 4. Dezember 1969 herangezogen wird (vgl. Senat, [X.]. v.27. Januar 1960, [X.], NJW 1960, 673). Es mag sein, [X.] wegen desdo[X.] vereinba[X.]en Rechts der [X.], nach § 4 lit. c des Ve[X.]rages auchweitere [X.] der [X.] [X.] den Abbau von Tonerde in Anspruch zunehmen, das [X.], [X.] das nach § 3 Satz 2 des Ve[X.]rages die [X.] Dienstbarkeit vereinba[X.] wurde, als auf die [X.] bezogen [X.] ist. Dies kann aber keine maûgebliche Bedeutung erlangen, nach-dem der Wo[X.]laut und Sinn der Eintragungsbewilligung zu einer in der [X.] Dienstbarkeit [X.]en. [X.] einen unbefangenen Dritten liegenmlich unter diesen [X.] zwei Mlichkeiten nahe: Entweder ergeht davon aus, [X.] sich die Ve[X.]ragspa[X.]eien einvernehmlich oder versehent-lich mit einer geringeren dinglichen Sicherung als vereinba[X.] zu[X.]iedengegebenhaben, oder er [X.] auf einen vom Wo[X.]laut abweichenden Willen der Ver-tragspa[X.]eien. Ersteres [X.] aber den Inhalt der tatschlich bestellten [X.] Rechte unber[X.], wrend letzterem bei der Auslegung einer Grund-bucheintragung keine Bedeutung zukommt (vgl. Senat, [X.]Z 60, 226, 230 f).Auch der - vom Berufungsgericht weiter herangezogenen - Regelung zur- 11 -Überlassung von Verkehrs- und Lagerflchen (§ 5 des Ve[X.]rages vom4. Dezember 1969) kann nichts [X.] die Ermittlung des Inhalts der [X.]en entnommen werden. Da die Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 3Satz 2 des Ve[X.]rages ausdrcklich nur "[X.] das [X.]" vereinba[X.] ist, kanndas Ve[X.]ragswerk hinsichtlich der rigen [X.] lediglich die Vereinbarungeines obligatorischen Rechts der [X.] vorsehen. Aus § 7 des Ve[X.]rages,in dem sich der Rechtsvorr der Nebenintervenientin verpflichtet hat, wh-rend der Ve[X.]ragsdauer Dritten keine Bohr- und [X.]e einzurmen, [X.]sich ebenfalls nichts [X.] das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts her-leiten. [X.] liegt sogar ein gegenteiliges Verstis; denn wre die Beklagtedurch eine Dienstbarkeit dinglich gesiche[X.], rfte es der vereinba[X.]enschuldrechtlichen Unterlassungsverpflichtung nicht mehr.cc) Die vom Berufungsgericht rdies noch bercksichtigte Nachtrags-vereinbarung aus dem Jahre 1970 kann [X.] die Auslegung des Eintragungs-vermerks nach den geschilde[X.]en [X.] keine Bercksichtigung finden.Es handelt sich hierbei um einen Umstand [X.]halb der [X.] und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, der nicht[X.] jedermann ohne weiteres erkennbar ist.c) [X.] hiernach die Ausr Dienstbarkeiten nur [X.]n derbelasteten [X.] in einer Grûe von insgesamt 7,5 Tagwerk erfaût, [X.] unzureichende Bestimmtheit der dinglichen Rechte zur Folge. Um eineDienstbarkeit auf nur einen Teil des [X.]s zu beschrken, ist nebendem [X.] eine Abschreibung nach § 7 Abs. 1 GBO oder deren Ersetzungnach § 7 Abs. 2 GBO auch die Mlichkeit erffnet, bei einer Belastung desgesamten [X.]s mit der Dienstbarkeit eine [X.] durch- 12 -Rechtsgescft festzulegen (vgl. § 1090 Abs. 2, § 1023 Abs. 1 Satz 2 [X.]).Von alle dem haben die damaligen Ve[X.]ragspa[X.]eien hier aber keinen Ge-brauch gemacht. Insbesondere haben sie eine Aussflche nicht rechts-gescftlich zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht. Vielmehr soll nach § 3Satz 1 des Ve[X.]rages vom 4. Dezember 1969 die Beklagte nach dem Ergebnisder ausgebrachten Bohrungen [X.] befinden, welche [X.] der Grund-stcke sie [X.] den Abbau in Anspruch nehmen will. Nur die "[X.] aber deren Lage, sind von der [X.] mitzuteilen, weshalb [X.] des [X.]seigentmers von einer bestimmten Aussflchederen Vereinbarung ausscheidet. Dies ist jedoch unsclich. Die Pa[X.]eienmssmlich in dem Fall der Gesamtbelastung eines [X.]s durcheine Dienstbarkeit trotz gewollter Aussbeschrkung keine rechtsge-scftliche Vereinbarung zur Bestimmung der [X.] treffen. [X.] vielmehr, wie hier geschehen, der tatschlichen [X.]. Ist die [X.] Inhalt der Belastung, [X.] sie zwar in der Be-willigung eindeutig bezeichnet werden, bleibt dagegen die Festlegung der [X.] den Berechtigtrlassen,besteht dieses [X.] - auch aus [X.] - nicht (Senat, [X.]Z 90, 181, 183; [X.]. v. 17. [X.], aaO; Beschl. v. 6. Mrz 1981, [X.], NJW 1981, 1781; vgl. auchSenat, [X.]. v. 25. Oktober 1991, [X.], NJW 1992, 1101). Ob anderesgilt, wenn die Bezeichnung der [X.] [X.] das zu bestellende [X.] das zu belastende [X.] von dera[X.] "essentieller Bedeutung" ist,[X.] ohne ihre Festlegung das Wesen der Dienstbarkeit nicht erkennbar wre(vgl. etwa KG, NJW 1973, 1128, 1129; [X.], [X.] 1981, 270, 272 f),bedarf keiner Entscheidung. Die zugunsten der [X.] bestellten [X.]n perslichen Dienstbarkeiten lassmlich auch ohne rechtsge-- 13 -scftliche Vereinbarung der [X.] den Inhalt der Belastung derbetroffenen [X.] erkennen. Der Wesenskern dieser Dienstbarkeiten istbereits durch das Recht festgelegt, auf den belasteten [X.]n in be-stimmtem Umfang Tonerde abbauen zrfen (vgl. Senat, [X.]Z 90, 181, 185[X.] eine Leitungsdienstbarkeit).2. Obwohl die Dienstbarkeiten danach wirksam entstanden sind, kdie [X.] von der [X.] Zustimmung zu der Berichtigung [X.] verlangen. Nach Teilung des belasteten [X.]s bestehendie Rechte zwar grundstzlich an den [X.] fo[X.] (vgl. BayObLG,[X.] 1984, 565), hier folgt aber aus § 1090 Abs. 2, § 1026 [X.] das [X.] an jedem der beiden[X.]e. Das Grundbuch ist daher hinsichtlich der Dienstbarkeit unrichtig,die auf das durch Zuschreibung des kleineren zum grûeren [X.] ent-standene neue [X.] der [X.] (als einheitliches Recht, vgl. Stau-dinger/Ring, [X.] [1994], § 1026 [X.]. 1) mi[X.]ragen wurde. Damit ist [X.] die[X.] ein Anspruch nach § 894 [X.] erffnet (vgl. Senat, [X.]. v.24. Februar 1984, [X.], NJW 1984, 2157).a) Nach § 1026 [X.] werden bei realer Teilung des belasteten Grund-stcks in mehrere selbstige [X.] solche [X.]n von [X.] [X.]ei, die [X.]halb des [X.] liegen. Die [X.] dieAnwendung des § 1026 [X.] erforderliche Realteilung ist vorliegend hinsicht-lich der [X.] erfolgt, die den [X.]n [X.]. 1452 und 1453 entspra-chen und jeweils mit inhaltsgleichen [X.] perslichen Dienstbarkeitenbelastet waren. [X.] den Vereinbarungen in dem Kaufve[X.]rag zwischen den[X.] und der Nebenintervenientin wurden die [X.]n vermessen,- 14 -die nach Buchung als selbstige [X.] und Zuschreibung [X.]zu dem in dem Eigentum der [X.] stehenden [X.] [X.]en.b) Auch die weitere Voraussetzung [X.] das Erlschen der zugunsten der[X.] auf dem [X.] der [X.] eingetragenen Dienstbarkeit isterfllt. Der Aussbereich der [X.]en perslichen Dienstbarkeitender [X.] erfaût das neu entstandene [X.] der [X.] nicht.aa) Die erforderliche Beschrkung der Dienstbarkeit auf einen be-stimmten Teil des belasteten [X.]s ist gegeben, wenn der [X.] die zur [X.] in Anspruch genommene Flche benutzendarf, der [X.] also eine Auss Rechts an anderen Teilen des[X.]s nicht zu dulden braucht (vgl. [X.]/Ring, aaO, § 1026[X.]. 3). Nicht ist es, wenn der Berechtigte zum Zeitpunkt der [X.] nur einen bestimmten Teil des [X.]s nutzt, jedoch berechtigt ist,die Nutzung auch auf andere [X.] zu erstrecken. Der Berechtigte [X.]vielmehr unmittelbar nach dem Rechtsinhalt der Dienstbarkeit oder auf [X.] vereinba[X.]er [X.] dauernd rechtlich - undnicht nur tatschlich - gehinde[X.] sein, bestimmte Teile des belasteten Grund-stcks zu benutzen (BayObLGZ 1954, 286, 294; 1985, 31, 34; BayObLG,[X.] 1984, 565; KG, NJW 1969, 470; auch bereits [X.] 24, [X.], 120;RGRK-[X.]/[X.], 12. Aufl., § 1026 [X.]. 2; [X.]/[X.] Aufl., § 1026 [X.]. 2; [X.]/[X.]/Grziwotz, [X.], 10. Aufl., § 1026[X.]. 2).bb) Nach dem Inhalt der zugunsten der [X.] bestellten [X.]en ist deren Ausr auf bestimmte [X.]n der beiden ungeteilten- 15 -[X.] [X.]. Wie bereits ausge[X.], wird die Nutzung der [X.] [X.] auf den Abbau von Tonerde "an einer Flche von 7,50Tagwerk" begrenzt und die Bestimmung der [X.] der tatschlichenAusrch die [X.]. Diese Bestimmung traf die [X.] schon nach dem Ergebnis der Probebohrungen in dem [X.] vom 11. Dezember 1969, mit dem sie dem [X.] mitteilte, es habe sich auf einer Flche von 7,5 Tag-werk zum Abbau brauchbarer Ton ergeben. Jedenfalls steht aber seit [X.] der [X.] vom 12. Januar 1999 zweifels[X.]ei fest, in welchemBereich der belasteten [X.] die Beklagte ihr [X.] [X.]. In der dem Schreiben beigeften Ka[X.]e ist das "ve[X.]raglich gesi-che[X.]e" Abbaugebiet gekennzeichnet, an dem die Beklagte unver[X.] fest-lt. Da die ausgewiesene [X.] mit 7,5 Tagwerk (zuzlich dem ½Tagwerk aus der [X.] vom 25. Mrz 1970) der [X.], auf die sich die Dienstbarkeit [X.], kann die Beklagte in [X.] Rechts keine weiteren [X.] mehr in Anspruch nehmen. Es [X.] rechtlich auf Dauer ausgeschlossen, [X.] die Beklagte in [X.] den Abbau von Tonerde an weiteren [X.]n der belasteten[X.] betreiben kann. Die Beklagte hat ihre Rechte aus der [X.] mit den von ihr beanspruchten [X.] zur Ausbeutung der [X.]gewissermaûen erscft. Da sich der im geschilde[X.]en Sinne abschlieûendeAussbereich der Dienstbarkeit unstreitig auf eine zusammFlche der belasteten [X.] erstreckt, die nach deren Teilung nicht zudem neu gebildeten [X.] der [X.] zlt, wurde dieses nach§ 1026 [X.] von der Belastung [X.]ei.- 16 -c) Ob die Beklagte aus dem Ve[X.]rag vom 4. Dezember 1969 einen nochimmer durchsetzbaren schuldrechtlichen Anspruch auf Überlassung weiterer[X.] der [X.]ren [X.] zur Ausbeutung von Tonerde und Bestel-lung einer entsprechenden Dienstbarkeit hat, bedarf keiner Entscheidung. [X.] insbesondere dahinstehen, ob dieser Ve[X.]rag - wie von der Revision gel-tend gemacht - als wucherliches [X.] wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist(§ 138 Abs. 1 [X.]) oder die Beklagte durch die inzwischen verstrichene [X.] der [X.] ihr etwa eingermten Optionsrechts - wegen Verjh-rung, Verwirkung oder entsprechend § 503 [X.] a.F. - gehinde[X.] wird. [X.] ist daher auch, ob das Berufungsgericht mit der Be-rcksichtigung der [X.] des als Zeugen benannten Mitarbeiters [X.]der [X.] gegen das Verfahrensrecht, insbesondere die [X.] Zeugenbeweis, verstoûen hat. Etwaige schuldrechtliche Ansprche der[X.] auf Ausbeutung weiterer [X.] (vgl. dazu Senat, [X.]Z 93, 142,144) oder Bestellung einer Dienstbarkeit mit diesem Inhalt kicht zu [X.] [X.] § 1026 [X.] beachtlichen Erweiterung des [X.] der be-stehenden dinglichen Rechte [X.]en. [X.] ist insoweit - wie bereits aus-ge[X.] - allein der Inhalt der [X.]en perslichen Dienstbarkeiten ein-[X.] einer etwaigen [X.]. Die von ihr beanspruchte "[X.]" [X.] die Beklagte einem aus § 1026 [X.] hergeleiteten Berichtigungs-anspruch allenfalls durch den Einwand unzulssiger Rechtsaus("dolofacit qui petit quod statim redditurus est") entgegenhalten (vgl. Senat, [X.]. v. 28. Juni 1974, [X.], NJW 1974, 1651). Die [X.] als Berechtigtedes Anspruch aus § 894 [X.] sind jedocr der [X.] unter kei-nen [X.] Neubestellung der erloschenen Dienstbarkeit verpflichtet.Eine etwaige schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung einer Dienstbarkeittrfmlich in jedem Fall nur die Nebenintervenientin als Rechtsnachfolgerin- 17 -des Ve[X.]ragspa[X.]ners der [X.]. Nachdem diese inzwischen nicht mehr[X.]in der [X.]e ist, hinsichtlich derer das Erlschen der [X.] geltend gemacht wird, kr [X.] ihr r [X.], etwa aus § 325 oder § 326 [X.] a.F., zustehen.- 18 -I[X.]Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 101Abs. 1 ZPO.[X.] Krr Klein Lemke Gaier
Meta
03.05.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2002, Az. V ZR 17/01 (REWIS RS 2002, 3374)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3374
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