Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2002, Az. V ZR 251/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4406

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:22. Februar 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 8Vereinbarungen in [X.] der [X.], die wegen [X.] eines funktionsfähigen Grundstücksmarkts im Zeitpunkt des Vertrags-schlusses eine Erhöhung des zunächst vereinbarten Kaufpreises aufgrund einerNachbewertung der verkauften Grundstücke vorsehen, unterliegen als [X.] nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 [X.] (Bestätigung [X.], 331).[X.], [X.]. v. 22. Februar 2002 - [X.]/00 - [X.] LG Stendal- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.], [X.], Prof. [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 27. Juni 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 7. Dezember 1990 kauften die Beklagtenvon der [X.] und [X.] mehrere bebaute [X.] mit [X.] zum Preis von insgesamt 871.776 [X.]. Die [X.] (damals noch [X.]) war alleinige Gesellschafterin des verßernden Unternehmens.Bei Vertragsabschluß wurde die [X.] von ihrem Gescfts[X.]er, [X.] zu 1, vertreten. Dieser war von der [X.] zum [X.] vorbereiteten Kaufvertrags bevollmchtigt und hierbei von den [X.] -kungen des § 181 [X.] be[X.]eit worden. Die Beklagten zu 2 und zu 3 waren [X.] des Vertrags als leitende Angestellte bei der [X.] ttig.In § 4 des Kaufvertrages vereinbarten die Vertragsparteien eine "[X.]" des geschuldeten Kaufpreises nach bestimmten Regeln. Im [X.] [X.] es [X.]...Die Parteien sind sich [X.] einig, [X.] wegen des noch nichtfunktionsfigen Grundstcksmarktes eine verlûliche Ermittlungdes Verkehrswertes von Grund und Boden zur Zeit nicht möglichist. Dem Kaufpreis liegt deshalb ein vorlfiger Wertansatz [X.]den Grund und Boden in Höhe von [X.] 2,50/qm [X.] G- [X.] sowie [X.] [X.] 0,50/qm [X.] Acker- und Gartenland zugrunde.Die Parteien werden zum 01.12.1995 eine Neubewertung durch-[X.]en, die, sollten sich die Parteien [X.] nicht innerhalb vonzwei Monaten nach diesem Datum anderweitig einigen, [X.] verbindlich von einem öffentlich bestellten und vereidigten,von der Industrie- und Handelskammer zu bestellenden Grund-stckssachverstigen durchzu[X.]en ist.Bei der Neubewertung bleiben solche etwaigen Werterhöhungen,die auf zwischenzeitliche Maûnahmen, wie insbesondere [X.] Erschlieûungsarbeiten, die die [X.] selbst durchge[X.]toder [X.] die sie die Kosten getragen haben, unbercksichtigt.Notwendige Sanierungsarbeiten durch festgestellte Altlasten [X.] zu bercksichtigen.Übersteigt der so ermittelte Verkehrswert den dem Kaufpreis zu-grunde gelegten vorlfigen Wert [X.] den Grund und Boden ummehr als 25% (Freigrenze), so haben die [X.] den Betrag inHöhe der die [X.] innerhalbvon vier Wochen an die [X.] zu bezahlen.- 4 -Die [X.] verzichtet jedoch auf ihr Recht der Nachforde-rung, wenn diese aus betriebswirtschaftlicher Sicht durch die[X.] nicht getragen werden kann und/oder dadurch [X.] ge[X.]det werden. ..."Die [X.] wandte sich nach dem vereinbarten Stichtag an die [X.] und schlug vor, die Neubewertung des Verkehrswerts dem von der [X.] und Handelskammer M. bestellten und vereidigten [X.] zrtragen. Da die Beklagten eine Nachbewertung ablehnten, beauf-tragte die [X.] den vorgeschlagenen Gutachter. Dieser [X.]te im Juni 1996eine Ortsbesichtigung durch und erstellte am 13. Juni 1996 bzw. 15. Juni 1996zwei Wertgutachten (Grundstcke [X.] und [X.]). Die Beklagten wiesen [X.] und die von der [X.] verlangte Zahlung eines weiteren [X.].Die [X.] macht nunmehr aus abgetretenem Recht die auf [X.] der eingeholten Gutachten berechnete [X.] von92.325,90 [X.] nebst 1.514,10 [X.] Gutachterkosten geltend. Die [X.] die Gutachten und weisen insbesondere darauf hin, [X.] der Sach-verstige bei seiner Bewertung die vorhandenen Altlasten auûer acht gelas-sen habe, die vor allem durch eine jahrzehntelange Nutzung der [X.] und Reparaturarbeiten an landwirtschaftlichen Maschinenverursacht worden seien. Auûerdem haben sie die Anfechtung des [X.] wegen Irrtums und arglistiger Tschung erklrt, weil der[X.] die in den Wertgutachten nicht bercksichtigten Altlasten [X.] gewesen und den [X.]n nicht offenbart worden [X.] 5 -Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] diese [X.] und [X.] abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der [X.]. Die [X.] beantragen die Zurckweisung des Rechtsmittels.[X.]:[X.] Berufungsgericht sieht § 4 des Grundstckskaufvertrages als eine[X.] eine Vielzahl von [X.] an, dieden Beklagten von der [X.] als Verwenderin bei [X.] ge-stellt worden sei. Fr das Vorliegen einer Individualvereinbarung habe die Kl-gerin nichts vorgetragen. Die [X.] werde von § 8 [X.]nicht [X.] und unterliege daher der Inhaltskontrolle nach § 9 [X.]. [X.] halte die [X.] nicht stand. Sie sei mit den gesetzlichen Grundge-danken des Kau[X.]echts nicht zu vereinbaren, von denen sie einseitig zu Lastender [X.] abweiche, ohne [X.] dieser Form der Vertragsgestaltung [X.] Interessen der [X.] oder der [X.] zugrunde [X.]Dies lt einer revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand.II.Rechtsfehlerhaft lt das Berufungsgericht die [X.][X.] unwirksam. Dabei kann offenbleiben, ob die [X.] - wie vom [X.] 6 -gericht angenommen - als Allgemeine Gescftsbedingung anzusehen ist.Denn die [X.] ist auch dann wirksam, wenn es sich bei ihr nicht um eineIndividualvereinbarung, sondern um eine Allgemeine Gescftsbedingungnach § 1 [X.] handelt. Der [X.] hat bereits mehrfach ausge-sprochen, [X.] formularmûige Nachbewertungsvereinbarungen in [X.] [X.] keine ungewlichen [X.]n nach§ 3 [X.] darstellen und zudem als [X.] nicht der [X.] §§ 9 ff [X.] unterliegen (Senat, [X.], 331; [X.]. v. 11. Mai2001, [X.], [X.], 1305; [X.], [X.]. v. 7. November 2001,VIII ZR 104/00, unverffent[X.]). Die hier verwendete [X.] weicht in den ent-scheidenden Punkten nicht von den bislang vom [X.] beurteilten[X.]n ab. Von ihrer Wirksamkeit ist damit auszugehen. [X.] lt trotz der im Schrifttum gegen die Ablehnung einer [X.] §§ 9 ff [X.] ûerten Bedenken ([X.], EWiR 2001, [X.] f;Kiethe, [X.] 2001, 345, 346, 353 f; zustimmend dagegen [X.], NJ 2001,428 f; vg[X.] ferner [X.], [X.] 1994, 265, 267; [X.], in: [X.], Vertragsrecht und AGB-[X.]werke, "[X.]", [X.]. 25, 28 ff) an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.1. Die [X.] ist nicht so ungewlich, [X.] sie [X.] Gescftsbedingung nicht Vertragsbestandteil geworden wre(§ 3 [X.]). Sie [X.] dem Umstand Rechnung, [X.] es im Zeit-punkt des Vertragsschlusses im Beitrittsgebiet erkennbar noch keinen funkti-onsfigen Grundstcksmarkt und damit keine verlûliche Grundlage [X.] dieBemessung des Kaufpreises gab (Senat, [X.], 331, 336 f; [X.]. v. 11. Mai2001, [X.], aaO, 1306; ferner [X.], [X.] 1998, 534, 536m.w.N.; KG, [X.] 1998, 1277, 1279; [X.], aaO; [X.], aaO). Aus [X.] 7 -sen [X.] bereits Anlage [X.] die [X.] Wirtschafts-, Wrungs- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 ([X.], [X.], 566) [X.] die Zeit vor dem Beitritt eine Nachbewertung durch AllgemeineGescftsbedingungen vor (vg[X.] Senat, aaO; [X.], aaO; KG, [X.] dem Zeitraum zwischen dessen Inkrafttreten und dem [X.](7. Dezember 1990) haben sich die tatschlichen Verltnisse nicht wesentlichrt; denn die Privatisierung der Volkswirtschaft der ehemaligen [X.] hatte erst kurz vor dem Beitritt begonnen [X.] noch lange nicht abgeschlossen.2. Die [X.] ist nicht gemû § 9 [X.] unwirksam.Sollte sie als Allgemeine Gescftsbedingung einzustufen sein, wre sie ge-mû § 8 [X.] einer Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff [X.] entzogen, da sie we-der von Rechtsvorschriften abweicht noch diese erzt. Abreden, die Art undUmfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und der [X.] geschuldetenVertung unmittelbar bestimmen, unterliegen nicht der Regelung durchRechtsvorschriften, sondern sind von der den Parteien eingermten Vertrags-[X.]eiheit umfaût ([X.]Z 116, 117, 119; 124, 254, 256; 136, 261, 264; 137, 27,29; 141, 380, 383; 143, 128, 139). Mit solchen Preisabsprachen ist daher imnicht preisregulierten [X.] keine Änderung oder Erzung von [X.] verbunden ([X.]Z 141, 380, 383). Kontrollfig sind dagegen vorfor-mulierte Vereinbarungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Lei-stung haben (Nebenabreden), an deren Stelle aber, wenn eine wirksame ver-tragliche Regelung fehlt, [X.] Gesetzesrecht treten kann ([X.]Z 91,316, 318; 93, 358, 361; 106, 42, 46; 116, 117, 119 f; 124, 254, 256; 136, 261,264; 137, 27, 29 f; 141, 380, 383; 143, 128, 139). Hierzu zlen [X.]n, [X.] eine einseitige Änderung einer festgelegten Leistung bzw. eines fest- 8 -vereinbarten Preises vorsehen ([X.]Z 82, 21 ff; 89, 206, 211; 90, 69 ff;93, 252, 255; [X.], [X.]. v. 18. Mai 1983, [X.], NJW 1983, 1603 ff; [X.].v. 12. Juli 1989, [X.], NJW 1990, 115) oder einem Dritten ein einsei-tiges Leistungs- bzw. Preisbestimmungsrecht einrmen (vg[X.] [X.]Z 81, 229,232, 236; [X.], [X.]. v. 18. Mai 1983, [X.], NJW 1983, 1854, 1855)oder in einer die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung berren-den Weise die Entstehungsvoraussetzungen [X.] den [X.] ([X.]Z 93, 358, 364 f). Solche das dispositive Gesetzesrecht und die ausihm abgeleiteten Rechtsgrundstzrnden oder erzenden Regelun-gen [X.] die streitgegenstliche [X.] nicht.a) Die [X.] unterfllt nicht deshalb einer Inhaltskon-trolle, weil sie den angesetzten Kaufpreis zugunsten der [X.] mit einemErsvorbehalt versieht.aa) Zwar geht das Kau[X.]echt in § 433 Abs. 2 [X.] vom Grundsatz derbindenden und festen Preisbestimmung aus (vg[X.] [X.]Z 81, 229, 232; 93, 252,255; [X.], [X.]. v. 12. Juli 1989, [X.], aaO; Senat, [X.], 331,335 f). [X.] [X.]n, die eine einseitige nderung eines [X.]fest vereinbarten Preises vorsehen (sog. Preisanpassungs- oder Preise-rungsklauseln), sind daher regelmûig an §§ 9 ff [X.] zu messen (vg[X.] [X.]Z82, 21 ff; 90, 69 ff; 93, 252, 255; 94, 335, 337 f; [X.], [X.]. v. 18. Mai 1983,[X.], aaO). Um eine solche Abrede handelt es sich vorliegend abernicht. Vielmehr haben die Vertragsparteien den bezifferten Kaufpreis nur alsªvorlfigen [X.] bezeichnet und damit noch keine feste [X.] getroffen, sondern einen - den Preis teilweise offenlassenden - Preis-vorbehalt (vg[X.] [X.]Z 94, 338; [X.], [X.]. v. 18. Mai 1983, [X.], aaO,- 9 -1603, 1604) vereinbart. Diese Unterscheidung lût Kiethe ([X.] 2001, 345, 353ff) auûer acht, wenn er [X.]n der vorliegenden Art den [X.] verwendeten Tagespreisklauseln (vg[X.] [X.]Z 82, 21 ff; 90,69 ff; [X.], [X.]. v. 18. Mai 1983, [X.], aaO) gleichstellen wil[X.]bb) Auch der Umstand, [X.] die Vertragsparteien die geschuldete Ge-genleistung nicht bereits bei [X.] ltig festgelegt haben, [X.]tzu keiner inhaltlichen Überprfung nach §§ 9 ff [X.] (offengelassen in [X.]Z94, 338 und in [X.], [X.]. v. 18. Mai 1983, [X.], aaO, 1605). Die ge-genteilige Ansicht ([X.], [X.] 1998, 412, 414; [X.], [X.], 271, 273; [X.], [X.] 2000, 689, 691; [X.], aaO, 506;Kiethe, aaO, 355; Niebling, [X.], 845, 851; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.],[X.], 4. Auf[X.], § 11 Nr. 1 [X.]. 12; wohl auch [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Auf[X.], § 8 [X.]. 21 i. V. m. FN 70) bercksichtigt nicht [X.], [X.] der in § 433 Abs. 2 [X.] zum Ausdruck kommende Grundsatz derfesten Preisbestimmung dann nicht gilt, wenn eine Bezifferung des Entgelts bei[X.] von vornherein nicht mlich ist. Dementsprechend hat der[X.] in solchen Fllen formularmûige [X.]n, die im [X.] Vertragsabschlusses die [X.] und statt [X.] die [X.] die stere Ermittlung der Vertung maûgeblichen Bemessungs-faktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren regelten, nicht bereits [X.] der unterbliebenen festen Preisbestimmung einer Inhaltskontrolle nach§§ 9 ff [X.] unterworfen (vg[X.] [X.]Z 93, 358, 362; 143, 128, 139 f), sondernauch diese Art der Preisgestaltung dem kontroll[X.]eien Kernbereich der Vertrag-[X.]eiheit zugeordnet (vg[X.] [X.]Z 143, 128, 140). So liegen die Dinge auch hier.Bei der Vereinbarung der streitgegenstlichen [X.] wareiltige Bezifferung des letztlich geschuldeten Kaufpreises nicht mg-- 10 -lich, weil kurz nach dem Übergang von der Volkswirtschaft der [X.] zur [X.]wirtschaft noch kein funktions-figer Grundstcksmarkt vorhanden war (Senat, [X.], 331, 336 f; [X.]. [X.] Mai 2001, [X.], aaO; ferner [X.], aaO, 536). Aus diesen[X.] der [X.] in [X.] ([X.], S. 518,566) vor, [X.] ªim Rahmen der Vertrags[X.]eiheit mit lichen [X.]n ver-einbart werden kann, den [X.] vereinbarten Grundstckspreis nach [X.] Übergangs[X.]ist einer Überprfung und nachtrlichen Anpassung zu un-terziehenº.An den [X.] maûgeblichen Umsttte sich bis zum [X.] der Beklagten mit der Rechtsvorrin der [X.] nichtsrt (vg[X.] Senat, [X.], 331, 335). Die sonach [X.] eine Preisanpas-sung vorausgesetzte Herausbildung verlûlicher [X.]preise nahm [X.] mehrere Jahre in Anspruch, da die seit der Öffnung des Grund-stcksverkehrs gettigten Gescfte [X.] und ausgewertet werden muûten,um zuverlssige Daten [X.] eine Verkehrswertermittlung nach dem Vergleichs-wertverfahren zu erlangen (vg[X.] [X.], [X.] 2000, 73, 77). Han-delte es sich dabei [X.] wie hier - um altlastenverchtige [X.],so muûten zustzlich [X.] die [X.]verltnisse bei [X.] gewonnen werden. Daher lt sich der vorliegendvereinbarte Nachbewertungszeitraum noch im Rahmen der zeitlichen [X.]) Die [X.] unterliegt auch nicht deswegen einer in-haltlichen Überprfung nach §§ 9 ff [X.], weil die preisbildenden [X.] bei nicht erzielbarem Einvernehmen der Vertragsparteien - durch [X.] -fentlich bestellten und vereidigten [X.] ermittelt werden sollen(a.A. [X.], aaO, 536; [X.], aaO, 415; KG, aaO, 1279).Zwar hat der [X.] formularmûige Abreden, die einem [X.] einseitiges Preisbestimmungsrecht einrmen, in den Grenzen der §§ 9 ff[X.] einer inhaltlichen berprfung unterzogen (vg[X.] [X.]Z 81, 229, 232,236; [X.], [X.]. v. 18. Mai 1983, [X.], aaO, 1855). Auch solche [X.] bzw. erzmlich den im dispositiven Recht verankertenGrundsatz, [X.] die Gegenleistung von den Parteien im [X.] ist ([X.]Z 81, 232, 93, 255; [X.]/Hefermehl/[X.], [X.], 10. Auf[X.],§ 8 [X.] [X.]. 12; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 8 [X.] [X.]. 20).Hier liegen die Dinge jedoch anders, weil wegen eines fehlenden [X.] eine biltige Entgeltbestimmung [X.] nicht mlich war. Eine Abrede, die die Bestimmung der preis-bildenden Faktoren einem Gutachter rtrt, entspricht den Regelungen [X.] 317 ff [X.] und ist im Grundstckverkehr weit verbreitet. Damit stellt die [X.] geregelte nachtrliche Verkehrswertermittlung durch einen[X.] keine Arung oder Erzung des dispositiven [X.]. Folglich ist die [X.] auch hinsichtlich des vorgesehe-nen Bewertungsverfahrens kontroll[X.]ei (so auch [X.]Z 143, 128, 140 bei Be-stimmung des Sachzeitwerts von [X.] durch eine [X.]-Kommission).c) Schlieûlich unterfllt die [X.] auch nicht wegeneines Eingriffs in den Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Ge-genleistung (vg[X.] [X.]Z 93, 358, 364 f; 96, 103, 109; [X.], [X.]. v. 12. [X.], [X.]/00, NJW 2001, 2635, 2636) einer Inhaltskontrolle. Denn sie[X.] keine Regelungen, die die von den Parteien vorausgesetzte quivalenz- 12 -der beiderseitigen Leistungen in Frage stellen kten. Die gegenteilige An-sicht, die davon ausgeht, [X.] das quivalenzrisiko hierdurch [X.] auf den [X.] verla[X.] wird (vg[X.] [X.], aaO, 414; OLG [X.], aaO, 691; Kiethe, aaO, 355), verkennt, [X.] durch die Nachbewertungkeine Verschiebung einer ursprlich angenommenen Gleichwertigkeit dergegenseitigen Leistungen bezweckt wird, sondern diese eine bei [X.] gerade nicht sicher herstellbare quivalenz zwischen [X.] Kaufpreis gewrleisten soll (vg[X.] [X.], aaO, 536 [X.]; [X.], aaO, 76; [X.]/Kaiser/[X.], [X.], 293, 295; [X.], ZIP1993, 1365, 1369; [X.], [X.] 1996, 71, 72; [X.], aaO, 428).III.Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif und deshalb an das [X.] zurckzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).1. Dieses hat sich, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht mit derFrage befaût, ob die von den Beklagten erklrte Anfechtung wegen arglistigerTschung (§ 123 [X.]) durchgreift. Das erfordert [X.] [X.], ob die Beklagten trotz ihrer leitenden Ttigkeit im Betrieb der [X.]lediglich einen Altlastenverdacht hegten, wrend ihnen das [X.] und das [X.] bestehender Altlasten unbekannt war (vg[X.] Senat,[X.]. v. 20. Oktober 2000, [X.], NJW 2001, 64 f). Weiter bleibt zu pr-fen, ob die [X.] als Alleingesellschafterin der [X.] - dieserzurechenbare - [X.] vorhandene Altlasten erlangt und diese [X.] bedingt vorstzlich den Beklagten verschwiegen hatte. Eine danebenvon den Beklagten auf § 119 Abs. 2 [X.] gesttzte Anfechtung ist von vorn-- 13 -herein aufgrund des Vorrangs der Sachmlhaftung (§§ 459 ff [X.]) ausge-schlossen (vg[X.] [X.]Z 78, 216, 218).2. Gelangt das Berufungsgericht zu der tatrichterlichen berzeugung,[X.] die [X.] r das Bestehen von Altlasten nicht arglistig getscht [X.], wird es zu prfen haben, ob der geltend gemachte Zahlungsanspruchnach den vertraglich vereinbarten Bedingungen besteht. Eine Leistungsbe-stimmung durch [X.]eil nach § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.] kme dabei nurdann in Betracht, wenn der in der [X.] vereinbarte, [X.] jedoch nicht eingehaltene [X.] (Bestellung des [X.] durch die Industrie- und Handelskammer) nicht mehr gangbar seinsollte (vg[X.] Senat, [X.], 331, 340; [X.]. v. 11. Mai 2001, [X.],aaO, 1306 f, ferner Senat, [X.]. v. 7. April 2000, [X.] 36/99, NJW 2000,2986 f). Hier[X.] bestehen bislang keine hinreichenden Anhaltspunkte. Entge-gen der Ansicht der Revision ist es den Beklagten nach bisherigem Vorbringennicht verwehrt, sich auf die Einholung eines dem vorgesehenen Verfahren ent-sprechenden Schiedsgutachtens zu berufen (§ 242 [X.]). Denn sie habenzwar erstmals im Revisionsverfahren die Nichteinhaltung des vorgesehenenAuswahlverfahrens [X.], jedoch bereits in der Klageerwiderung den [X.] Einwand erhoben, der von der [X.] beauftragte Gutachter seieinseitig in deren Interesse ttig geworden. Damit haben sie letztlich geltendgemacht, [X.] das beschrittene Verfahren noch nicht einmal zu einem Schieds-gutachten ge[X.]t habe (vg[X.] [X.], [X.]. v. 6. Juni 1994, [X.], [X.], 1314 f). Die Beklagten haben der [X.] auch keinen Anlaû gegeben,von dem vereinbarten Verfahren abzuweichen. Somit ist es ihnen nach derzei-tigem [X.] nicht gemû § 242 [X.] verwehrt, die [X.] [X.] aufdie - bislang unterbliebene - Einholung eines Schiedsgutachtens durch einen- 14 -hierzu von der zustigen Industrie- und Handelskammer zu benennenden[X.] zu verweisen. [X.] ist darauf hinzuweisen, [X.] einsolches Gutachten nur dann den vereinbarten [X.] und [X.] § 319 Abs. 1 Satz 1 [X.] verbindlich ist, wenn es die im Kaufvertragvorgegebenen Bewertungsmaûstzugrunde legt ([X.]Z 9, 195, 198; 62,314, 316; Senat, [X.]. v. 3. November 1995, [X.] 182/94, NJW 1996, 452,453). Dies bedeutet, [X.] in die [X.] auf den 1. Dezember 1995 bezogene - [X.] auch der Sanierungsaufwand [X.] zu diesem Zeitpunkt vor-handene (und nicht in der Besitzzeit der [X.] verursachte) Altlasten einzube-ziehen ist. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie die [X.] anders als das Berufungsgericht so verstehen will, [X.] nur bis zum Stich-tag ermittelte Sanierungskosten wegen Altlasten wertmindernd zu [X.] seien. Diese Auffassung findet bereits im Wortlaut der vereinbarten Rege-lung keine Sttze; denn der Begriff ªfestgestellte Altlastenº ist ersichtlich nichtauf einen bestimmten Zeitraum bezogen. Auch die beiderseitige Interessenlageverbietet es, nur solche Altlasten in die Wertermittlung [X.] zu lassen, [X.] auf Veranlassung der Beklagten bereits [X.] worden waren. Der [X.] soll den marktgerechten Verkehrs-wert zum 1. Dezember 1995 [X.] beide Parteien verbindlich bestimmen. [X.] maûgeblich durch die zum Stichtag vorhandenen (also nicht nur vermute-ten) Altlasten [X.]. Die Ermittlung solcher Altlasten und des mit ihnenverbundenen [X.] kann dabei nicht durch einen von den [X.] zu beauftragenden [X.] erfolgen; denn dessen Feststellun-gen kme nicht die von den Parteien gewollte Verbindlichkeit zu. Eine ord-nungsgemûe Wertermittlung setzt demnach voraus, [X.] der [X.] in eigener Verantwortung feststellt, ob zum [X.] tat-schlich sanierungsrftige Altlasten [X.] 15 -Tropf[X.] KrrKleinGaier

Meta

V ZR 251/00

22.02.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2002, Az. V ZR 251/00 (REWIS RS 2002, 4406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4406

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