Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.12.2014, Az. 2 BvE 3/14

2. Senat | REWIS RS 2014, 677

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

POLITIK BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSS NSA EDWARD SNOWDEN

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Gegenstand

Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen im Organstreitverfahren wegen Unzulässigkeit - Beweiserhebung im "NSA-Untersuchungsausschuss" durch Vernehmung Edward Snowdens - vorläufige Stellungnahme der Bundesregierung kein tauglicher Gegenstand im Organstreitverfahren - Unzuständigkeit des BVerfG mangels verfassungsrechtlicher Streitigkeit


Tenor

Die Anträge werden verworfen.

Gründe

1

Der [X.] betrifft die Frage der Beweiserhebung des [X.] der 18. Wahlperiode des [X.] (sogenannter [X.]) durch Zeugenvernehmung von [X.], einem [X.] Staatsangehörigen und früheren Mitarbeiter des [X.]. Antragsteller sind die Fraktionen [X.] sowie [X.]/[X.] im 18. [X.] (Antragsteller zu 1.), 127 Mitglieder des 18. [X.] (Antragsteller zu 2.) und zwei Mitglieder des [X.] des 18. [X.] (Antragsteller zu 3.). Sie wenden sich gegen die nach ihrer Ansicht unzulässige Weigerung der [X.]regierung (Antragsgegnerin zu 1.), die Voraussetzungen für eine Zeugenvernehmung [X.]s durch den [X.] des 18. [X.] in [X.] zu schaffen (Antrag zu 1.), sowie gegen die Ablehnung von Anträgen der Antragsteller zu 3. auf Vernehmung [X.]s in [X.] durch den [X.] (Antragsgegner zu 2. [Antrag zu 2.]).

2

1. Am 14. Juni 2013 wurde beim [X.] Anklage gegen [X.] erhoben. Ihm wurden wegen der Verbreitung von Informationen über die Internet- und Telekommunikationsüberwachung durch [X.] und [X.] Geheimdienste [X.] (Diebstahl von Regierungseigentum), [X.] (unautorisierte Veröffentlichung von Informationen über die Landesverteidigung) und [X.] an Unauthorized Person (vorsätzliche Weitergabe von als geheim eingestufter Geheimdienstkommunikation an nicht autorisierte Personen) vorgeworfen. Am gleichen Tag wurde gegen ihn ein Haftbefehl erlassen. Seit Juni 2013 hält [X.] sich in [X.] auf.

3

2. Am 20. März 2014 setzte der 18. [X.] einen [X.] ein (BTDrucks 18/843; [X.]. 18/23). Der [X.] soll im Wesentlichen aufklären, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang durch Nachrichtendienste der [X.] der sogenannten "[X.]" (der Vereinigten [X.] von Amerika, des [X.], [X.], [X.] und [X.]) eine Erfassung von Daten über Kommunikationsvorgänge, deren Inhalte sowie sonstige Datenverarbeitungsvorgänge von, nach und in [X.] auf Vorrat oder eine Nutzung solcher durch öffentliche Unternehmen der genannten [X.] oder private Dritte erfasster Daten erfolgte beziehungsweise erfolgt und inwieweit Stellen des [X.] von derartigen Praktiken Kenntnis hatten, daran beteiligt waren, diesen entgegenwirkten oder gegebenenfalls daraus Nutzen zogen.

4

3. In seiner 2. Sitzung am 10. April 2014 ([X.]okoll [[X.].] 18/2, [X.]) beschloss der Antragsgegner zu 2. mit den Stimmen der Ausschussmehrheit der Vertreter der Fraktionen von [X.] und [X.] gegen die Stimmen der Ausschussminderheit der Vertreter der Fraktionen [X.] und von [X.]/[X.], die Entscheidung über den Antrag der Antragsteller zu 3. vom 2. April 2014 ([X.] [[X.]] 41) zur Beweiserhebung durch Vernehmung [X.]s als Zeuge zu vertagen.

5

4. Aufgrund eines Beschlusses der Ausschussmehrheit in der Sitzung vom 10. April 2014 ([X.]. 18/2, [X.] f.) nahm die Antragsgegnerin zu 1. zu den mit einer möglichen Vernehmung [X.]s vor dem [X.] verbundenen verfassungsrechtlichen, völkerrechtlichen, aufenthaltsrechtlichen und strafprozessualen Fragen mit einem Schreiben vom 2. Mai 2014 Stellung ([X.] 104). In einer Vorbemerkung wies sie auf Folgendes hin:

Sofern Erkenntnisse zum tatsächlichen Sachverhalt nicht gesichert oder überhaupt nicht vorlagen, konnten Prüfung und Stellungnahme nur in allgemeiner Form erfolgen. Entscheidungen unabhängiger Gerichte oder von Behörden können hierdurch nicht präjudiziert oder vorweggenommen werden. Die nachfolgende Stellungnahme der [X.]regierung kann insofern auch keine bindende Wirkung entfalten.

6

Vertiefend führte sie aus, dass es für die Wahl der aufenthaltsrechtlichen Instrumente zur Ermöglichung von Einreise und Aufenthalt [X.]s darauf ankomme, ob dieser im Besitz eines gültigen Passes sei. Dies sei nach ihrer Kenntnis nicht der Fall. Nicht sicher sei, ob die [X.] [X.] ohne Reisedokumente ausreisen lasse. Im Hinblick auf ihre Unterstützungspflicht gegenüber dem Antragsgegner zu 2. sei im Rahmen der gebotenen Abwägung des Weiteren zu berücksichtigen, ob [X.] als Zeuge im Ausland vernommen werden könne und deshalb ihre Weigerung, ihn nach [X.] einreisen zu lassen, voraussichtlich nicht zur Folge hätte, dass das Beweismittel nicht zur Verfügung stünde. Eine Vernehmung [X.]s in der [X.] unmittelbar durch den [X.] oder durch [X.] Behörden, per Videokonferenz unter Leitung des [X.]es oder [X.]r Behörden oder in der [X.] Botschaft setze die Zustimmung [X.]r Stellen voraus.

7

Weiter vertrat die Antragsgegnerin zu 1. die Auffassung, dass im Fall einer Vernehmung in [X.] mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die deutsch-[X.]n Beziehungen und einer Beeinträchtigung der Kooperation mit [X.] zu rechnen sei, die für die Sicherheit [X.]s von grundlegender Bedeutung sei. Die rechtliche Prüfung habe ergeben, dass [X.] - vorbehaltlich der Zustimmung der Behörden des [X.] - auch im Ausland vernommen werden könne. Vor diesem Hintergrund dürften die außen- und sicherheitspolitischen Interessen [X.]s gegenüber dem möglichen Interesse des [X.]es an einer Vernehmung [X.]s in [X.] überwiegen. Es sei möglich, dass [X.] im Fall einer Einreise nach [X.] an die Vereinigten [X.] auszuliefern wäre. Auch ein etwaiges freies beziehungsweise sicheres Geleit wäre in diesem Fall nicht geeignet, eine Auslieferung umfassend zu verhindern.

8

In einem weiteren Bericht vom 2. Juni 2014 nahm die Antragsgegnerin zu 1. zu fünf Fragen des Antragsgegners zu 2. Stellung ([X.] 131) und führte ergänzend aus, dass sie weiterhin eine Zeugenvernehmung im Ausland für möglich halte, dass zur Prüfung der Bewilligung einer Auslieferung an die Vereinigten [X.] noch weitere Fragen an das [X.] gerichtet worden seien und dass das Bestehen eines [X.] auf der Grundlage des bislang mitgeteilten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden könne.

9

5. Am 8. Mai 2014 beschloss der Antragsgegner zu 2. aufgrund des Beweisantrags der Antragsteller zu 3. vom 2. April 2014 ([X.] 41) einstimmig, zu dem Untersuchungsauftrag (BTDrucks 18/843) Beweis zu erheben durch Vernehmung von [X.] als Zeuge (Beweisbeschluss [X.]). Den weitergehenden Antrag der Antragsteller zu 3., [X.] einzuladen, dem Antragsgegner zu 2. über seine Kenntnisse Auskunft zu erteilen, lehnte der Antragsgegner zu 2. mit den Stimmen der Ausschussmehrheit der Vertreter der Fraktionen von [X.] und [X.] ab ([X.]. 18/3, [X.]). Weiter beschloss der Antragsgegner zu 2. in dieser Sitzung mit den Stimmen der Vertreter der Fraktionen von [X.] und [X.], [X.] zu ersuchen, möglichst bis zum 20. Mai 2014 schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Art und Weise er für eine Befragung durch den Ausschuss zur Verfügung stehen könne ([X.]. 18/3, [X.]). Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 an den [X.] teilte der Rechtsanwalt [X.]s mit, dass er seinem Mandanten davon abrate, sich unter den derzeitigen aufenthaltsrechtlichen Bedingungen in einer Weise "von [X.] aus zu äußern", die seine Situation verschlechtere und seinen Aufenthaltsstatus möglicherweise gefährde.

6. Am 5. Juni 2014 beantragten die Antragsteller zu 3. ([X.] 134):

Der [X.] möge beschließen:

1. Herr Rechtsanwalt K. wird gebeten,

a. möglichst bis 15. Juni 2014 mitzuteilen, ob sein Mandant entsprechend dem anwaltlichen Rat nur in [X.] zu einer Zeugenvernehmung zur Verfügung steht,

b. für diesen Fall (Vernehmung nur in [X.]) seinem Mandanten eine Ladung für eine Zeugenvernehmung am 4. Juli 2014 in [X.] zu übermitteln.

2. Falls Herr [X.] nur in [X.] für eine Zeugenvernehmung zur Verfügung steht, wird die [X.]regierung nach Übermittlung der entsprechenden Äußerung ersucht (siehe 1b.), binnen 14 Tagen nach deren Eingang nunmehr in Ansehung dieser Äußerung sogleich alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um eine Vernehmung des Zeugen vor dem [X.] zu ermöglichen (insbesondere pass- und ausländerrechtliche Ermöglichung von Einreise und Aufenthalt, Zusage eines wirksamen Auslieferungsschutzes sowie alle notwendigen Vorkehrungen für einen wirksamen Zeugenschutz).

Dieser Antrag wurde in der Sitzung vom 5. Juni 2014 mit den Stimmen der Vertreter der Fraktionen von [X.] und [X.] durch den Antragsgegner zu 2. abgelehnt ([X.]. 18/6, [X.]). In derselben Sitzung beschloss der Ausschuss mit den Stimmen der Ausschussmehrheit gegen die Stimmen der Vertreter der Fraktionen [X.] und von [X.]/[X.], [X.] zu ersuchen mitzuteilen, ob er möglichst bis zum 2. Juli 2014 für ein (informelles) Gespräch mit dem Vorsitzenden und den Obleuten des [X.]es an seinem momentanen Aufenthaltsort zur Verfügung stehe ([X.]. 18/6, [X.]). Der Rechtsanwalt [X.]s teilte in seinem Antwortschreiben vom 19. Juni 2014 mit, dass eine Zeugenvernehmung [X.]s in [X.] nicht in Betracht komme und für ein informelles Gespräch in [X.] derzeit kein Bedarf bestehe ([X.] 137).

7. Am 25. Juni 2014 stellten die Antragsteller zu 3. folgenden Antrag ([X.] 138):

1. Der Ausschuss möge beschließen:

a. Der Zeuge [X.] (Beweisbeschluss [X.]) wird für die erste Sitzung des [X.] zur Beweisaufnahme nach der Sommerpause am 11. September 2014 in [X.] zur Vernehmung geladen.

b. Die [X.]regierung wird ersucht, in Erfüllung ihrer grundgesetzlichen Verpflichtungen unverzüglich die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen [X.] in [X.] zu diesem Termin zu schaffen (insbesondere pass- und ausländerrechtliche Ermöglichung von Einreise und Aufenthalt sowie Zusage eines wirksamen Auslieferungsschutzes) und dies dem Ausschuss verbindlich mitzuteilen sowie - im Falle einer partiellen oder vollständigen Ablehnung bzw. Nichterfüllung dieses Ersuchens - bis spätestens 29. August 2014 die für die Ablehnung bzw. [X.] der betreffenden Maßnahme(n) jeweils maßgeblichen Gründe schriftlich darzulegen und dem Ausschuss mitzuteilen.

2. Für den Fall einer ablehnenden Beschlussfassung des [X.] über den Antrag zu 1.a. erheben das Mitglied der Fraktion [X.] und das Mitglied der Fraktion [X.]/[X.] als Viertel der Mitglieder des [X.] dagegen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] Widerspruch und beantragen:

Der Ausschuss möge beschließen:

a. Der Zeuge [X.] (Beweisbeschluss [X.]) wird für die nächste Beweisaufnahmesitzung geladen, für die die Mitglieder der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.] in entsprechender Anwendung der Geschäftsordnung des [X.]tages gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] nach dem sogenannten [X.] seine Vernehmung verlangen können.

b. Die [X.]regierung wird ersucht, in Erfüllung ihrer grundgesetzlichen Verpflichtungen unverzüglich die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen [X.] in [X.] zu diesem Termin zu schaffen (insbesondere pass- und ausländerrechtliche Ermöglichung von Einreise und Aufenthalt sowie Zusage eines wirksamen Auslieferungsschutzes) und dies dem Ausschuss verbindlich mitzuteilen sowie - im Falle einer partiellen oder vollständigen Ablehnung bzw. Nichterfüllung dieses Ersuchens - bis spätestens 29. August 2014 die für die Ablehnung bzw. [X.] der betreffenden Maßnahme(n) jeweils maßgeblichen Gründe schriftlich darzulegen und dem Ausschuss mitzuteilen."

3. Für den Fall einer ablehnenden Beschlussfassung des [X.] über den Antrag zu 1.b. oder den Antrag zu 2.b. bei Annahme des Antrages zu 1. bzw. 2. im Übrigen beantragen das Mitglied der Fraktion [X.] und das Mitglied der Fraktion [X.]/[X.] als Viertel der Mitglieder des [X.] in Wahrnehmung ihres verfassungsrechtlichen Minderheitenrechts auf Beweiserhebung des [X.] zu seinem Beweisbeschluss [X.] (Vernehmung von [X.] als Zeuge):

Der Ausschuss möge beschließen:

Der Vorsitzende erarbeitet und übermittelt bis zur nächsten Beratungssitzung des [X.] einen schriftlichen Vorschlag mit detaillierten Ausführungen dazu, wie angesichts der Ablehnung des Antrages auf Ersuchen der [X.]regierung (1.b. bzw. 2.b.) eine Vernehmung des Zeugen [X.] vor dem [X.] in [X.] am vom Ausschuss beschlossenen Termin erfolgen kann, insbesondere, wie dem Zeugen [X.] Einreise nach und Aufenthalt in [X.] ermöglicht und ein wirksamer Schutz des Zeugen vor einer Auslieferung an das Ausland gewährleistet werden soll.

Alle drei Anträge wurden durch Beschluss vom 26. Juni 2014 mit den Stimmen der Vertreter der Fraktionen von [X.] und [X.] abgelehnt ([X.]. 18/8, [X.]). An demselben Tag fasste der Antragsgegner zu 2. mit den Stimmen der Ausschussmehrheit gegen die Stimmen der Vertreter der Fraktionen [X.] und von [X.]/[X.] den folgenden Beschluss ([X.]. 18/8, a.a.[X.]):

1. Auf Antrag der Mitglieder der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.] auf [X.] wird die Vernehmung des Zeugen [X.] für den [X.], 13 Uhr [X.], terminiert.

2. Diese Vernehmung wird als audiovisuelle Zeugenvernehmung entsprechend § 247a [X.] durch Übertragung von seinem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Aufenthaltsort in die - öffentliche - Ausschusssitzung in [X.] durchgeführt.

3. Der Zeuge wird im Wege der förmlichen Ladung ersucht, für diese Vernehmung am [X.], 13 Uhr [X.], zur Verfügung zu stehen.

4. [X.] wird in Aussicht gestellt, dass er auf seinen Wunsch hin an diesem Termin alternativ auch nicht förmlich als sonstige Auskunftsperson gehört werden könnte.

5. Die [X.]regierung wird ersucht, die äußeren Voraussetzungen für die Durchführung dieser Vernehmung entsprechend § 247a [X.] zu diesem Termin zu schaffen.

6. Eine mit einem Aufenthalt von Herrn [X.] in [X.] verbundene Vernehmung wird zum oben genannten Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der [X.]regierung ([X.]. 104 und 131), der Sicherheitsinteressen des Zeugen und der für den Zeugen abgegebenen anwaltlichen Stellungnahmen abgelehnt.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 teilte der Rechtsanwalt [X.]s mit, dass sein Mandant trotz grundsätzlicher Aussagebereitschaft für die avisierte Videovernehmung in [X.] nicht zur Verfügung stehe.

8. Gegen die Ablehnung ihrer Anträge vom 25. Juni 2014 erhoben die Antragsteller zu 3. als Viertel der Mitglieder des [X.] unter Berufung auf § 17 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des [X.] ([X.]gesetz - [X.] vom 19. Juni 2001 [[X.] 1142], geändert durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 [BGBl I [X.]18]) Widerspruch und beantragten am 21. Juli 2014 ([X.] 180):

Der Ausschuss möge beschließen:

1. Der Zeuge [X.] (Beweisbeschluss [X.]) wird für die nächste Beweisaufnahmesitzung, für die die Mitglieder der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.] in entsprechender Anwendung der Geschäftsordnung des [X.]tages gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] nach dem sogenannten [X.] seine Vernehmung verlangen können, zu seiner zeugenschaftlichen Vernehmung am Sitz des [X.] in [X.] geladen.

2. Die [X.]regierung wird ersucht, in Erfüllung ihrer grundgesetzlichen Verpflichtungen unverzüglich die Voraussetzungen für eine zeugenschaftliche Vernehmung des Zeugen [X.] in [X.] zu diesem Termin zu schaffen (insbesondere pass- und ausländerrechtliche Ermöglichung von Einreise und Aufenthalt sowie Zusage eines wirksamen Auslieferungsschutzes) und dies dem Ausschuss verbindlich mitzuteilen sowie - im Falle einer partiellen oder vollständigen Ablehnung bzw. Nichterfüllung dieses Ersuchens - bis spätestens 19. September 2014 die für die Ablehnung bzw. [X.] der betreffenden Maßnahme(n) jeweils maßgeblichen Gründe schriftlich darzulegen und dem Ausschuss mitzuteilen."

Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner zu 2. mit den Stimmen der Ausschussmehrheit in der Sitzung vom 11. September 2014 ab.

Die Antragsteller begehren die Feststellung, sie seien durch die Weigerung der Antragsgegnerin zu 1., die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Zeugenvernehmung [X.]s in [X.] zu schaffen, sowie aufgrund der Ablehnung der Beweisanträge gerichtet auf dessen Zeugenvernehmung in [X.] durch den Antragsgegner zu 2. in ihrem Recht aus Art. 44 Abs. 1 [X.] verletzt worden.

1. Die Antragsteller halten ihre Anträge im [X.]verfahren für zulässig.

Insbesondere ergebe sich eine Zuständigkeit des [X.]verfassungsgerichts aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und § 13 Nr. 5 [X.]. Das [X.]verfahren vor dem [X.]verfassungsgericht sei vorrangig gegenüber dem Rechtsweg zum [X.]gerichtshof. Die durch das [X.]gesetz eingeräumten Rechtsmittel vor dem [X.]gerichtshof blieben auf Fälle beschränkt, bei denen eine qualifizierte Minderheit im Ausschuss die Verletzung von Rechten geltend mache, die nicht Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Minderheitenrechts seien. Die Frage der Zulässigkeit eines Beweisantrags könne nicht generell als nicht-verfassungsrechtliche Frage verstanden werden, da der Anspruch der Minderheit auf Beweiserhebung auf [X.]recht beruhe, nämlich dem Einsetzungsrecht der Minderheit gemäß Art. 44 Abs. 1 [X.], das sich in der Untersuchungsarbeit des [X.] fortsetze. Für die Frage des Rechtswegs komme es darauf an, ob die Maßnahmen des [X.]es einer verfahrensrechtlichen Überprüfung unterzogen werden sollten - dann Zuständigkeit des [X.]gerichtshofs - oder ob aufeinander bezogene Rechte und Pflichten der verschiedenen [X.]organe beziehungsweise ihrer Untergliederungen in Streit stünden. Ausschlaggebend sei der verfassungsrechtliche Charakter des Rechts, das zur Entscheidung des Streits heranzuziehen sei. Nur wenn die streitentscheidende Norm eine des [X.]gesetzes sei, die nicht Art. 44 [X.] konkretisiere, oder eine Norm der entsprechend anzuwendenden Strafprozessordnung, komme der Rechtsweg zum [X.]gerichtshof in Betracht.

Hinsichtlich des Antrags zu 1. scheide eine Zuweisung an den [X.]gerichtshof gemäß § 17 Abs. 4 [X.] schon deshalb aus, weil das Beweisantragsrecht im Sinne des § 17 Abs. 2 [X.] gar nicht betroffen sei. Andere ausdrückliche Rechtswegzuweisungen, wie die in § 18 [X.], seien ebenfalls nicht einschlägig. Aus § 36 [X.] ergebe sich auch keine generelle Zuständigkeit des [X.]gerichtshofs. Jedenfalls handele es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, da die Pflicht der [X.]regierung aus Art. 44 [X.], die Beweisaufnahme des [X.]es zu unterstützen, in Streit stehe. Die verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der Vernehmung [X.]s könnten nur von der der [X.]regierung unterstehenden Exekutive vorgenommen werden. Bei dem Streit um die Grenzen der Pflichten der [X.]regierung aus Art. 44 [X.] handele es sich um einen [X.].

Auch hinsichtlich des Antrags zu 2. sei eine Zuständigkeit des [X.]verfassungsgerichts gegeben. Zwar handele es sich bei den vom [X.] abgelehnten Anträgen zur Zeugenvernehmung um solche im Sinne des § 17 Abs. 2 [X.]. Die Ablehnung beruhe aber nicht auf verfahrensmäßigen, das heißt nicht-verfassungsrechtlichen Gründen. Der [X.] habe als Begründung angegeben, dass er sich die Erwägungen der [X.]regierung zu Eigen gemacht habe; er habe jedenfalls keine verfahrensrechtlichen Einwände geltend gemacht, die denen des § 244 Abs. 3 Satz 1 [X.] ähnlich seien. [X.] sei, ob die Einwände der [X.]regierung im [X.] beachtet werden müssten oder dürften. Die Entscheidung darüber bedürfe einer verfassungsrechtlichen Würdigung der Kompetenzen der betroffenen Organe oder [X.]. Mithin handele es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. [X.] sei die Annahme, dass allein der Beschluss darüber, ob ein Zeuge überhaupt vernommen werde, Ausfluss des verfassungsrechtlichen Minderheitenrechts sei und demgegenüber die Bestimmung von Ort und [X.] in die Sphäre der [X.] der Ausschussmehrheit falle, ohne dass der aus Art. 44 [X.] folgende Minderheitenschutz Relevanz habe.

2. Das angegriffene Verhalten der Antragsgegner verletze die Antragsteller auch in ihren verfassungsrechtlichen Rechten.

a) Der Antrag zu 1. sei begründet, weil die Antragsgegnerin zu 1. mit ihren Schreiben vom 2. Mai 2014 und 2. Juni 2014 Art. 44 Abs. 1 [X.] verletzt habe. Sie sei verfassungsrechtlich verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Vernehmung [X.]s zu schaffen. Es ergebe sich auch über die Aktenvorlagepflicht hinaus aufgrund des Art. 44 [X.] eine umfassende Pflicht der Antragsgegnerin zu 1. zur Unterstützung des [X.]es. Im Fall der Vernehmung [X.]s, der sich im Ausland aufhalte, sei der Ausschuss auf die Unterstützung der Antragsgegnerin zu 1. angewiesen, da [X.] eine Einreise- und Aufenthaltserlaubnis benötige und da er um die Zusicherung gebeten habe, nicht an die Vereinigten [X.] von Amerika ausgeliefert zu werden. Die Antragsgegnerin zu 1. verfüge dabei über die entsprechenden Handlungsmöglichkeiten, [X.] Einreise und Aufenthalt in der [X.]republik [X.] zu ermöglichen. § 22 Satz 2 [X.] ermögliche eine Aufnahme aus dem Ausland aus politischen Gründen. Des Weiteren könne sie [X.] zusichern, im Fall der Einreise nach [X.] von einer Auslieferung an die Vereinigten [X.] abzusehen. Eine Auslieferungspflicht bestehe nicht, da der entsprechende [X.] eine Ausnahme für politische Straftaten vorsehe. Eine solche werde [X.] hier vorgeworfen. Aus der verfassungsrechtlichen Unterstützungspflicht folge hinsichtlich der Entscheidung über die Aufnahme [X.]s und der "Zusicherung der [X.]" eine "Entscheidungsreduktion". Der Unterstützungspflicht habe sich die Antragsgegnerin zu 1. mit ihren Schreiben vom 2. Mai 2014 und 2. Juni 2014 "vorgreiflich" verweigert. Zwar habe die Antragsgegnerin zu 1. noch nicht auf eine konkrete Bitte des [X.] reagieren müssen. Sie habe aber die Anfragen des [X.] genutzt, um auf indirekte, gewissermaßen diplomatisch kaschierte Weise schon im Vorgriff auf potentielle Erwägungen des [X.] ihre Ablehnung und Weigerung zu den notwendigen Unterstützungsmaßnahmen für eine Vernehmung [X.]s in [X.] zum Ausdruck zu bringen. Die Ablehnung möglicher Unterstützung des [X.] sei auch nicht von den Grenzen der verfassungsrechtlichen Unterstützungspflicht (Reichweite des Untersuchungsauftrags, [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung, Geheimhaltungsbedürftigkeit aus Gründen des Staatswohls sowie Grundrechte Dritter) gedeckt. [X.]rechtliche Rechtfertigungsgründe seien weder substantiiert dargetan noch ersichtlich.

b) Der Antrag zu 2. sei ebenfalls begründet. Der Antragsgegner zu 2. verletze seine Pflicht gemäß Art. 44 Abs. 1 [X.], die erforderlichen Beweise in öffentlicher Verhandlung zu erheben, indem er die Beweisanträge der Antragsteller zu 3. vom 25. Juni 2014 und vom 21. Juli 2014 abgelehnt und zudem die Vernehmung des Zeugen durch offensichtlich nicht zielführende Beschlüsse verhindert habe. Der Antragsgegner zu 2. sei zur Ladung [X.]s zur Vernehmung am Sitz des [X.]tages in [X.] verpflichtet, weil die Opposition im Ausschuss dies beantragt habe. Das [X.]verfassungsgericht habe wegen der spiegelbildlichen Besetzung des [X.] die Opposition mit besonderen Verfahrensrechten ihrer Repräsentanten im Ausschuss auch im Rahmen der Beweiserhebung gestärkt. Namentlich habe das [X.]verfassungsgericht ein Beweisantragsrecht der Vertreter einer potentiellen Einsetzungsminderheit im Ausschuss sowie ein Recht auf angemessene Berücksichtigung der von der Opposition benannten Zeugen im Ausschuss verlangt. Beides habe § 17 [X.] kodifiziert. Hiermit seien die möglichen Konflikte zwischen Mehrheit und Opposition im Ausschuss aber nicht erschöpfend geregelt. Das [X.]verfassungsgericht habe aus dem Einsetzungsrecht des Art. 44 Abs. 1 [X.] ein Beweiserzwingungsrecht und daran anknüpfend ein Beweisdurchsetzungsrecht der Opposition im Ausschuss anerkannt. Das Beweiserhebungsrecht umfasse den gesamten Bereich der Beweisverschaffung, Beweissicherung und Beweisauswertung. Der Opposition im Ausschuss müsse zur Wahrung der Effektivität des Beweisdurchsetzungsrechts und des dahinterstehenden Beweiserhebungsrechts das Recht zustehen, den Vernehmungsort gegen die Ausschussmehrheit durchzusetzen. Angesichts der Anträge der Antragsteller zu 3. sei der Ausschuss also verpflichtet gewesen, [X.] nach [X.] zu laden. Diese Pflicht habe der Antragsgegner zu 2. durch die Ablehnung entsprechender Beschlüsse sowie die Verhinderung und Verzögerung der Vernehmung [X.]s verletzt. Zunächst sei der Beweisantrag gegen den Willen der Antragsteller zu 3. vertagt worden. Die Absicht der Ausschussmehrheit, die Beweiserhebung zu vereiteln, sei auch erkennbar geworden, als der Antragsgegner zu 2. am 5. Juni 2014 beschlossen habe, [X.] um ein informelles Gespräch mit den Obleuten des [X.] an seinem momentanen Aufenthaltsort zu bitten, und als er am 26. Juni 2014 anstelle einer Ladung [X.]s nach [X.] dessen audiovisuelle Vernehmung beschlossen habe. Der Antragsgegner zu 2. könne sich zur Rechtfertigung seines Vorgehens weder auf die [X.] noch auf überwiegende Belange des Staatswohls berufen.

Die Anträge sind unzulässig.

Mit dem Antrag zu 1. wenden sich die Antragsteller nicht gegen einen tauglichen Angriffsgegenstand. Dabei kann dahinstehen, ob sie sich nur gegen ein schlichtes Unterlassen der Antragsgegnerin zu 1. wenden, das in der Weigerung der Unterstützung der Ausschussarbeit liegen soll, oder ob sie kumulativ die Feststellung begehren, dass sie durch die beiden Schreiben vom 2. Mai 2014 und 2. Juni 2014 in ihren Rechten verletzt seien. In jedem Fall ist das gerügte Verhalten der Antragsgegnerin zu 1. kein zulässiger Gegenstand im [X.]verfahren.

1. Nach § 64 Abs. 1 [X.] ist ein Antrag im [X.]verfahren zulässig, wenn der Antragsteller geltend machen kann, dass er durch eine Maßnahme oder eine Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Die zur Nachprüfung gestellte Maßnahme muss [X.] sein oder sich zumindest zu einem die Rechtsstellung des Antragstellers beeinträchtigenden, [X.]en Verhalten verdichten können (vgl. [X.] 57, 1 <4 f.>; 60, 374 <381>; 97, 408 <414>; 120, 82 <96>). Als [X.]e Maßnahme kommt jedes Verhalten des Antragsgegners in Betracht, das geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen (vgl. [X.] 118, 277 <317> m.w.N.). Erforderlich ist, dass der Antragsteller durch die angegriffene Maßnahme in seinem Rechtskreis konkret betroffen wird (vgl. [X.] 1, 208 <228 f.>; 13, 123 <125>; 124, 161 <185>). Handlungen, die nur vorbereitenden oder bloß vollziehenden Charakter haben, scheiden als Angriffsgegenstand im [X.] aus (vgl. [X.] 68, 1 <74 f.>; 97, 408 <414>; 120, 82 <96>).

2. Nach diesen Maßstäben bezieht sich der Antrag zu 1. nicht auf taugliche Angriffsgegenstände.

a) Die beiden Schreiben vom 2. Mai 2014 und vom 2. Juni 2014 stellen keine [X.]en Maßnahmen im Sinne des § 64 Abs. 1 [X.] dar.

aa) Die Einschätzungen der Antragsgegnerin zu 1. in dem Schreiben vom 2. Mai 2014 sind nur vorläufiger Natur. Im Hinblick darauf, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Antragsgegnerin zu 1. zu dem Beschluss des [X.] vom 10. April 2014 Stellung nahm, wesentliche Erkenntnisse zum relevanten Sachverhalt noch nicht vorlagen oder jedenfalls nicht gesichert waren, ist das Schreiben vom 2. Mai 2014 erkennbar lediglich als erste, nur in allgemeiner Form abgefasste Äußerung ohne Festlegung auf eine bestimmte Bewertung des bisher bekannten Sachverhalts gemeint. Dies betrifft etwa die Fragen, ob [X.] im Besitz eines gültigen Passes ist und ob seitens der Behörden der [X.] eine Ausreise bewilligt oder eine Zustimmung der [X.]n Behörden zur Zeugenvernehmung vor Ort erteilt würde. Die Vorläufigkeit der Einschätzung ergibt sich auch daraus, dass der Antragsgegnerin zu 1. zu diesem Zeitpunkt ein konkretes Amtshilfeersuchen des Antragsgegners zu 2. zur Beurteilung noch nicht vorlag. Standen die tatsächlichen Umstände eines solchen Ersuchens aber (noch) nicht fest, konnte eine abschließende Bewertung der Antragsgegnerin zu 1. zur Reichweite einer sie möglicherweise treffenden verfassungsrechtlichen Unterstützungspflicht gegenüber dem Antragsgegner zu 2. noch nicht vorgenommen werden.

Im Übrigen handelt es sich bei diesem Schreiben um eine lediglich unverbindliche Stellungnahme, die Entscheidungen zuständiger Behörden oder unabhängiger Gerichte über die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder über die Bewilligung einer Auslieferung nicht präjudizieren oder vorwegnehmen sollte oder konnte. Bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Behandlung eines Amtshilfeersuchens, die Rechte der Antragsteller oder des Antragsgegners zu 2. berühren könnte, entfaltet das Vorgehen der Antragsgegnerin zu 1. keine rechtlich relevante Außenwirkung. Die Beantwortung der Anfrage durch die Antragsgegnerin zu 1. erschöpft sich vielmehr darin, den Antragsgegner zu 2. über [X.] im Umgang mit einem möglicherweise künftig an sie zu richtenden Amtshilfeersuchen zu informieren. Das Schreiben hat insofern nur gutachtlichen Charakter und kann durch den Antragsgegner zu 2. zur Vorbereitung seiner Willensbildung im Hinblick auf eine Entscheidung über die Ladung [X.]s zur Zeugenvernehmung in [X.] herangezogen werden. Aus dem rein informatorischen Charakter dieses Schreibens folgt auch, dass verfassungsrechtlich garantierte Rechte der Antragsteller nicht berührt werden.

bb) Gleiches gilt für das Schreiben der Antragsgegnerin zu 1. vom 2. Juni 2014, in dem sie durch den Hinweis auf offene Sachverhaltsfragen erneut die Vorläufigkeit ihrer Einschätzung herausstellt.

b) Soweit sich die Antragsteller generell gegen die Weigerung der Antragsgegnerin zu 1. wenden, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Zeugenvernehmung [X.]s in [X.] zu schaffen, ist der Antrag auf Feststellung der [X.]widrigkeit des Unterlassens ebenfalls mangels eines zulässigen Angriffsgegenstandes unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin zu 1. unter Umständen von [X.] wegen verpflichtet sein kann, entsprechende Maßnahmen zu treffen. Solange weder eine Ladung [X.]s zur Zeugenvernehmung nach [X.] vorliegt noch ein konkretes Amtshilfeersuchen des Antragsgegners zu 2. abgelehnt wurde, verdichten sich Stellungnahmen der Antragsgegnerin zu 1. mit dem Ziel einer bloßen Unterrichtung noch nicht zu einem [X.]en Unterlassen.

Hinsichtlich des Antrags zu 2. ist der Rechtsweg zum [X.]verfassungsgericht nicht eröffnet.

1. Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller die Feststellung begehren, dass der Antragsgegner zu 2. sie mit der Ablehnung von Verfahrensanträgen vom 25. Juni 2014 und vom 21. Juli 2014 in ihren Rechten aus Art. 44 Abs. 1 [X.] verletzt hat. Zwar greifen die Antragsteller ausweislich des Wortlautes und der Begründung des Antrags im [X.]verfahren die Ablehnung von Beweisanträgen an. Bei den streitgegenständlichen Anträgen vom 25. Juni 2014 und 21. Juli 2014 handelt es sich aber nicht um Beweisanträge. Formale Voraussetzung eines Beweisantrags ist auch im [X.]verfahren, dass das Beweismittel hinreichend präzise benannt und das Beweisthema hinreichend bestimmt ist (vgl. [X.], in: Glauben/[X.], [X.], 2011, § 17 Rn. 4). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Demzufolge handelt es sich bei den Anträgen vom 25. Juni 2014 und 21. Juli 2014 lediglich um ([X.] zur Ausgestaltung der weiteren Arbeit des [X.]es.

2. § 36 Abs. 1 [X.] bestimmt bezüglich der gerichtlichen Zuständigkeit, dass zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach dem [X.]gesetz der [X.]gerichtshof ist, soweit Art. 93 [X.] sowie § 13 [X.] und die Vorschriften des [X.]gesetzes nichts Abweichendes bestimmen.

Aus dem Vorbehalt in § 36 Abs. 1 [X.] sowie aus der Vorlagepflicht an das [X.]verfassungsgericht bei Zweifeln an der [X.]mäßigkeit des [X.] nach § 36 Abs. 2 [X.] ergibt sich, dass dem [X.]gerichtshof nach dem [X.]gesetz keine verfassungsrechtliche Zuständigkeit zugewiesen ist, sondern allein die verfahrensrechtliche Überprüfung der Ausschussarbeit im Einzelnen, bei der die - dem Ablauf eines Strafprozesses vergleichbare - Ordnung des Untersuchungsverfahrens im engeren Sinne in Rede steht, zum Beispiel bezüglich der Erhebung bestimmter Beweise, der Verlesung von Schriftstücken oder der Herausgabepflicht von Gegenständen (vgl. [X.] 113, 113 <123>; 124, 78 <104>).

Das [X.]verfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 13 Nr. 5 [X.] zielt demgegenüber auf die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten von [X.]organen (vgl. [X.] 104, 151 <193>). Die als verletzt geltend gemachte Rechtsposition muss in einem [X.]rechtsverhältnis gründen (vgl. [X.] 118, 277 <318 f.>; 131, 152 <191>). Ein [X.]rechtsverhältnis liegt vor, wenn auf beiden Seiten des Streits [X.]organe oder Teile von [X.]organen stehen und um diese verfassungsrechtliche Positionen streiten (vgl. [X.] 118, 277 <318>).

3. Nach diesen Maßstäben ist eine Zuständigkeit des [X.]verfassungsgerichts für die vorliegende Streitigkeit nicht gegeben.

Sie ergibt sich nicht aufgrund einer abweichenden Regelung im [X.]gesetz (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2, § 18 Abs. 3 [X.]. 1, § 23 Abs. 2 [X.]. 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 [X.]. 1 [X.]).

Das [X.]verfassungsgericht kann auch nicht im Wege des [X.]s angerufen werden, da Gegenstand des Antrags nicht die Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Grundgesetz ist. Die Antragsteller haben geltend gemacht, ihnen stehe ein Anspruch auf Bestimmung des Zeitpunktes und des Ortes der Zeugenvernehmung zu. Damit machen sie kein in Art. 44 Abs. 1 [X.] wurzelndes Recht der Ausschussminderheit gegenüber dem [X.] geltend. Nicht im Streit steht nämlich das aus Art. 44 Abs. 1 [X.] abzuleitende Beweiserzwingungs- und Beweisdurchsetzungsrecht der qualifizierten Minderheit im Ausschuss (vgl. [X.] 105, 197 <223 ff.>). Die Bestimmung des Vernehmungsortes und des Zeitpunktes der Vernehmung betrifft vielmehr die Modalitäten des Vollzugs eines bereits ergangenen [X.]. Über derartige Verfahrensabläufe entscheidet grundsätzlich die jeweilige Ausschussmehrheit nach Maßgabe der §§ 17 ff. [X.] und der sinngemäß anwendbaren Vorschriften der Strafprozessordnung (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Ihre [X.] ist durch das Recht der qualifizierten Minderheit auf angemessene Beteiligung begrenzt (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.]). Nachdem dem Antrag der Antragsteller zu 3. auf Zeugenvernehmung [X.]s seitens des Antragsgegners zu 2. durch Erlass des [X.] [X.] entsprochen wurde, ist auch dieses Beteiligungsrecht der qualifizierten Minderheit nicht streitgegenständlich. [X.] der Auseinandersetzung ist die Klärung der einfachrechtlichen Frage, ob und wie zur Erreichung des Aufklärungszwecks eine unmittelbare Einvernahme vor dem [X.] vorzunehmen ist. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner zu 2. einfachrechtliche und völkerrechtliche Überlegungen der Antragsgegnerin zu 1. in seine Entscheidungen einbezieht, begründet entgegen der Auffassung der Antragsteller keine verfassungsrechtliche Streitigkeit.

Besondere [X.], die die Anordnung einer Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 [X.] ausnahmsweise angezeigt erscheinen lassen (vgl. [X.] 96, 66 <67>), liegen nicht vor.

Meta

2 BvE 3/14

04.12.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvE

Art 44 Abs 1 GG, Art 44 Abs 2 S 1 GG, Art 93 Abs 1 Nr 1 GG, § 13 Nr 5 BVerfGG, § 24 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG, § 17 Abs 2 PUAG, § 17 Abs 3 S 2 PUAG, § 17 Abs 4 PUAG, § 36 Abs 1 PUAG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.12.2014, Az. 2 BvE 3/14 (REWIS RS 2014, 677)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 1005 REWIS RS 2014, 677 BVerfGE 138, 45-64 REWIS RS 2014, 677

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