Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.11.2016, Az. VI ZR 530/15

6. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1715

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Gegenstand

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Vererblichkeit des gegen die Krankenkasse gerichteten Anspruchs auf immaterielle Entschädigung wegen Verwendung eines die krankenversicherte Patientin betreffenden sozialmedizinischen Gutachtens mit personenbezogenen Daten in anderen sozialgerichtlichen Verfahren; Anwendung der Datenschutzrichtlinie im Fall nicht-automatisierte Datenverarbeitung


Leitsatz

1. Die Erbin einer gesetzlich krankenversicherten Patientin kann von der Krankenkasse keine immaterielle Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin durch die Verwendung eines schriftlichen, die Patientin betreffenden, unzureichend anonymisierten sozialmedizinischen Gutachtens mit personenbezogenen Daten in anderen sozialgerichtlichen Verfahren verlangen. Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich (Festhaltung Senatsurteil vom 29. April 2014, VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 8 ff.).

2. Insbesondere kann ein Anspruch auf immaterielle Entschädigung nicht auf § 7 Satz 1 BDSG gestützt werden. Auch bei richtlinienkonformer Auslegung gewährt § 7 Satz 1 BDSG für diesen Fall nicht-automatisierter Datenverarbeitung keinen Anspruch auf immaterielle Entschädigung. Ein solches (einzelnes) Gutachten ist keine Datei im Sinne von Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 - Datenschutzrichtlinie - , so dass der Anwendungsbereich der Richtlinie insoweit nicht eröffnet ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.] des [X.] vom 21. August 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, von der [X.] zu 1 (nachfolgend: Beklagte) aus übergegangenem Recht ihrer vor Klageerhebung verstorbenen Mutter (nachfolgend: Erblasserin) eine Geldentschädigung wegen unbefugter Nutzung und Weitergabe der Krankengeschichte der Erblasserin.

2

Die an [X.] erkrankte Erblasserin nahm die Beklagte als ihre gesetzliche Krankenversicherung vor dem Sozialgericht auf Übernahme der Kosten für eine Hyperthermietherapie in Anspruch. Anlässlich des Rechtsstreits holte die Beklagte beim onkologischen Kompetenzzentrum des [X.] [X.] ein schriftliches sozialmedizinisches Bewertungsgutachten (nachfolgend: Gutachten) über die Möglichkeit einer Leistungsgewährung unter Berücksichtigung der Krankengeschichte der Erblasserin ein. Das Gutachten vom 23. Januar 2012 klassifizierte diese Art der Therapie als experimentell und empfahl, eine Kostenübernahme abzulehnen. Die Beklagte legte dieses ihr günstige Gutachten, das die Krankengeschichte der Erblasserin im Detail darstellte, ohne deren Einwilligung in drei nicht die Erblasserin betreffenden anderen sozialgerichtlichen Verfahren als Argumentationshilfe vor. Dabei [X.] sie zwar den eingangs genannten Namen der Erblasserin und den Tag und Monat ihres Geburtsdatums, so dass nur noch das Geburtsjahr zu lesen war. In dem darunter befindlichen auf der ersten Seite des Gutachtens wiedergegebenen Rubrum des sozialgerichtlichen Rechtsstreits blieben der Vor- und Nachname der Erblasserin aber lesbar.

3

Die Klägerin ist der Ansicht, dass in der Weiterverbreitung des Gutachtens eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Erblasserin liege und ihr als Alleinerbin ein Anspruch auf Geldentschädigung von mindestens 5.000 € zustehe. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Urteil in juris veröffentli[X.]ht ist (Urteil vom 21. August 2015 - [X.]), hat, soweit im Revisionsverfahren no[X.]h von Interesse, einen Anspru[X.]h auf Geldents[X.]hädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts der Erblasserin unter Verweis auf das Senatsurteil vom 29. April 2014 ([X.], [X.], 45) abgelehnt. Mit Bli[X.]k auf die überwiegende Genugtuungsfunktion sei der Anspru[X.]h auf Geldents[X.]hädigung wegen seines hinsi[X.]htli[X.]h seiner ideellen Bestandteile an die Person des Bere[X.]htigten bzw. Verletzten gebundenen hö[X.]hstpersönli[X.]hen [X.]harakters grundsätzli[X.]h ni[X.]ht vererbli[X.]h. Entspre[X.]hendes müsse für das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung gelten, da dieses ledigli[X.]h eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts darstelle. Ein Anspru[X.]h auf Geldents[X.]hädigung sei von der Erblasserin ni[X.]ht selbst re[X.]htshängig gema[X.]ht worden, was Anlass hätte geben können, eine Vererbli[X.]hkeit zu erwägen, sondern erst eineinhalb Jahre na[X.]h deren Tod dur[X.]h die Klägerin. Umstände, die im Streitfall ausnahmsweise für eine Vererbli[X.]hkeit spre[X.]hen könnten, seien weder dargetan no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h. Vielmehr sei bereits zweifelhaft, ob dur[X.]h die Weitergabe und Nutzung des unzurei[X.]hend anonymisierten Guta[X.]htens in derart s[X.]hwerwiegender Art und Weise in das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht der Erblasserin bzw. in ihr Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen worden sei, dass ihr eine Geldents[X.]hädigung zuzubilligen gewesen wäre.

5

Ein Anspru[X.]h der Klägerin auf immateriellen S[X.]hadensersatz aus gemäß § 1922 [X.] auf sie übergegangenem Re[X.]ht der Erblasserin folge au[X.]h ni[X.]ht aus § 7 Satz 1 [X.] oder § 8 Abs. 2 [X.], sei es unmittelbar oder mittelbar über § 82 Satz 1 und 2 [X.] Über § 7 Satz 1 [X.] würden ledigli[X.]h materielle S[X.]häden ersetzt. § 8 Abs. 2 [X.] gewähre zwar Ersatz immaterieller S[X.]häden, beträfe jedo[X.]h nur den hier ni[X.]ht vorliegenden Fall einer automatisierten Datenverarbeitung. Auf die in der Literatur streitige Frage, ob die aus diesen Normen folgenden S[X.]hadensersatzansprü[X.]he vererbli[X.]h seien, komme es ni[X.]ht an.

6

Die Vorgaben der Ri[X.]htlinie des [X.] und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum S[X.]hutz natürli[X.]her Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr - Datens[X.]hutz-Ri[X.]htlinie - ([X.]. [X.] Nr. L 281/31, na[X.]hfolgend: Ri[X.]htlinie 95/46/[X.]), insbesondere deren Art. 23 Abs. 1, zwängen ni[X.]ht im Wege einer ri[X.]htlinienkonformen Auslegung und Anwendung des nationalen Re[X.]hts zu einer Ausdehnung der Haftung für immaterielle S[X.]häden bei jeder infolge einer unzulässigen oder unri[X.]htigen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten dur[X.]h eine verantwortli[X.]he Stelle bewirkten Verletzung des Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts bzw. des Re[X.]hts auf informationelle Selbstbestimmung. Die Pfli[X.]ht zur Verwirkli[X.]hung des Ri[X.]htlinienziels im Auslegungswege finde ihre Grenze an dem na[X.]h innerstaatli[X.]her Re[X.]htstradition methodis[X.]h Erlaubten. Die Pfli[X.]ht zur gemeins[X.]haftskonformen Auslegung dürfe insbesondere ni[X.]ht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Re[X.]hts [X.]ontra legem dienen. Der nationale Gesetzgeber habe in Umsetzung des Art. 23 Ri[X.]htlinie 95/46/[X.], der von den Mitgliedstaaten die ausdrü[X.]kli[X.]he Regelung eines eigenen datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs für öffentli[X.]he wie ni[X.]htöffentli[X.]he Stellen verlange, § 7 [X.] eingeführt und si[X.]h dabei bewusst dafür ents[X.]hieden, dem von einer re[X.]htswidrigen oder fals[X.]hen Datenverwendung Betroffenen mit dieser Regelung - ledigli[X.]h - materiellen S[X.]hadensersatz zuteilwerden zu lassen, womit indes zuglei[X.]h ein Ersatz immaterieller S[X.]häden, soweit er dur[X.]h andere Re[X.]htsnormen gewährt werde, ni[X.]ht ausges[X.]hlossen sei. Etwas anderes folge au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass si[X.]h der Einzelne na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] vor den nationalen Geri[X.]hten unmittelbar auf eine inhaltli[X.]h unbedingte und hinrei[X.]hend genaue Bestimmung einer Ri[X.]htlinie berufen könne. Denn dies ändere ni[X.]hts an dem Willen des Gesetzgebers, den die Geri[X.]hte im Rahmen ihrer grundgesetzli[X.]hen Bindung an Re[X.]ht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie im Rahmen der Kompetenzordnung zu bea[X.]hten hätten. Trotz des Anwendungsvorrangs des Gemeins[X.]haftsre[X.]hts seien die nationalen Re[X.]htsvors[X.]hriften anzuwenden, da sie insoweit mit den Vorgaben des Gemeins[X.]haftsre[X.]hts ni[X.]ht unvereinbar seien, was der Berufungssenat selbst zu beurteilen habe.

II.

7

Die Revision ist ni[X.]ht begründet. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsre[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand.

8

1. Die Frage, ob der Erblasserin aus § 839 [X.] iVm Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 34 GG ein Anspru[X.]h auf Geldents[X.]hädigung wegen der ohne ihren Willen erfolgten Verbreitung des unzurei[X.]hend anonymisierten Guta[X.]htens vom 23. Januar 2012 zustand (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 28. September 2006 - [X.], [X.], 106 Rn. 6 mwN), kann offen bleiben. Das Berufungsgeri[X.]ht ist zu Re[X.]ht davon ausgegangen, dass ein sol[X.]her unterstellter Anspru[X.]h auf Geldents[X.]hädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts, au[X.]h in seiner Ausprägung als Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung und in seiner amtshaftungsre[X.]htli[X.]hen Einkleidung, ni[X.]ht auf die Klägerin übergegangen wäre, da er grundsätzli[X.]h ni[X.]ht vererbli[X.]h ist (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2014 - [X.], [X.], 45 Rn. 8 ff.) und Umstände, die ausnahmsweise eine Vererbli[X.]hkeit begründen könnten, ni[X.]ht vorliegen. Dagegen wendet si[X.]h die Revision ni[X.]ht.

9

2. Es ist ebenfalls ni[X.]ht zu beanstanden, dass das Berufungsgeri[X.]ht Ansprü[X.]he aus § 7 Satz 1, § 8 Abs. 2 [X.] iVm § 82 Satz 1 und 2 [X.] abgelehnt hat.

a) Gegen die Ablehnung eines Anspru[X.]hs aus § 8 Abs. 2 [X.], der eine im Streitfall ni[X.]ht gegebene automatisierte Datenverarbeitung voraussetzt, wendet si[X.]h die Revision ni[X.]ht.

b) Ein Anspru[X.]h auf eine Ents[X.]hädigung für einen immateriellen S[X.]haden kann im Streitfall au[X.]h ni[X.]ht auf § 7 [X.] gestützt werden. Na[X.]h dieser Norm ist eine verantwortli[X.]he Stelle oder ihr Träger dem Betroffenen zum S[X.]hadensersatz verpfli[X.]htet, wenn sie ihm dur[X.]h eine na[X.]h diesem Gesetz oder na[X.]h anderen Vors[X.]hriften über den Datens[X.]hutz unzulässige oder unri[X.]htige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen S[X.]haden zufügt. Zwar handelt es si[X.]h bei den Angaben zur Person der Erblasserin und ihren gesundheitli[X.]hen Verhältnissen im Guta[X.]hten um dem Sozialgeheimnis (§ 35 Abs. 1 SGB I) unterfallende personenbezogene Daten in Form von Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 [X.]), so dass die Beklagte sie dur[X.]h die ohne die Einwilligung der Erblasserin erfolgte Weitergabe in unzulässiger, ni[X.]ht automatisierter Weise verarbeitet hat (§ 3 Abs. 4 Satz 1, 2 Nr. 3 [X.]). Als Trägerin der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung war die Beklagte au[X.]h Leistungsträgerin im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I und damit eine verantwortli[X.]he Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 [X.]. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgeri[X.]ht aber zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass § 7 Satz 1 [X.] zumindest in der Konstellation des Streitfalls nur Ersatz materieller S[X.]häden gewährt.

aa) Na[X.]h herrs[X.]hender Ansi[X.]ht gewährt § 7 Satz 1 [X.] grundsätzli[X.]h keinen Anspru[X.]h auf Ersatz immaterieller S[X.]häden ([X.], Urteil vom 21. Februar 2013 - 6 U 21/12, [X.] 2013, 253, 258 f.; Auernhammer/[X.], [X.], 4. Aufl., § 7 Rn. 5, 24 f.; [X.] Datens[X.]hutzre[X.]ht/[X.], § 7 [X.] Rn. 6, 55 [Stand: 1. August 2016]; [X.], [X.] 2010, 88; [X.], Informationelle Selbstbestimmung im Privatre[X.]ht, 2006, [X.] f., 303 f. mit [X.]. 28; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 7 Rn. 19; Diering/[X.] in Diering/[X.], [X.], 4. Aufl., § 82 Rn. 5 a.E.; [X.]/Grau, [X.], 504, 507; [X.], [X.] 49/2013 [X.]. 2 [sub. [X.]]; Engelien-S[X.]hulz, [X.] 2010, 341, 345; [X.]/[X.], 17. Aufl., § 8 [X.] Rn. 1; Forst, AuR 2010, 106, 108 und 112; Gabel in [X.]/Gabel, [X.], 2. Aufl., § 7 Rn. 10, 16; [X.]/[X.]/Körffer in [X.]/S[X.]homerus, [X.], 12. Aufl., § 7 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.] 2015, 279, 280; [X.] in Ts[X.]höpe, [X.] Arbeitsre[X.]ht, 8. Aufl., Teil 6 F Rn. 205; [X.]/[X.], RdA 2009, 329, 343; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2012, § 82 [X.] Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 576 Rn. 18; [X.], NJW 2008, 2219, 2223; Oberwetter, [X.], 1120, 1121; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 7 Rn. 1 ff., 14, 25; [X.]/[X.], Handbu[X.]h Datens[X.]hutzre[X.]ht, 2003, [X.]. 4.4 Rn. 91; [X.]/[X.], [X.], § 7 Rn. 7 [Stand: April 2015]; [X.], [X.], 8. Aufl., § 7 Rn. 5, 15, 32; Strauf, [X.] 2014, 43; Thüsing/[X.], Bes[X.]häftigtendatens[X.]hutz und [X.]omplian[X.]e, 2. Aufl., § 21 Rn. 13, 17; Tremml/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., Rn. 1053; Venetis/Oberwetter, NJW 2016, 1051, 1055; [X.]/[X.]/Herb, [X.], § 7 Rn. 12 [Stand: Juli 2012]; [X.]/[X.], [X.] 2002, 217, 224; [X.] in [X.]., Private Dienstleistungen und Si[X.]herheitsgewerbe, 2006, [X.], 57; [X.]/[X.] in [X.] [X.] IT-Re[X.]ht, 3. Aufl., Teil 5 Rn. 366; Wä[X.]hter, Datens[X.]hutz im Unternehmen, 3. Aufl., Rn. 1287 f.; wohl au[X.]h [X.] in [X.]/[X.], Strafre[X.]htli[X.]he Nebengesetze, [X.], § 7 Rn. 5 a.E. [Stand: November 2006]).

Zwar s[X.]hließt der Wortlaut von § 7 [X.] eine Ents[X.]hädigung für immaterielle Beeinträ[X.]htigungen ni[X.]ht aus, denn er differenziert ni[X.]ht zwis[X.]hen materiellem und immateriellem S[X.]haden (vgl. [X.] in Ts[X.]höpe, [X.] Arbeitsre[X.]ht, 8. Aufl., Teil 6 F Rn. 205). Die Bes[X.]hränkung auf den Ersatz des materiellen S[X.]hadens wird aber daraus abgeleitet, dass, da § 7 Satz 1 [X.] die Verpfli[X.]htung zum S[X.]hadensersatz ausspri[X.]ht, die §§ 249 ff. [X.] anwendbar seien, so dass na[X.]h § 253 Abs. 1 [X.] wegen eines S[X.]hadens, der ni[X.]ht Vermögenss[X.]haden ist, Ents[X.]hädigung in Geld nur in den dur[X.]h das Gesetz ausdrü[X.]kli[X.]h bestimmten Fällen gefordert werden könne (Auernhammer/[X.], [X.], 4. Aufl., § 7 Rn. 24; [X.] Datens[X.]hutzre[X.]ht/[X.], § 7 [X.] Rn. 55 [Stand: 1. August 2016]; Forst, AuR 2010, 106, 108; Gabel in [X.]/Gabel, [X.], 2. Aufl., § 7 Rn. 10; [X.] in Ts[X.]höpe, [X.] Arbeitsre[X.]ht, 8. Aufl., Teil 6 F Rn. 205; Thüsing/[X.], Bes[X.]häftigtendatens[X.]hutz und [X.]omplian[X.]e, 2. Aufl., § 21 Rn. 13). Das sei bei § 7 Satz 1 [X.] ni[X.]ht der Fall. Die Bes[X.]hränkung ergebe si[X.]h zusätzli[X.]h aus einem Umkehrs[X.]hluss zu § 8 Abs. 2 [X.], der im Gegensatz zu § 7 Satz 1 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h den Ersatz des immateriellen S[X.]hadens vorsehe ([X.], Urteil vom 21. Februar 2013 - 6 U 21/12, [X.] 2013, 253, 258; [X.] Datens[X.]hutzre[X.]ht/[X.], § 7 [X.] Rn. 55 [Stand: 1. August 2016]; [X.]/Grau, [X.], 504, 507; Forst, AuR 2010, 106, 108 f.; [X.]/[X.], [X.] 2015, 279, 280; Thüsing/[X.], Bes[X.]häftigtendatens[X.]hutz und [X.]omplian[X.]e, 2. Aufl., § 21 Rn. 13; Tremml/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., Rn. 1053).

Für dieses Ergebnis spri[X.]ht, dass ein Wille des Gesetzgebers, wona[X.]h § 7 Satz 1 [X.] eine Ersatzpfli[X.]ht au[X.]h für immaterielle S[X.]häden regeln solle, ni[X.]ht feststellbar ist. In der Fassung des [X.]es vom 20. Dezember 1990 ([X.]l. I, [X.]) war nur eine S[X.]hadensersatzregelung in § 7 [X.] aF enthalten, die weitgehend mit dem heutigen § 8 Abs. 1 und 2 [X.] übereinstimmte und ledigli[X.]h gegen öffentli[X.]he Stellen bei automatisierter Verarbeitung der personenbezogenen Daten und bei s[X.]hwerer Verletzung des Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts eine Ents[X.]hädigung für immaterielle S[X.]häden gewährte. § 7 [X.] in seiner heutigen Form wurde erst dur[X.]h das Gesetz zur Änderung des [X.]es und anderer Gesetze vom 18. Mai 2001 ([X.]l. I 2001, S. 904) eingefügt; der frühere § 7 [X.] aF wurde dadur[X.]h zum heutigen § 8 [X.]. Dieses Gesetz diente der Anpassung des [X.]es und anderer Gesetze an die Ri[X.]htlinie 95/46/[X.] (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des [X.]es und anderer Gesetze vom 18. August 2000, BT-Dru[X.]ks. 14/4329 [X.] = BR-Dru[X.]ks. 461/00 [X.]). In diesem Entwurf war eine Ents[X.]hädigung für immaterielle S[X.]häden ledigli[X.]h in § 8 Abs. 2 [X.], ni[X.]ht jedo[X.]h in § 7 [X.] vorgesehen. In der Begründung wurde dazu nur ausgeführt (BT-Dru[X.]ks. aaO S. 38 = BR-Dru[X.]ks. aaO S. 93), dass in § 7 Satz 1 [X.] in Umsetzung von Art. 23 der Ri[X.]htlinie erstmals eine eigenständige Anspru[X.]hsgrundlage im [X.] für eine Vers[X.]huldenshaftung ges[X.]haffen werde, die sowohl im öffentli[X.]hen als au[X.]h im ni[X.]ht öffentli[X.]hen Berei[X.]h gelte und S[X.]hadensersatzansprü[X.]he aus automatisierter und ni[X.]ht-automatisierter Datenverarbeitung umfasse. § 8 [X.] entspre[X.]he im Wesentli[X.]hen § 7 [X.] aF. Ein Änderungsantrag (BT-Dru[X.]ks. 14/5820 [X.] f.), wona[X.]h § 7 [X.] unter Aufhebung von § 8 [X.] die Fassung erhalten sollte, dass die verantwortli[X.]he Stelle oder ihr Träger dem Betroffenen zum Ersatz des S[X.]hadens bei re[X.]htswidriger oder unri[X.]htiger Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten verpfli[X.]htet sei und der Betroffene für den S[X.]haden, der ni[X.]ht Vermögenss[X.]haden sei, eine angemessene Ents[X.]hädigung in Geld verlangen könne, ist bei der zweiten Beratung im [X.] am 6. April 2001 abgelehnt worden (vgl. [X.] 14/165, [X.]6166 [X.], 16167 A).

bb) Etwas anderes ergibt si[X.]h für den Streitfall entgegen der Ansi[X.]ht der Revision au[X.]h ni[X.]ht aufgrund einer mögli[X.]herweise gebotenen ri[X.]htlinienkonformen Auslegung von § 7 Satz 1 [X.] (vgl. aber [X.]/[X.]/Herb, [X.], § 7 Rn. 12 [Stand: Juli 2012]; [X.]/[X.], [X.] 2002, 217, 224). Na[X.]h Art. 23 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 95/46/[X.] müssen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass jede Person, der wegen einer re[X.]htswidrigen Verarbeitung oder jeder anderen mit den einzelstaatli[X.]hen Vors[X.]hriften zur Umsetzung dieser Ri[X.]htlinie ni[X.]ht zu vereinbarenden Handlung ein S[X.]haden entsteht, das Re[X.]ht hat, von dem für die Verarbeitung Verantwortli[X.]hen S[X.]hadenersatz zu verlangen. Es ist bisher in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ni[X.]ht geklärt, ob von dieser Regelung au[X.]h Ersatz für immaterielle S[X.]häden erfasst wird. Dies kann jedo[X.]h hier dahinstehen. Au[X.]h wenn man dies zugunsten der Klägerin unterstellt, kann im Streitfall offen bleiben, ob § 7 [X.] ri[X.]htlinienkonform dahingehend auszulegen wäre, dass er eine Ents[X.]hädigung für immaterielle S[X.]häden gewährt. Denn der Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie 95/46/[X.] ist bei der Weitergabe des s[X.]hriftli[X.]hen Guta[X.]htens ni[X.]ht eröffnet und es bleibt für diese Fallkonstellation bei der oben dargestellten Auslegung von § 7 Satz 1 [X.].

(1) Im Streitfall ist ein Teil einer Akte eines sozialgeri[X.]htli[X.]hen Verfahrens, nämli[X.]h ein s[X.]hriftli[X.]hes [X.] Guta[X.]hten, das personenbezogene Daten der Erblasserin und damaligen Klägerin enthält, ohne deren Einwilligung an Dritte weitergegeben worden. Na[X.]h Art. 3 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 95/46/[X.] - "Anwendungsberei[X.]h" - gilt diese für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die ni[X.]ht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespei[X.]hert sind oder gespei[X.]hert werden sollen. Na[X.]h den ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts liegt im Streitfall eine ni[X.]ht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Weder das Guta[X.]hten selbst no[X.]h die es enthaltende Geri[X.]htsakte erfüllen die Voraussetzungen des Dateibegriffs des Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 2 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 95/46/[X.].

(2) Der Ausdru[X.]k "Datei mit personenbezogenen Daten" bezei[X.]hnet na[X.]h Art. 2 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 95/46/[X.] jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die na[X.]h bestimmten Kriterien zugängli[X.]h sind, glei[X.]hgültig ob diese Sammlung zentral, dezentralisiert oder na[X.]h funktionalen oder geographis[X.]hen Gesi[X.]htspunkten aufgeteilt geführt wird. Aus den Erwägungsgründen ergeben si[X.]h weitere Hinweise auf das Verständnis dieses Begriffs. Na[X.]h Erwägungsgrund 15 wird die Verarbeitung sol[X.]her Daten von der Ri[X.]htlinie nur erfasst, wenn sie automatisiert erfolgt oder wenn die Daten, auf die si[X.]h die Verarbeitung bezieht, in Dateien enthalten oder für sol[X.]he bestimmt sind, die na[X.]h bestimmten personenbezogenen Kriterien strukturiert sind, um einen lei[X.]hten Zugriff auf die Daten zu ermögli[X.]hen. Na[X.]h Erwägungsgrund 27 muss Datens[X.]hutz sowohl für automatisierte als au[X.]h für ni[X.]htautomatisierte Verarbeitungen gelten. Der S[X.]hutz darf ni[X.]ht von den verwendeten Te[X.]hniken abhängen, da andernfalls ernsthafte Risiken der Umgehung entstehen würden. Bei manuellen Verarbeitungen erfasst die Ri[X.]htlinie ledigli[X.]h Dateien, ni[X.]ht jedo[X.]h unstrukturierte Akten. Insbesondere muss der Inhalt einer Datei na[X.]h bestimmten personenbezogenen Kriterien strukturiert sein, die einen lei[X.]hten Zugriff auf die Daten ermögli[X.]hen. Akten und Aktensammlungen sowie ihre De[X.]kblätter, die ni[X.]ht na[X.]h bestimmten Kriterien strukturiert sind, fallen unter keinen Umständen in den Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie.

(3) Dieser weit gefasste Begriff der Datei (vgl. [X.]/[X.], [X.]-Datens[X.]hutzri[X.]htlinie, 1997, Art. 2 Rn. 8 f.; vgl. [X.] in [X.]/Hilf, Das Re[X.]ht der [X.], 40. Aufl., Art. 2 [X.]/[X.] Rn. 15) ist im Gesetzgebungsverfahren für den Berei[X.]h ni[X.]ht automatisierter Datenverarbeitung mit Beda[X.]ht ni[X.]ht aufgegeben worden.

Von der [X.] war der Dateibegriff zunä[X.]hst als zentraler Anknüpfungspunkt für den Gegenstand und Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie vorgesehen. Na[X.]h Art. 1 Abs. 1 des Vors[X.]hlags der [X.] vom 27. Juli 1990 für eine Ri[X.]htlinie des [X.] von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ([X.]. [X.] Nr. [X.] 277/3 vom 5. November 1990) gewährleisteten die Mitgliedstaaten na[X.]h den Bestimmungen dieser Ri[X.]htlinie den S[X.]hutz der Privatsphäre von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die in Dateien enthalten sind. Na[X.]h der Begriffsbestimmung in Art. 2 Bu[X.]hst. [X.] meinte dies jede Sammlung personenbezogener Daten, die zentral oder an mehreren Standorten geführt wird, Gegenstand einer automatisierten Verarbeitung ist oder, falls sie mittels ni[X.]ht-automatisierter Verfahren verarbeitet werden, geordnet und in einer Sammlung zugängli[X.]h ist, die na[X.]h bestimmten Kriterien organisiert ist, die die Benutzung oder Verknüpfung der Daten erlei[X.]htern (aaO, S. 5).

In seiner Stellungnahme dazu vom 24. April 1991 ([X.]. [X.] Nr. [X.] 159/38 vom 17. Juni 1991) kritisierte der Wirts[X.]hafts- und Sozialauss[X.]huss, dass der Begriff zu eng ers[X.]heine. Personenbezogene Daten könnten au[X.]h ad ho[X.] verarbeitet werden und müssten ni[X.]ht zwangsläufig in einer Datei gespei[X.]hert sein. Im Übrigen werde die Re[X.]htmäßigkeit der Datenerfassung - und das sei das Grundkonzept jegli[X.]hen Datens[X.]hutzes - na[X.]h dem "Zwe[X.]k" der Datenverarbeitung beurteilt. Deshalb sollte na[X.]h Meinung des [X.]" den Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie definieren und ni[X.]ht die "Datei". Der Auss[X.]huss hielt es dur[X.]haus für angebra[X.]ht, grundsätzli[X.]h au[X.]h Karteien, eins[X.]hließli[X.]h "Aktensammlungen", mit einzubeziehen, vor allem wenn diese in direkter Beziehung zu einer automatisierten Verarbeitung stünden (aaO, S. 40; zur Entstehungsges[X.]hi[X.]hte au[X.]h [X.]/[X.], [X.]-Datens[X.]hutzri[X.]htlinie, 1999 Art. 1 Rn. 6 ff.). Dem folgte das [X.] zunä[X.]hst und der Dateibegriff entfiel im geänderten Text des [X.] zum Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie (vgl. [X.]. [X.] Nr. [X.] 94/173 vom 13. April 1992).

Am 15. Oktober 1992 legte die [X.] indes einen geänderten Ri[X.]htlinienvors[X.]hlag vor ([X.]. [X.] Nr. [X.] 311/30 vom 27. November 1992), der wieder auf den Dateibegriff abstellte. In dessen Art. 3 Abs. 1 wurde der Anwendungsberei[X.]h wieder auf die ni[X.]ht-automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in Dateien gespei[X.]hert sind oder gespei[X.]hert werden sollen, erstre[X.]kt. Art. 2 Bu[X.]hst. [X.] definierte als Datei jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die zentral oder an mehreren Standorten geführt wird und na[X.]h bestimmten Kriterien zugängli[X.]h ist, deren Ziel darin besteht oder die dazu führt, die Bewertung oder die Kombination von Daten über die betroffene Person zu erlei[X.]htern. In dem vom Rat festgelegten gemeinsamen Standpunkt vom 20. Februar 1995 ([X.]. [X.] Nr. [X.] 93/01 vom 13. April 1995) fand si[X.]h bereits die nahezu identis[X.]he Fassung des späteren Art. 3 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 95/46/[X.], ebenso waren die späteren Erwägungsgründe 15 und 27 bereits wortglei[X.]h enthalten. Au[X.]h die Definition der "Datei" in Art. 2 Bu[X.]hst. [X.] des Vors[X.]hlags entspra[X.]h bereits der endgültigen späteren Fassung.

(4) Na[X.]h diesem Dateibegriff können au[X.]h Akten grundsätzli[X.]h in den Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie fallen, ni[X.]ht jedo[X.]h wenn sie - so Erwägungsgrund 27 - ni[X.]ht na[X.]h bestimmten Kriterien strukturiert sind. Dann werden sie ebenso wie Aktensammlungen sowie ihre De[X.]kblätter ausdrü[X.]kli[X.]h vom Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie ausges[X.]hlossen (vgl. [X.]/[X.], aaO Art. 2 Rn. 9; [X.]/[X.], aaO Art. 2 Rn. 31 ff.; [X.]/[X.], [X.]R 1996, 429, 430).

(5) Gemessen daran erfüllt das Guta[X.]hten mangels der maßgebli[X.]hen Struktur weder die Voraussetzungen einer strukturierten Akte no[X.]h die des Dateibegriffs in Art. 2 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 95/46/[X.]. Wie die Beibehaltung und nähere Konkretisierung des Dateibegriffs in Art. 2 Bu[X.]hst. [X.] und somit der Wortlaut der Ri[X.]htlinie zeigen, ist der auss[X.]hlaggebende datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Anknüpfungspunkt die der Sammlung personenbezogener Daten innewohnende Mögli[X.]hkeit einer methodis[X.]hen Ers[X.]hließung und Verarbeitung (vgl. [X.]/[X.], aaO Art. 1 Rn. 16). Dies ergibt si[X.]h klar aus den Erwägungsgründen 15 und 27, die von der Ermögli[X.]hung eines lei[X.]hten Zugriffs auf die Daten spre[X.]hen. Das setzt mindestens voraus, dass die Daten dur[X.]h den formalen Aufbau lei[X.]ht ers[X.]hlossen werden können, dass anhand eines Merkmals eine Teilmenge von personenbezogenen Daten einer bestimmten Person oder mehrerer Personen gefunden werden kann, dass si[X.]h die in der Sammlung enthaltenen Daten ni[X.]ht nur dur[X.]h [X.] Dur[X.]hgehen der gesamten Sammlung auffinden lassen, sondern vereinfa[X.]hte Mögli[X.]hkeiten der inhaltli[X.]hen Ers[X.]hließung bestehen (vgl. [X.]/[X.], aaO Art. 2 Rn. 9).

Daran fehlt es im Streitfall. Hier ist ein Dur[X.]hgehen bzw. Dur[X.]hlesen des fortlaufenden Textes des Guta[X.]htens wie au[X.]h der Akte des Sozialgeri[X.]hts, deren Bestandteil es ursprüngli[X.]h war, erforderli[X.]h, um die personenbezogenen Daten der Erblasserin im Rahmen des sie umgebenden Textes festzustellen. Das als Freitext verfasste Guta[X.]hten enthält zwar zahlrei[X.]he personenbezogene Daten, do[X.]h sind diese ni[X.]ht na[X.]h bestimmten Kriterien zugängli[X.]h oder na[X.]h einzelnen Gesi[X.]htspunkten aufgeteilt. Der Text folgt ledigli[X.]h einer für medizinis[X.]he Guta[X.]hten übli[X.]hen gedankli[X.]hen und als logis[X.]h era[X.]hteten Gliederung, die dem Text als Übersi[X.]ht vorangestellt ist. Au[X.]h bei den Akten eines sozialgeri[X.]htli[X.]hen Verfahrens, dessen Bestandteil das Guta[X.]hten ist, handelt es si[X.]h ni[X.]ht um eine sol[X.]he strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die na[X.]h bestimmten Kriterien zugängli[X.]h ist. Sie enthält zwar zahlrei[X.]he personenbezogene Daten, do[X.]h fehlt es an der Zugängli[X.]hkeit na[X.]h bestimmten Kriterien. Ein Teil der Daten wird für den Leser zwar an den dem übli[X.]hen Aktenaufbau folgenden Stellen ersi[X.]htli[X.]h, z.B. Vor- und Na[X.]hname und Adresse im Rubrum der S[X.]hriftsätze oder einer Ents[X.]heidung, die Daten sind jedo[X.]h vom Freitext dieser Aktenbestandteile umgeben.

Dass die Beklagte das Guta[X.]hten einer bei ihr systematis[X.]h angelegten Guta[X.]htensammlung entnommen hätte, ist ni[X.]ht festgestellt.

[X.][X.]) Der Senat kann die Ni[X.]hteröffnung des Anwendungsberei[X.]hes der Ri[X.]htlinie auf den Streitfall feststellen, ohne dass er den Geri[X.]htshof der [X.] gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV um eine Vorabents[X.]heidung ersu[X.]hen muss. Die Vorlagepfli[X.]ht entfällt unter anderem dann, wenn die ri[X.]htige Auslegung des Gemeins[X.]haftsre[X.]hts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (vgl. [X.], Urteile vom 6. Oktober 1982 - [X.]-283/81, Slg. 1982, [X.] Rn. 16 - [X.]ILFIT/[X.]; vom 11. September 2008 - [X.]-428/06 u.a., Slg. 2008, [X.] Rn. 42 - [X.]). Hieran gemessen war ein Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen ni[X.]ht veranlasst. Der Senat gelangt - wie vorstehend aufgezeigt - bei den si[X.]h hier stellenden Fragen zur Auslegung der Ri[X.]htlinie 95/46/[X.] zu einem klaren und eindeutigen Ergebnis.

Galke                      Offenlo[X.]h                      Oehler

               [X.]

Meta

VI ZR 530/15

29.11.2016

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 21. August 2015, Az: I-16 U 152/14, Urteil

§ 823 Abs 1 BGB, § 839 BGB, § 1922 BGB, § 7 S 1 BDSG, Art 2 Buchst c EGRL 46/95, Art 3 Abs 1 EGRL 46/95, Art 34 GG, § 82 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.11.2016, Az. VI ZR 530/15 (REWIS RS 2016, 1715)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 800 REWIS RS 2016, 1715

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