Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2016, Az. VI ZR 530/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1718

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:291116UVIZR530.15.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

29. November 2016

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 823 Abs. 1 [X.]; [X.] § 7 Satz 1; Richtlinie 95/46/[X.]. 3 Abs. 1, Art.
2 Buchst. c

Die Erbin einer gesetzlich krankenversicherten Patientin kann von der [X.] keine immaterielle Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemei-nen Persönlichkeitsrechts der Patientin durch die Verwendung eines schriftli-chen, die Patientin betreffenden, unzureichend anonymisierten sozialmedizini-schen Gutachtens mit personenbezogenen Daten in anderen sozialgerichtli-chen Verfahren verlangen. Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Per-sönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich (Festhaltung Se-natsurteil vom 29. April 2014 -
VI [X.], [X.], 45 Rn. 8 ff.).

Insbesondere kann ein Anspruch auf immaterielle Entschädigung nicht auf § 7 Satz 1 [X.] gestützt werden. Auch bei richtlinienkonformer Auslegung ge-währt § 7 Satz 1 [X.] für diesen Fall nicht-automatisierter Datenverarbeitung keinen Anspruch auf immaterielle Entschädigung. Ein solches (einzelnes) [X.] ist keine Datei im Sinne von Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 95/46/[X.] und des Rates vom 24. Oktober 1995
-
Datenschutzrichtlinie
-, so dass der Anwendungsbereich der Richtlinie inso-weit nicht eröffnet ist.

[X.], Urteil vom 29. November 2016 -
VI [X.] -
OLG Düsseldorf

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober
2016
durch den Vorsitzenden [X.], den Richter

Offenloch,
die Richterinnen Dr. Oehler
und Dr. Roloff
und [X.] Klein
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des [X.] des [X.] vom 21. August 2015 wird [X.].
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand:
Die
Klägerin begehrt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse,
von der
Beklagten zu 1 (nachfolgend: Beklagte) aus übergegangenem Recht ihrer vor Klageerhebung verstorbenen Mutter (nachfolgend: Erblasserin)
eine Geldentschädigung wegen unbefugter Nutzung und Weitergabe der Kranken-geschichte der Erblasserin.
Die an [X.] erkrankte Erblasserin nahm die Beklagte als ihre gesetzli-che Krankenversicherung vor dem Sozialgericht auf Übernahme der Kosten für eine Hyperthermietherapie in Anspruch. Anlässlich des Rechtsstreits holte die Beklagte beim onkologischen Kompetenzzentrum des [X.] [X.] ein schriftliches [X.] Bewertungsgutachten (nachfolgend: Gutachten) über die Möglichkeit ei-1
2
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ner Leistungsgewährung unter Berücksichtigung der Krankengeschichte der Erblasserin ein. Das Gutachten vom 23. Januar 2012 klassifizierte diese Art der Therapie als experimentell und empfahl, eine Kostenübernahme abzulehnen. Die Beklagte legte dieses ihr günstige Gutachten, das die Krankengeschichte der Erblasserin im Detail darstellte, ohne deren Einwilligung in drei nicht die Erblasserin betreffenden anderen sozialgerichtlichen Verfahren als Argumenta-tionshilfe vor. Dabei schwärzte sie zwar den
eingangs genannten Namen der Erblasserin und den Tag und Monat ihres Geburtsdatums, so dass nur noch das Geburtsjahr zu lesen war. In dem darunter befindlichen auf der ersten Seite
des Gutachtens wiedergegebenen Rubrum des sozialgerichtlichen [X.] blieben der Vor-
und Nachname der Erblasserin
aber lesbar.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass in der Weiterverbreitung des Gutach-tens eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Erblasserin liege und zustehe. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der
Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt
die
Klägerin
ihr
Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil
in juris
veröffentlicht ist
(Urteil vom 21. August 2015 -
I-16 [X.]/14),
hat, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse,
einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des [X.] Persönlichkeitsrechts der Erblasserin
unter Verweis auf das Senats-urteil vom 29. April 2014 (VI [X.], [X.], 45) abgelehnt. Mit Blick auf 3
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4

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die überwiegende Genugtuungsfunktion sei der Anspruch auf [X.] wegen seines hinsichtlich seiner ideellen Bestandteile an die Person des Berechtigten bzw. Verletzten gebundenen höchstpersönlichen [X.]harakters grundsätzlich nicht
vererblich. Entsprechendes müsse für das Recht auf [X.] Selbstbestimmung gelten, da dieses lediglich eine besondere Aus-prägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstelle. Ein Anspruch auf Geldentschädigung sei von der Erblasserin nicht selbst rechtshängig gemacht worden, was Anlass hätte geben können, eine Vererblichkeit zu erwägen, son-dern erst eineinhalb Jahre nach deren Tod durch die Klägerin. Umstände, die im Streitfall ausnahmsweise für eine Vererblichkeit sprechen könnten, seien weder
dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr sei bereits zweifelhaft, ob durch die Weitergabe und Nutzung des unzureichend anonymisierten Gutach-tens in derart schwerwiegender Art und Weise in das allgemeine Persönlich-keitsrecht der Erblasserin bzw. in ihr Recht auf informationelle [X.] eingegriffen worden sei, dass ihr eine Geldentschädigung zuzubilligen gewesen wäre.
Ein Anspruch der Klägerin auf immateriellen Schadensersatz aus gemäß §
1922 BGB auf sie übergegangenem Recht der Erblasserin folge auch nicht aus § 7 Satz 1 [X.] oder § 8 Abs. 2 [X.], sei es unmittelbar oder mittelbar über §
82 Satz 1
und
2 [X.].
Über
§ 7 Satz 1 [X.] würden lediglich
materi-elle
Schäden
ersetzt. § 8 Abs. 2 [X.] gewähre
zwar Ersatz immaterieller Schäden, beträfe
jedoch nur den hier nicht vorliegenden Fall einer automatisier-ten Datenverarbeitung. Auf die in der Literatur streitige Frage, ob die aus diesen Normen folgenden Schadensersatzansprüche vererblich seien, komme es nicht an.
Die Vorgaben der Richtlinie
des Europäischen [X.] und des Ra-tes vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei-5
6
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5

-

tung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr -
Datenschutz-Richtlinie -
([X.]. [X.] Nr. L 281/31, nachfolgend:
Richtlinie 95/46/[X.]), insbeson-dere deren Art.
23 Abs.
1, zwängen nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zu einer Ausdehnung der Haftung für immaterielle Schäden bei jeder infolge einer unzulässigen oder un-richtigen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch eine verantwortliche Stelle bewirkten Verletzung des [X.] bzw. des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.
Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege
finde ihre Grenze an dem nach innerstaatlicher
Rechtstradition methodisch Erlaubten. Die Pflicht zur gemeinschaftskonformen Auslegung dürfe insbesondere nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen. Der nationale Ge-setzgeber habe in
Umsetzung des Art. 23 Richtlinie 95/46/[X.], der von den [X.] die ausdrückliche Regelung eines eigenen datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruchs für öffentliche wie nichtöffentliche Stellen verlange, §
7 [X.] eingeführt und sich dabei bewusst dafür entschieden, dem von einer rechtswidrigen oder falschen Datenverwendung Betroffenen mit dieser Rege-lung -
lediglich
-
materiellen Schadensersatz zuteilwerden
zu lassen, womit in-des
zugleich ein Ersatz immaterieller Schäden, soweit er durch andere Rechts-normen gewährt werde, nicht ausgeschlossen sei. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass sich der Einzelne nach der Rechtsprechung des [X.] vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf eine inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmung einer Richtlinie beru-fen könne. Denn dies ändere
nichts an dem Willen des Gesetzgebers, den die Gerichte
im Rahmen ihrer grundgesetzlichen Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie im Rahmen der Kompetenzordnung zu
beachten
hät-ten. Trotz des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts seien die natio-nalen Rechtsvorschriften anzuwenden, da sie insoweit mit den Vorgaben des -

6

-

Gemeinschaftsrechts nicht unvereinbar
seien, was der Berufungssenat selbst zu beurteilen habe.

II.
Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
1.
Die Frage, ob der Erblasserin aus § 839 BGB iVm Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 34 GG ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen der ohne ihren Willen erfolgten Verbreitung des unzureichend anonymisierten Gutachtens vom 23. Januar 2012 zustand (vgl. [X.], Beschluss vom 28. September 2006 -
III ZB 89/05, [X.], 106 Rn. 6 mwN),
kann offen bleiben.
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein solcher unterstellter Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen [X.], auch in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle [X.] und in seiner amtshaftungsrechtlichen Einkleidung, nicht auf die Klägerin übergegangen wäre, da er grundsätzlich nicht vererblich ist (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2014 -
VI [X.], [X.], 45 Rn. 8 ff.) und Umstände, die ausnahmsweise eine Vererblichkeit begründen könnten, nicht vorliegen. Dage-gen
wendet sich die Revision nicht.
2.
Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht [X.] aus § 7 Satz 1, § 8 Abs. 2 [X.] iVm § 82 Satz 1 und 2 [X.] hat.
a) Gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 8 Abs. 2 [X.], der
eine im Streitfall nicht gegebene automatisierte Datenverarbeitung voraussetzt, wendet sich die Revision nicht.
7
8
9
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7

-

b)
Ein Anspruch auf eine Entschädigung für einen immateriellen Schaden kann im Streitfall auch nicht auf § 7 [X.] gestützt werden. Nach dieser Norm
ist eine verantwortliche Stelle oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadens-ersatz verpflichtet, wenn sie ihm durch eine nach diesem Gesetz oder nach an-deren Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhe-bung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zufügt. Zwar handelt es sich bei den Angaben zur Person der Erblas-serin und ihren gesundheitlichen Verhältnissen im Gutachten um dem Sozial-geheimnis (§ 35 Abs. 1 SGB I) unterfallende personenbezogene Daten in Form von Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 [X.]), so dass die Beklagte sie durch die ohne die Einwilligung der Erblasserin erfolgte Weitergabe in unzulässiger, nicht au-tomatisierter Weise verarbeitet hat (§ 3 Abs. 4 Satz 1, 2 Nr. 3 [X.]). Als [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung war die Beklagte auch Leistungs-trägerin
im Sinne des §
35 Abs. 1 Satz 1 SGB I und damit eine verantwortliche
Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7
[X.].
Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht aber zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass §
7 Satz 1 [X.] zumindest in der Konstellation des Streitfalls nur Ersatz [X.] gewährt.
aa) Nach herrschender Ansicht gewährt §
7 Satz 1 [X.] grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden ([X.], Urteil vom 21. Februar 2013 -
6 U 21/12, [X.] 2013, 253, 258 f.; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 7 Rn. 5, 24 f.; [X.] Datenschutzrecht/[X.], §
7 [X.] Rn. 6, 55 [Stand: 1. August
2016]; [X.], [X.] 2010, 88; [X.], [X.] Selbstbestimmung im Privatrecht, 2006, [X.] f., 303 f. mit [X.]. 28; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 7 Rn. 19; Diering/
[X.] in Diering/[X.], [X.], 4. Aufl., § 82 Rn. 5 a.E.; [X.]/Grau, [X.], 504, 507; [X.], [X.] 49/2013 [X.]. 2 [sub. [X.]]; Engelien-Schulz, [X.] 2010, 341, 345; [X.]/[X.], 17. Aufl., § 8 [X.] Rn. 1; [X.], 11
12
-

8

-

AuR 2010, 106, 108 und 112; Gabel in [X.]/Gabel, [X.], 2. Aufl., § 7 Rn.
10, 16; [X.]/[X.]/Körffer in [X.]/Schomerus, [X.], 12. Aufl., §
7 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.] 2015, 279, 280; [X.] in Tschöpe, [X.], 8. Aufl., Teil 6 F Rn. 205; [X.]/[X.], RdA 2009, 329, 343; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2012, § 82 [X.] Rn. 5;
Linsenbarth/[X.], [X.], 576 Rn. 18; [X.], NJW 2008, 2219, 2223; Oberwetter, [X.], 1120, 1121; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 7 Rn. 1 ff., 14, 25; [X.]/
[X.], Handbuch Datenschutzrecht, 2003, [X.]. 4.4 Rn. 91; [X.]/[X.], [X.], § 7 Rn. 7 [Stand: April 2015]; [X.], [X.], 8. Aufl., §
7 Rn.
5, 15, 32; Strauf, [X.] 2014, 43; Thüsing/[X.], Beschäftigtendaten-schutz und [X.]ompliance, 2. Aufl., §
21 Rn. 13, 17; Tremml/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., Rn. 1053; Venetis/Oberwetter, NJW 2016, 1051, 1055; [X.]/[X.]/Herb, [X.], § 7 Rn. 12 [Stand: Juli 2012]; [X.]/[X.], [X.] 2002, 217, 224; [X.] in [X.]., [X.] und Sicherheitsgewerbe, 2006, S.
1, 57; [X.]/[X.] in [X.] IT-Recht, 3. Aufl.,
Teil 5 Rn. 366; Wächter, Datenschutz im Un-ternehmen, 3. Aufl., Rn. 1287 f.; wohl auch [X.] in [X.]/[X.], Strafrecht-liche Nebengesetze, [X.], § 7 Rn. 5 a.E. [Stand: November 2006]).
Zwar schließt der Wortlaut von § 7 [X.] eine
Entschädigung für [X.] Beeinträchtigungen
nicht aus, denn er differenziert nicht zwischen [X.] und [X.] (vgl. [X.] in Tschöpe, [X.] Arbeitsrecht, 8. Aufl., Teil 6 F Rn. 205). Die Beschränkung auf den Ersatz des materiellen Schadens wird aber daraus abgeleitet, dass,
da § 7 Satz
1 [X.] die Verpflichtung zum Schadensersatz ausspricht, die §§ 249 ff. BGB anwend-bar
seien, so dass nach §
253 Abs. 1 BGB wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen gefordert werden
könne
([X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 7 Rn. 24; [X.] Datenschutzrecht/[X.], §
7 [X.] 13
-

9

-

Rn.
55 [Stand: 1. August
2016]; [X.], AuR 2010, 106, 108; Gabel in [X.]/
Gabel, [X.], 2. Aufl., § 7 Rn. 10; [X.] in Tschöpe, [X.] Ar-beitsrecht, 8. Aufl., Teil 6 F Rn. 205; Thüsing/[X.], [X.] und [X.]ompliance, 2. Aufl., § 21 Rn. 13). Das sei
bei §
7
Satz 1 [X.] nicht der Fall. Die Beschränkung ergebe
sich zusätzlich
aus einem [X.] zu §
8 Abs. 2 [X.], der im Gegensatz zu § 7 Satz
1 [X.] aus-drücklich den Ersatz des immateriellen Schadens vorsehe
([X.], Urteil vom 21.
Februar 2013 -
6 U 21/12, [X.] 2013, 253, 258; [X.] Daten-schutzrecht/[X.], § 7 [X.] Rn. 55 [Stand: 1. August
2016]; [X.]/Grau,
[X.], 504, 507; [X.], AuR 2010, 106, 108 f.; [X.]/[X.], [X.] 2015, 279, 280; Thüsing/[X.], Beschäftigtendatenschutz und [X.]ompliance, 2.
Aufl., §
21 Rn. 13; Tremml/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., Rn.
1053).
Für dieses Ergebnis spricht, dass ein Wille des Gesetzgebers, wonach §
7
Satz
1 [X.] eine Ersatzpflicht auch für immaterielle Schäden regeln solle, nicht feststellbar ist. In der Fassung des [X.]es vom 20.
Dezember 1990 ([X.] I, S.
2954) war nur eine Schadensersatzregelung in §
7 [X.] aF enthalten, die weitgehend mit dem heutigen §
8 Abs.
1 und 2 [X.] übereinstimmte und lediglich gegen öffentliche Stellen
bei automatisier-ter Verarbeitung der personenbezogenen Daten und bei schwerer Verletzung des Persönlichkeitsrechts eine Entschädigung für immaterielle Schäden ge-währte. §
7 [X.] in seiner heutigen Form wurde erst durch das Gesetz zur Änderung des [X.]es und anderer
Gesetze vom 18.
Mai 2001 ([X.]
I 2001, S.
904) eingefügt; der frühere §
7 [X.] aF wurde dadurch zum heutigen §
8 [X.]. Dieses Gesetz diente der Anpassung des Bundesda-tenschutzgesetzes und anderer
Gesetze an die Richtlinie 95/46/[X.] (vgl. Ge-setzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des [X.]es und anderer
Gesetze vom 18.
August 2000,
BT-14
-

10

-

Drucks. 14/4329 S. 1 = BR-Drucks.
461/00 S.
1). In diesem Entwurf war eine Entschädigung für immaterielle Schäden lediglich in §
8 Abs.
2 [X.], nicht jedoch in §
7 [X.] vorgesehen. In der Begründung wurde dazu nur ausgeführt (BT-Drucks. aaO
S. 38 = BR-Drucks. aaO
S.
93), dass in §
7 Satz
1 [X.] in Umsetzung von Art.
23 der Richtlinie erstmals eine eigenständige Anspruchs-grundlage im [X.] für eine Verschuldenshaftung geschaf-fen werde, die sowohl im öffentlichen als auch im nicht öffentlichen Bereich gel-te und Schadensersatzansprüche aus automatisierter und nicht-automatisierter Datenverarbeitung umfasse. §
8 [X.] entspreche im Wesentlichen §
7 [X.] aF. Ein Änderungsantrag (BT-Drucks. 14/5820
S. 1 f.), wonach §
7 [X.] unter Aufhebung von §
8 [X.] die Fassung erhalten sollte, dass die verantwortliche Stelle oder ihr Träger dem Betroffenen zum Ersatz des Schadens bei [X.] oder unrichtiger Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten verpflichtet sei und der Betroffene für den Schaden, der nicht [X.] sei, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen könne, ist bei der zweiten
Beratung
im Bundestag am 6.
April 2001 abgelehnt worden (vgl. [X.] 14/165, S. 16166
[X.], 16167
A).
bb) Etwas anderes ergibt sich für den Streitfall entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aufgrund
einer
möglicherweise gebotenen richtlinienkon-formen Auslegung von §
7 Satz
1 [X.] (vgl.
aber Bergmann/[X.]/Herb, [X.], § 7 Rn.
12 [Stand: Juli 2012]; [X.]/[X.], [X.] 2002, 217, 224). Nach Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/[X.] müssen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass jede Person, der wegen einer
rechtswidrigen Verarbeitung oder jeder anderen mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht zu vereinbarenden Handlung ein Schaden entsteht, das Recht hat, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen Schadenersatz zu verlan-gen.
Es ist bisher in der Rechtsprechung des [X.] nicht geklärt, ob von dieser Regelung auch Ersatz für immaterielle Schäden erfasst wird. Dies 15
-

11

-

kann jedoch hier dahinstehen. Auch wenn man dies zugunsten der Klägerin unterstellt,
kann im Streitfall offen bleiben, ob §
7 [X.] richtlinienkonform da-hingehend auszulegen wäre, dass er eine Entschädigung für immaterielle Schäden gewährt. Denn der
Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46/[X.]
ist bei der Weitergabe des schriftlichen Gutachtens nicht eröffnet
und es bleibt für [X.] Fallkonstellation bei der oben
dargestellten Auslegung von §
7 Satz 1 [X.].
(1) Im Streitfall ist ein Teil einer Akte eines sozialgerichtlichen Verfah-rens, nämlich ein schriftliches [X.] Gutachten, das personenbe-zogene Daten der Erblasserin und damaligen Klägerin enthält, ohne deren
Ein-willigung an Dritte weitergegeben worden. Nach Art.
3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/[X.]
-
"Anwendungsbereich"
-
gilt diese für die ganz oder teilweise auto-matisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automati-sierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Nach den nicht angegriffenen Feststellun-gen des [X.] liegt im Streitfall eine nicht automatisierte Verarbei-tung personenbezogener Daten vor. Weder das Gutachten selbst noch die es enthaltende Gerichtsakte
erfüllen die Voraussetzungen des Dateibegriffs des Art.
3 Abs.
1 iVm Art.
2
Buchst. c der Richtlinie 95/46/[X.].
(2) Der Ausdruck "Datei mit personenbezogenen Daten" bezeichnet nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 95/46/[X.] jede strukturierte Sammlung personen-bezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, gleichgültig ob diese Sammlung zentral, dezentralisiert oder nach funktionalen oder
geo-graphischen Gesichtspunkten aufgeteilt geführt wird. Aus den [X.] ergeben sich weitere Hinweise auf das Verständnis dieses Begriffs. Nach Erwägungsgrund 15 wird die Verarbeitung solcher Daten von der Richtlinie nur erfasst, wenn sie automatisiert erfolgt oder wenn die Daten, auf die sich die Verarbeitung bezieht, in Dateien enthalten oder für solche bestimmt sind, die 16
17
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12

-

nach bestimmten personenbezogenen Kriterien strukturiert sind, um einen leichten Zugriff auf die Daten zu ermöglichen. Nach Erwägungsgrund 27 muss Datenschutz sowohl für automatisierte als auch für nichtautomatisierte Verar-beitungen
gelten. Der Schutz darf nicht von den
verwendeten Techniken
ab-hängen, da andernfalls ernsthafte Risiken der Umgehung entstehen würden. Bei manuellen Verarbeitungen erfasst die Richtlinie lediglich Dateien, nicht [X.] unstrukturierte Akten. Insbesondere muss der Inhalt einer Datei nach be-stimmten personenbezogenen Kriterien strukturiert sein, die einen leichten Zu-griff auf die Daten ermöglichen. Akten und Aktensammlungen sowie ihre [X.], die nicht nach bestimmten Kriterien strukturiert sind, fallen unter keinen Umständen in den Anwendungsbereich der
Richtlinie.
(3) Dieser weit gefasste Begriff der Datei (vgl. [X.]/[X.],
[X.]-Datenschutzrichtlinie,
1997, Art.
2 Rn. 8 f.;
vgl. [X.] in [X.]/Hilf, [X.], 40. Aufl., Art. 2 [X.]/[X.] Rn. 15)
ist
im Ge-setzgebungsverfahren für den Bereich nicht
automatisierter Datenverarbeitung mit Bedacht
nicht aufgegeben worden.
Von der [X.] war der Dateibegriff
zunächst als zentraler Anknüp-fungspunkt für den Gegenstand und Anwendungsbereich der Richtlinie vorge-sehen. Nach Art.
1 Abs.
1 des Vorschlags der [X.] vom 27.
Juli 1990 für eine Richtlinie
des Rates zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
([X.]. [X.] Nr.
[X.] 277/3 vom 5.
November 1990) ge-währleisteten
die Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen dieser Richtlinie den Schutz der Privatsphäre von Personen bei der Verarbeitung [X.]r Daten, die in Dateien enthalten sind. Nach der Begriffsbestimmung in Art.
2
Buchst.
c des Vorschlages meinte dies jede
Sammlung personenbezogener Daten, die zentral oder an mehreren Standorten geführt wird, Gegenstand einer automatisierten Verarbeitung ist oder, falls sie mittels nicht-automatisierter Ver-18
19
-

13

-

fahren verarbeitet werden, geordnet und in einer Sammlung zugänglich ist, die nach bestimmten Kriterien organisiert ist, die die Benutzung oder Verknüpfung der Daten erleichtern
(aaO,
S. 5).
In seiner Stellungnahme dazu vom 24. April 1991 ([X.]. [X.] Nr. [X.] 159/38 vom 17. Juni 1991) kritisierte der Wirtschafts-
und Sozialausschuss, dass der Begriff zu eng erscheine. Personenbezogene Daten könnten auch ad hoc ver-arbeitet werden und müssten nicht zwangsläufig in einer Datei gespeichert sein. Im Übrigen werde die Rechtmäßigkeit der Datenerfassung -
und das sei das Grundkonzept jeglichen Datenschutzes
-
nach dem "Zweck"
der Datenverarbei-tung beurteilt. Deshalb sollte nach Meinung des [X.]" den Anwendungsbereich der Richtli-nie definieren und nicht die "Datei". Der Ausschuss hielt es durchaus
für ange-bracht, grundsätzlich auch Karteien, einschließlich "Aktensammlungen",
mit
einzubeziehen, vor allem wenn diese in direkter Beziehung zu einer automati-sierten Verarbeitung stünden (aaO, S. 40; zur Entstehungsgeschichte auch [X.]/[X.], [X.]-Datenschutzrichtlinie,
1999 Art.
1 Rn.
6
ff.). Dem folgte das [X.] zunächst und der Dateibegriff entfiel im geänderten Text des [X.] zum Anwendungsbereich der Richtlinie (vgl. [X.]. [X.] Nr.
[X.] 94/173 vom 13.
April 1992).
Am 15.
Oktober 1992 legte
die [X.] indes einen geänderten Richtlinienvorschlag vor
([X.]. [X.] Nr.
[X.] 311/30
vom 27.
November 1992),
der wieder auf den Dateibegriff abstellte. In
dessen Art.
3
Abs. 1 wurde der [X.] wieder auf die nicht-automatisierte Verarbeitung personenbezo-gener Daten, die in Dateien gespeichert sind oder gespeichert werden sollen,
erstreckt. Art.
2
Buchst. c definierte als Datei jede strukturierte Sammlung per-sonenbezogener Daten, die zentral oder an mehreren Standorten geführt wird und nach bestimmten Kriterien zugänglich ist, deren Ziel darin besteht oder die 20
21
-

14

-

dazu führt, die Bewertung oder die Kombination von Daten über die betroffene Person zu erleichtern. In dem vom Rat festgelegten gemeinsamen Standpunkt vom 20.
Februar 1995 ([X.]. [X.] Nr.
[X.] 93/01 vom 13.
April 1995) fand sich be-reits die nahezu identische Fassung des späteren Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie
95/46/[X.], ebenso waren die späteren Erwägungsgründe 15 und 27 bereits wortgleich enthalten. Auch die Definition der "Datei" in Art.
2
Buchst. c des [X.] entsprach bereits der endgültigen späteren Fassung.
(4) Nach diesem Dateibegriff können auch Akten grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, nicht jedoch wenn sie -
so [X.] 27 -
nicht nach bestimmten Kriterien strukturiert sind. Dann werden sie ebenso wie Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen (vgl. [X.]/[X.], aaO Art.
2 Rn. 9; [X.]/[X.], aaO Art.
2 Rn.
31
ff.; [X.]/[X.], [X.]R 1996, 429, 430).
(5) Gemessen
daran erfüllt das Gutachten mangels der maßgeblichen Struktur weder die Voraussetzungen einer strukturierten Akte noch die des Da-teibegriffs in Art.
2
Buchst.
c der Richtlinie 95/46/[X.]. Wie die Beibehaltung und nähere Konkretisierung des Dateibegriffs in Art.
2 Buchst.
c
und somit
der [X.] der Richtlinie zeigen, ist der ausschlaggebende datenschutzrechtliche An-knüpfungspunkt die der Sammlung personenbezogener Daten innewohnende Möglichkeit einer methodischen Erschließung und Verarbeitung (vgl. [X.]/
[X.], aaO Art. 1 Rn. 16). Dies ergibt sich klar aus
den Erwägungsgründen 15 und 27, die von der Ermöglichung eines leichten Zugriffs auf die Daten spre-chen. Das setzt mindestens voraus, dass die Daten durch den formalen Aufbau leicht erschlossen werden können, dass anhand eines Merkmals eine Teilmen-ge von personenbezogenen Daten einer bestimmten Person oder mehrerer
Personen gefunden werden kann, dass sich die in der Sammlung enthaltenen 22
23
-

15

-

Daten nicht nur durch [X.] Durchgehen der gesamten Sammlung auf-finden lassen, sondern vereinfachte Möglichkeiten
der inhaltlichen Erschließung bestehen (vgl. [X.]/[X.], aaO
Art. 2 Rn. 9).
Daran fehlt es im Streitfall. Hier ist ein Durchgehen bzw. Durchlesen des fortlaufenden Textes des Gutachtens wie auch der Akte des [X.], de-ren Bestandteil es ursprünglich war, erforderlich, um die personenbezogenen Daten der Erblasserin im Rahmen des sie umgebenden Textes festzustellen. Das als Freitext verfasste Gutachten enthält zwar zahlreiche [X.] Daten, doch sind diese nicht nach bestimmten Kriterien zugänglich oder nach einzelnen Gesichtspunkten aufgeteilt. Der Text folgt lediglich einer für me-dizinische Gutachten üblichen gedanklichen
und als logisch erachteten Gliede-rung, die dem Text als Übersicht vorangestellt ist. Auch bei den Akten eines sozialgerichtlichen Verfahrens, dessen Bestandteil das Gutachten ist, handelt es sich nicht um eine solche strukturierte Sammlung personenbezogener [X.], die nach bestimmten Kriterien zugänglich ist. Sie enthält zwar zahlreiche personenbezogene Daten, doch fehlt es an der Zugänglichkeit nach bestimm-ten Kriterien. Ein Teil der Daten wird für den
Leser zwar an den dem üblichen Aktenaufbau folgenden Stellen
ersichtlich, z.B. Vor-
und Nachname und [X.] im Rubrum der Schriftsätze oder einer Entscheidung,
die Daten sind jedoch vom
Freitext dieser Aktenbestandteile umgeben.
Dass die Beklagte das Gutachten einer bei ihr systematisch angelegten Gutachtensammlung entnommen hätte, ist nicht festgestellt.
cc)
Der Senat kann die Nichteröffnung des Anwendungsbereiches der Richtlinie auf den Streitfall feststellen, ohne dass er den Gerichtshof der Euro-päischen Union gemäß Art.
267 Abs.
1 bis 3 AEUV um eine Vorabentscheidung ersuchen muss. Die Vorlagepflicht entfällt unter anderem
dann, wenn die richti-24
25
26
-

16

-

ge Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (vgl. [X.], Urteile vom 6.
Oktober 1982 -
[X.]-283/81, Slg. 1982, [X.] Rn.
16 -
[X.]ILFIT/[X.]; vom 11.
September 2008 -
[X.]-428/06
u.a., Slg. 2008, I-6747 Rn.
42 -
UGT-Rioja). Hieran gemessen war ein Vorabentscheidungsersuchen
nicht veranlasst. Der Senat gelangt -
wie vorstehend aufgezeigt -
bei den sich hier stellenden Fragen zur Auslegung der Richtlinie 95/46/[X.] zu einem klaren und eindeutigen Ergeb-nis.
Galke
Offenloch
Oehler

Roloff
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.07.2014 -
4 O 94/14 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.08.2015 -
I-16 [X.]/14 -

Meta

VI ZR 530/15

29.11.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2016, Az. VI ZR 530/15 (REWIS RS 2016, 1718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1718

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 530/15

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