Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2024, Az. 5 StR 606/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 744

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Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten vom [X.] des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Hiergegen wendet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des [X.], mit der die Aufhebung des Urteils samt den Feststellungen und die Zurückverweisung an das [X.] beantragt werden.

2

1. Die Revision ist unzulässig, da dem Vortrag kein bestimmtes Anfechtungsziel zu entnehmen ist, welches von der Rechtsmittelbefugnis des [X.] gedeckt wäre.

3

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 8. September 2021 – 6 StR 375/21; vom 20. September 2016 – 3 StR 49/16 mwN).

4

Da der Angeklagte im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten Jugendlicher war (§ 1 Abs. 2 JGG), richtet sich die [X.]befugnis des [X.] nach § 80 Abs. 3 Satz 1 JGG. Als zulässiges Ziel eines [X.]es kommt aus dem dortigen Katalog im vorliegenden Verfahren allein die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben in Betracht.

5

Ein solches Ziel ist für die Revision des [X.] jedoch weder formuliert worden, noch kann es den Umständen eindeutig entnommen werden. In Betracht kam vorliegend nicht nur eine Verurteilung wegen eines Verbrechens des versuchten Totschlags, sondern auch eine solche nur wegen des Vergehens einer gefährlichen Körperverletzung. Da für Letztere keine Rechtsmittelbefugnis bestand, hätte es einer eindeutigen Angabe des Anfechtungsziels bedurft ([X.], Beschluss vom 29. November 2023 – 6 StR 534/23), an der es hier fehlt. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind erst mit Schriftsatz vom 2. Januar 2024 und damit nach dem Ende der [X.] eingegangen, welche – nachdem das Urteil der Nebenklagevertreterin am 5. Oktober 2023 zugestellt worden ist – mit dem 6. November 2023, einem Montag, ablief (§ 345 Abs. 1 Satz 3, § 401 Abs. 1 Satz 3, § 43 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).

6

2. Die Revision hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt (vgl. Antragsschrift des [X.]).

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

Resch     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 606/23

14.02.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 4. August 2023, Az: 507 KLs 24/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2024, Az. 5 StR 606/23 (REWIS RS 2024, 744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 744

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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6 StR 534/23

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