Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2022, Az. 1 StR 311/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2022, 8712

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Tenor

Die Revision des Nebenklägers     [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2022 wird verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Sein Rechtsmittel ist unzulässig.

2

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung seiner Revision muss daher erkennen lassen, dass er mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum [X.] an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der [X.] nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 8. April 2020 – 3 [X.] Rn. 3 mwN). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat keinen bestimmten Antrag gestellt und lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das konkrete Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der [X.] nicht eingegangen. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden könnte, liegt nicht vor. Denn anders als in dem im Schriftsatz des [X.] vom 22. September 2022 genannten Fall ([X.], Urteil vom 27. Oktober 1989 – 3 [X.], [X.]R StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), ist vorliegend schon kein bestimmter Antrag gestellt worden.

3

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die durch die Revision verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO).

Jäger     

  

Wimmer     

  

Leplow

  

Allgayer     

  

Munk     

  

Meta

1 StR 311/22

14.12.2022

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 14. Dezember 2022, Az: 1 StR 311/22, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2022, Az. 1 StR 311/22 (REWIS RS 2022, 8712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8712

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