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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers
Die Revisionen der Nebenkläger B. und Ba. gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2015 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 473 Rn. 10 a).
Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig. Der [X.] hat in seinen Antragschriften jeweils zutreffend ausgeführt:
"Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass ein Angeklagter wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision eines [X.] muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des [X.] zum [X.] an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der [X.] nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig ([X.], Beschluss vom 28. August 2012 - 3 [X.]/12; [X.] NStZ 2007, 700, 701). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der [X.] nicht eingegangen. Seine Revision ist daher zu verwerfen."
Dem stimmt der Senat zu.
Schäfer Hubert Mayer
Gericke Tiemann
Meta
22.03.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Mainz, 1. Juni 2015, Az: 1 Ks 3111 Js 36721/14
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2016, Az. 3 StR 468/15 (REWIS RS 2016, 14107)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 14107
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 311/22 (Bundesgerichtshof)
3 StR 471/21 (Bundesgerichtshof)
2 StR 413/22 (Bundesgerichtshof)
5 StR 169/22 (Bundesgerichtshof)
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2 StR 175/19 (Bundesgerichtshof)
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