Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2016, Az. 3 StR 468/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14107

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Gegenstand

Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers


Tenor

Die Revisionen der Nebenkläger        B.     und       Ba.    gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2015 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 473 Rn. 10 a).

Gründe

1

Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig. Der [X.] hat in seinen Antragschriften jeweils zutreffend ausgeführt:

"Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass ein Angeklagter wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision eines [X.] muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des [X.] zum [X.] an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der [X.] nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig ([X.], Beschluss vom 28. August 2012 - 3 [X.]/12; [X.] NStZ 2007, 700, 701). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der [X.] nicht eingegangen. Seine Revision ist daher zu verwerfen."

2

Dem stimmt der Senat zu.

Schäfer                             Hubert                                 Mayer

                    Gericke                             Tiemann

Meta

3 StR 468/15

22.03.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mainz, 1. Juni 2015, Az: 1 Ks 3111 Js 36721/14

§ 400 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2016, Az. 3 StR 468/15 (REWIS RS 2016, 14107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14107

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 468/15

2 StR 175/19

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