Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2023, Az. 2 StR 413/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 3769

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Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15. März 2022 wird verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die vier Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu Freiheitsstrafen von vier Jahren bzw. vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Sein Rechtsmittel ist unzulässig.

2

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung seiner Revision muss daher erkennen lassen, dass er mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum [X.] an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der [X.] nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 8. April 2020 – 3 [X.] Rn. 3 mwN). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat keinen konkreten Antrag gestellt und lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das konkrete Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der [X.] nicht eingegangen. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden könnte, liegt nicht vor.

3

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die durch die Revision verursachten notwendigen Auslagen der Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO).

[X.]     

  

Ri[X.] Prof. Dr. Krehl ist wegen Krankheit,
Ri[X.] Meyberg wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.

  

  

  

[X.]

  

  

Grube     

  

     Lutz     

Meta

2 StR 413/22

23.05.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 15. März 2022, Az: 111 Ks 6/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2023, Az. 2 StR 413/22 (REWIS RS 2023, 3769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3769


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 111 Ks 6/21

Landgericht Köln, 111 Ks 6/21, 16.11.2021.


Az. 2 StR 413/22

Bundesgerichtshof, 2 StR 413/22, 23.05.2023.


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