Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.06.2015, Az. 1 StR 368/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 9924

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Gegenstand

Unerlaubtes Erbringen von Zahlungsdiensten: Verfall des gesamten aus der Tat erlangten Vermögensvorteils bei Verstoß gegen das Verbot des Aufstellens von Geldausgabeautomaten in Spielhallen


Tenor

Die Revision der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2014 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wegen fahrlässigen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten (§ 31 Abs. 2 [X.]) und vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) jeweils zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu 500 € bzw. 520 € verurteilt. Gegen die [X.] hat es den Verfall von [X.] in Höhe von 451.756 € angeordnet und Ratenzahlung gewährt.

2

Die auf die Sachrüge gestützte Revision der [X.]n hat keinen Erfolg.

I.

3

Gegenstand der Verurteilung und der Verfallsanordnung sind Verstöße gegen das Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten ([X.], [X.]) in der [X.] vom 1. November 2009 bis 13. November 2012.

4

Die [X.], deren Gesellschafterin die [X.] ist, betreibt vier Spielhallen, darunter das „[X.]   “. Sie wird von den Angeklagten als alleinige Geschäftsführer geleitet. Diese sind auch alleinige Geschäftsführer und Gesellschafter der [X.], die acht Spielhallen betreibt. In den Jahren 2009 bis 2012 verfügte die [X.] über gezeichnetes Kapital in Höhe von 25.564,59 €, hatte aber keine Rücklagen gebildet.

5

Am 10. Februar 2009 bestellte der Techniker der [X.] im Auftrag der Angeklagten für das „[X.]   “ bei der [X.].   AG ein [X.] ([X.]) zur Miete. Das Terminal verfügte über eine Leseeinheit für eine EC-Karte, ein Tastaturfeld für die [X.]-Eingabe und eine Software zur Datenübertragung an die [X.].   AG, die die Kundendaten zur jeweiligen Bank des Kunden weitergab. Die Datenweiterleitung an die [X.].   AG erfolgte jeweils nach fünf Bargeldauszahlungen. Autorisierte die Bank die Auszahlung, wurde der Auszahlungsbetrag zuzüglich einer Gebühr für die [X.] in Höhe von einem Euro vom Bankkonto des Kunden eingezogen und auf einem Sammelkonto der [X.].   AG gutgeschrieben. Die [X.].   AG überwies der [X.] diese Beträge auf das für das [X.] eingerichtete [X.]nto. Die [X.] hatte ihrerseits eine Gebühr von 0,05 € je Auszahlung an die [X.].   AG zu entrichten.

6

Der Techniker der [X.] baute das [X.] in einen Standfuß ein, den die [X.] bei der [X.] bestellt hatte. Er programmierte diesen so, dass Auszahlungen in Höhe von 30, 50 oder 100 € ausgewählt werden konnten und nach der Auszahlung der Beleg ausgedruckt wurde. Das [X.] installierte der Techniker in den Räumen der Spielhalle und verband es mit dem dort vorhandenen Geldwechsler. Diesen hatte die [X.] von der [X.] bezogen.

7

Der Techniker oder anderes Personal der [X.] füllte den Geldwechsler täglich mit Geld, das die Angeklagten von dem für das [X.] eingerichteten [X.]nto der [X.] abgehoben hatten. Der Techniker legte auch Druckerpapier nach. Die Rechnungen für die Miete des [X.]s, für die Bereitstellung des Sammelkontos und andere Dienstleistungen übermittelte die [X.].   AG per E-Mail an den Techniker, der sie ausdruckte und dem Angeklagten [X.].  übergab.

8

Anweisungen für Betriebsstörungen des Terminals hatte die Spielhallenaufsicht nicht.

9

Auch die drei weiteren von der [X.] betriebenen Spielhallen wurden mit [X.]s ausgestattet. Die Umsätze wurden über gesonderte Bankkonten abgewickelt.

Im Mai 2011 erhielten die Angeklagten ein Rundschreiben der [X.], das auf das [X.] und die mögliche Erlaubnispflicht von Auszahlungsgeschäften hinwies.

Die Benutzer des [X.]s ließen sich vom 31. Oktober 2009 bis einschließlich 13. November 2012 in 7.526 Fällen Bargeld in Höhe von insgesamt 444.230 € auszahlen und entrichteten Gebühren in Höhe von 7.526 €. Der gesamte Betrag in Höhe von 451.756 € wurde der [X.] auf dem für das [X.] eingerichteten [X.]nto gutgeschrieben.

Die Angeklagten, die [X.] und die [X.] verfügten nicht über eine Erlaubnis der [X.] ([X.]) zum Betrieb eines [X.]s.

Im Jahr 2009 betrug der Bilanzgewinn der [X.] 708.612,38 €. Darin war ein Gewinnvortrag von 704.964,99 € enthalten. [X.] belief sich der Bilanzgewinn auf 738.609,86 € (Gewinnvortrag 708.612,38 €), im [X.] auf 851.005,65 € (Gewinnvortrag 738.609,86 €) und im [X.] auf 989.523,91 € (Gewinnvortrag 851.005,65 €).

Der Bilanzgewinn der [X.] für das [X.] war zur [X.] der Urteilsverkündung durch das [X.] am 18. März 2014 nicht bekannt, da die Bilanz noch nicht beim Handelsregister vorlag. Den Bilanzgewinn schätzte das [X.] mit Rücksicht auf die jedes Jahr angestiegenen Gewinne der [X.] auf die Höhe des Vorjahres.

II.

Die Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 1, Abs. 3 StGB hat das [X.] damit begründet, dass die [X.] während des gesamten Tatzeitraums Gutschriften für die Auszahlungen an die Kunden in Höhe von 444.230 € zuzüglich der von den Kunden entrichteten Gebühren in Höhe von 7.526 € erhalten habe. Damit belaufe sich der Verfallsbetrag auf insgesamt 451.756 €, da Gegenleistungen und [X.]sten nicht abzuziehen seien. Der Verfall von [X.] sei anzuordnen gewesen, weil die [X.] und Gebühren als solche nicht bei der [X.] vorhanden gewesen seien. Da der geschäftliche Vorgang an sich verboten und strafbewehrt gewesen sei, unterliege der gesamte Erlös dem Verfall; denn der Betrieb des Geldautomaten sei erlaubnispflichtig (§ 8 Abs. 1 [X.]), aber nicht erlaubnisfähig nach § 9 Nr. 3c und Nr. 6 [X.] gewesen. Die [X.] habe nicht über ausreichendes Anfangskapital im Sinne von § 1 Abs. 9a, § 9 Nr. 3 [X.] in Höhe von mindestens 125.000 € verfügt, insbesondere seien keine Rücklagen gebildet gewesen. Auch ausreichende Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung von Risiken (§ 9 Abs. 6 [X.]) seien nicht vorhanden gewesen.

Vom Verfall sei auch nicht wegen unbilliger Härte gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB abzusehen gewesen. Im [X.] habe der Bilanzgewinn der [X.] 989.523,91 € betragen. Zudem könne die [X.] als „Eigentümerin“ der [X.] Kapital zur Verfügung stellen und letztendlich hätten beide Angeklagte als Gesellschafter der [X.] mit ihrem gesamten Vermögen einzustehen. Sie verfügten über ein hohes Einkommen, insbesondere aus Mieteinnahmen, seien Eigentümer mehrerer Immobilien und daher in der [X.]ge, im Bedarfsfall nachzuschießen.

Eine ausdrückliche Prüfung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB hat das [X.] unterlassen.

III.

Die [X.] macht mit der Revision geltend, dem Verfall unterlägen nur die Vorteile, die der Tatteilnehmer oder der Dritte nach dem Schutzzweck der Strafnorm nicht erlangen oder nicht behalten solle, die also „[X.]“ seien. Das Erfordernis der Erlaubnis des [X.] diene nur der [X.]ntrolle und Beaufsichtigung der [X.] und nicht dem Verbraucherschutz. Deshalb seien die Auszahlungen an den Kunden und die nachfolgenden Gutschriften auf dem [X.]nto des Betreibers nicht „straf[X.]“.

Das [X.] habe auch nicht bedacht, dass die Gründe für die Versagung der Erlaubnis durch entsprechende Auflagen der Erlaubnisbehörde hätten beseitigt werden können. Würde die [X.] die erforderlichen Rücklagen bilden und ein Anfangskapital von mindestens 125.000 € schaffen, seine Risiken darstellen, die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts klassifizieren, schriftliche Arbeitsanweisungen an das Personal erteilen und dessen Beaufsichtigung darstellen, müsse die Erlaubnis erteilt werden.

Außerdem habe das [X.] bei der Bewertung, ob eine unbillige Härte vorliegt, das Übermaßverbot verletzt. Die Verfallsanordnung stehe außer Verhältnis zum Gewicht der [X.]. Denn die Angeklagten hätten nur in der Absicht gehandelt, einen Euro Gebühr je Abhebungsvorgang zu erlangen; der festgesetzte Verfallsbetrag übersteige die Höhe der erlangten Gebühren um mehr als das 59-fache.

Das [X.] habe auch nicht geprüft, ob der Wert des [X.] zur [X.] der Anordnung noch in dem Vermögen der [X.] vorhanden gewesen sei. Allein der Umstand, dass 2012 ein Bilanzgewinn von fast einer Million erzielt worden sei, bedeute nicht, dass zum [X.]punkt des Urteils noch Vermögen in Höhe des angeordneten [X.] vorhanden gewesen sei. Die Gutschriften seien zum Ausgleich der zuvor mittels des Geldautomaten geleisteten Auszahlungen an die Kunden in gleicher Höhe erfolgt und nur durchlaufende Posten, die zu keiner Vermögensmehrung geführt hätten.

Im Übrigen werde die rechtliche Wertung der Kammer, die Angeklagten hätten gewerbsmäßig (§ 8 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. [X.]) gehandelt, von den Feststellungen nicht getragen. Das [X.] habe die Höhe der Miete und der [X.]sten für die vom Vermieter erbrachten Dienstleistungen und für die Bestückung, Wartung und Überwachung des Geldautomaten nicht mitgeteilt. Betrügen die [X.]sten aber einen Euro oder mehr, scheide gewerbsmäßiges Handeln aus.

Die [X.] habe Zahlungsdienste auch nicht in einem Umfang erbracht, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 8 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. [X.]) erfordert hätte; denn der Vermieter habe die eigentlichen Zahlungsdienste abgewickelt, es habe sich nur um einen einzigen Geldautomaten gehandelt mit nur eingeschränkten [X.]n und lediglich knapp zehn Auszahlungsvorgängen pro Tag.

Das [X.] habe eine richtlinienkonforme Auslegung des [X.] unterlassen, weil die [X.] nach Erwägungsgrund Ziffer VI nur solche Zahlungsdienstleister habe erfassen sollen, deren Haupttätigkeit darin bestehe, Zahlungsdienste zu erbringen. Die Haupttätigkeit der [X.] sei aber das Betreiben des Spielsalons mit dem Geldautomaten als zusätzlichem Service gewesen.

IV.

Die Revision der [X.]n hat keinen Erfolg.

Die Erwägungen, mit denen das [X.] einen Verfall von [X.] in Höhe von 451.756 € angeordnet hat, halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die [X.] hat aus der Tat Gutschriften und Gebühren in Höhe von insgesamt 451.756 € erlangt. Eine Entreicherung (§ 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB) ist nach den Feststellungen ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB hat das [X.] geprüft und rechtsfehlerfrei eine unbillige Härte verneint. Auch Ansprüche von Verletzten stehen nicht entgegen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).

1. Die [X.] war [X.] nach § 73 Abs. 3 StGB, weil die Angeklagten als ihre Geschäftsführer für das Unternehmen handelten. Werden Organe, Vertreter oder Beauftragte (§ 14 StGB) eines Unternehmens gerade mit dem Ziel tätig, dass bei diesem infolge der Tat eine Vermögensmehrung eintritt, ist das Unternehmen im Erfolgsfall [X.]r (vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 1999 – 5 StR 336/99, [X.]St 45, 235, 245 f.).

2. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt für die Anordnung des Verfalls eine rechtswidrig begangene Tat voraus. Im Gegensatz zur Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB enthält die Norm keine Beschränkung auf vorsätzlich begangene Delikte. Die Anordnung des Verfalls kommt somit auch bei der Verwirklichung eines [X.] in Betracht ([X.], Urteil vom 19. Januar 2012 – 3 StR 343/11, [X.]St 57, 79, 81 mwN).

3. Aus den rechtswidrigen Taten der Angeklagten hat die [X.] Gutschriften und Gebühren in Höhe von insgesamt 451.756 € erlangt.

a) „Aus der Tat erlangt“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des [X.] zufließen ([X.], Beschluss vom 28. November 2000 – 5 StR 371/00, [X.], 155, 156 f.; Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 [X.], [X.]St 52, 227, 246 Rn. 92; [X.], StGB 62. Aufl. § 73 Rn. 11 mwN).

Betreiberin des [X.]s war die [X.], die es bei der [X.].   AG angemietet, in ihrem Spielcasino aufgestellt, programmiert und mit ihrem Geldwechsler verbunden hatte und betriebsbereit hielt. Das [X.], das mit Bargeld der [X.] bestückt war, bot den Spielern im Spielcasino die Möglichkeit, sich wieder mit Bargeld auszustatten, um weiter spielen zu können. Es war ein Angebot der [X.] an die Spieler, sich von ihr gegen eine Gebühr von einem Euro je Abhebung Bargeld in Höhe von 30, 50 oder 100 € auszahlen zu lassen. Dieses Angebot nahmen die Spieler an, indem sie ihre EC-Karte einführten, die [X.] und den gewünschten Betrag eingaben. Zwischen den Parteien kam dadurch ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande, der das Erbringen eines Zahlungsdienstes (gegen Gebühr) zum Gegenstand hatte (§ 675c Abs. 1 [X.]). Zugleich erteilten die Spieler ihrem Kreditinstitut den Auftrag, einen Betrag in Höhe der vom [X.] der [X.] ausbezahlten Summe zuzüglich der mit der [X.] vereinbarten Gebühr von ihrem [X.]nto abzubuchen und auf das Sammelkonto der [X.].   AG zu überweisen. Die Weiterleitung der Zahlungsaufträge der Spieler (§ 675f Abs. 3 Satz 2 [X.]) über die [X.].   AG an ihre Kreditinstitute erfolgte jedoch erst nach jeweils fünf Bargeldauszahlungen. Autorisierte das Kreditinstitut die Anweisung ihres Kunden, wurde der Auszahlungsbetrag zuzüglich der an die [X.] zu entrichtenden Gebühr vom Bankkonto des Kunden eingezogen und auf ein Sammelkonto der [X.].   AG überwiesen. Mit Eingang der Summe bei der [X.].   AG wurde der Anspruch der [X.] gegen den Spieler auf Zahlung der vereinbarten Gebühr (§ 675f Abs. 4 Satz 1 [X.]) von einem Euro erfüllt. Zugleich wurde der Anspruch der [X.] auf Rückzahlung des dem Spieler auf Grund des abgeschlossenen [X.] ausbezahlten Bargeldes erfüllt. Die [X.].   AG wiederum überwies der [X.] diese Beträge auf das für das [X.] eingerichtete [X.]nto. Hierzu war sie aufgrund des Miet- und Dienstleistungsvertrags mit der [X.] verpflichtet. Mit Eingang der Gutschrift auf dem [X.]nto erhielt die [X.] das den Benutzern des Automaten ausbezahlte Geld zurück.

Die [X.] als Anbieterin von Zahlungsdiensten erlangte damit unmittelbar aus dem unerlaubten Erbringen von Zahlungsdiensten die Ansprüche gegen die Nutzer des [X.]s auf Rückzahlung des ihnen ausbezahlten Bargelds und auf Zahlung der Nutzungsgebühr. Diese Ansprüche erfüllten die Nutzer vertragsgemäß durch Überweisung der geschuldeten Beträge an die [X.].   AG (Leistung an einen [X.]), die das Geld wiederum vereinbarungsgemäß an die [X.] überwies. Die bei der [X.]n eingegangenen Gutschriften unterliegen dem Verfall des [X.] (§ 73a StGB), da die Anordnung des Verfalls des ursprünglich [X.] nicht möglich ist, weil an dessen Stelle ein Surrogat getreten ist.

Da die Daten an die [X.].   AG erst nach fünf Bargeldauszahlungen weitergeleitet wurden und der Auszahlungsbetrag zuzüglich der an die [X.] zu entrichtenden Gebühr erst nach Autorisierung durch die Bank vom Bankkonto des Kunden eingezogen und auf ein Sammelkonto der [X.].   AG überwiesen wurde, hat die [X.] den Nutzern auf ihr Risiko Kredit gewährt. Die Forderung gegen die [X.].   AG auf Überweisung entstand erst nach Genehmigung und Ausführung des Überweisungsauftrags des Kunden durch die Bank und damit zeitlich später. Das Vermögen der [X.] hatte sich im Moment der Auszahlung an den Kunden bereits vermindert. Die Gutschriften sind damit, anders als die [X.] meint, nicht lediglich durchlaufende Posten, die zu keiner Vermögensmehrung geführt haben könnten.

b) Die Gutschriften und Gebühren in Höhe von insgesamt 451.756 € unterliegen in Gänze dem Verfall.

aa) Bei der Bestimmung dessen, was „aus der Tat erlangt“ ist (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB), ist zu prüfen, welchen geschäftlichen Vorgang die Strafvorschrift nach ihrem Zweck verhindern will, was also letztlich strafbewehrt ist. Nur der aus diesem Vorgang gezogene Vorteil ist dem Täter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erwachsen. Soweit das Geschäft bzw. seine Abwicklung an sich verboten und strafbewehrt ist, unterliegt der gesamte hieraus erlangte Erlös dem Verfall. Ist dagegen strafrechtlich nur die Art und Weise [X.], in der das Geschäft ausgeführt wird, ist nur der hierauf entfallende [X.] erlangt ([X.], Urteil vom 19. Januar 2012 – 3 StR 343/11, [X.]St 57, 79, 84 mwN; vgl. insoweit auch Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 [X.], [X.]St 52, 227, 249 Rn. 105).

Diese Grundsätze gelten auch in den Fällen, in denen die geschäftliche Tätigkeit einem Genehmigungsvorbehalt unterliegt, den der Täter in strafbarer Weise umgeht. Erreicht er hierdurch, dass er ein nicht genehmigungsfähiges Geschäft abschließen und/oder erfüllen sowie daraus entsprechende Vermögenszuwächse erzielen kann, unterliegen diese uneingeschränkt dem Verfall. Hatte er dagegen einen Anspruch auf die Genehmigung, so [X.] die Rechtsordnung nicht den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrags. Vielmehr soll durch die Strafbewehrung allein die Umgehung der [X.]ntrollbefugnisse der Genehmigungsbehörde sanktioniert werden. [X.] ist in diesem Fall nur der durch das nicht durchgeführte Genehmigungsverfahren erwachsene [X.] in Gestalt des ersparten Aufwands ([X.], Urteil vom 19. Januar 2012 – 3 StR 343/11, [X.]St 57, 79, 84 f. mwN).

Werden Zahlungsdienste ohne Erlaubnis (§ 31 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 [X.]) erbracht, ist die Vereinbarung und Durchführung des Zahlungsdienstes strafrechtlich [X.]. Dazu gehört der gesamte Geldkreislauf, der mit dem Angebot und der Auszahlung an den Kunden durch das [X.] beginnt und mit dem Eingang der Gutschrift auf dem [X.]nto der [X.]n endet.

Solange die [X.] als Zahlungsinstitut nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 [X.] die Voraussetzungen für die Erteilung einer schriftlichen Erlaubnis der [X.] nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht geschaffen hatte, musste die Erlaubnis versagt werden. § 9 [X.] zählt die Gründe auf, aus denen eine beantragte Erlaubnis zwingend versagt werden muss. Ein Ermessen räumt diese Vorschrift nicht ein ([X.] in: [X.][X.]/[X.] (Hrsg.), [X.]mmentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl. 2013, § 9 Rn. 1). Hier lagen die Versagungsgründe der § 9 Nr. 3c und § 9 Nr. 6 [X.] vor. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis bestand deshalb nicht.

Die Erteilung einer Erlaubnis unter der Auflage, für ein zureichendes Eigenkapital (§ 9 Nr. 3c [X.]) oder Risikomanagement (§ 9 Nr. 6 [X.]) zu sorgen, war nicht zulässig. Eine Erlaubnis unter Auflagen zu erteilen, beschränkt § 8 Abs. 5, § 9 [X.] ([X.], aaO, § 8 Rn. 38).

Ein Antrag der [X.]n auf Erteilung der Erlaubnis wäre abgelehnt worden, weil das Geschäftskonzept in der aktuellen Ausgestaltung nicht genehmigungsfähig war. Es handelt sich also nicht um einen rein formellen Verstoß gegen den bestehenden Genehmigungsvorbehalt. Strafrechtlich [X.] war demnach das Geschäft selbst. Das Erbringen von Zahlungsdiensten durch ein Zahlungsinstitut, das die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist verboten. Damit unterliegt der gesamte hieraus erzielte Erlös dem Verfall.

bb) Die hier vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich maßgeblich von solchen, bei denen nach der Rechtsprechung nicht die gesamte aus einem abgeschlossenen Geschäft erlangte Gegenleistung, sondern nur der durch das strafbewehrte Vorgehen erreichte [X.] erlangt ist.

So gilt etwa bei verbotenen Insidergeschäften lediglich der realisierte [X.] gegenüber anderen Marktteilnehmern als erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 [X.], NJW 2010, 882, 884), weil der Veräußerungsakt als solcher legal ist. [X.] ist das Geschäft deshalb, weil der Insider aus seinem Sonderwissen keinen [X.] gegenüber den anderen Marktteilnehmern ziehen soll.

Auch in den Fällen korruptiv erlangter Auftragserteilungen soll lediglich die Art und Weise [X.] sein, wie der Auftrag erlangt wurde, nicht hingegen, dass er ausgeführt wurde ([X.], Urteil vom 2. Dezember 2005 – 5 [X.], [X.]St 50, 299, 310; siehe aber auch Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 [X.], [X.]St 52, 227, 250 ff. Rn. 107 f.).

Bei nach dem [X.] verbotenen Ausfuhren kommt es schließlich darauf an, ob das dem Vorgang zugrunde liegende Geschäft genehmigungsfähig ist und genehmigt werden müsste ([X.], Urteil vom 19. Januar 2012 – 3 StR 343/11, [X.]St 57, 79, 83 ff.). Ist dies der Fall, wird allein das Umgehen der [X.]ntrollbefugnis der Genehmigungsbehörde sanktioniert; erlangt sind nur die hierdurch ersparten Aufwendungen. Ist das Geschäft demgegenüber nicht genehmigungsfähig, so ist es als solches [X.] und die gesamte Gegenleistung kann abgeschöpft werden.

Bei der hier vorliegenden Fallkonstellation lag allerdings nicht nur ein rein formeller Verstoß gegen den bestehenden Erlaubnisvorbehalt vor. Strafrechtlich [X.] war das Erbringen von Zahlungsdiensten selbst, weil die [X.] die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllte.

4. Ohne Rechtsfehler ist das [X.] davon ausgegangen, dass aufgrund des nach § 73 Abs. 1 StGB geltenden Bruttoprinzips der gesamte Erlös aus den [X.]en für verfallen zu erklären ist (vgl. [X.], Urteil vom 19. November 1993 – 2 StR 468/93, [X.], 123). Damit sind weder Mietzins, Dienstleistungsgebühren in Höhe von 0,05 Cent noch sonstige [X.]sten in Abzug zu bringen.

5. Auch eine Entreicherung (§ 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB) ist nach den Feststellungen ausgeschlossen.

§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB gilt auch gegenüber einem [X.]n (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2006 – 5 [X.], [X.], 109) und eröffnet dem Tatrichter die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise vom Verfall abzusehen, wenn und soweit „der Wert des [X.] zur [X.] der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist“. Das ist hier nicht der Fall. Den Gründen des landgerichtlichen Urteils ist zu entnehmen, dass zum [X.]punkt des Urteils der Wert des aus den Straftaten [X.] in dem Vermögen der [X.]n noch vorhanden war.

Der Wert des [X.] ist noch vorhanden, wenn das Nettovermögen des Betroffenen den Wert des [X.] zumindest erreicht. Deshalb scheidet nach der Rechtsprechung des [X.] eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB von vorneherein aus, solange und soweit der Betroffene über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem Verfallsbetrag zurückbleibt (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2002 – 4 [X.], [X.]St 48, 40, 42 mwN).

Der für das [X.] festgestellte Bilanzgewinn von 989.523,91 € übersteigt den angeordneten Verfallsbetrag von 451.756 € um mehr als das Doppelte.

6. § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB schließt die Anordnung des Verfalls zwingend aus, soweit er für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.

Für den unbestimmten Rechtsbegriff der unbilligen Härte nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob die Anordnung den Betroffenen empfindlich treffen und Grundsätze der Billigkeit sowie das Übermaßverbot verletzen und damit „schlechthin ungerecht“ erscheinen würde. Diese Umschreibung eröffnet dem Tatgericht einen weiten Beurteilungsspielraum. Es obliegt im Wesentlichen seiner Bewertung, ob eine unbillige Härte vorliegt. Die Gewichtung der hierfür maßgeblichen Umstände ist der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen ([X.], Urteil vom 19. Januar 2012 – 3 StR 343/11, [X.]St 57, 79, 87 mwN).

Als unbillige Härte stellt sich die Anordnung des Verfalls von [X.] in Höhe von 451.756 € nicht dar. Das [X.] hat festgestellt, dass der Bilanzgewinn von Jahr zu Jahr angestiegen war und im [X.] 989.523,91 € betrug. Den Bilanzgewinn für das [X.] hat das [X.] nach § 73b StGB geschätzt und in gleicher Höhe angesetzt, da die Bilanz der [X.]n noch nicht beim Handelsregister vorlag. Der Verfallsbetrag ist halb so hoch wie der Bilanzgewinn.

7. Der Verfall von [X.] ist auch nicht gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausgeschlossen. Danach ist die Anordnung des Verfalls unzulässig, „soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat [X.] entziehen würde“. „Verletzter“ ist der durch die rechtswidrige Tat Geschädigte. Dies setzt den Eintritt eines Schadens voraus. Ist ein Schaden eingetreten, ist der Geschädigte nur dann „Verletzter“ im Sinne von § 73 StGB, wenn das verletzte Strafgesetz auch seine Interessen schützt ([X.], aaO, § 73 Rn. 17).

Den Spielern ist kein Schaden entstanden. Bei ihnen handelt es sich daher nicht um Verletzte im Sinne dieser Vorschrift. Ihnen stehen keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 [X.] oder aus § 812 ff. [X.] gegen die [X.] zu.

Der Spieler hat auf Grund des mit der [X.] abgeschlossenen [X.] gegen ein Entgelt von einem Euro Bargeld erlangt, über das er frei verfügen konnte.

a) Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist wirksam. Nach § 134 [X.] ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“. „Ein anderes“ ergibt sich aus dem Gesetz dann, wenn das Ausbleiben der Nichtigkeit dem Sinn und Zweck des [X.] besser gerecht wird (Armbrüster, [X.] [X.]mmentar zum [X.], 6. Aufl. 2012, § 134 Rn. 1).

Das Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten ([X.]) dient der Umsetzung der „Zahlungsdiensterichtlinie“ (Richtlinie 2007/64/[X.] und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der [X.], 2002/65/[X.], 2005/60/[X.] und 2006/48/[X.] sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/[X.]). Es ist ein aufsichtsrechtliches Spezialgesetz. Es unterwirft [X.] einem eigenen Aufsichtsregime ([X.] in: [X.][X.]/ [X.] (Hrsg.), [X.]mmentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl. 2013, § 1 Rn. 44), z.B. einer Solvenzaufsicht (Vorhalten von angemessenen Eigenmitteln, § 12 [X.]), und fordert von ihnen in § 8 Abs. 3 Nr. 1 – 12 [X.] umfangreiche Angaben und Nachweise ([X.], aaO, § 1 Rn. 56).

Die Zahlungsdiensterichtlinie bezweckt die EU-weite Harmonisierung von Aufsichtsnormen ([X.], aaO, § 1 Rn. 55) und die Harmonisierung des Zahlungsverkehrs in [X.] durch die Regulierung von Anbietern von Zahlungsdiensten ([X.], aaO, § 1 Rn. 3 f.). [X.] Hintergrund war das Ziel eines effizienten, modernen Zahlungssystems mit hoher Wettbewerbsfähigkeit und angemessenem Verbraucherschutz innerhalb der [X.] ([X.], aaO, § 1 Rn. 8).

Die Zahlungsdiensterichtlinie hat der [X.] Gesetzgeber zweigeteilt umgesetzt. Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen finden sich im [X.], die zivilrechtlichen Regelungen für Zahlungsdiensteanbieter, ihre Zahlungsverfahren und ihre Haftung im [X.] (§§ 675a ff.). Mit den zivilrechtlichen Regelungen sollen die Rechte der Zahlungsdienstenutzer gestärkt werden, mit besonderem Augenmerk auf dem Verbraucherschutz ([X.], aaO, § 1 Rn. 42).

Aus den gesetzgeberischen Zielen des [X.] ergibt sich damit, dass es sich bei § 31 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 [X.] um kein Verbotsgesetz nach § 134 [X.] handelt.

Dies folgt bereits daraus, dass sich das Verbot – anders als nach § 134 [X.] grundsätzlich erforderlich – nicht gegen beide Vertragsparteien, sondern nur gegen eine Partei, nämlich gegen das Zahlungsinstitut, richtet und dementsprechend die Strafbarkeit, die sich aus § 31 [X.] ergibt, nur auf Seiten des [X.] eintritt. Zudem handelt es sich bei der Erlaubnispflicht (§ 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]) um eine aufsichtsrechtliche Vorschrift, bei der sich das in der Erlaubnispflicht liegende Verbot von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis nicht gegen die rechtliche Wirkung dieser Geschäfte richtet. Das Verbot bezweckt nicht, das Geschäft des Erbringens von Zahlungsdiensten als solches zu untersagen, sondern wendet sich lediglich gegen [X.], die die gesetzlichen Voraussetzungen des [X.] nicht erfüllen. Das [X.] hat ordnungspolitische Funktionen im Bereich des Zahlungsverkehrs und des [X.] ([X.] in: [X.][X.]/[X.] (Hrsg.), [X.]mmentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl. 2013, § 31 Rn. 1).

Die Wirksamkeit des [X.] auch nicht den Interessen des Vertragspartners, weil dieser den ausbezahlten Betrag behalten darf. Die der Auszahlung zugrundeliegende Dienstleistung hat er mit der zu entrichtenden Gebühr vergütet.

b) Der Senat kann offenlassen, ob es sich bei § 31 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 8 Abs. 1, § 9 Nr. 3c und § 9 Nr. 6 1. Alt. [X.] um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 [X.] handelt.

aa) Ein Schutzgesetz liegt nur dann vor, wenn es nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat (vgl. [X.], Urteile vom 13. Dezember 2011 – [X.], [X.]Z 192, 90 ff.; vom 11. Januar 2005 – [X.], [X.], 515 f. und vom 26. Februar 1993 – [X.], [X.]Z 122, 1, 3 f.).

§ 31 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bestraft den, der ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] Zahlungsdienste erbringt. § 31 Abs. 2 [X.] stellt fahrlässiges Handeln unter Strafe. In den Fällen, in denen eine Verhaltensnorm an anderer Stelle des einschlägigen Fachgesetzes um einen Straftatbestand ergänzt wird, handelt es sich um ein „zusammengesetztes Schutzgesetz“, über dessen Individualschutzzweck insgesamt zu entscheiden ist (Wagner, [X.] [X.]mmentar zum [X.], 6. Aufl. 2012, § 823 Rn. 405). § 9 [X.] wiederum bestimmt, in welchen Fällen eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu versagen ist. Hier sind § 9 Nr. 3c und § 9 Nr. 6 1. Alt. [X.] einschlägig. Diese Vorschriften müssen daher in die Prüfung einbezogen werden, ob § 31 [X.] im vorliegenden Fall die Eigenschaft eines Schutzgesetzes zukommt.

Das [X.] mit seinen ordnungspolitischen Funktionen im Bereich des Zahlungsverkehrs und des [X.] beschränkt sich in Fällen von besonders schwerwiegenden Verstößen zur Durchsetzung der Ziele des Gesetzes nicht darauf, nur Verwaltungsmaßnahmen zu ermöglichen. Denn dann könnte der [X.] nicht hinreichend Rechnung getragen werden ([X.], aaO, § 31 Rn. 1). Deshalb hat der Gesetzgeber bestimmte Gesetzesverletzungen in § 31 [X.] mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht.

§ 8 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit den [X.] des § 9 Nr. 3c und Nr. 6 1. Alt. [X.] könnten jedenfalls auch dem Schutz der Verbraucher vor [X.]n dienen, denen kein ausreichendes Anfangskapital zur Verfügung steht oder die über keine wirksamen Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung von Risiken verfügen, soweit dadurch von den Nutzern eingesetzte Gelder in Verlust geraten könnten.

Dagegen könnte die zweigeteilte Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie in §§ 1 ff. [X.] und §§ 675a ff. [X.] mit eigenen Haftungsvorschriften in §§ 675u ff. [X.] dafür sprechen, dass der Gesetzgeber mit der Strafbestimmung des § 31 [X.] den verbraucherrechtlichen Schutz nicht mittels einer daran anknüpfenden deliktischen Haftung über § 823 Abs. 2 [X.] erweitern wollte (offen gelassen von [X.], Urteil vom 29. September 2011 – 81 [X.], [X.], 405, 406).

bb) Die Frage muss hier jedoch nicht entschieden werden; denn dem Zahlungsdienstenutzer ist kein ersatzfähiger Vermögensschaden entstanden.

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 [X.]).

Ob ein Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach der sogenannten [X.], also nach einem Vergleich der infolge des [X.] eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte ([X.], Urteile vom 18. Januar 2011 – [X.], [X.]Z 188, 78 Rn. 8 und vom 26. September 1997 – [X.], [X.], 302, 304). Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, dass die Vermögenslage des Nutzers nach Abschluss des [X.] mit der Vermögenslage zu vergleichen ist, wie sie ohne diesen Vertrag bestanden hätte. Ein Schaden liegt vor, wenn bei diesem Vergleich ein rechnerisches Minus verbleibt, also der Vertragsschluss für den Nutzer wirtschaftlich nachteilig gewesen ist. Wirtschaftlich nachteilig aber war er nur in Höhe der Gebühren von einem Euro je Abhebung; im Übrigen wurde die auf dem Bankkonto des Nutzers eingetretene Vermögensminderung durch das vom Terminal ausbezahlte Bargeld vollständig ausgeglichen.

Die [X.] muss allerdings stets einer normativen [X.]ntrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt. Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen. Erforderlich ist also eine wertende Überprüfung des anhand der [X.] gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes ([X.], Urteile vom 21. Dezember 2004 – [X.], [X.]Z 161, 361, 366 und vom 26. September 1997 – [X.], [X.], 302, 304; Beschluss vom 9. Juli 1986 – [X.], [X.]Z 98, 212, 217 f., 223 f. mwN; Urteil vom 10. Juli 2007 – [X.], [X.]Z 173, 169 Rn. 21).

Der durch eine unerlaubte Handlung Geschädigte hat auch keinen Anspruch darauf, besser zu stehen als er stünde, wenn die unerlaubte Handlung nicht begangen worden wäre.

Der Umfang des nach § 823 Abs. 2, §§ 249 ff. [X.] geschuldeten Schadensersatzes wird auch durch den Normzweck des verletzten Schutzgesetzes bestimmt ([X.], Urteil vom 18. November 2003 – [X.], [X.], 255). Es wird also nur der Schaden ersetzt, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern soll ([X.], Urteile vom 30. Januar 1990 – [X.], NJW 1990, 2057, 2058; vom 3. Dezember 1991 – [X.], [X.]Z 116, 209, 212 und vom 20. März 2007 – [X.], [X.], 876 Rn. 21 f., 28).

Ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der entrichteten Gebühren besteht also nur dann, wenn die verletzten Vorschriften über zureichendes Eigenkapital (§ 9 Nr. 3c [X.]) oder ausreichendes Risikomanagement (§ 9 Nr. 6 [X.]) den Nutzer auch vor Gebührenansprüchen für ordnungsgemäß erbrachte Leistungen schützen wollen. Dafür bieten indes weder Wortlaut und Entstehungsgeschichte noch Systematik oder Sinn und Zweck dieser Vorschriften hinreichende Anhaltspunkte.

Zahlungsdienstenutzer sollen durch diese Vorschriften nicht davor geschützt werden, einem Zahlungsinstitut, das ohne Erlaubnis handelt und dem nach § 9 Nr. 3c und § 9 Nr. 6 [X.] die Erlaubnis versagt werden müsste, die vereinbarten Gebühren für eine vertragsgemäße, aber ohne Erlaubnis erbrachte [X.] zu entrichten.

Hätte die [X.] über eine Erlaubnis verfügt, wäre der Nutzer ebenfalls zur Leistung der für das Abheben am Automaten vereinbarten Gebühr verpflichtet gewesen. Gemäß § 675f Abs. 4 Satz 1 [X.] hat der Zahlungsdienstenutzer dem Zahlungsdienstleister das für eine Erbringung des Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Die Höhe dieses Entgelts kann jedes Zahlungsinstitut im Rahmen der Vertragsfreiheit selbst festlegen. Ist der Kunde mit der Höhe der verlangten Gebühr nicht einverstanden, steht es ihm frei, sich zu seiner Hausbank zu begeben und den gewünschten Betrag dort abzuheben.

8. Soweit die Revision schließlich beanstandet, das [X.] habe eine richtlinienkonforme Auslegung des [X.] unterlassen, greift diese Rüge ebenfalls nicht durch.

Nach Auffassung der Revision hätte eine richtlinienkonforme Auslegung des [X.] deshalb erfolgen müssen, weil die [X.] nach Erwägungsgrund Ziffer VI nur Zahlungsdienstleister habe erfassen sollen, deren Haupttätigkeit darin bestehe, Zahlungsdienste zu erbringen; Haupttätigkeit der [X.] sei aber das Betreiben des Spielcasinos gewesen.

Einer richtlinienkonformen Auslegung der § 8 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 5 [X.] bedarf es nicht.

Bei der Umsetzung einer Richtlinie besteht regelmäßig die Vermutung, dass der Gesetzgeber den Willen hatte, die Richtlinie korrekt umzusetzen ([X.], Internationales und Europäisches Strafrecht, 6. Aufl., § 9 Rn. 91).

Erwägungsgründe eingangs einer Richtlinie sind Ausdruck des historischen Willens des Gesetzgebers und der mit der erlassenen Richtlinie angestrebten Ziele, nicht aber sind sie deren rechtsverbindlicher Bestandteil. Sie können aber bei [X.] der Richtlinie zur Auslegung herangezogen werden. Maßgeblich ist jedoch zunächst die konkrete Ausformung des Willens des Gesetzgebers in den Artikeln der Richtlinie.

Besteht die Hauptaktivität eines Unternehmens nicht darin, Zahlungsdienste zu erbringen (sog. hybride Unternehmen), sind sie nach dem [X.] [X.], soweit sie Zahlungsdienste gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 5 [X.]). Diese Rechtslage steht im Einklang mit der Zahlungsdiensterichtlinie; denn auch sie erfasst hybride Unternehmen als Zahlungsinstitut.

So heißt es in Art. 7 Abs. 2 Satz 2: „Dieser Absatz findet auch dann Anwendung, wenn ein Zahlungsinstitut hybriden Charakter hat und andere als die im Anhang genannten Zahlungsdienste erbringt.“

Art. 10 Abs. 5 führt aus: “Erbringt ein Zahlungsinstitut einen der im Anhang aufgeführten Zahlungsdienste und geht es zugleich anderen Geschäftstätigkeiten nach, so können die zuständigen Behörden vorschreiben, dass ein eigenes Unternehmen für das Zahlungsdienstgeschäft geschaffen werden muss, wenn die Nicht-Zahlungsdienstgeschäfte des [X.] entweder die finanzielle Solidität des [X.] oder die Möglichkeit der zuständigen Behörden, zu überprüfen, ob das Zahlungsinstitut sämtlichen Anforderungen dieser Richtlinie genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.“

Art. 16 Abs. 1 a) und c) bestimmt: „Über die Erbringung der im Anhang genannten Zahlungsdienste hinaus dürfen [X.] folgenden Tätigkeiten nachgehen:

(a) Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen, wie die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Verwahrungsleistungen, Dienstleistungen für die Sicherstellung des Datenschutzes sowie Datenspeicherung und -verarbeitung;

(c) Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung von Zahlungsdiensten bestehen, wobei das geltende Gemeinschaftsrecht und das jeweils maßgebende einzelstaatliche Recht zu berücksichtigen sind.“

Der Erwägungsgrund Ziffer VI ist durch den [X.]n Gesetzgeber in § 1 Abs. 10 [X.] ([X.]) und in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 5 [X.] umgesetzt worden.

§ 1 Abs. 10 [X.] schränkt den weiten sachlichen Anwendungsbereich von § 1 Abs. 2 [X.] erheblich ein. Er ist ein enumerativer Ausnahmenkatalog für solche Zahlungsdienste, die nach dem Willen des Gesetzgebers nicht vom [X.] erfasst werden sollen.

Eine weitere Einschränkung enthalten § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 1 Nr. 5 [X.], indem sie nur solche [X.] dem Erlaubnisvorbehalt unterwerfen, die Zahlungsdienste gewerbsmäßig oder, wenn schon nicht gewerbsmäßig, in einem Umfang erbringen, dass sie einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie, [X.], BT-Drucks. 16/11613, [X.]) führt dazu aus, dass Satz 1 des [X.] der Zahlungsdiensterichtlinie diese Einschränkung rechtfertigt.

Die [X.] betrieb vier Spielhallen, die jeweils mit einem [X.] ausgestattet waren. Die Umsätze der Terminals wurden über eigene Bankkonten abgewickelt. Allein im „[X.]   “ fielen in einem [X.]raum von drei Jahren 7.526 Bargeldauszahlungen in Höhe von insgesamt 444.230 € und Gebühren in Höhe von 7.526 € an. Dem Betrieb der [X.]s lag eine komplexe Vertragsgestaltung und Abwicklung zu Grunde. Der Geldkreislauf begann mit dem Abheben von Bargeld zum Befüllen der Automaten und endete mit Eingang der Gutschriften und der Gebühren auf dem für das Terminal eingerichteten [X.]nto; Rechnungen für die Miete, für die Bereitstellung des Sammelkontos und für andere Dienstleistungen der [X.].   AG mussten beglichen werden. Daher steht außer Frage, dass Zahlungsdienste in einem Umfang erbracht wurden, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte.

Auf den Umfang der Zahlungsdienste im Verhältnis zu Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung von Zahlungsdiensten bestehen (vgl. auch § 8 Abs. 2 Nr. 3 [X.] – hybrides Unternehmen), kommt es dagegen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 1 Nr. 5 [X.] nicht an (vgl. hierzu [X.], aaO, § 1 Rn. 136). Ein allgemeines „[X.]“ kann aus Erwägungsgrund Ziffer VI nicht hergeleitet werden (vgl. [X.], Urteil vom 29. September 2011 – 81 [X.], [X.], 405, 406). Entscheidend ist, ob der Zahlungsdienst angesichts des Umfangs der erbrachten [X.]en einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert oder ob der Zahlungsdienst selbst gewerbsmäßig betrieben wird. Ob weitere Geschäftstätigkeiten des Unternehmens, die nicht in der Erbringung von Zahlungsdiensten bestehen, gewerbsmäßig betrieben werden, darf hier nicht in die Prüfung einbezogen werden.

Zwar war es für den Geschäftsbetrieb der [X.] wesentlich, dass Spieler über Bargeld verfügten. Durch das [X.] sollten demnach nicht nur mittels der Gebühren Einnahmen erzielt werden, sondern vor allem sollte die Gewinnerzielung im Rahmen der gewerbsmäßig betriebenen „Haupttätigkeit“ gefördert werden. Die für gewerbliche Betätigung erforderliche Gewinnerzielungsabsicht muss sich aber auf die Zahlungsdienste beziehen. Es genügt nicht, wenn die Zahlungsdienste die Gewinnerzielung im Rahmen einer anderen Geschäftstätigkeit fördern sollen (anders [X.], Urteil vom 29. September 2011 – 81 [X.], [X.], 405, 406).

Da die [X.] Zahlungsdienste in einem Umfang erbrachte, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte, kann dahin stehen, ob die Zahlungsdienste darüber hinaus auch gewerbsmäßig erbracht wurden. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass die Revision angesichts von einem Euro Gebühr, aber diversen mit dem Betrieb des [X.]s verbundenen Unkosten an der Gewerbsmäßigkeit Zweifel hat.

Einer richtlinienkonformen Auslegung bedarf es daher nicht.

9. Die Bewilligung der Ratenzahlung (§ 73c Abs. 2, § 42 Satz 1 StGB) lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.]n erkennen.

V.

Die [X.]sten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Raum                        Rothfuß                        Jäger

              Radtke                          [X.]

Meta

1 StR 368/14

11.06.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stuttgart, 18. März 2014, Az: 11 KLs 151 Js 103464/12

§ 73 Abs 1 StGB, § 73 Abs 3 StGB, § 73c Abs 1 S 1 StGB, § 1 Abs 2 Nr 1 ZAG, § 8 ZAG, § 31 Abs 1 Nr 2 ZAG, § 31 Abs 2 ZAG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.06.2015, Az. 1 StR 368/14 (REWIS RS 2015, 9924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9924

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